Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 48 vom 15.12.1982  - Seite 1615 bis 1615 - Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit

Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1615 Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit Vom 8. Dezember 1982 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 78 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt. 2. In § 511 a Abs. 1 wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "siebenhundert" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats In § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausend" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Wort "fünfzig" durch das Wort "zweihundert" ersetzt. Artikel 5 Überleitungsvorschriften 1. Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung. 2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zuläs-sigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist. Artikel 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 8. Dezember 1982 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard