Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982
1615
Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit
Vom 8. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 78 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.
2. In § 511 a Abs. 1 wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "siebenhundert" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
In § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausend" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Wort "fünfzig" durch das Wort "zweihundert" ersetzt.
Artikel 5 Überleitungsvorschriften
1. Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zuläs-sigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist.
Artikel 6 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1982
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Engelhard