Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 40 vom 30.10.1982  - Seite 1425 bis 1433 - Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz)

Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz) Bu ndesgesetzblatt 1425 Teill Z 5702 A 1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1982 Nr. 40 Tag 25. 10.82 26. 10. 82 26. 10.82 26. 10. 82 Inhalt Seite Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz).................. 1425 4121-1, 4121-2, 315-1, 4120-1, 7631-1, 4120-2, 4123-1, 302-2 Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV) 1434 neu: 2125-40-30; 21 25-40-26, 2125-4-41, 2125-40-15, 2125-4-5 Erste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung...................................... 1444 2125-40-18 Erste Verordnung zur Änderung der Erukasäure-Verordnung ............................... 1446 2125-40-10 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 1447 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1447 Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz) Vom 25. Oktober 1982 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. IS. 836), wird wie folgt geändert: 1. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder Zinsen" gestrichen. 2. § 136 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. § 339 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);". b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften aufgelöst sind und die Fortsetzung dieser Gesellschaften beschlossen werden könnte." 4. § 340 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 340 Vorbereitung der Verschmelzung (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag oder stellen einen schriftlichen Entwurf auf. 1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften; 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; 3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung; 4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft; 5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; 6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten; 7. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußscheinen gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; 8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Auf sichtsrats der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird. §340a Verschmelzungsbericht Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. §340b Prüfung der Verschmelzung (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen. (2) Die Verschmelzungsprüfer werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Vorstand bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Vorstände durch das Gericht bestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 163 Abs. 4. (3) Die §§ 164, 165 über die Auswahl und das Auskunftsrecht der Abschlußprüfer gelten sinnge- mäß für die Verschmelzungsprüfer. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. (4) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben, 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; 3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen aufgetreten sind. In den Bericht nach Satz 1 brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer der beteiligten Gesellschaften oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. (5) Für die Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt §168 sinngemäß. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären. §340c Beschlüsse der Hauptversammlungen (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft ihm zustimmt. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2. §340d Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist vor der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, zum Handelsregister einzureichen. (2) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zum Verschmelzungs- Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1427 vertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen 1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf; 2. die Jahresabschlüsse und die Geschäftsberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre; 3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz); 4. die Berichte der Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften nach § 340 a; 5. die Prüfungsberichte nach § 340 b. (3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2 Nr. 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen. (4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. (5) In der Hauptversammlung jeder Gesellschaft sind die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen. (6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben." 5. In § 341 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "können beide Teile" durch die Worte "kann jeder Teil" ersetzt. 6. § 344 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen, soweit sie Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt. Gleiches gilt, soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft Aktien der übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht voll geleistet ist. Die übernehmende Gesellschaft kann von der Erhöhung des Grundkapitals absehen, soweit sie eigene Aktien besitzt oder so- weit eine übertragende Gesellschaft Aktien der übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist. Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich." 7. § 345 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2: "Auch der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaften anzumelden." b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften ist ferner eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlußbilanz)." 8. § 346 erhält folgende Fassung: "§ 346 Eintragung der Verschmelzung (1) Die Verschmelzung darf in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, bevor die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. (2) Jede übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der baren Zuzahlungen ist. (3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen dabei aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, üeferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten. (4) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft erlöschen die übertragenden Gesell- 1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I schatten. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht. Mit der Eintragung der Verschmelzung werden die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt. (5) Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird durch die Eintragung geheilt. (6) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Urkunden und anderen Schriftstücke dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft zur Aufbewahrung zu übersenden. (7) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaften gilt § 73, bei Zusammenlegung von Aktien § 226 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß. Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht." 9. § 347 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen." 10. Nach § 347 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 347 a Schutz der Inhaber von Sonderrechten Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußscheinen, die von den übertragenden Gesellschaften ausgegeben worden sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind." 11. § 348 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "einer übertragenden Gesellschaft" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "der übertragenden Gesellschaften" und die Worte "der Schlußbilanz" durch die Worte "den Schlußbilanzen" ersetzt. 12. § 349 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "einer übertragenden Gesellschaft" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen eine übertragende Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt diese Gesellschaft als fortbestehend." d) In Absatz 3 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "der übernehmenden Gesellschaft" ersetzt. 13. § 350 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "einer übertragenden Gesellschaft" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "der betroffenen übertragenden Gesellschaft" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der übertragenden Gesellschaft" durch die Worte "dieser Gesellschaft" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche einer übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind." 14. In § 351 wird das Wort "übertragenden" durch das Wort "übernehmenden" ersetzt. 15. § 352 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "der" durch das Wort "einer" ersetzt. b) Die Worte "der übertragenden Gesellschaft" werden durch die Worte "der übernehmenden Gesellschaft" ersetzt. c) Die Worte "dieser Gesellschaft" werden durch die Worte "einer übertragenden Gesellschaft" ersetzt. Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1429 16. Nach § 352 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 352 a Wirksamkeit der Verschmelzung Ist die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen, so lassen Mängel der Verschmelzung deren Wirksamkeit unberührt. §352b Aufnahme in besonderen Fällen (1) Befinden sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§340c) zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich, es sei denn, daß Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Für die nach § 340 d Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft einberufen wird. (2) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 340 Abs. 2 Nr. 3 bis 5) sowie eine Prüfung der Verschmelzung (§§ 340 b, 340 d Abs. 2 Nr. 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. §352c Gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses (1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer übertragenden Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Aktien zu niedrig bemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf Antrag einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen, die den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien übersteigen können, anzuordnen. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär einer übertragenden Gesellschaft, der gemäß § 245 Nr. 1 oder 2 zur Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses befugt wäre, dessen Anfechtungsrecht jedoch nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Für das Verfahren gilt § 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 sinngemäß. Aktionäre, die einen Antrag nicht gestellt haben, können aus der Entscheidung des Gerichts keine Rechte herleiten." 17. § 353 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß §§340 bis 341, 344 Abs. 2, § 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 2, 5 bis 7, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 347 a bis 350, 352,352 c." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "340 Abs. 2" durch die Angabe "340 c Abs. 2 und 3" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt jedoch nicht, soweit eine der sich vereinigenden Gesellschaften eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt." d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 23" die Angabe "Abs. 3 Nr. 5 und" eingefügt. e) Folgender neuer Absatz 9 wird angefügt: "(9) Ist die neue Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so lassen Mängel der Verschmelzung deren Wirksamkeit unberührt." 18. § 354 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ebenso können eine oder mehrere Kommanditgesellschaften auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft oder eine oder mehrere Aktiengesellschaften mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verschmolzen werden." 19. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Vierten Buches erhält folgende Fassung: "Dritter Abschnitt Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien". 20. § 355 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "einer Gesellschaft" durch die Worte "von Gesellschaften" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung können ohne Abwicklung mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens jeder der Gesellschaften als Ganzes auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden." c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus den Sätzen 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4 1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341,343 bis 347 a, 351 bis 353 sinngemäß." d) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs zum Handelsregister (§ 340 d Abs. 1) und die Auslegung der Unterlagen (§ 340 d Abs. 2) sind für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht erforderlich; die Bestellung eines Verschmelzungsprüfers (§ 340 b) ist nur erforderlich, falls ein Gesellschafter sie verlangt." e) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 wird Satz 3. 21. § 356 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "einer Gesellschaft" durch die Worte "von Gesellschaften" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung können ohne Abwicklung mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens jeder der Gesellschaften als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden." 22. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten Teils des Vierten Buches werden die Worte "einer bergrechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte "von bergrechtlichen Gewerkschaften" ersetzt. 23. § 357 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "einer bergrechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte "von bergrechtlichen Gewerkschaften" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit können ohne Abwicklung mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden." c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "347, 351, 352" durch die Angabe "347 a, 351 bis 352 b, 353" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 340 Abs. 1" durch die Angabe "§ 340 c Abs. 1" ersetzt. e) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 24. § 358 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "einer bergrechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte "von bergrechtlichen Gewerkschaften" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit können ohne Abwicklung mit einer Kommanditge- sellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden." 25. Nach § 358 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Fünfter Abschnitt Verschmelzung von Gesellschaften verschiedener Rechtsformen §358a Die Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens auf eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Verschmelzung durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft oder einer neuen Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auch durch gleichzeitige Aufnahme oder unter gleichzeitiger Beteiligung einer oder mehrerer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts gelten sinngemäß." 26. § 359 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, §§ 340 a bis c, 340 d Abs. 1 bis 5, §§ 341, 345 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 348 bis 350, 352 bis 352 c und bei der Übertragung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 354 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß. Für die sinngemäße Anwendung der §§ 349, 352 und 352 a tritt an die Stelle des Handelsregisters des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft. Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erlischt diese; ihr Vermögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Übernehmer über. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten Art und Höhe der Gegenleistung." 27. § 360 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341, 345, 346 Abs. 1,3,4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, §§ 347,348 bis 352 c sinngemäß. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des Entgelts." 28. In § 369 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 71 Abs. 6" durch die Angabe "§ 71 d Satz 4 in Verbindung mit § 71 b" ersetzt. 29. In § 405 Abs. 3 Nr. 5 wird nach der Angabe "§ 21 Abs. 4" die Angabe "§§ 71 b, 71 d Satz 4," eingefügt. Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1431 30. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 340 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe "§340 d Abs. 2 und 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: Nach § 26 c wird folgende Vorschrift eingefügt: "§26d Übergangsregelung für Verschmelzungen Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine oberste Vertretung einberufen worden ist." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird nach der Angabe "§§315," die Angabe "340 b Abs. 2, §" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Umwandlung in eine Personengesellschaft ist nicht zulässig, wenn an der Gesellschaft, in die die Kapitalgesellschaft oder die bergrechtliche Gewerkschaft umgewandelt wird, eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist. Die Umwandlung auf einen Aktionär (Gesellschafter, Gewerken), der eine juristische Person ist, ist nur zulässig, wenn dieser 1. nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland hat und 2. entweder dieselbe Rechtsform wie das umzuwandelnde Unternehmen hat oder von einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland beherrscht wird. Die Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf einen Gewerken, der eine juristische Person ist, ist ferner zulässig, wenn dieser die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland hat." 2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung: "Für die Abfindung nach Satz 2 gilt § 13." 3. In § 43 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt. 4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt. 5. Der Achte Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften". b) Vor § 66 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: "§ 65 a § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung einberufen worden ist. Diese Umwandlungen richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften." Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), wird wie folgt geändert: 1. In § 36 Satz 1 wird die Angabe "§ 136 Abs. 1 und 3, §§ 142" durch die Angabe "§§ 136, 142" ersetzt. 2. § 44 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins oder mehrerer Vereine (übertragende Vereine) als Ganzes auf einen anderen Verein (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder der übertragenden Vereine Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme);". b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I bis 6, §§ 341,345,346 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 bis 6, §§ 347, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes sinngemäß. (4) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 bis 6, §§ 341, 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 348 Abs. 1, §§ 349, 350, 352,353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 bis 9 des Aktiengesetzes sinngemäß." 3. § 44 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341,343, 345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, §§ 347, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes sinngemäß. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des Entgelts." b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "des Vereins" durch die Worte "der Aktiengesellschaft" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte "des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844), geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)," durch die Worte "des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836)," ersetzt. 4. An § 44 c Abs. 3 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: "Für die sinngemäße Anwendung der §§ 349, 351 bis 352 a des Aktiengesetzes tritt an die Stelle des Handelsregisters des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft das Handelsregister des Sitzes des Vereins. Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes des Vereins erlischt dieser; sein Vermögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmung über." 5. § 53 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Sobald die Verschmelzung oder die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung von Vereinen durch Neubildung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Vermögensübertragung auf eine öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh- mung die für den übertragenden kleineren Verein zustandige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung oder die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben." c) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben. 6. § 158 erhält folgende Fassung: "§158 Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für Vorgänge, für deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder eine oberste Vertretung oder eine Hauptversammlung einberufen worden ist." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. IS. 836), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 31 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 31 a (1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile zu niedrig bemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen, so hat das in dem sinngemäß anzuwendenden § 306 des Aktiengesetzes bestimmte Gericht auf Antrag einen Ausgleich durch bare Zu-zahlungen, die den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäftsanteile übersteigen können, anzuordnen. (2) Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der zur Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses befugt wäre, dessen Anfechtungsrecht jedoch nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Für das Verfahren gilt § 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 des Aktiengesetzes sinngemäß. Gesellschafter, die einen Antrag nicht gestellt haben, können aus der Entscheidung des Gerichts keine Rechte herleiten." Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1433 2. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "31" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe "31 a." angefügt. 3. In § 33 Abs. 3 wird die Angabe "§ 340 Abs. 3, 4" durch die Angabe "§ 340 d Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 bis 6" ersetzt. 4. Nach § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§37a Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmelzungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Verschmelzungsvertrag beurkundet oder eine Gesellschafterversammlung einberufen worden ist." Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung In § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Oktober 1982 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird die Angabe "§ 37 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe "§ 37 Abs. 4 Nr. 3" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Rechtspflegergesetzes In § 17 Nr. 1 Buchstabe f des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 10. Juni 1981 (BGBl. I S. 514), wird nach der Verweisung "§ 144 a" eingefügt "und § 144 b". Artikel 9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Der Bundesminister der Justiz Engelhard