Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 53 vom 28.08.1980  - Seite 1545 bis 1555 - Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1545 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze Vom 20. August 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abgezogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte." 2. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen." 3. § 7 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 bis 8. 4. Dem § 13 wird der folgende Absatz 5 angefügt: "(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entsprechend anzuwenden." 1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 5. Hinter § 15 wird der folgende neue § 15 a eingefügt: "§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung (1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. (3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. (4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechen-baren Verlust des vorangegangenen Wirtschafts- jahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verre-chenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für 1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, 2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, 3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind." 6. Dem § 18 wird der folgende Absatz 5 angefügt: "(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entsprechend anzuwenden." 7. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;". 8. In § 21 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt: "§ 15 a ist sinngemäß anzuwenden." 9. § 34 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1547 b) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 5 werden gestrichen. d) Die bisherigen Absätze 3 und 6 werden Absätze 5 und 7. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Absatz 1, Absatz 6 Nr. 6)" durch den Klammerzusatz "(Absätze 1 bis 3)" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden." cc) Satz 6 erhält folgende Fassung: "Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden." f) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: "(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden." g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1,5 und 6 werden gestrichen, bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. 10. Hinter § 34 c wird folgender § 34 d eingefügt: "§ 34 d Ausländische Einkünfte Ausländische Einkünfte im Sinne des §34c Abs. 1 bis 5 sind 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3,4,6,7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16), a) die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3,4,6,7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oder c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen; 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4,6,7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind, b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat; 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist; 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist; 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind; 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind, c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat." 11. a) Die Überschrift vor §34 d in der Fassung des Ge- setzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732) wird Überschrift vor § 34 e, b) § 34 d in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land-und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732) wird § 34 e. 12. § 50 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: "(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 13. Hinter § 50 b wird folgender § 50 c eingefügt: "§ 50 c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen (1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben, sind Gewinnminderungen, die 1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder 2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme des Anteils im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis. (2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt. (3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. (4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft gehört. (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen. Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter, die Mitunternehmer sind. (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1549 der Anschaffungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechtigung einritt. (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder weiteren Rechtsnachfolge. (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden." 14. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen. bb) In dem neuen Satz 6 werden die Worte "und Satz 7" gestrichen. cc) In dem neuen Satz 7 werden die Worte "Sätze 1 bis 4 und Satz 7" durch die Worte "Sätze 1 bis 5" und die Worte "des Satzes 7" durch die Worte "des Satzes 5" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Die Worte "§ 34 c Abs. 6" werden durch die Worte "§34c Abs. 7" ersetzt. 15. § 52 wird wie folgt geändert: a) Der folgende Absatz 1 a wird eingefügt: "(1 a) § 2 Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." b) Der folgende Absatz 4 a wird eingefügt: "(4 a) § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1981 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." c) Absatz 4 a in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) wird Absatz 4 b. d) Dem Absatz 9 wird der folgende Satz angefügt: "§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist." e) Der folgende Absatz 19 a wird eingefügt: "(19 a) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 20 a sinngemäß." f) Absatz 19 a in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 732) wird Absatz 19 b. g) Der folgende Absatz 20 a wird eingefügt: "(20 a) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) zur Entstellung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte des Hoteloder Gaststättengewerbes, die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen, 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802) gefördert sind, 4. für Verluste, soweit sie a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. § 15 a ist erstmals anzuwenden 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 be- 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I ginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist, 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15 a Abs. 1 anzuwenden ist." h) Absatz 20 a in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) wird Absatz 20 b. i) Absatz 20 b in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) wird Absatz 20 c. j) Absatz 21 erhält die folgende Fassung: "(21) § 20 Abs. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." k) Der bisherige Absatz 21 wird Absatz 21 a. I) Der folgende Absatz 21 b wird eingefügt: "(21 b) § 21 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." m) Die folgenden Absätze 25 a und 25 b werden eingefügt: "(25 a) § 34 c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." (25 b) § 34 d ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." n) Absatz 25 a in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI.I S. 732) wird Absatz 25 c; das Zitat "§ 34 d" wird jeweils durch das Zitat "§ 34 e" ersetzt. o) Absatz 25 c in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) wird Absatz 25 d. p) Der Absatz 27 erhält folgende Fassung: "(27) § 50 Abs. 6 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." q) Der folgende Absatz 27 a wird eingefügt: "(27 a) §50c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem I.Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind." Artikel 2 Körperschaftsteuergesetz Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte "eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb gewerblicher Art einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts" durch die Worte "eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse" und die Worte "vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgeblichen Abschlußstichtag" durch die Worte "vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums" ersetzt. c) In Absatz 6 wird der bisherige Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: "Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1551 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird." 2. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl "39" durch die Zahl "38" ersetzt. 3. § 39 wird aufgehoben. 4. In § 47 Abs. 1 werden a) hinter der Nummer 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und b) die Nummer 3 gestrichen. 5. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Dieses Gesetz" durch die Worte "Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: "(9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1,2 und 6, § 28 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden." c) Folgender Absatz 10 wird angefügt: "(10) §39 ist letztmals anzuwenden bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem I.Januar 1980 endet, und bei Gewinnausschüttungen, für die dieses Eigenkapital als verwendet gilt. Im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1979 endet, sind die in dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 enthaltenen Beträge, die aus einer Umgliederung nach § 39 stammen, den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zuzuführen, in denen sie vor der Umgliederung enthalten waren. Die Zuführung richtet sich nach dem Verhältnis, in dem diese Teilbeträge vor der Umgliederung zueinander standen." Artikel 3 Bewertungsgesetz Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. In § 98 a Satz 2 werden die Worte "für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)" durch die Worte "nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes angesetzte Aufwand für Zölle und Steuern" ersetzt. In § 109 Abs. 4 wird das Wort "Verbrauchsteuern" durch das Wort "Steuern" ersetzt. Artikel 4 Gewerbesteuergesetz Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt: "(3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "soweit in den Absätzen 2 und 3" durch die Worte "soweit in den folgenden Absätzen" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 ist auf Änderungen oder Berichtigungen von Zerlegungsbescheiden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 vorgenommen werden." Artikel 5 Berlinförderungsgesetz Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. 2. § 14 a Abs. 8 wird gestrichen. 3. § 14 b Abs. 4 wird gestrichen. 4. § 15 Abs. 6 wird gestrichen. 5. Hinter § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt: "§15a Verluste bei beschränkter Haftung §15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit Verluste auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14,14 a, 14 b oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im 1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen." 6. In § 31 werden hinter Absatz 8 die folgenden Absätze eingefügt: "(8 a) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des § 14 a Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des §15 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. (8 b) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist." Artikel 6 Zonenrandförderungsgesetz § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird gestrichen. 2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6. 3. In dem neuen Absatz 5 werden die Worte "Absätze 1 bis 5" durch die Worte "Absätze 1 bis 4" ersetzt. 4. In dem neuen Absatz 6 werden die Worte "Absätze 1 bis 6" durch die Worte "Absätze 1 bis 5" ersetzt; der folgende Satz wird angefügt: "§ 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545) geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist." Artikel 7 Entwicklungsländer-Steuergesetz Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. IS. 564) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. c) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte "Absätze 1 bis 6" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen. 3. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 werden jeweils die Worte "§ 1 Abs. 8" durch die Worte "§ 1 Abs. 7" ersetzt. 4. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Absätze 2 und 3" durch die Worte "Absätze 2 bis 4" ersetzt. b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 ades Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist." Artikel 8 Außensteuergesetz Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt: "es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,". 2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse und". b) In Satz 2 werden die Worte "vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgeblichen Abschlußstichtag" durch die Worte "vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums" ersetzt. 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte zugrundeliegen, die einer ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Absätzen 1 bis 3 zugerechnet worden sind, können die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10 Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1553 der diese Einkünfte entstanden sind, anzuwenden wären; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. Ausschüttungen der Obergesellschaft, die auf Grund solcher Abkommen steuerbefreit sind, berechtigen nicht zur Kürzung dieses Teils des Hinzurechnungsbetrags (§11 Abs. 1) oder zur Erstattung von auf Hinzurechnungsbeträge entrichteten Steuern (§ 11 Abs. 2). Schüttet die Untergesellschaft die Zwischeneinkünfte an die Obergesellschaft aus, so begründet dies nicht die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 und berechtigt nicht zur Kürzung nach Absatz 2. Steuern, die im Staat der Untergesellschaft und der Obergesellschaft von diesen Ausschüttungen erhoben werden, sind im Zeitpunkt der Ausschüttung nach § 10 Abs. 1 abzuziehen oder nach § 12 anzurechnen." 4. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die §§ 8,13 und 14 sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1980, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1980." Artikel 9 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211, 1214), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebstätte stammende Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei diesen Einkünften ergibt und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vom Steuerpflichtigen ausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die Einkünfte nicht von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu befreien wären, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte insoweit abzuziehen, als er nach diesem Abkommen zu befreiende positive Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus anderen in diesem ausländischen Staat belegenen Betriebstätten übersteigt. Soweit der Verlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des §10d des Einkommensteuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach diesem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen Staat belegenen Betriebstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 erhält der erste Satzteil folgende Fassung: "Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der ausländischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht;" b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Ergebnisrechnungen und etwaige Geschäftsberichte der ausländischen Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,". c) Dem Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind, oder den Auflösungsbetrag im Sinne der Nummer 2 übersteigt,". 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "des Absatzes 2" durch die Worte "der Absätze 2 bis 4" ersetzt. b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. (4) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1979 endet." Artikel 10 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Sondervermögen zusammengefaßt zu berechnen." 1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I b) Folgender Satz 5 wird angefügt: "§ 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden." 2. § 41 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. den Betrag der nach § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren und nach §34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 entfällt." 3. Dem § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Vorschriften des § 40 Abs. 4 sind erstmals anzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 1979 zufließen, und für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1979 endet." Artikel 11 Gesetz über den Vertrieb ausländischer Imvestmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen Das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Auf Abzugsteuern im Sinne des Satzes 1 ist § 34 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden." 2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1979" ersetzt. Artikel 12 Umwandlungssteuergesetz Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641, 2643) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Gewinn der übernehmenden Personenge-Seilschaft erhöht sich in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Vermögen nach § 2 als übergegangen gilt, um die nach § 12 anzurechnende Körperschaftsteuer und um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50 c des Einkommensteuergesetzes." 2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der An- teile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50 c des Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt worden ist." b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. 3. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist § 50 c des Einkommensteuergesetzes auch auf die Anteile anzuwenden, die an die Stelle der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft treten." 4. § 28 erhält folgende Fassung: "§28 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, dem als steuerlicher Übertragungsstichtag ein nach dem 31. Dezember 1976 liegender Tag zugrunde gelegt wird. In den Fällen des Dritten Teils ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes bereits für steuerliche Übertragungsstichtage vor dem I.Januar 1977 anzuwenden, wenn der Stichtag in ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1976 abläuft. (2) § 5 Abs. 3 ist erstmals anzuwenden, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 1979 liegt. (3) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 sind erstmals anzuwenden, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag in ein Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1979 abläuft. (4) § 23 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1163), geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656), ist in den Fällen weiter anzuwenden, in denen der Vertrag über die Geschäftsveräußerung in der Zeit vom 9. Mai 1973 bis 30. November 1973 abgeschlossen worden ist." Artikel 13 Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: 1. § 46 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980 1555 oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 2. § 155 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 3. § 162 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden." 4. § 287 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll." 1977 (BGBl. I S. 2443), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1980 (BGBl. I S. 1017), wird wie folgt geändert: 1. § 68 b wird aufgehoben. 2. § 68 f wird aufgehoben. 3. § 68 g wird aufgehoben. 4. In § 84 wird der folgende Absatz 2 b eingefügt: "(2 b) § 68 b, § 68 f und § 68 g sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden." Artikel 15 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 14 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. August 1980 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer