Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1981  Nr. 25 vom 02.07.1981  - Seite 553 bis 562 - Staatshaftungsgesetz

Staatshaftungsgesetz Bundesgesetzblatt 553 Teill Z 5702 AX 1981 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1981 Nr. 25 Tag 26. 6. 81 25. 6. 81 25. 6. 81 25. 6. 81 29. 6. 81 29. 6. 81 24. 6. 81 Inhalt Seite Staatshaftungsgesetz .................................................................... 553 neu: 14-1; 340-1, 350-1, 330-1, 310-5, 901-1, 303-1, 2030-1, 2030-2, 86-7-2, 810-1, 51-1, 55-2, 13-4, 86-8,400-2, 400-1, 300-2, 7632-1, 2030-9, 2126-1, 54-1, 925-1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Gütersloh.................................................. 563 2129-4-1-7 Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl....................................... 570 neu: 7847-11-4-38 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung...................... 572 7110-1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (4. FörderungshöchstdauerVÄndV) .. 573 2171-2-7-1 Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) .......................... 577 2171-2-7-1 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 1 Abschnitt C, I. und II. Titel (§§ 38 bis 46 e) des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland).......................................... 586 1104-5 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 .......................................................... 587 Verkündungen im Bundesanzeiger......................................................... 588 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 588 Staatshaftungsgesetz Vom 26. Juni 1981 Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt § 1 Haftung der öffentlichen Gewalt § 2 Schadensausgleich in Geld § 3 Folgenbeseitigung § 4 Verhältnis der Haftungsarten § 5 Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung § 6 Versäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz § 7 Nichtvermögensschaden § 8 Rente und Kapitalabfindung § 9 Ansprüche mittelbar Geschädigter § 10 Mehrheit von Schuldnern § 11 Rückgriff § 12 Übertragene Gewalt § 13 Erlöschen der Ansprüche 2. Abschnitt Verhältnis zu anderen Regelungen § 14 Enteignung und Aufopferung § 15 Zusätzliche Anspruchsgrundlagen § 16 Staatshaftung nach Sondervorschriften §17 Haftungsabgrenzung zum Privatrecht 3. Abschnitt Gerichtlicher Rechtsschutz § 18 Rechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten § 19 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte § 20 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen 4. Abschnitt Anpassung des Bundes- und Landesrechts § 21 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung § 22 Änderung der Finanzgerichtsordnung § 23 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes § 24 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen § 25 Änderung des Gesetzes über das Postwesen § 26 Änderung der Bundesnotarordnung § 27 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes § 28 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I § 29 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 30 Änderung des Soldatengesetzes § 31 Änderung des Zivildienstgesetzes § 32 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes § 33 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten § 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Abschnitt Haftung für rechtswidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt §1 Haftung der öffentlichen Gewalt (1) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus entstehenden Schaden nach diesem Gesetz. (2) Das Versagen einer technischen Einrichtung gilt als Pflichtverletzung, wenn der Träger anstatt durch Personen durch diese Einrichtung öffentliche Gewalt selbständig ausüben läßt und das Versagen einer Pflichtverletzung dieser Personen entsprechen würde. (3) Personen, die die Pflichtverletzung begehen, haften dem Geschädigten nicht. §2 Schadensausgleich in Geld (1) Der Träger hat den Schaden in Geld zu ersetzen. Der Geldersatz entfällt, wenn die Pflichtverletzung auch bei Beachtung der bei der Ausübung öffentlicher Gewalt den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Satz 2 wird bei Versagen technischer Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) nicht angewandt. (2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, so ist der Schaden auch bei Beachtung der nach Absatz 1 gebotenen Sorgfalt in Geld zu ersetzen. (3) Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, sowie den Nichtvermögensschaden nach Maßgabe des § 7. Satz 1 wird bei Versagen technischer Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) und bei Grundrechtseingriffen (Absatz 2) nicht angewandt. (4) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, den Schaden mitverursacht, so hängen die Verpflichtung zum Geldersatz und der Umfang des zu lei- 5. Abschnitt SchSußvorschriften § 35 Herstellung der Gegenseitigkeit § 36 Überleitungsvorschrift § 37 Berlin-Klausel § 38 Inkrafttreten stenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder dem Träger verursacht worden ist. § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird entsprechend angewandt. §3 Folgenbeseitigung (1) Besteht der Schaden in der Veränderung eines tatsächlichen Zustandes zum Nachteil des Geschädigten, so hat der Träger diese Folgen durch Herstellung des früheren oder, falls dies unzweckmäßig ist, eines gleichwertigen Zustandes zu beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn ein durch die öffentliche Gewalt herbeigeführter Zustand nachträglich rechtswidrig wird, diese Folgen ihr als fortwirkender Eingriff zuzurechnen und nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften zu beseitigen sind. (2) Die Folgenbeseitigung entfällt, soweit die Herstellung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Sie entfällt ferner, soweit der bestehende Zustand einem Verwaltungsakt oder einer anderen Entscheidung entspricht, die für den Geschädigten unanfechtbar geworden sind. (3) Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, den rechtswidrigen Zustand mitverursacht, so kann der Geschädigte die Folgenbeseitigung nur verlangen, wenn er sich an ihren Kosten entsprechend dem Maße seiner MitveHirsachung beteiligt; überwiegt seine Mitverursachung, so entfällt der Anspruch. §4 Verhältnis der Haftungsarten (1) Statt der Folgenbeseitigung kann der Geschädigte Geldersatz nach Maßgabe des § 2 verlangen. Der Träger kann jedoch die Folgenbeseitigung wählen, falls sie dem Geschädigten, auch hinsichtlich einer etwaigen Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 3, zuzumuten ist. (2) Soweit die Folgenbeseitigung zum Schadensausgleich nicht genügt oder nach § 3 Abs. 2 oder 3 entfällt, kann der Geschädigte nach Maßgabe des § 2 Geldersatz verlangen. §5 Haftung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung (1) Besteht die Pflichtverletzung in einer rechtswidrigen Entscheidung der rechtsprechenden Gewalt, die ein gerichtliches Verfahren mit bindender Wirkung beenden Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 555 soll, oder in einer gerichtlichen Maßnahme, durch die die Grundlagen der Entscheidung gewonnen werden sollen, so tritt die Haftung nach diesem Gesetz nur ein, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat ist und die Entscheidung rechtskräftig aufgehoben wird. Das gilt nicht, wenn ein Dritter durch die Pflichtverletzung geschädigt wird, den die bindende Wirkung der Entscheidung nicht betrifft. Für das sonstige Verhalten der rechtsprechenden Gewalt bleibt die Haftung nach diesem Gesetz unberührt. (2) Besteht die Pflichtverletzung in einem rechtswidrigen Verhalten des Gesetzgebers, so tritt eine Haftung nur ein, wenn und soweit ein Gesetz dies bestimmt. Die Haftung für Pflichtverletzungen der vollziehenden ode«-rechtsprechenden Gewalt, die ausschließlich auf dem Verhalten des Gesetzgebers beruhen, bleibt davon unberührt. §6 Versäumen von Rechtsbehelfen bei Geldersatz Der Geldersatz entfällt, wenn der Geschädigte es unterläßt, den Schaden durch Gebrauch eines förmlichen Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageerhebung oder eines sonstigen ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmittels zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der öffentlichen Gewalt abzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Geschädigte den Gebrauch des Rechtsbehelfs oder des sonstigen Verfahrensmittels ohne Verschulden versäumt hat. §7 Nichtvermögensschaden (1) Bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit, der Freiheit oder einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ist der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 angemessen in Geld zu ersetzen. (2) Der Anspruch entfällt, soweit eine Folgenbeseitigung im Sinne des § 3 möglich ist und genügt oder soweit dem Geschädigten in anderer Weise Genugtuung geleistet worden ist. (3) Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er anerkannt oder rechtshängig geworden ist. §8 Rente und Kapitalabfindung (1) Wird infolge der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen. (2) Die Geldrente ist monatlich im voraus zu entrichten. Dem Geschädigten gebührt der volle Betrag auch für den Zahlungszeitabschnitt, dessen Ende er nicht mehr erlebt. (3) Statt der Rente kann der Geschädigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat. §9 Ansprüche mittelbar Geschädigter (1) Wird jemand getötet, so sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, der sie auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu tragen hat. (2) War der Getötete zur Zeit der Verletzung einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig oder konnte er ihm unterhaltspflichtig werden und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so ist ihm der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente insoweit zu ersetzen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. (3) Im Falle der Tötung, der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung ist einem Dritten, dem der Geschädigte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten in seinem Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, für die entgehenden Dienste der Schaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen. (4) Auf den Anspruch des Dritten werden § 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. § 10 Mehrheit von Schuldnern (1) Haben mehrere Träger die Pflichtverletzung zu verantworten, so ist jeder für den gesamten Schaden verantwortlich. Sie haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner. (2) Ist neben dem Träger ein Dritter ersatzpflichtig, so wird Absatz 1 entsprechend angewandt. (3) Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander richtet sich ihre Verpflichtung nach den Umständen, insbesondere nach der Schwere der jeweiligen Pflichtverstöße und dem Maße der Mitverursachung des Schadens. § 11 Rückgriff Soweit die von einem Träger zu verantwortende Pflichtverletzung auf dem rechtswidrigen Verhalten eines anderen Trägers beruht, kann der in Anspruch genommene Träger gegen den anderen Rückgriff nehmen, wenn nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist; das gilt insbesondere für Maßnahmen der vollziehenden Gewalt, deren Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise auf Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung sowie auf der Weisung oder auf der sonstigen notwendigen Mitwirkung einer anderen Behörde oder Stelle beruht. § 10 Abs. 3 wird entsprechend angewandt. §12 Übertragene Gewalt Ist der Träger keine juristische Person des öffentlichen Rechts, so haftet die juristische Person des öffentlichen Rechts, die die hoheitliche Befugnis übertragen hat. Bei verschuldeter Pflichtverletzung steht ihr ein Rückgriffsanspruch zu, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist. § 26 bleibt unberührt. 556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I §13 Erlöschen der Ansprüche (1) Die Ansprüche aus den §§ 2, 3 und 9 erlöschen drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Behörde oder Stelle, aus deren Verhalten die Ansprüche hergeleitet werden, Kenntnis erhält, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung. Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Kenntnis des Schadens, der in einer Zustandsveränderung besteht, die Kenntnis der Umstände, die den Zustand rechtswidrig gemacht haben. Die Frist beginnt im Falle des § 5 Abs. 1 erst, wenn auch die gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist. Ansprüche auf Rückstände von Renten erlöschen vier Jahre nach ihrer Fälligkeit. (2) §§ 203, 205, 206 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 207 Satz 1, §§ 208, 209 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5, §§211, 212, 215 bis 219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden entsprechend angewandt. Der Erhebung einer Klage im Sinne des § 209 Abs. 1 und des § 211 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Gebrauch eines Rechtsbehelfs gegen die Pflichtverletzung gleich. (3) Schweben zwischen dem Träger und dem Geschädigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Frist gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. (4) Die Ansprüche des Trägers aus § 10 Abs. 3, § 11 Satz 1 und § 12 Satz 2 erlöschen drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens. 2. Abschnitt Verhältnis zu anderen Regelungen §14 Enteignung und Aufopferung (1) Unberührt bleiben die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl. (2) Ist ein Eingriff, der auf Grund eines Gesetzes eine Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl bewirkt, rechtswidrig, so können die wegen des Eingriffs gesetzlich gewährten Entschädigungsansprüche neben Ansprüchen nach den §§ 2 und 3 geltend gemacht werden. (3) Bewirkt ein Eingriff eine Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl, ohne daß Art und Ausmaß der Entschädigung für diesen Eingriff gesetzlich geregelt sind, so haftet der Träger wie für einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff, sofern sich seine Haftung nicht nach den §§ 2 und 3 oder nach anderen Rechtsvorschriften bestimmt. §15 Zusätzliche Anspruchsgrundlagen Neben den Ansprüchen nach diesem Gesetz können wegen desselben Sachverhalts gegen den Träger Ansprüche geltend gemacht werden nach den Vorschriften über 1. die Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und ähnlichen Rechtsverhältnissen einschließlich Dienstverhältnissen, 2. die Gefährdungshaftung, insbesondere der Inhaber oder Besitzer gefährlicher Betriebe, Anlagen und Stoffe, der Verursacher schädlicher Umwelteinwirkungen oder der Tierhalter, 3. die öffentlich-rechtliche Entschädigung zum Ausgleich oder zur Milderung hoheitlich verursachter Nachteile, soweit diese Entschädigungsansprüche nicht schon nach § 14 Abs. 2 und 3 geltend gemacht werden können, 4. die öffentlich-rechtliche Erstattung und ihr Verfahren, insbesondere nach der Abgabenordnung. §16 Staatshaftung nach Sondervorschriften Ansprüche können nach diesem Gesetz nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht abschließend geregelt sind in den Vorschriften 1. über die Haftung der Deutschen Bundespost, 2. über die Haftung für Amtspflichtverletzung nach der Bundesnotarordnung, 3. über die Beschränkung der Haftung eines Trägers bei Unfällen von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern, Soldaten, Strafgefangenen, Kindern, Schülern, Lernenden, Studierenden sowie anderen Personen, die in einem ähnlichen Verhältnis zu dem Träger stehen, 4. des Zwangsvollstreckungsrechts einschließlich derjenigen des Verwaltungsvollstreckungsrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich derjenigen des Register- und Grundbuchrechts, 5. über die Beschränkung der Haftung in Abgabenangelegenheiten nach der Abgabenordnung. §17 Haftungsabgrenzung zum Privatrecht (1) Die Haftung des Trägers aus seiner Teilnahme am Privatrechtsverkehr richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Träger haftet auch für hoheitliches Verhalten nur nach den Vorschriften des Privatrechts 1. bei der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke, Gewässer, Bauwerke und sonstige Anlagen, 2. bei der Teilnahme am Land-, Wasser- und Luftverkehr, 3. bei der Beförderung von Personen und Gütern durch Verkehrsbetriebe einschließlich der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost im Postreisedienst, 4. bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung mit Ausnahme der Behandlung, die gegen den Willen des Behandelten durchgeführt wird, und 5. bei der Versorgung mit Wasser und Energie. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 557 Die in den §§14 und 15 bezeichneten Ansprüche können neben den in Satz 1 bezeichneten Ansprüchen geltend gemacht werden, wenn sie denselben Sachverhalt betreffen. (3) Die Pflicht zur Verkehrssicherung für Straßen, Wege, Plätze und für Wasserstraßen und Wasserflächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als eine Pflicht des öffentlichen Rechts; für ihre Verletzung haftet der Träger nur nach diesem Gesetz. § 2 Abs. 2 wird insoweit nicht angewandt. (4) Personen, durch die der Träger die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausübt, haften dem Geschädigten nicht. An ihrer Stelle haftet der Träger, für den sie die Tätigkeit ausgeübt haben. 3. Abschnitt Gerichtlicher Rechtsschutz § 18 Rechtsweg für Staatshaftungsstreitigkeiten (1) Für Streitigkeiten über Geldersatz nach den §§ 2, 9 und 14 Abs. 3 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. (2) Für Streitigkeiten über Folgenbeseitigung nach § 3 ist der Rechtsweg zu dem Gerichtszweig gegeben, in dem über die Rechtmäßigkeit der die Staatshaftung begründenden Ausübung öffentlicher Gewalt zu entscheiden ist. Für Streitigkeiten dieser Art wegen Ausübung rechtsprechender Gewalt ist der Rechtsweg zu dem Gerichtszweig gegeben, dem das Gericht angehört oder den es bildet. § 19 Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (1) Soweit für Staatshaftungsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Über die Staatshaftungsstreitigkeiten entscheidet die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Behörde oder Stelle liegt, aus deren Verhalten Ansprüche auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung hergeleitet werden. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Staatshaftungsstreitigkeiten zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Parteien können sich vor den nach Absatz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. §20 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen (1) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, werden auf Staatshaftungsstreitigkei- ten vor den ordentlichen Gerichten die Zivilprozeßordnung und vor den Gerichten für Arbeitssachen das Arbeitsgerichtsgesetz angewandt. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden im Urteilsverfahren. (2) Im Falle der Untätigkeit gilt § 27 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend. (3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es kann die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Parteien auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. (4) Soweit der Vollzug einer rechtswidrigen Maßnahme rückgängig zu machen ist oder soweit sonst die Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie die Folgen zu beseitigen sind. 4. Abschnitt Anpassung des Bundes- und Landesrechts §21 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 31 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird wie folgt geändert: 1. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen. 2. An § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie die Folgen zu beseitigen sind." §22 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI.I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. IS. 677), wird wie folgt geändert: 1. § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden gestrichen. 2. An § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie die Folgen zu beseitigen sind." §23 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I 558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird wie folgt geändert: 1. § 131 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soweit der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rückgängig zu machen oder sonst die Folgen rechtswidriger Ausübung öffentlicher Gewalt zu beseitigen sind, ist im Urteil auszusprechen, daß und wie die Folgen zu beseitigen sind." 2. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. §24 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird aufgehoben. 2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung nach dem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) aus der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf Binnengewässern einschließlich der Verkehrssicherungspflicht nach § 17 Abs. 3 des Staatshaftungsgesetzes. Rechtsstreitigkeiten über diese Ansprüche gelten als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 wird entsprechend angewandt." 3. Absatz 3 wird Absatz 4. §25 Änderung des Gesetzes über das Postwesen Das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: "§11 Beschränkte Haftung im Postdienst (1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden aus der Verletzung ihrer Dienstleistungspflichten ausschließlich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden aus der Verletzung dieser Dienstleistungspflichten (Verluste oder Beschädigungen von Postsendungen) haftet die Deutsche Bundespost auch nach den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S.553), wenn durch die Pflichtverletzung der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig verwirklicht und die Tat von Amts wegen zu verfolgen ist oder wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Die Pflichtverletzung wird vermutet, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalles der dringende Verdacht besteht, daß Schadensursache die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes eines Strafgesetzes oder die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ist. (2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht." 2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen oder von Postgut entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark je Sendung." 3. § 12 Abs. 4 und 6 werden aufgehoben. Absatz 5 wird Absatz 4. 4. § 16 erhält folgende Fassung: "§16 Haftung im Postauftragsdienst Die Deutsche Bundespost haftet nach den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes 1. bei Postzustellungsaufträgen für Schäden, die dem Auftraggeber oder dem Zustellungsempfänger bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, 2. bei Protestaufträgen für Schäden, die dem Auftraggeber oder dem Zahlungspflichtigen bei der Einziehung der Wechselsumme oder bei der Protesterhebung entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des Rückgriffsanspruchs nach Artikel 48 des Wechselgesetzes." 5. § 18 erhält folgende Fassung: "§18 Haftung im Postreisedienst Die Deutsche Bundespost haftet nach den Vorschriften des Privatrechts für 1. die Tötung oder Verletzung eines Reisenden, 2. Schäden an Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, bis zum Höchstbetrag von zweitausend Deutsche Mark gegenüber jeder beförderten Person, 3. Schäden, die der beförderten Person durch den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck entstehen, bis zum Höchstbetrag von zweitausend Deutsche Mark, 4. Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Kraftpostgut entstehen, dem Auflieferer gegenüber bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark je Stück. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 gelten in den Fällen der Nummern 3 und 4 entsprechend." Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 559 6. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 Haftung für unrichtige schriftliche Auskunft Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen Auskunft entstehen, nach den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes." 7. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In den Fällen der §§ 16 und 18 gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften." 8. § 26 erhält folgende Fassung: "§26 Rechtsweg Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz und den Benutzungsverordnungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Rechtsweg zugewiesen sind. Über die Ersatzpflicht nach den §§ 12, 15, 18 bis 20 und 22 wird im ordentlichen Rechtsweg entschieden." §26 Änderung der Bundesnotarordnung (1) Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert: 1. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder dadurch, daß er die den Umständen nach gebotene Sorgfalt außer acht läßt, die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem anderen den daraus entstehenden Schaden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen. Diese Verletzung der Amtspflicht gilt als Verstoß gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt dem Notar weder Vorsatz noch ein grober Verstoß gegen die bei der Amtstätigkeit den Umständen nach gebotene Sorgfaltspflicht zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht alsbald von einem anderen Ersatzpflichtigen Ersatz zu erlangen vermag; das gilt nicht bei den Amtsgeschäften der in den §§ 23 und 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen Notar und dem Auftraggeber. (3) Die Haftung entfällt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterläßt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageerhebung abzuwenden. Rechtsbehelf ist außer den ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmitteln auch die Beanstandung der Amtsführung gegenüber dem Notar oder den Aufsichtsbehörden. (4) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in den §§ 23 und 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung übertragen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich seine Haftung nach § 46. (5) Für Schadensersatzansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig." 2. In § 61 Abs. 1 Satz 2 wird die Absatzbezeichnung "2" durch "4" ersetzt. (2) Das Land Baden-Württemberg wird ermächtigt, die Staatshaftung des Landes für Pflichtverletzungen der im Beamtenverhältnis stehenden Notare und Notarvertreter sowie die Staatshaftung der Gemeinden für Pflichtverletzungen der Ratschreiber insoweit an § 19 der Bundesnotarordnung anzupassen, als ihre Amtstätigkeit der Amtstätigkeit der Notare nach der Bundesnotarordnung entspricht. Die Stellung des Landes und der Gemeinden als Träger der Haftung bleibt unberührt. §27 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes § 46 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) und § 78 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842), beide zuletzt geändert durch Artikel 1 bzw. Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561), erhalten folgende Fassung: "(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird. (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über." 560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I §28 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch § 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel II § 29 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird wie folgt geändert: 1. Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Verletzt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans vorsätzlich oder grobfahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat das Mitglied dem Versicherungsträger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsträger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Versicherungsträger einem Dritten Geldersatz geleistet oder hat er zur Folgenbeseitigung Mittel aufgewendet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Versicherungsträger von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wird. (3) Leistet das Miglied eines Selbstverwaltungsorgans dem Versicherungsträger Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans über." 2. Im bisherigen Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird Satz 2 gestrichen. 3. Im bisherigen Absatz 4, der Absatz 5 wird, tritt an die Stelle der Ziffer "3" die Ziffer "4". §29 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II §2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), erhält folgende Fassung: "§ 205 Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt entsprechend § 42 Abs. 1 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." §30 Änderung des Soldatengesetzes (1) § 24 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851), erhält folgende Fassung: "(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Dienstpflichten, so hat er dem Bund den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Soldaten und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §31 Änderung des Zivildienstgesetzes (1) § 34 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1977 (BGBl. I S. 2039), zuletzt geändert durch Artikel II § 20 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), erhält folgende Fassung: "(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Dienstpflichtigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §32 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes (1) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), wird wie folgt geändert: 1. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand als unbeteiligter Dritter bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes einen Schaden erleidet." 2. In § 39 wird das Wort "Amtspflichtverletzung" durch das Wort "Staatshaftung" ersetzt. 3. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Nr. 2" gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §33 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217), erhält folgende Fassung: "(3) Trifft ein Anspruch nach diesem Gesetz mit einem Anspruch auf Geldersatz oder Folgenbeseitigung nach dem Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1981 561 1981 (BGBl. I S. 553) zusammen, so kann dieser Anspruch neben dem Anspruch nach diesem Gesetz geltend gemacht werden." §34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten unbeschadet der §§ 16, 25, 26 und 36 alle Rechtsvorschriften außer Kraft, nach denen sich bisher die Haftung für pflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Gewalt bestimmt. Insbesondere treten außer Kraft, soweit sie nicht bereits früher ihre Geltung verloren haben, 1. §§ 839, 841 und 1872 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308), 2. Artikel 77 und 78 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), 3. §71 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), 4. § 158 c Abs. 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609), 5. das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, 6. § 54 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), geändert durch Artikel II § 21 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), 7. § 28 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), 8. § 12 Abs. 1 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181), 9. §§18, 20 und 21 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 498), 10. Artikel 60 Abs. 2 und Artikel 61 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1899, Beilage zu Nr. 28 S. 1), 11. das braunschweigische Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 28. Juli 1910 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung S. 305), 12. das bremische Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 101), 13. Artikel 79 und 80 des hessischen Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend vom 17. Juli 1899 (Regierungsblatt für Hessen S. 133), 14. das lippische Gesetz vom 28. November 1922 über die Haftung des Staates und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften für die Beamten (Lippische Gesetzsammlung S. 910), 15. das Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg, betreffend die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 22. Dezember 1908 (Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg 1907/08 S. 1110), 16. das preußische Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Preußische Gesetzsammlung S. 691). (2) Weiterhin treten die Vorschriften des Landesrechts außer Kraft, nach denen sich bisher die Haftung für pflichtwidrige Maßnahmen der Polizei- oder Ordnungsbehörden und für pflichtwidrige Beschlagnahme von Presseerzeugnissen bestimmt. 5. Abschnitt Schlußvorschriften §35 Herstellung der Gegenseitigkeit (1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, daß einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Gesetz nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Angehörigen eines ausländischen Staates stehen juristische Personen sowie Gesellschaften und Vereinigungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts gleich; an die Stelle des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes tritt bei ihnen der tatsächliche und, wenn ein solcher bestimmt ist, der satzungsmäßige Sitz. (2) Auf die Deutsche Demokratische Republik und ihre juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen 562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I Gebilde des öffentlichen Rechts einschließlich des öffentlichen Wirtschaftsrechts wird Absatz 1 Satz 1 entsprechend angewandt. §36 Überleitungsvorschrift Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Tatbestand, aus dem ein Anspruch hergeleitet wird, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist. Insoweit bleibt das bisher geltende Recht anwendbar. §37 Berlin-Klause! Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §38 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. Juni 1981 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Schmude Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen K. Gscheidle