Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1981  Nr. 55 vom 19.12.1981  - Seite 1390 bis 1396 - Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) 1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) Vom 15. Dezember 1981 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird in Artikel 1 wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a Kosten (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten." 2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: "§14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebs- und Personalrates (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1391 verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. (4) Absatz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,". bb) Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: "9. nach einer Beanstandung erneut einen Leiharbeitnehmer länger als drei aufeinanderfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden läßt." b) In Absatz 2 werden aa) nach "Nr. 1" die Worte "und Nr. 1 a" eingefügt, bb) der für Geldbußen angegebene Betrag von "dreißigtausend" durch "fünfzigtausend", cc) der für Geldbußen angegebene Betrag von "fünfzigtausend" durch "hunderttausend" und dd) nach "Nr. 3" die Worte "und Nr. 9" eingefügt. 4. Nach § 17 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 17 a (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 3. den Finanzbehörden, 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 5. den Trägern der Unfallversicherung, 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. §17b Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 gilt § 233 a des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend." Artikel 2 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205), wird wie folgt geändert: 1. § 205 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war." 2. Nach § 317 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§317 b Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I 5. Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, 6. Verstöße gegen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, soweit sie im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Unfallversicherung stehen, 7. Verstöße gegen die Steuergesetze, 8. Verstöße gegen das Ausländergesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erheblich sind, enthalten." 3. § 520 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die §§ 317 a, 317 b und 318 a gelten." 4. Nach § 1543 d wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1543e (1) Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Träger der Unfallversicherung insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, 6. Verstöße gegen die Steuergesetze, 7. Verstöße gegen das Ausländergesetz ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erheblich sind, enthalten." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205), erhält folgende Fassung: "Leistungspflichtig ist der Träger der Krankenversicherung des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war." Artikel 4 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1205), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. illegale Beschäftigung bekämpft und damit die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten wird." 2. § 186 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach den §§ 78 und 80" gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar 1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die Berechnung der Umlage sowie das Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. Der Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesanstalt für die Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe der Pauschale nach Absatz 2 Satz 3." 3. § 229 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. Nach § 233 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§233a Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Verfolgung und Ahndung Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1393 der Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 sowie von Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ortsnah erfolgt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen in bestimmten Wirtschaftszweigenoder Regionen, die umfangreiche Ermittlungen mit anderen Behörden oder öffentlichen Stellen erfordern, erfolgt die Verfolgung und Ahndung schwerpunktmäßig und überbezirklich. §233b (1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: 1. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen, 3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 4. den Finanzbehörden, 5. den Trägern der Unfallversicherung, 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße 1. gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 2. gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und dieses Gesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 genannten Verstößen stehen, 4. gegen die Steuergesetze, 5. gegen das Ausländergesetz, unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann Angaben darüber enthalten, ob die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist sowie die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich sind. (3) Die Bundesanstalt regt, soweit zweckmäßig, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und öffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet." 5. In § 237 werden die Worte "§ 134 Abs. 3," gestrichen, nach den Worten "§ 79 Abs. 3," die Worte "§ 80 Abs. 2 und § 103 Abs. 6," eingefügt und die Worte "§ 95 Abs. 3" durch die Worte "§§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95 Abs. 3 und nach Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgeset-zes*)" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1974 (BGBl. I S. 1252) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden a) in Absatz 1 die einleitenden Worte und die Nummer 1 wie folgt gefaßt: "Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfange durch die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erzielt, obwohl er 1. der Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht nachgekommen ist," b) in Absatz 2 der für Geldbußen angegebene Betrag von "dreißigtausend" durch "fünfzigtausend" ersetzt und c) in Absatz 3 die Worte "vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617,1858), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970)" durch die Worte "vom 30. Juli 1980 (BGBl. IS. 1085)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen." b) In Absatz 2 wird der für Geldbußen angegebene Betrag von "dreißigtausend" durch "fünfzigtausend" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§2a (1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem *) Das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz ist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht zustande gekommen (dieser Hinweis ist nicht Bestandteil des Gesetzesbeschlusses). 1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I Gesetz zuständigen Behörden arbeiten insbeson- 2. dere mit folgenden Behörden zusammen: 1. der Bundesanstalt für Arbeit, 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 4. den Finanzbehörden, 5. den Trägern der Unfallversicherung, 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. (2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 4. 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten sowie mit Verstößen gegen dieses Gesetz stehen, 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, 5. 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes." Artikel 6 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Bundesminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf dem Luft- oder Seeweg in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, wenn diese nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise benötigen (§ 5 Abs. 2), sofern sie hiervon nicht befreit sind. Die Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 2. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Zurückweisung, die Überstellung und die Überprüfung der Beachtung des § 18 Abs. 5 an der Grenze obliegen den mit der Paßnachschau beauftragten Behörden." 3. Nach § 47 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 47 a (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Ausländer zu einer der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Handlungen verleitet oder ihn dabei unterstützt oder 2. einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylanerkennungsverfahren nach § 29 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu ermöglichen, und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt. (2) Der Versuch ist strafbar." 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 5 zuwiderhandelt." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 3 a mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark, geahndet werden." 5. Nach § 48 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§48a (1) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die Behörden nach § 20 insbesondere mit 1. der Bundesanstalt für Arbeit, 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 3. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 4. den Finanzbehörden, 5. den Trägern der Unfallversicherung sowie 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. (2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1395 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Bestimmungen stehen, 6. Verstöße gegen die Steuergesetze, unterrichten die Behörden nach § 20 die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 6 zuständigen Behörden." Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) erhält folgende Fassung: "3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93,97,105,111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung,". Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung In § 139 b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: "(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, 7. Verstöße gegen die Steuergesetze, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Ausländergesetzes. (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: 1. der Bundesanstalt für Arbeit, 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, 3. den Trägern der Unfallversicherung, 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 5. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 6. den Finanzbehörden." Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung In die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), wird nach § 31 folgender § 31 a eingefügt: "§ 31 a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und der Betroffene schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt oder tätig wird. (2) Die Finanzbehörden sind berechtigt, der Bundesanstalt für Arbeit Tatsachen mitzuteilen, die zu der Versagung, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz führen können. Sie dürfen der Bundesanstalt Anhaltspunkte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mitteilen." Artikel 10 Änderung der Sprachförderungsverordnung Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 87), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 erhält der mit den Worten "wenn sie" beginnende und den Worten "Verordnung aufzunehmen" endende Satzteil folgende Fassung: "wenn sie a) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen, b) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Ausreise ausgeübt haben, c) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, 1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I d) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen." 2. § 2 erhält folgende Fassung: "§2 Leistungen (1) Die Teilnehmer erhalten für längstens acht Monate Unterhaltsgeld in Höhe von 68 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres; § 44 Abs. 4 bis 7, §§ 155 bis 161 und § 165 des Arbeitsförderungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwendigen Kosten werden nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes erstattet. Die §§ 33 und 34 des Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Grund von § 39 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassene Anordnungen oder anstelle von Anordnungen erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. (3) § 2 ist bis zum 31. März 1982 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltende Fassung weiter anzuwenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 15. Dezember 1981 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden." Artikel 11 Schlußvorschriften §1 Neubekanntmachung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. §2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.