Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1981  Nr. 53 vom 15.12.1981  - Seite 1329 bis 1330 - Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)

Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) Bundesgesetzblatt 1329 Teill Z 5702 AX 1981 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1981 Nr. 53 Tag Inhalt Seite 8. 12. 81 Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)................................... 1329 neu: 450-20; 450-2, 312-2, 451-1, 300-1, 312-7, 450-16 8. 12. 81 Zweites Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG) ...................... 1331 604-1 7. 12. 81 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV).................................................................. 1333 neu: 9503-20; 9503-10, 9503-1, 9503-2, 9503-16 Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) Vom 8. Dezember 1981 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 808), v/ird wie folgt geändert: 1. § 56 f Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56 e); das Höchstmaß der Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 Satz 2) kann überschritten werden, jedoch darf in diesem Falle die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert werden." 2. Die Überschrift des § 57 erhält folgende Fassung: "Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe". 3. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 57 a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung § 454 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort "zeitigen" gestrichen und die Verweisung "(§§ 57, 58 des Strafgesetzbuches)" durch die Verweisung "(§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches)" ersetzt; b) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, 1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 5, § 57 a Abs. 4 des Strafgesetzbuches)." c) Es wird folgender Satz 5 angefügt: "Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht." 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes § 26 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), erhält folgende Fassung: "(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen." "§ 56 a Abs. 2, § 56 f Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3, § 68 c Abs. 1, den §§ 68 d und 70 a Abs. 3 des Strafgesetzbuches,". c) In Nummer 4 werden die Worte "und § 57 Abs. 3" durch die Worte "und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2" ersetzt. d) In Nummer 7 werden die Worte "nach den §§ 56 f, 57 Abs. 3," durch die Worte "nach den §§ 56 f, 57 Abs. 3 und nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 sowie nach" und die Angabe "und § 57 Abs. 3" durch die Worte "und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2" ersetzt. e) In Nummer 8 werden die Worte "nach den §§ 56 e, 57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3" durch die Worte "nach den §§ 56 e, 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2 und nach § 70 a Abs. 3" ersetzt. 2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Paragraphenangabe "§ 22 Abs. 2 Satz 2," die Angabe "§ 26 Abs. 2," eingefügt. 3. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder im Gnadenwege erlassen ist, 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird." Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz In § 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 tles Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), werden nach dem Wort "Strafsachen" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 57" durch die Angabe "den §§ 57 und 57 a" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Paragraphenangabe nach den Worten "Führungsaufsicht nach" wie folgt gefaßt: 4. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und dem Ende der Bewährungszeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3) liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre." Artikel 6 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes in der Übergangsfassung § 31 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1984 geltenden Fassung des Artikels 326 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104) geändert wurde, erhält folgende Fassung: "(2) Dies gilt nicht bei Verurteilung, durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder im Gnadenwege erlassen ist, 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder