Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 51 vom 26.08.1980  - Seite 1469 bis 1502 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -

Sozialgesetzbuch (SGB) – Verwaltungsverfahren – Bundesgesetzblatt 1469 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1980 Nr. 51 Tag Inhalt Seite 18. 8. 80 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - ....................................... 1469 neu: 86-7-3; 2171 -2, 810-1, 811 -1, 820-1, 8232-4, 821 -1, 821 -2, 822-1, 822-8, 8251-1, 8252-1, 822-13, 824-2, 826-9, 830-2, 833-1, 830-2-14, 53-4, 242-1, 55-2, 2126-1, 832-1, 832-3, 85-1, 402-27, 2162-1, 2170-1, 86-7-1, 86-7-2, 330-1, 340-1, 361-1, 362-1, 827-13, 86-5, 204-1 18. 8. 80 Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.............. 1503 neu: 303-12/1; 368-1, 369-1, 360-1, 312-3, 310-4, 303-8, 303-12, 320-1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - Vom 18. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe §1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, soweit sich aus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuchs ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. §2 Örtliche Zuständigkeit (1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. 1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 43 Abs. 3 des Ersten Buches gilt entsprechend. (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. §3 Amtshilfepflicht (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. §4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, 2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte, 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält. (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. §5 Auswahl der Behörde Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört. §6 Durchführung der Amtshilfe (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. §7 Kosten der Amtshilfe (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern einhundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen. Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1471 Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Erster Titel Verfahrensgrundsätze §8 Begriff des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuchs ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. §9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. §10 Beteiligungsfähigkeit Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden. §11 Vornahme von Verfahrenshandlungen (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, 3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. (2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 12 Beteiligte (1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlichrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. (3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. §13 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtiger bestellt, muß sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muß der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind. 1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtiger oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigen oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. §14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigen Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zu benennen. Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, 4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. §16 Ausgeschlossene Personen (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist, 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist, 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen. (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuß oder Beirat entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1473 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. § 17 Besorgnis der Befangenheit (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beautragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger und bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend. §18 Beginn des Verfahrens Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. §19 Amtssprache (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Schriftstücke zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Entschädigung vereinbaren. (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt. (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. §20 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. §21 Beweismittel (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. 1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozeßordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Entschädigung vereinbaren. (4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. §22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht (1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sacherständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen. (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. §23 Versicherung an Eides Statt (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozeßordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden. (2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des §110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. (3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Bdes Statt, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen. (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1475 §24 Anhörung Beteiligter (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden solK 4. Allgemeinyerfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollen oder 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. §25 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, daß die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen. (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 26 Fristen und Termine (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt. (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet. (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden. § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der .Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. 1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. § 28 Wiederholte Antragstellung Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre. Dritter Titel Amtliche Beglaubigung § 29 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muß enthalten 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird, 2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, 3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von 1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, 2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden, 3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnelldruckern, hergestellten Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten. Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich. § 30 Beglaubigung von Unterschriften (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für 1. Unterschriften ohne zugehörigen Text, 2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen. (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1477 3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend. (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dritter Abschnitt Verwaltungsakt Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 31 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), 3. einem Vorbehalt des Widerrufs oder verbunden werden mit 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. (4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. § 34 Zusicherung (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden. (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung. (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden. § 35 Begründung des Verwaltungsaktes (1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Ent- 1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Scheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muß auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt. § 36 Rechtsbehelfsbelehrung Erläßt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröf- fentlichungen vorgeschriebenen Art bekahntgemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt. § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt werden soll. Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt, 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, 3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, 4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, 5. der gegen die guten Sitten verstößt. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1479 (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, 2. eine nach § 16 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, 3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war, 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, 4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird, 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, 6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird. (2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 dürfen nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein. § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschrif- ten über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. (4) § 24 ist entsprechend anzuwenden. § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. (2) Im übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an ge- 1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I rechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muß dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. (2) § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten entsprechend. § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1481 (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. (4) § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1. § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 47 gelten entsprechend. (3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. (4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend. § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist. Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 52 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs efnes öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag §53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. §54 Vergleichsvertrag (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, 1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht. §55 Austauschvertrag (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte. (3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht. §56 Schriftform Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgschrieben ist. §57 Zustimmung von Dritten und Behörden (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat. §58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, 2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, 3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwal- tungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, 4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. §59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden. §60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des §110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegenüber einer obersten Bundesoder Landesbehörde erklärt wird. (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. §61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuchs. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1483 Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren §62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs. §63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung §64 Kostenfreiheit (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die 1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich wer- den, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, 2. im Sozialhilferecht aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, 5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. §65 Zustellung (1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341). Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vorgeschrieben sind. (2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren. §66 Vollstreckung (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341). In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die Aufsichtsbehörde nach Anhören der in Satz 1 genannten Behörden die geschäftsleitenden Bediensteten als Vollstreckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf. (2) Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde. 1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozeßordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Versicherungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesanstalt für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand. Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Geheimhaltung §67 Grundsatz Eine Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur zulässig, 1. soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder 2. soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 vorliegt. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. §68 Offenbarung im Rahmen der Amtshilfe (1) Im Rahmen der Amtshilfe sind Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seines derzeitigen Arbeitgebers zu offenbaren, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle ist abweichend von § 4 Abs. 3 zur Offenbarung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. (2) Über das Offenbarungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter. §69 Offenbarung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle oder für die Durchführung eines damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens, 2. für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle nach § 80 zulässig ist, oder 3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Offenbarung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundesoder Landesbehörde. (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt 1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben und deren aufsichts-, rechnungsprüfungs- oder weisungsberechtigte Behörden, 2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsge-setzes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen. §70 Offenbarung für die Durchführung des Arbeitsschutzes Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallversicherungsträger oder der Gewerbeaufsichtsämter bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. §71 Offenbarung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Mitteilungspflichten Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1485 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten und nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Ausländergesetzes oder 3. zur Durchführung der Besteuerung nach §§ 93, 97 und 116 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind. §72 Offenbarung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Offenbarung ist auf Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt. (2) Über die Erforderlichkeit des Offenbarungsersuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Offenbarungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Offenbarungsersuchen der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stellvertreter. §73 Offenbarung für die Durchführung eines Strafverfahrens Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie auf richterliche Anordnung erforderlich ist 1. zur Aufklärung eines Verbrechens oder 2. zur Aufklärung eines Vergehens, soweit sich das Auskunftsersuchen auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und auf Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt. §74 Offenbarung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Durchführung a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder des an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 53 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder 2. für die Geltendmachung a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach §1605 oder nach §1361 Abs. 4 Satz 4, §1580 Satz 2, §1615 a oder § 1615 I Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 1587 e Abs. 1 oder § 1587 k Abs. 1 in Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Auskunft verpflichtet ist, und diese Pflicht innerhalb angemessener Frist, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetzbuch enthaltene Offenbarungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. §75 Offenbarung für die Forschung oder Planung (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die wissenschaftliche Forschung im Sozialleistungsbereich oder 2. für die Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Offenbarung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67 einzuholen oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen. (2) Die Offenbarung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. Die Genehmigung darf im Hinblick auf den Schutz des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie muß 1. den Empfänger, 2. die Art der zu offenbarenden personenbezogenen Daten und den Kreis der Betroffenen, 3. die Forschung oder Planung, zu der die offenbarten personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, und 4. den Tag, bis zu dem die offenbarten personenbezogenen Daten aufbewahrt werden dürfen, genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §76 Einschränkung der Offenbarungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten (1) Die Offenbarung personenbezogener Daten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst offenba-rungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 nicht für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung zugänglich gemacht worden sind. Der Betroffene kann der Offenbarung widersprechen. §77 Einschränkung der Offenbarungsbefugnis über die Grenze Eine Offenbarung personenbezogener Daten gegenüber Personen oder Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs ist zudem nicht zulässig, soweit Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. §78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Im übrigen haben sie die Daten in demselben Umfang geheimzuhalten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Zweiter Abschnitt Schutz der Sozialdaten bei der Datenverarbeitung §79 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes (1) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in Dateien verarbeiten, nach Maßgabe der §§ 80 bis 85 den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie den §§ 41,42 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes; die §§ 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter gelten abweichend vom § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 auch die §§ 8,9 und 12 bis 14 des Bundesdatenschutzgesetzes. (3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes gelten abweichend von §7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch, soweit der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt ist. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutztreten insoweit die nach Landesrecht zuständigen Stellen. §80 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gelten neben § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 5. (2) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) zu erteilen. Ist auf den Auftragnehmer der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden, setzt die Auftragserteilung außerdem voraus, daß sich der Auftragnehmer schriftlich damit einverstanden erklärt hat, daß der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, mit den in § 30 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Mitteln die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der ergänzenden Weisungen nach Satz 2 zu überwachen. (3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung 1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen nach Absatz 1 Satz 2, 2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Betroffenen sowie 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll, anzuzeigen. Ist auf den Auftragnehmer der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden, hat er die Anzeige auch an dessen Aufsichtsbehörde zu richten. (4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbewahren, als der Auftraggeber bestimmt. (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger besorgt werden können. §81 Datenübermittlung (1) Die §§ 10 und 11 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten nicht für die Offenbarung personenbezogener Daten nach §§ 69 bis 77. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig, wenn auf diese der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist. § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1487 §82 Veröffentlichung über die gespeicherten Daten Die Bundesregierung wird ermächtigt, statt der in § 12 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnungen für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche Rechtsverordnung zu erlassen und darin zu bestimmen, daß auch veröffentlicht wird, an welche Stellen regelmäßig welche Daten übermittelt werden. §83 Auskunft an den Betroffenen Für die nach § 13 des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilende Auskunft gilt § 25 Abs. 2 entsprechend. §84 Löschen von Daten Ist die Kenntnis personenbezogener Daten für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich und besteht kein Grund zu der Annahme, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, besteht abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Pflicht zur Löschung. §85 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §80 Abs. 4, auch soweit §81 Abs. 2 Satz 2 auf diese Vorschrift verweist, personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anderweitig verwendet oder länger aufbewahrt, als nach diesen Vorschriften bestimmt worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Artikel II Übergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen §1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 werden gestrichen. 2. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "§20 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1........ 2....... 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist." §2 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1381), wird wie folgt geändert: 1. Es werden gestrichen a) §71 Abs. 3, §144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §146 Satz 3, §151 Abs. 1, §154 Abs. 3, §§ 222, 233 Abs. 2 Satz 3 und 4, b) in § 179 Nr. 2 die Worte "die Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 28),". 2. Dem § 65 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht abweichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde; § 68 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe^ daß Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden zu gewähren ist, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit gehabt hätte. (5) Absatz 4 ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten ist." 3. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich oder grob fahrlässig" durch die Worte "entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort "erstatten" durch das Wort "ersetzen" und das Wort "zurückfordern" durch das Wort "erstatten" ersetzt. 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 4. In § 81 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "gilt § 72 Abs. 3,4 und 4 a" durch die Worte "gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4 a" ersetzt. 5. § 85 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend." 6. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 nach dem Wort "eine" die Worte "längere als kurzzeitige" eingefügt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu entsprechen, wenn der Arbeitslose wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann." cc) Satz 3 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2. 7. Folgender § 105 a wird eingefügt: "§ 105 a (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach §100 Abs. 1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation oder einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit stellt. (3) Wird dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld zuerkannt, so geht der Anspruch auf Übergangsgeld, soweit es zeitlich mit Arbeitslosengeld nach Absatz 1 zusammentrifft, bis zur Höhe des Arbeitslosengel- des nach Absatz 1 auf die Bundesanstalt über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird." 8. Folgender § 105 b wird eingefügt: "§ 105 b (1) Wird der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld infolge Krankheit oder infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer von fünf Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfalle sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend. (3) Absätze 1 und 2 sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen der Arbeitslose nach dem 31. Dezember 1980 arbeitsunfähig geworden ist oder die in Absatz 1 Satz 2 genannte Aufgabe übernommen hat." 9. § 110 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nicht um die Tage der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 105 b." 10. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: "Das wöchentliche Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 erhöht sich um den auf eine Woche entfallenden Anteil mindestens jährlich wiederkehrender Zuwendungen, die jeweils anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin auf Grund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers endet. Sonstige wiederkehrende Zuwendungen sowie einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht." b) In Absatz 5 Nr. 4 b werden die Worte "Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung" durch die Worte "Bildungsmaßnahme" und der Klammerzusatz "(§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, erster Halbsatz)" durch den Klammerzusatz "(§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Buchstaben a und b)" ersetzt. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1489 c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "infolge einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder" und die Worte "die Minderung der Leistungsfähigkeit oder" gestrichen. bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Eine Begrenzung der durchschnittlichen Zahl von Arbeitsstunden infolge einer Minderung der Leistungsfähigkeit bleibt unberücksichtigt." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Die Worte "Satz 1 gilt" werden durch die Worte "Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt. d) Folgender Absatz 11 wird angefügt: "(11) Absatz 2 in der vom I.Januar 1981 an geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1981 entstanden sind, soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft ist und der Arbeitslose dies beantragt." Dem § 117 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt: "Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten." In § 127 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "152 Abs. 2" durch die Worte "117 Abs. 4 Satz 4" ersetzt. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In § 134 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitslosenhilfe" ein Semikolon und die Worte "das gilt nicht bei entsprechender Anwendung des § 105 a" eingefügt. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Wird Arbeitslosenhilfe in entsprechender Anwendung des § 105 a gewährt, so gilt § 112 Abs. 7 mit der Maßgabe, daß die Minderung der Leistungsfähigkeit außer Betracht bleibt." § 140 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten." In § 144 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Bundesanstalt" ersetzt. 17. Folgender § 149 wird eingefügt: "§ 149 (1) Wer Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt hat oder bezieht, hat dem Arbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. (2) Er hat ferner spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird." 18. § 152 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: "(1) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, so ist der Verwaltungsakt abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 19. In § 153 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach §152 Rückzahlungspflichtigen" durch das Wort "Erstattungspflichtigen" ersetzt. 20. § 157 wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der Beitragssatz für Versicherte maßgeblich, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen geltende Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat. (3) Als Grundlohn gilt das durch sieben geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Für die Berechnung des Grundlohnes ist das wöchentliche Arbeitsentgelt um das aus einer die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen. 1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (4) Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 381 Abs. 3 a der Reichsversicherungsordnung beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forderungsüberganges nach § 105 a Abs. 3 und § 140 Abs. 1. Der Rehabilitationsträger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Abweichend von Absatz 2 bleibt für die Jahre 1981 bis 1987 der jeweils am 1. Januar für Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld geltende Beitragssatz maßgeblich. Die Beiträge dürfen jedoch in den Jahren 1981,1982 und 1983 hundertzehn vom Hundert, im Jahre 1984 hundertacht vom Hundert, im Jahre 1985 hundertsechs vom Hundert, im Jahre 1986 hundertvier vom Hundert und im Jahre 1987 hundertzwei vom Hundert des nach Absatz 2 maßgeblichen Beitrages nicht übersteigen." 21. § 158 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "auf den der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hatte" ersetzt durch die Worte "den der Versicherte zuletzt bezogen hat". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" ersetzt durch die Worte "während des Bezuges von Krankengeld". c) Absatz 3 wird gestrichen. 22. § 164 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre." 23. § 166 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "§ 7 Abs. 6" durch die Worte "§ 7 Abs. 7" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "{1 a) Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in dem Jahr, das den letzten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbe- zuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindestbeiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 genannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden sind, mindestens jedoch in der durch den § 115 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe. Übersteigen beide Beiträge zusammen die Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1, so bestimmt der Leistungsempfänger in seinem Antrag nach Satz 1, welcher der beiden Beiträge zu kürzen ist; der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung darf dabei nicht unterschritten werden. Trifft der Leistungsempfänger in seinem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen entsprechend zu kürzen. Der Antragsteller hat die Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuweisen. Wird der Antrag nach Satz 1 gestellt, so finden § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes und Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Leistungsernpfänger im Sinne des Absatzes 1 a, die am 1. Januar 1981 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, haben den Antrag nach Absatz 1 a Satz 1 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1981 beim Arbeitsamt zu stellen." 24. In § 169 Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz "(§ 103 Abs. 1)" die Worte " , wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat" eingefügt. 25. In § 186 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Der zu erstattende Betrag mindert sich um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt worden ist." 26. § 233 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." §3 Änderung des Schwerbehindertengesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom S.Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1491 1. § 49 wird gestrichen. 2. § 65 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." §4 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 174 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. §§ 28, 35, 115 bis 117, 124 bis 127, 135 bis 138, 147, 173 Abs. 4, § 233 Abs. 1, § 258 Abs. 1 Satz 2, § 263 Abs. 2, § 284 Abs. 2, §§ 297, 300 Abs. 2, § 303 Abs. 3, § 318 a Abs. 2 Satz 1 und 3, § 347 Abs. 2 Satz 2, § 355 Abs. 3, § 357 Abs. 2 Satz 2, § 368 b Abs. 3 Satz 3, § 384 Abs. 4, § 398 Abs. 2, § 404 Abs. 4, § 407 Abs. 2, § 413 Abs. 3, § 415 a Satz 4, § 420 Abs. 2 Satz 3, § 422 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 463 Abs. 2, § 466 Abs. 1 Satz 4, § 467 Satz 2, §473 Abs. 4 Satz 2, §§474, 493 a, 511 Abs. 3, § 520 Abs. 3 und 4, §§ 525,618,622 Abs. 1, § 623 Abs. 1, §§ 627,628,718 Satz 2, § 744 Abs. 3 Satz 2, §§ 748, 815, 820, 821, 823, 824, 826, 827, 882 Abs. 1, §§ 888, 1230 Abs. 4, § 1286 Abs. 1 Satzl, §§1300, 1301, 1337, 1339 Satz 2 und 3, § 1341 Satz 2 und 3, § 1372 Nr. I. und IL, § 1423 Abs. 3 Satz 2, § 1427 Abs. 4, §§ 1512,1526,1540, 1550,1563 Abs. 5, § 1567 Abs. 2 und 3, §§ 1569 b, 1571 bis 1574, 1576 bis 1579, 1588 bis 1591, 1611 bis 1614, 1617, 1618, 1624 bis 1629, 1631 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, §§ 1634, 1635, 1738 Satz 2, §§ 1744 und 1761 Abs. 2 werden gestrichen. 2. § 173 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wird die Befreiung widerrufen, tritt die Versicherungspflicht mit dem Beginn des folgenden Kalendermonats wieder in Kraft." 3. In § 181 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "zwanzigsten" ersetzt. 4. In § 183 Abs. 6 werden nach dem Wort "Übergangsgeld" ein Komma und die Worte "Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld" eingefügt. 5. § 368 m Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kassenärztliche Vereinigung erläßt einen schriftlichen Verwaltungsakt." 6. In § 414 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte "für die Amtshilfe gelten die §§ 115 bis 117 entsprechend;" gestrichen. 7. In § 414 b ist in Absatz 1 folgender Satz 4 anzufügen: "§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 8. In § 414 e Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und dem Buchstaben g folgender Buchstabe h anzufügen: ,,h) Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen." 9. In § 414 f Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und dem Buchstaben d folgender Buchstabe e anzufügen: ,,e) Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie Abstimmung über Betrieb von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und der Krankenkassen." 10. In § 467 Satz 3 sind die Worte "§ 466 Abs. 1 Satz 3 bis 5" durch die Worte "§ 466 Abs. 1 Satz 3" zu ersetzen. 11. In § 516 Abs. 1 Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 12. Nach § 555 wird folgender § 555 a eingefügt: "§555a Wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist, steht einem Versicherten gleich, der einen Arbeitsunfall erlitten hat. Bei Anwendung des § 551 braucht die Mutter weder kränk im Sinne der Krankenversicherung noch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen zu sein." 13. In § 560 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange der Verletzte Arbeitslosengeld, Arbeitlosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld bezieht." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 14. In § 575 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Absatz 3 gilt in den Fällen des § 555 a entsprechend." 15. In § 636 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 555 a entsprechend." 16. § 664 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird die Aufnahme abgelehnt, ist darüber dem Unternehmerein schriftlicher Verwaltungsakt zuzustellen." 1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 17. In § 749 Nr. 3 ist hinter das Wort "ergibt" ein Punkt zu setzen und das Wort "oder" zu streichen. § 749 Nr. 4 ist zu streichen. 18. § 807 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Eigentümer von Grundstücken, die von einem Unternehmer land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, hat der Berufsgenossenschaft auf deren Anforderung Auskunft zu geben über Größe und Lage der Grundstücke, sonstige Tatsachen und über die Person des Unternehmers, soweit es für die Beitragsleistung des Unternehmers von Bedeutung ist." 19. In § 808 Abs. 2 werden nach dem Wort "Unternehmer" die Worte "oder der Gundstückseigentümer" eingefügt. 20. § 819 erhält folgende Fassung: "§819 Die §§ 740 und 746 gelten. Die Berufsgenossenschaft berechnet den Beitrag, der auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt." 21. § 822 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Auslegung des Auszuges aus der Heberolle oder" werden gestrichen. b) In Nummer 3 ist hinter das Wort "beruht" ein Punkt zu setzen und das Komma zu streichen. Ferner ist Nummer 4 zu streichen. 22. § 825 erhält folgende Fassung: .,§ 825 Die Satzung kann von § 23 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Fälligkeitstermine bestimmen." 23. § 834 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Zahl "807" die Worte "Abs. 1" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Worte "§ 815 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte "§ 807 Abs. 2" ersetzt. 24. § 881 erhält folgende Fassung: "§ 881 Die §§ 740 bis 747 gelten." 25. § 1241 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "besteht" die Worte "neben einem Anspruch auf Übergangsgeld" eingefügt. b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er- werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Übergangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der Rente zu zahlen. (5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absätze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zahlen." 26. In § 1283 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag" durch die Worte "Arbeitslosengeld nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten hat" ersetzt. 27. In § 1286 Abs. 2 werden die Worte "Die Rente wird" durch die Worte "Wird eine Rente entzogen oder umgewandelt, wird sie" ersetzt. 28. In §1312 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "1301" durch die Zahl "1298" ersetzt. 29. § 1385 Abs. 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: ,,e) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Betrag, der sich ergibt, wenn die im laufenden Kalenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667." 30. § 1404 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1. b) An Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind unbeschadet der Vorschrift des § 1385 Abs. 4 Buchstabe e Vereinbarungen zulässig, wonach der Versicherte dem antragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der antragstellenden Organisation, der antragstellenden Gemeinschaft (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) oder der juristischen Person des öffenli-chen Rechts die Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit der Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdek-kung von Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sind." Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1493 31. Dem § 1559 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Ist ein Versicherter getötet worden, so können die Ortspolizeibehörde oder der Versicherungsträger zur Feststellung von Tatsachen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind, die Entnahme einer Blutprobe anordnen." 32. Dem § 1630 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei erstmaliger Bewilligung einer Hinterbliebenenrente ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, ist der Versicherungsträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, ist der Versicherungsträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemannes oder geschiedenen Mannes." §5 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes In Artikel 2 § 24 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905), werden die Worte "§ 1286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1287 Abs. 1, §§ 1288 und 1289" durch die Worte "§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 1286 Abs. 2" ersetzt. §6 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 5, § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 79, 80,145 Abs. 3 Satz 2, § 149 Abs. 4 und § 205 werden gestrichen. 2. § 18 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "besteht" die Worte "neben einem Anspruch auf Übergangsgeld" eingefügt. b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er- werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Übergangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der Rente zu zahlen. (5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absätze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zahlen." 3. In § 60 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag" durch die Worte "Arbeitslosengeld nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten hat" ersetzt. 4. In § 63 Abs. 2 werden die Worte "Die Rente wird" durch die Worte "Wird eine Rente entzogen oder umgewandelt, wird sie" ersetzt. 5. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "80" durch die Zahl "77" ersetzt. 6. § 112 Abs. 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: ,,e) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Betrag, der sich ergibt, wenn die im laufenden Kalenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667." 7. In § 126 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 sind unbeschadet der Vorschrift des § 112 Abs. 4 Buchstabe e Vereinbarungen zulässig, wonach der Versicherte dem antragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der antragstellenden Organisation, der antragstellenden Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit der Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdek-kung von Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sind." 8. In § 204 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §7 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes In Artikel 2 § 23 Abs. 1 des Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821 -2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905), werden die Worte "§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66" durch die Worte "§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 2" ersetzt. §8 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), wird wie folgt geändert: 1. § 32 Abs. 4, § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a, §§ 91, 93, 94, 137 Satz 2, § 141 Abs. 5 und 8, §§ 220 bis 222, 227 bis 231 werden gestrichen. 2. § 40 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "besteht" die Worte "neben einem Anspruch auf Übergangsgeld" eingefügt. b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder erwerbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Übergangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der Rente zu zahlen. (5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absätze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zahlen." 3. In § 80 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach §103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag" durch die Worte "Arbeitslosengeld nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten hat" ersetzt. 4. In § 86 Abs. 3 werden die Worte "Die Rente wird" durch die Worte "Wird eine Rente entzogen oder umgewandelt, wird sie" ersetzt. 5. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "1301" durch die Zahl "1298" und die Zahl "80" durch die Zahl "77" ersetzt. §9 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes In Artikel 2 § 19 a des Knappschaftsrentenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1710), werden die Worte "§ 86 Abs. 2 a des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte "§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. §10 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershüfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. IS. 905), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8, § 27 a Abs. 1 Satz 3, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 48 Abs. 2 Satz 3 werden gestrichen. 2. In § 10 Abs. 3 werden die Zahlen "1281,1288,1289, 1299" gestrichen. 3. In § 10 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "Das Altersgeld wird" durch die Worte "Wird das vorzeitige Altersgeld entzogen, wird es" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl "1424" gestrichen. 5. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Satzteil gestrichen. 6. In der Überschrift zu § 19 werden die Worte "Organe der Selbstverwaltung und" gestrichen. 7. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung" gestrichen. 8. In § 32 werden die Worte "sowie der von § 29 der Reichsversicherungsordnung abweichenden landesrechtlichen Verjährungsvorschriften" gestrichen. 9. § 39 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 1418 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht." §11 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. IS. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "zwanzigsten" ersetzt. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: 2. § 61 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen. 3. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "und die Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes" gestrichen sowie die Worte "704, 978 und 1744" durch die Worte "704 und 978" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "26 bis 27 f, 30 bis 32, 115 bis 117," gestrichen. § 12 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 2 §6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgender Haibsatz eingefügt: "für die Berechnung der Zusatzrente gilt die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend." 2. In § 8 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort "jedem" durch die Worte "mindestens einem" ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "1299 bis" gestrichen. 4. In § 16 Abs. 2 werden nach den Worten "finden die" die Worte "Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die" eingefügt. § 13 Änderung des Fremdrentengesetzes § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1980 vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1945), werden gestrichen. § 14 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung In § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), werden die Worte Bonn, den 26. August 1980 1495 "§115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 220 des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte "§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. § 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1979 (BGBl. I S. 98), wird wie folgt geändert: 1. § 16 f Abs. 4 Satz 1, §§ 27 h und 62 Abs. 1 Satz 1 werden gestrichen. 2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "Versorgung in gleicher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt" durch die Worte "die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt" ersetzt. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten." 3. § 11 a erhält folgende Fassung: "§11 a (1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungsgruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungsveranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften durchgeführt. (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt voraus, daß Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Leitung und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen bieten. (3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Erbringung der Leistungen einer Sportorganisation bedienen, die in der Lage ist, durch geeignete Sportgemeinschaften ein ausreichendes Leistungsangebot im gesamten Landesbereich sicherzustellen. Mehrerer Sportorganisationen soll sie sich nur bedienen, wenn jede Organisation die Sicherstellung in einem bestimmten Gebiet übernimmt und wenn dadurch der gesamte Landesbereich erfaßt wird. Anstelle einer Sportorganisation kann sich die Verwaltungsbehörde geeigneter Sportgemeinschaften unmittelbar bedienen. (4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Erbringung der Leistungen geeigneter Sportorganisationen oder Sportgemeinschaften bedient, werden den organisatorischen Trägern die dadurch entstehenden Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt." 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 4. Nach § 16 f werden folgende §§ 16 g und 16 h eingefügt: "§16g (1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendigung eines auf einer Dienstpflicht beruhenden Dienstverhältnisses nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesgrenzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz wegen einer Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, so werden dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden von dem Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes, des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder der §§ 47, 47 a des Zivildienstgesetzes verursacht worden ist. Den in Satz 1 bezeichneten Dienstverhältnissen steht ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gleich, für das die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt worden ist. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle verpflichtet ist. Der Erstattungszeitraum endet schon früher, wenn die am Tage nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädigung verursacht wird. (3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen, auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Schädiger Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen zu können, so kann der Arbeitgeber Erstattung nach Absatz 1 nur gegen Abtretung dieses Anspruchs im Umfang der nach Absatz 1 begründeten Leistungspflicht verlangen. (4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Beendigung des Dienstverhältnisses. § 16h Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über. In dem Umfang, in dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16 g Abs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu machen." 5. In § 18 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der Anmeldung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchgeführt hat, für den ihm Beschädigtenversorgung gewährt werden kann oder wenn ein Beschädigter durch Umstände, die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung gehindert war." 6. § 18 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "Kleider- und Wäscheverschleiß," werden die Worte "Erstattungen nach § 16g," eingefügt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Verwaltungsbehörde verfolgt auch Ansprüche nach § 16h." 7. § 24 a wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) für Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versehrtenbleibesübungen sowie die Sportarten, die als Versehrtenleibesübungen gelten, näher zu bestimmen, die Durchführung der Versehrtenleibesübungen, die Grundlagen und die Höchstbeträge der bei Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen durch Sportorganisationen zu vereinbarenden pauschalen Vergütung der Aufwendungen festzulegen, sowie die Grundlagen für die mit Sportgemeinschaften zu vereinbarende anteilige Vergütung der Aufwendungen, die durch die Teilnahme der Beschädigten an den Übungsveranstaltungen entstehen, näher zu regeln,". b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e. 8. In § 64 f Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "kann" die Worte "unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. § 16 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) wird wie folgt geändert: 1. §4 Abs. 1, §§ 5, 7 bis 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 20, 21, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3, §§ 23 bis 31 Abs. 1, §§ 32 bis 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und §§ 42 bis 47 werden gestrichen. 2. In § 18 werden die Worte "oder die Zustimmung zur Erteilung der Auskunft nach § 16 Abs. 1 oder kommt er einem Verlangen nach den §§ 61 und 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach" gestrichen. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1497 §17 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge § 57 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80) wird gestrichen. § 18 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI.I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. IS. 851), wird wie folgt geändert: 1. § 81 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährfdurch die Worte "die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt" ersetzt. b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten." 2. In § 81 a werden die Worte "ist ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit," durch die Worte "Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit," ersetzt. 3. § 85 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend." 4. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung; "In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste" und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:" b) Dem Absatz 5 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: c) "3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind." In Absatz 5 letzter Satz sowie in Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Zahl "27 h" durch die Zahl "27 g" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §19 Änderung des Häftlingshilfegesetzes § 4 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte "Versorgung in gleicher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt" durch die Worte "die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt" ersetzt. 2. Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten." §20 Änderung des Zivildienstgesetzes (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.August 1973 (BGBI.I S. 1015), zuletzt geändert durch § 25 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16.August 1980 (BGBI.I S. 1429), wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "Versorgung in gleicher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt" durch die Worte "die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten." c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 2. § 50 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung." 3. § 51 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von 1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5 und 6 und des § 50 finden das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechende Anwendung." 4. In § 51 Abs. 3 Nr. 1 werden hinter die Worte "§ 47 Abs. 2 bis 5" ein Komma gesetzt, das Wort "oder" gestrichen und nach den Worten "§ 47 Abs. 5 Satz 2" die Worte "oder über das Vorliegen einer Schädigung im Sinne des § 47 a" eingefügt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §21 Änderung des Bundes-Seuchengesetzes § 52 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 19801 S. 151), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte "Versorgung in gleicher Weise wie für einen Impfschaden gewährt" durch die Worte "der Gesundheitsschaden als Folge einer Impfung anerkannt" ersetzt. 2. Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß der Gesundheitsschaden nicht Folge einer Impfung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten." §22 Änderung des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung Dem § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, werden die Worte "dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch" angefügt. §23 Änderung des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland In § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015),werden hinter dem Wort "nach" die Worte "dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach" eingefügt. §24 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1381), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Nr. 1 und 2, §§14, 19 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 3 und § 26 werden gestrichen. 2. Dem § 20 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden." 3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Hat der nach § 13" durch die Worte "Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "des § 13 Nr. 1 oder 2" durch die Worte "der Rücknahme nach §45 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 4. In § 25 Abs. 1 werden die Worte "mit Begründung und Belehrung über den Reehtsbehelf" gestrichen. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." §25 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. IS. 1685), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159), wird wie folgt geändert: 1. §§ 24, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 31 und 32 werden gestrichen. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1499 2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes". 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Vorschrift des § 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Aufwendungsersatz) ist nicht anzuwenden." 4. Die Überschrift des § 25 erhält folgende Fassung: "Auskunftspflicht". 5. § 30 erhält folgende Fassung: "§30 Wegfall des Wohngeldanspruchs (1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mehr benutzt, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. (2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung, Verpfändung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist. (3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes. (4) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewährung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht." §26 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt §§ 10,49 Abs. 2, § 76 Satz 1 sowie § 85 a des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), werden gestrichen. §27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes §§117 und 118 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, 1150) werden gestrichen. §28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905), wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird gestrichen. 2. § 35 wird wie folgt gefaßt: "§35 Sozialgeheimnis (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß Einzelangaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse (personenbezogene Daten) von den Leistungsträgern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und die aufsichts-, rechnungs-prüfungs- oder weisungsberechtigten Behörden. (2) Eine Offenbarung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches zulässig. (3) Soweit eine Offenbarung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen Datenträgern. (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich." 3. In § 37 werden die Worte "Vorschriften des Dritten Abschnitts" durch die Worte "§§ 38 bis 67" ersetzt. 4. In § 51 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird." 5. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt: "§ 65 a Aufwendungsersatz (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt." 1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. IS. 3845), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: "§36a Besondere Ausschüsse (1) Durch Satzung kann 1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und 2. die Feststellung nach § 1569 a der Reichsversicherungsordnung besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. (3) Die §§ 40 bis 42 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend." 2. § 93 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten. (3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren." 3. § 96 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend." §30 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert: Nach § 204 wird folgender § 205 eingefügt: "§ 205 Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß." §31 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung In § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), werden jeweils nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetz" die Worte "oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. §32 Änderung der Kostenordnung § 144 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. IS. 836), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird hinter dem Wort "bis" die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt. 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit gilt auch für den Notar." §33 Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), werden die Worte "vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815)" gestrichen. §34 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905), wird wie folgt geändert: Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980 1501 1. Es werden gestrichen a) §4 Abs. 3, §§7, 15 Abs. 4, b) in § 15 Abs. 2 Satz 2 das Semikolon und die Worte "§ 1613 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend". 2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 652, 690 bis 704 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht." 3. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersruhegeld oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn des Altersruhegeldes oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und c) am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hatte." 4. In § 12 Abs.4 Nr. 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist," eingefügt. §35 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation In § 41 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061), wird die Zahl "1980" durch die Zahl "1982" ersetzt. §36 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes In § 45 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl. IS. 201) werden nach dem Wort "Fernmeldeanlagengesetzes" ein Komma und die Worte "§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" angefügt. Zweiter Abschnitt Überleitungsvorschriften §37 Überleitung von Verfahren (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet. (3) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist. (4) Mit dem Inkraftreten von Artikel II § 15 Nr. 3 und 7 erlöschen die den Versehrtensportgemeinschaften nach bisher geltendem Recht erteilten Anerkennungen. (5) Sofern nach dem 31. Dezember 1980 bisher anerkannte Versehrtensportgemeinschaften Versehrtenleibesübungen durchführen, sind ihnen die Aufwendungen nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht bis zum Abschluß vertraglicher Regelungen im Sinne von § 11 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1981, zu erstatten. §38 Leibesfrucht Die durch Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 vorgenommenen Änderungen gelten auch für Arbeitsunfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. Leistungen sind vom 1. November 1977 an zu erbringen, wenn der Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet worden ist, geltend gemacht wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. Ist der Anspruch vor dem 1. November 1977 geltend gemacht worden und bis zu diesem Zeitpunkt keine unanfechtbare Entscheidung ergangen, sind die Leistungen auch für die Zeit vor dem 1. November 1977 zu erbringen. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften §39 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §40 Inkrafttreten, Außerkraftreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Inkrafttreten treten alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1. die Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Angestelltenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 23. Februar 1973 (BGBl. IS. 133), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung vom 28. Juli 1975 (BGBl. I S. 2084). (2) Artikel I §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Ausgenommen sind jedoch solche Verwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem 1. Ja- nuar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. (3) Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 tritt mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft. (4) Artikel II § 4 Nr. 18 bis 23 sowie die Streichung der §§ 815, 820 bis 824, 826 und 827 der Reichsversicherungsordnung treten mit Beginn des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft. (5) Artikel II § 28 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (6) Artikel II § 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom I.Juli 1978, Artikeln §29 Nr. 1 und die Streichung des § 1569 b der Reichsversicherungsordnung treten mit Wirkung vom I.Juli 1977 in Kraft. (7) Artikel II § 34 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in Kraft. Artikel II § 34 Nr. 4 gilt nur für die Fälle, in denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach dem 30. Juni 1980 bewilligt werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber Für den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen K. Gscheidle Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Schmude