Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 31 vom 28.06.1980  - Seite 731 bis 731 - Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 731 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes Vom 25. Juni 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 52 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: "Schach gilt als Sport." 2. In § 58 wird in Nummer 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. ein Sportverein dem Sport nahestehende Tätigkeiten fördert, die im Vergleich zur Förderung des Sports von untergeordneter Bedeutung und nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sind." 3. § 68 Nr. 7 wird wie folgt geändert: a) Der letzte Satz erhält folgende Fassung: "Bei den unter den Buchstaben a und b genannten kulturellen Einrichtungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen gilt dies mit der Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Überschusses die gesamten Unkosten zu berücksichtigen sind, die der Körperschaft durch die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke erwachsen." b) Folgender Satz wird angefügt: "Die Überschreitung der Grenze von 12 000 Deutsche Mark ist unschädlich, wenn der Überschuß einer zulässigen Rücklage (§ 58 Nr. 6) zugeführt und innerhalb von drei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwendet wird." Artikel 2 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird folgende Nummer 26 eingefügt: "26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen;". 2. § 52 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 a wird eingefügt: "(2 a) § 3 Nr. 26 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 2 a wird Absatz 2 b. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer