Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 57 vom 31.12.1982  - Seite 2071 bis 2089 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2071 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) Vom 23. Dezember 1982 Inhaltsübersicht § Erster Teil Anwendungsbereich Anwendungsbereich ................................ 1 Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland Grundsatz.......................................... 2 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung ... 3 Akzessorische Auslieferung ......................... 4 Gegenseitigkeit..................................... 5 Politische Straftaten, politische Verfolgung ........... 6 Militärische Straftaten............................... 7 Todesstrafe ........................................ 8 Konkurrierende Gerichtsbarkeit....................... 9 Auslieferungsunterlagen ............................ 10 Spezialität ......................................... 11 Bewilligung der Auslieferung ........................ 12 Sachliche Zuständigkeit............................. 13 Örtliche Zuständigkeit............................... 14 Auslieferungshaft ................................... 15 Vorläufige Auslieferungshaft......................... 16 Auslieferungshaftbefehl ............................. 17 Steckbrief.......................................... 18 Vorläufige Festnahme............................... 19 § Bekanntgabe....................................... 20 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls .................................... 21 Verfahren nach vorläufiger Festnahme ............... 22 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten..... 23 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ............. 24 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls 25 Haftprüfung ........................................ 26 Vollzug der Haft .................................. 27 Vernehmung des Verfolgten ......................... 28 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ........................................... 29 Vorbereitung der Entscheidung ...................... 30 Durchführung der mündlichen Verhandlung ........... 31 Entscheidung über die Zulässigkeit .................. 32 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit .......... 33 Haft zur Durchführung der Auslieferung............... 34 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung ............ 35 Weiterlieferung ..................................... 36 Vorübergehende Auslieferung ....................... 37 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren ................................................ 38 Beschlagnahme und Durchsuchung .................. 39 Beistand ........................................... 40 Vereinfachte Auslieferung ........................... 41 Anrufung des Bundesgerichtshofes .................. 42 2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I § Dritter Teil Durchlieferung Zulässigkeit der Durchlieferung ...................... 43 Zuständigkeit....................................... 44 Durchlieferungsverfahren............................ 45 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung ..... 46 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg.................................... 47 Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse Grundsatz.......................................... 48 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit ........... 49 Sachliche Zuständigkeit............................. 50 Örtliche Zuständigkeit............................... 51 Vorbereitung der Entscheidung ...................... 52 Beistand........................................... 53 Umwandlung der ausländischen Sanktion ............ 54 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.............. 55 Bewilligung der Rechtshilfe.......................... 56 Vollstreckung und Vollzug........................... 57 Haft zur Sicherung der Vollstreckung................. 58 Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe Zulässigkeit der Rechtshilfe ......................... 59 Leistung der Rechtshilfe............................. 60 Gerichtliche Entscheidung........................... 61 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren ............................... 62 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren ............................ 63 Durchbeförderung von Zeugen....................... 64 Durchbeförderung zur Vollstreckung ................. 65 § Herausgabe von Gegenständen...................... 66 Beschlagnahme und Durchsuchung .................. 67 Sechster Teil Ausgehende Ersuchen Rücklieferung....................................... 68 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren................................ 69 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren................................ 70 Ersuchen um Vollstreckung.......................... 71 Bedingungen ....................................... 72 Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften Grenze der Rechtshilfe___.......................... 73 Zuständigkeit des Bundes........................... 74 Kosten............................................. 75 Gegenseitigkeitszusicherung ........................ 76 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften .......... 77 Achter Teil Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Gerichtsverfassungsgesetz.......................... 78 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz ... 79 Bundesrechtsanwaltsordnung ....................... 80 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.......... 81 Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung 82 Anpassung von Vertragsgesetzen.................... 83 Neunter Teil Schlußvorschriften Einschränkung von Grundrechten .................... 84 Berlin-Klausel ...................................... 85 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel 86 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Anwendungsbereich Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann. (3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. §1 Anwendungsbereich (1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland §2 Grundsatz (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2073 zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. (2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstrek-kung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. (3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. §3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. (2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre. (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt. §4 Akzessorische Auslieferung Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese 1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder 2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist. §5 Gegenseitigkeit Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde. §6 Politische Straftaten, politische Verfolgung (1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist. (2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde. §7 Militärische Straftaten Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht. §8 Todesstrafe Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird. §9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153 a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder 2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. §10 Ausl ief erungsunterlagen (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. 2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt. (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn 1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstrek-kung übernommen hat, 2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, 3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie 4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift vorgelegt worden sind. §11 Spezialität (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte 1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird, 2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und 3. den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf. (2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn 1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist, 2. der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder 3. der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt. (3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich. §12 Bewilligung der Auslieferung Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat. § 13 Sachliche Zuständigkeit (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch. §14 örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. (2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde. (3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht. § 15 Auslieferungshaft (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder 2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde. Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2075 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. § 16 Vorläufige Auslieferungshaft (1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn 1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder 2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist. (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate. (3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft. §17 Auslieferungshaftbefehl (1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte, 2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt, 3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, 4. das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie 5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt. § 18 Steckbrief Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht einen Steckbrief erlassen. § 19 Vorläufige Festnahme Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Fest- nahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt. §20 Bekanntgabe (1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen. (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift. §21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls (1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß 1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, 2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder 3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. (4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn 1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder 2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei. (5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Auf- 2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I rechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei. (6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. (7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen. §22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. §23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht. §24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird. (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an. §25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls (1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird. (2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116 a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend. §26 Haftprüfung (1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird. (2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend. §27 Vollzug der Haft (1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Auslieferungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist. (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts. §28 Vernehmung des Verfolgten (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet. (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2077 gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. (3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. §29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. §30 Vorbereitung der Entscheidung (1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden. (2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. (3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen. §31 Durchführung der mündlichen Verhandlung (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein. (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Ver- folgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat. (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen. (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. §32 Entscheidung über die Zulässigkeit Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift. §33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung. (2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. (3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend. (4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen. §34 Haft zur Durchführung der Auslieferung (1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte, 2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie 3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt. (3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend. 2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I §35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn 1. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder 2. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre. Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. (2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war. §36 Weiterlieferung (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Weiterlieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig sein müßte. (2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig wäre. Für das Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend. §37 Vorübergehende Auslieferung (1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern. (2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden. (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend. (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn 1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion angerechnet worden ist oder 2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist. §38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder 2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat. (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. (4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat. Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2079 §39 Beschlagnahme und Durchsuchung (1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. (2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen. §40 Beistand (1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. (2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint, 2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nipht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder 3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist. (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend. §41 Vereinfachte Auslieferung (1) Die Auslieferung eines Ausländers, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. (2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat. (3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. (4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absatz 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. §42 Anrufung des Bundesgerichtshofes (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein. (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt. (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Dritter Teil Durchlieferung §43 Zulässigkeit der Durchlieferung (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden. (2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen ausländischen Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden. (3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Freiheitsstrafe bedroht wäre und 2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat a) im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder b) im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen. (4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend. 2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I §44 Zuständigkeit (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Örtlich zuständig ist 1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird, 2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll. (3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig. §45 Durchlieferungsverfahren (1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten. (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist. (4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift. (5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei. (6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. (7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden. §46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung (1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden. (2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken. §47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg (1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. (3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage der Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird. (4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt entsprechend. (5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Unterlagen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift. (6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Festnahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, ohne daß die Durchlieferungsunterlagen Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2081 eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei Monate. (7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. § 45 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist. (8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl aufrechterhalten hat. Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse §48 Grundsatz Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden, wenn 1. eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder 2. gegen einen Deutschen in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist. §49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit (1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn 1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat, 2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von einer Stelle verhängt worden ist, gegen deren Entscheidung ein unabhängiges Gericht angerufen werden kann, 3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können, 4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre und 5. keine Entscheidung der in § 9 Nr. 1 genannten Art ergangen ist. (2) Im Fall des § 48 Nr. 2 ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersuchten oder des ersuchenden Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeam-ten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. (3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig. (4) Die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls eines Vermögensvorteils oder der Einziehung eines Gegenstandes ist nicht zulässig. Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden nicht auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt. §50 Sachliche Zuständigkeit Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor. §51 örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. (2) Solange eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. §52 Vorbereitung der Entscheidung (1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gerichf erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. (2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Der Verurteilte muß vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. §53 Beistand (1) Der Verurteilte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. 2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint, 2. ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder 3. der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann. (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend. §54 Umwandlung der ausländischen Sanktion (1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder 2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist. (2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Deutsche Mark umgerechnet. (3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in dem ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen. §55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben. (2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und der Verurteilte sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§14 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. §56 Bewilligung der Rechtshilfe (1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist. (2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden. §57 Vollstreckung und Vollzug (1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. (2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. (4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar wären. (6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind. §58 Haft zur Sicherung der Vollstreckung (1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 eingegangen, so kann zur Sicherung der Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2083 Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Verurteilten die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 1. der Verdacht begründet ist, daß er sich dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entziehen werde, oder 2. der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint. (3) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17,18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig. Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe §59 Zulässigkeit der Rechtshilfe (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden. (2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist. (3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten. §60 Leistung der Rechtshilfe Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt. §61 Gerichtliche Entscheidung (1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30,31 Abs. 1,3 und 4, §§ 32,33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. (2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde. (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend. (4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen. §62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn 1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat, 2. nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird, 3. gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und 4. gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist. Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird. 2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend. §63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Unter-suchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten. (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Betroffene, 2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie 3. der Haftgrund. (3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. §64 Durchbeförderung von Zeugen (1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden. (2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten. Die §§ 27,30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend. §65 Durchbeförderung zur Vollstreckung Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44,45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann. §66 Herausgabe von Gegenständen (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können oder 2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat. (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, 2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und 3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. (3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §67 Beschlagnahme und Durchsuchung (1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. (2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen. Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2085 Sechster Teil Ausgehende Ersuchen §68 Rücklieferung (1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist. (2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Verfolgte, 2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie 3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen. (3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die §§ 18,19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend. §69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersu-chungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten. (2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend. §70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §71 Ersuchen um Vollstreckung (1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn 1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder 2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liegt. Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstrek-kung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend. (2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn 1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält, 2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und 3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen. Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. (3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird. (4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 4, § 50 Satz 2, § 52 Abs. 3, §§ 53, 55 Abs. 2 gelten entsprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend. (5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende geführt hat. § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. §72 Bedingungen Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten. Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften § 73 Grenze der Rechtshilfe Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. §74 Zuständigkeit des Bundes (1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um Rechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministern, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers angehört, so tritt dieser an die Stelle des Bundesministers der Justiz. Die nach Satz 1 und 2 zuständigen Bundesminister können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. (2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung. §75 Kosten Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden. Achter Teil Änderung sonstiger Rechtsvorschriften §78 Gerichtsverfassungsgesetz Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert: 1. § 78 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt nach der Nummer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. nach den §§ 50, 58 Abs. 3 und § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: "Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstrekkungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu." bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Ermächtigung" ersetzt durch die Worte: "Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2". 2. In § 78 b Abs. 1 wird der Punkt nach der Nummer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1 Nr. 3 mit einem Richter, wenn die Entscheidung lediglich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen." §76 Gegenseitigkeitszusicherung Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. §79 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz In § 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2087 1981 (BGBl. I S. 1329), werden nach dem Wort "Strafsachen" die Worte "oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" eingefügt. §80 Bundesrechtsanwaltsordnung § 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), erhält folgende Fassung: "§49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung (1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen als Beistand bestellt ist. (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." §81 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Neunten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Neunter Abschnitt Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen". 2. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Beistandsleistung nach den §§ 40, 45 Abs. 6, §§ 53, 61 Abs. 1 Satz 3, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark." 3. § 107 erhält folgende Fassung: "§107 Bestellter Rechtsanwalt (1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden (§ 31 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2, § 45 Abs. 6, § 52 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 2, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen), so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der in § 106 bestimmten Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. (2) § 97 Abs. 2 und 4, § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 99,101 und 103 gelten sinngemäß. In den Fäl- len der Bestellung für Verfahren nach den §§ 53, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß." 4. § 108 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Durch die in den §§ 106 und 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten." §82 Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 189 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Justizverwaltungsangelegenheiten" die Worte "und im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungskostenordnung sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten oder im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erhoben werden." 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden Schreibauslagen nicht erhoben." 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 1902 bis 1909, 1911 bis 1914, 1920 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen darauf verzichtet worden ist." 4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) In Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1." 5. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden 2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75 des Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre Höhe richtet sich nach Absatz 2." 6. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 7. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zur JVKostO) wird in Nummer 5 in der Spalte "Gegenstand" a) in Nummer I die Angabe "I." gestrichen und b) die Nummer II gestrichen. §83 Anpassung von Vertragsgesetzen (1) Es werden aufgehoben: 1. Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 3. November 1964 (BGBl. II S. 1369) zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen; 2. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. IIS. 1169) zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung; 3. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. IIS. 1175) zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung; 4. Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1975 (BGBl. II S. 1157) zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung; 5. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 1975 (BGBl. II S. 1162) zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung; 6. Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1978 (BGBl. II S. 328) zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen; 7. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. September 1980 (BGBl. II S. 1334) zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung; 8. Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1967 (BGBl. IIS. 2345) zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen; 9. Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl. II S. 1157) zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen; 10. Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. August 1974 (BGBl. II S. 1165) zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen; 11. Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1974 (BGBl. IIS. 1257) zu dem Vertrag vom 26. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung; 12. Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1954 (BGBl. II S. 729) über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. (2) Es werden gestrichen: 1. in dem Gesetz vom 21. Dezember 1981 (BGBl. II S. 1158) zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Zahl 2 durch die Zahl 3 ersetzt wird; 2. in dem Gesetz vom 21. Dezember 1981 (BGBl. II S. 1153) zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 die Worte "der Artikel 2 und 3" durch die Worte "des Artikels 3" und in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 die Worte "Artikel 2 und 3 treten" durch die Worte "Artikel 3 tritt" ersetzt werden; 3. in dem Gesetz vom 3. Februar 1982 (BGBl. II S. 111) zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Zahl 2 durch die Zahl 3 ersetzt wird; 4. in dem Gesetz vom 3. Februar 1982 (BGBl. II S. 106) zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2089 Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 die Worte "der Artikel 2 und 3" durch die Worte "des Artikels 3" und in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 die Worte "Artikel 2 und 3 treten" durch die Worte "Artikel 3 tritt" ersetzt werden. Neunter Teil Schlußvorschriften §84 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. §85 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §86 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Deutsche Auslieferungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 314-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 104 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469) geändert worden ist, und 2. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei der Durchlieferung durch das Deutsche Reich in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 314-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. (2) In anhängigen Verfahren verbleibt es bei der nach dem bisherigen Recht begründeten Zuständigkeit. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. Dezember 1982 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard