Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 31 vom 28.06.1980  - Seite 732 bis 736 - Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft

Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft Vom 25. Juni 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 731), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: "Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme." 2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000 Deutsche Mark." 3. § 13 a erhält folgende Fassung: "§13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln, wenn 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und 2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark beträgt, und 3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regelmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insgesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75 vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 733 Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre 1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt werden und ein Abschluß gemacht wird, 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. (3) Durchschnittsatzgewinn ist die Summe aus 1. dem Grundbetrag (Absatz 4), 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Absatz 5), 3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2), 4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers (Absatz 7), 5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewinnen. Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind. (4) Als Grundbetrag ist a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der sechste Teil, b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark der fünfte Teil des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: 1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dazugehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringstlandes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes sowie die Einzelertrags werte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu vermindern. 2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichswert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist. 3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen entfällt. 4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe, Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder verpachtet, so sind deren Werte oder deren nach entsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen. 734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre. (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15 der Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert nach Absatz 4 aa) bis 8 000 Deutsche Mark je 8 000 Deutsche Mark, bb) über 8 000 Deutsche Mark bis 12 000 Deutsche Mark je 10 000 Deutsche Mark, cc) über 12 000 Deutsche Mark bis 25 000 Deutsche Mark je 12 000 Deutsche Mark, dd) über 25 000 Deutsche Mark je 14 000 Deutsche Mark, b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Ausgangswerts nach Absatz 4. 2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehörigen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen. 3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung. 4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Person um 20 vom Hundert. 5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der Angehörigen kann höchstens für die nach Art und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt werden. (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenommene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen werden. (8) In den Durchschnittsatzgewinn nach den Absätzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubezie-hen aus 1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen, 2. forstwirtschaftlicher Nutzung, 3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Ausgangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden sind, 4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entsprechend anzuwenden." 4. § 14 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "1979" durch die Jahreszahl "1986" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf die Wohnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Wohnung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht veräußert." c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn 1. der Steuerpflichtige a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung zur Abfindung weichender Erben verwendet oder Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980 735 b) den entnommenen Grund und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Entnahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung weichender Erben diesen übereignet und 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark. Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei." d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Entnahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle Veräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach Absatz 4 in den vor dem I.Januar 1977 geltenden Fassungen insgesamt nur einmal gewährt." 5. Hinter § 34 c werden folgende Überschrift und folgender § 34 d eingefügt: "2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft §34d (1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung). (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind." 6. In der Überschrift vor § 35 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt. § 52 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 2 b wird folgender Absatz 2 c eingefügt: "(2 c) § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1979 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." b) Absatz 19 erhält folgende Fassung: "(19) § 13 Abs. 3 gilt für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 mit der Maßgabe, daß sich a) für den Veranlagungszeitraum 1979 der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 1 200 Deutsche Mark und der Betrag von 4 000 Deutsche Mark auf 2 400 Deutsche Mark, b) für den Veranlagungszeitraum 1980 der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 1 600 Deutsche Mark und der Betrag von 4 000 Deutsche Mark auf 3 200 Deutsche Mark verringern." c) Hinter Absatz 19 wird folgender Absatz 19 a eingefügt: "(19 a) § 13 a in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1980 beginnen." d) Absatz 20 erhält folgende Fassung: "(20) § 14 a Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl. IS. 732) ist erstmals für Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 vorgenommen worden sind. Im übrigen ist § 14 a in der genannten Fassung für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die in den in dieser Vorschrift bezeichneten Zeiträumen vorgenommen worden sind." e) Hinter Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a eingefügt: "(25 a) § 34 d gilt für den Veranlagungszeitraum 1980 mit der Maßgabe, daß die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach § 34 d Abs. 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer sich nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes der tariflichen Einkommensteuer bemißt und der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung 1 000 7. 736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Deutsche Mark sowie der Vomhundertsatz für die Verminderung des Höchstbetrags für die Steuerermäßigung 10 vom Hundert betragen." bewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht." Artikel 2 Abgabenordnung § 141 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 731), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Deutsche Mark oder". b) In Nummer 4 wird die Zahl "24 000" durch die Zahl "36 000" ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Zahl "15 000" durch die Zahl "36 000" ersetzt. d) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbst- 2. In Absatz 3 werden nach den Worten "im ganzen" die Worte "zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter" eingefügt und folgender Satz angefügt: "Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich." 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden." Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer