Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1981  Nr. 27 vom 14.07.1981  - Seite 625 bis 629 - Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Bundesgesetzblatt 625 Teill Z 5702 AX 1981 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1981 Nr. 27 Tag Inhalt Seite 13. 7. 81 Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.................. 625 2171-2,610-1, 2171-2-10-1 13. 7. 81 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 (Haushaltsgesetz 1981) ............................................................................ 630 63-16,621-1 8. 7. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung....................,........ 646 2030-7-3 Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Vom 13. Juli 1981 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 3 wird "die Bundesregierung" durch "der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" ersetzt. 2. Im § 5 wird Absatz 5 wie folgt gefaßt: "(5) Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn es dort nach den Ausbildungsbestimmungen als Teil einer Ausbildung an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule in Verbindung mit einer außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Hochschule abzuleisten ist." Im § 7 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt: "(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, 1. wenn sie eine Hochschulausbildung entweder in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 2. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung erworben hat oder 626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981. Teil I 4. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern." 4. Im § 8 Abs. 1 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt: "5. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind." 5. Im § 10 Abs. 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: "1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt,". 6. § 11 Abs. 2 a Satz 1 wird aufgehoben. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 werden die Zahl "260" durch die Zahl "275" und die Zahl "465" durch die Zahl "490" ersetzt. b) Im Absatz 2 werden die Zahl "465" durch die Zahl "490" und die Zahl "560" durch die Zahl "595" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 werden die Zahl "425" durch die Zahl "445" und die Zahl "460" durch die Zahl "480" ersetzt. b) Im Absatz 2 werden die Zahl "50" durch die Zahl "55" und die Zahl "160" durch die Zahl "180" ersetzt. c) Im Absatz 2 a wird die Zahl "14" durch die Zahl "16" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird eingefügt: "(3 a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange der Auszubildende infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus." c) Im Absatz 4 wird "die Bundesregierung" durch "der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" ersetzt. 10. Im § 15a wird Absatz 1 wie folgt gefaßt: "(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden." 11. Dem § 17 wird angefügt: "(4) Hat der Auszubildende nach Erwerb einer Hochschulreife eine Ausbildung, die die von ihm erworbene Hochschulreife nicht voraussetzte, berufsqualifizierend abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 5 oder § 25 a Abs. 1 Nr. 2 vor, so wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule ausschließlich als Zusatzdarlehen geleistet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn auf besonderen Antrag des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewendet werden. Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, er gilt für den jeweiligen Bewilligungszeitraum und ist unwiderruflich." 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 3 wird die Zahl "80" durch die Zahl "120" ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird eingefügt: "(5 a) Nach Abschluß der Ausbildung erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. (5 b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren." 13. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Zahl "870" durch die Zahl "960", die Zahl "400" jeweils durch die Zahl "430" und die Zahl "310" durch die Zahl "330" ersetzt. b) Im letzten Satz wird "3 bis" durch "4 und" ersetzt. Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 627 14. Im § 19 wird "(§ 20)" durch "(§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20)" ersetzt. 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 sowie einer Regelung auf Grund des Absatzes 1 a- die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können: 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Einkommensteuergesetzes) und der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes), 2. die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der positiven Einkünfte berücksichtigt worden ist; diese Absetzung kann auch von den positiven Einkünften des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden, 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden und seines Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Die Bundesregierung kann durch - frühestens am 1. Januar 1983 in Kraft tretende -Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden, eine davon abweichende, nach Pauschsätzen vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmen, um sicherzustellen, daß auch insoweit Einkünfte in wirklichkeitsnaher Weise auf den Bedarf angerechnet werden." c) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Textstelle "Absatz 1 Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte" durch "Absatz 1 Nr. 4 wird von der- um die Beträge nach Absatz 1 Nr 1 und 2 geminderten - Summe der positiven Einkünfte" sowie die Zahl "19" durch die Zahl "18", die Zahl "13" jeweils durch die Zahl "12" und die Zahl "33" durch die Zahl "32" ersetzt. d) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl "8 800" durch die Zahl "9 600", die Zahl "5 200" jeweils durch die Zahl "5 500" und die Zahl "15 000" durch die Zahl "16 500" ersetzt. e) Im Absatz 3 Nr. 4 wird der Nebensatz "sofern dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt," gestrichen. f) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "In den Fällen des § 11 Abs. 3 gelten die auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen." 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 Nr. 2 wird der Nebensatz "sofern er nicht dauernd getrennt lebt" durch "es sei denn, er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähigen Ausbildung" ersetzt. b) Im Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl "310" durch die Zahl "330" ersetzt. c) Im Absatz 4 wird die Zahl "180" durch die Zahl "200" ersetzt. d) Dem Absatz 4 wird angefügt: "3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch an den Auszubildenden ausgezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 als sein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf angerechnet." a) Im Absatz 1 werden die Zahl "1 270" durch die Zahl "1 400" und die Zahl "870" jeweils durch die Zahl "960" ersetzt. b) Im Absatz 3 werden die Zahl "310" durch die Zahl "330" und die Zahl "400" durch die Zahl "430" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei 1. zu 25 vom Hundert und 2. zu 10 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird, höchstens jedoch bis zu 50 DM für das erste Kind, 120 DM für das zweite, 180 DM für das dritte und jedes weitere Kind." 18. Im § 25 a Abs. 1 wird die Textstelle "§ 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um 100 vom Hundert" ersetzt durch "§ 25 Abs. 1 und 2 erhöhen sich um 50 vom Hundert". 17. § 25 wird wie folgt geändert: 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I 19. Im § 36 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt: "(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, 1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerüchen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten, 2. soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt, oder 3. wenn in den Fällen des § 17 Abs. 4 auf Antrag des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt werden." 20. § 37 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "so hat das Amt für Ausbildungsförderung durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten zu bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land übergeht" ersetzt durch "so geht dieser mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über". b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt." 21. Im § 38 wird Absatz 2 wir folgt gefaßt: "(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unterbrechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann." 22. Im § 45 Abs. 4 wird die Textstelle "§ 5 Abs. 2 und 3" durch "§ 5 Abs. 2, 3 und 5" ersetzt. 23. Im § 45 a Abs. 3 wird "§ 20" durch "§ 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20" ersetzt. 24. Im § 46 Abs. 3 wird das Wort "Rechtsverordnung" durch "Allgemeine Verwaltungsvorschrift" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Als so bestimmt gelten auch die Formblätter, die vor dem 1. August 1981 durch Rechtsverordnung eingeführt worden sind." 25. Im § 48 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind." 26. Im § 51 Abs. 3 wird das Wort "aufgerundet" durch "abgerundet" ersetzt. 27. Im § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort "auf Grund" die Textstelle "des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie" eingefügt. 28. § 66 a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1. b) Es wird angefügt: "(2) Auf Auszubildende, die wegen der Ableistung 1. des Grundwehr- oder Zivildienstes, 2. des Dienstes als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz, 3. eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 in unmittelbarem Anschluß an diese Dienste oder an die erste Ausbildung nicht vor dem 1. August 1981 aufnehmen konnten, ist auf besonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an die Ableistung einer der in Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten den Ausbildungsabschnitt nicht vor dem 1. August 1981 beginnen konnten, wird auf besonderen Antrag § 17 Abs. 4 nicht angewendet." Artikel 2 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1, wird weiter wie folgt geändert: 1. Im § 18 a Abs. 1 werden die Zahl "960" durch die Zahl "990", die Zahl "430" jeweils durch die Zahl "440" und die Zahl "330" durch die Zahl "340" ersetzt. 2. Im § 21 Abs. 2 werden die Zahl "9 600" durch die Zahl "10 000", die Zahl "5 500" jeweils durch die Zahl "5 700" und die Zahl "16 500" durch die Zahl "17 200" ersetzt. 3. Im § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl "330" durch die Zahl "340" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 werden die Zahl "1 400" durch die Zahl "1 450" und die Zahl "960" jeweils durch die Zahl "990" ersetzt. Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1981 629 Bundesminister" jeweils durch "Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" ersetzen Artikel 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 7 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. August 1981 in Kraft. (2) Die in Artikel 1 Nr. 3 und 11 bestimmten Änderungen sind nur bei Ausbildungsabschnitten zu berücksichtigen, die nach dem 31. Juli 1981 beginnen. (3) Die in Artikel 1 Nr. 6, 15 Buchstaben a, c, e und f, Nr. 16 Buchstabe d, Nr. 17 Buchstabe c, Nr. 18,19 und Nr. 26 sowie Artikel 4 bestimmten Änderungen sind bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Juli 1981 beginnen. (4) Artikel 1 Nr. 7,8 Buchstaben a bis c, Nr. 13 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstaben b und c sowie Nr. 17 Buchstaben a und b tritt am 1. April 1982 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Erhöhung der monatlichen Rate auf 120 DM für alle Fälle gilt, in denen der Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid die erste Rate nach dem 30. Juni 1982 zu leisten hat. (6) Artikel 2 Nr. 2 bis 4 tritt am 1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen. Vom 1. Oktober 1983 an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. (7) Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Juli 1981 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Für den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Der Bundesminister für Forschung und Technologie von Bülow Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer b) Im Absatz 3 werden die Zahl "330" durch die Zahl "340" und die Zahl "430" durch die Zahl "440" ersetzt. Artikel 3 In der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545), wird § 150 Abs. 5 wie folgt gefaßt: "(5) In die Vordrucke der Steuererklärung können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse." Artikel 4 Im § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078), die durch die Verordnung vom 16. Juli 1975 (BGBl. I S. 1924) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der Nebensatz "sofern dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt" gestrichen. Artikel 5 Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fassung unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Absätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 die Textstelle "zuständige