Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 15 vom 31.03.1983  - Seite 377 bis 388 - Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bundesgesetzblatt 377 Teill Z 5702 A 1983 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1983 Nr. 15 Tag 29. 3. 83 25. 3. 83 25. 3. 83 28. 3. 83 Inhalt Seite Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes..................... 377 7631-1,7631-1/1,7631-1-1,7631-3,7630-1-1,7630-1-3,925-1,311-1,315-1,402-28,403-6,4120-7,4121-1,611-4-4, 611-5, 611-6-3-2, 703-1, 792-1, 7100-1, 7104-6, 7610-1, 7691-2, 800-22 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungsgesetzes ... 389 622-1-DV 3, 622-1 -DV 5, 622-1-DV 9, 622-1-DV 10, 622-1-DV 14, 622-1-DV 15, 622-1-DV 16, 622-1-DV 17 Zweite Verordnung zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung ...................... 402 8232-35 Vierte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung ............ 403 8232-34 Hinweis auf andere Verkündungsbiätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9............................................................ 404 Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 405 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 406 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Vom 29. März 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsuntemehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Ver-sicherungsuntemehmen)." b) In Absatz 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt; folgender Satz 2 wird angefügt: "Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invalidi-täts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89; für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen dieser Art kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt: "1 a. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen;", bb) In Nummer 3 werden nach den Worten "ein oder mehrere kommunale Mitglieder" die Worte "oder - in den Fällen des Buchstabens b - sonstige Gebietskörperschaften" eingefügt. 378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I cc) Nach Nummer 3 wird angefügt: "4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen oder die ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen. 5. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen." 3. Nach § 2 wird eingefügt: "§3 Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern werden angefügt: "3. Untemehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art, 4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung)." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 5. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Satz 1 gilt nicht für die Kredit- und Kautionsversicherung." 6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden." 7. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt: "(1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Kranken-, Kredit- und Kautions-sowie der Rechtsschutzversicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander ausschließen, bestimmt sich nach Absatz 1 Nr. 2." 8. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort "Gegenseitigkeit" die Worte "und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen" eingefügt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge mit Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit anderen Unternehmen werden erst drei Monate nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen die Frist bis auf sechs Monate verlängern. Die Frist endet bereits vorher, sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenklichkeit der Verträge feststellt. Wird lediglich das Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5 nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit verbundenen Unternehmen (§15 des Aktiengesetzes) und diesen nach § 53 d Abs. 3 gleichgestellten Unternehmen werden erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53 d bleibt unberührt." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunternehmen auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt und im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat; ferner ist anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten es zu betreiben beabsichtigt." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 379 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. In § 17 Abs. 2 wird das Wort "notarisch" durch das Wort "notariell" ersetzt. 12. In § 44 Satz 1 werden die Worte "Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand des Vereins in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen" durch die Worte "Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise" ersetzt. 13. § 44 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte "gerichtlich oder" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836)" durch die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425)" ersetzt. 14. In § 53 Abs. 4 wird das Wort "kleiner" durch das Wort "kleinerer" ersetzt. 15. In § 53 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "gerichtlich oder" gestrichen. 16. § 53 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Eigenmittel" die Worte "freie unbelastete" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne, 2. über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds, 3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen. Soweit in den in Satz 1 genannten Richtlinien Beträge in Europäischen Rechnungseinheiten festgesetzt werden, gibt der Bundesminister der Finanzen den Gegenwert in Deutschen Mark sowie Änderungen dieses Gegenwertes im Bundesanzeiger bekannt." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "Eigenmittel" vor Nummer 1 wird eingefügt: "nach Absatz 1". bb) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b eingefügt: ,,c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten;", cc) Nummer 5 wird Nummer 4. dd) Nummer 4 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung: "5. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung betreiben, die Hälfte der nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüsse, soweit diese nicht die Hälfte der gesamten Eigenmittel übersteigen;", ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. bei Lebensversicherungsunternehmen a) die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschußanteile entfällt, b) auf Antrag nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Wert der künftigen Überschüsse und der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlußkosten, soweit sie bei der Deckungsrücklage nicht berücksichtigt worden sind." d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Nr. 1 bis 5" durch "Nr. 1 bis 6" ersetzt. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 17. Nach § 53 c wird eingefügt: "53 d (1) Nimmt ein Versicherungsuntemehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet-und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen. (2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen." 380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 18. § 54 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Gewinnanteile" durch das Wort "Überschußanteile" ersetzt. b) In Absatz 3 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: "das übrige gebundene Vermögen ist in gleicher Weise anzulegen."; folgender neuer Satz 2 wird angefügt: "Soweit es nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, kann das übrige gebundene Vermögen auch nach Absatz 2 angelegt werden." c) Nach Absatz 3 wird eingefügt: "(3 a) Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus an Mitversicherungen über Risiken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, darf das gebundene Vermögen auch in demjenigen Mitgliedstaat belegen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig wird." 19. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 a Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "von Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit" durch die Worte "der Versicherungsunternehmen" ersetzt. b) In Absatz 2 a Satz 2 und den Absätzen 2 b und 2 c werden die Worte "Versicherungs- und Bausparwesen" durch das Wort "Versicherungswesen" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte "Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit" durch das Wort "Versicherungsunternehmen" ersetzt. 20. In § 56 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Bei Mitversicherungen gemäß § 54 a Abs. 3 a muß die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird." 21. Nach § 59 wird eingefügt: "§60 Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die landesrechtliche Vorschriften zur Prüfung ihrer Rechnungsabschlüsse bestehen." 22. § 66 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: "Die Vorschriften über den Deckungsstock gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Verzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Deckungsstock gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Verzeichnis zum Deckungsstock." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung: "Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Deckungsstocks gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden." c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 5 bis 7. 23. In § 77 Abs. 4 werden die Worte "aus den Gegenständen, die in das Verzeichnis des Deckungsstocks (§ 66 Abs. 6) eingetragen sind," durch die Worte "aus den Deckungsstockwerten (§ 66 Abs. 6)" ersetzt. 24. Nach § 79 wird eingefügt: "§79a Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen." 25. § 81 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund der §§ 81 oder 89 einen Sonderbeauftragten zur Wahrung der Belange der Versicherten, so kann sie diesem alle Rechte übertragen, die den Organen des Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zustehen. Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt, fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last." b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Worte "Versicherungsuntemehmungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen" ersetzt. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53 d erbringen. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt Absatz 3 entsprechend." 26. § 81 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anre- Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 381 chenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen." b) In Absatz 4 werden nach den Worten "des § 54 a Abs. 1" die Worte "und 3 a" eingefügt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 27. Nach § 81 b wird eingefügt: "§ 81 c (1) Entspricht die Rückgewährquote eines Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunternehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vorzulegen. Die §§ 8 und 81 Abs. 3 gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 und § 87 bleiben unberührt. (2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rechnungsmäßigen Zinsen und der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse die Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über die Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensionsund Sterbekassen." 28. § 83 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versicherungsunternehmen a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53 d erbringen, gilt für sie Absatz 2 entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "öffentlicher Versicherungsanstalten" durch die Worte "öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen" ersetzt. 29. § 84 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vornehmen." "§87a Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 81 Abs. 3 und § 87 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach § 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind." 31. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einer Versicherungsaktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit" durch die Worte "eines Versicherungsunternehmens" ersetzt. b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, über deren Vermögen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist." c) In Absatz 2 Satz 4 werden hinter den Worten "Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit" die Worte "und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen" eingefügt. 32. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte "öffentlicher Versicherungsanstalten" durch die Worte "öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen" ersetzt. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beraten das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gutachtlich bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse und wirken mit Stimmrecht bei den Entscheidungen der Beschlußkammern mit." b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 30. Nach § 87 wird eingefügt: 33. § 92 wird wie folgt geändert: 382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 34. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Reiche" durch das Wort "Bund" ersetzt; die Worte "und Bausparkassen (Abschnitt VII)" werden gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die einem jeden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind." c) In Absatz 3 werden die Worte "sowie an Spar-und Tilgungsbeiträgen" gestrichen. 35. An § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden." 36. § 106 a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 3 werden aufgehoben. 37. § 106 b wird wie folgt geändert: a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14) kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die gestellten Sicherheiten für den übernommenen Bestand bestehenbleiben, wenn auch von dem übernehmenden Unternehmen Sicherheiten gefordert werden können." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 38. Nach § 106 b wird eingefügt: "§ 106 c Ausländischen Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden." 39. § 107 erhält folgende Fassung: "§107 Ausländische Versicherungsunternehmen, denen der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen." 40. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 77 bis 79" durch die Angabe "§§ 70 bis 79 a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. bb) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt: "Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 nicht bestellt." cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 41. Nach § 110 wird eingefügt: "§111 (1) Ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten betreiben, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, soweit sie das Direktversicherungsgeschäft im Wege des Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreiben. (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, soweit sie sich an Mitversicherungen über Risiken in der Gemeinschaft beteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß 1. die Mitversicherung ausschließlich gewerbliche oder freiberufliche Risiken der Versicherungssparten 4 bis 9, 11 bis 13 und 16 der Anlage Teil A mit Ausnahme von Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel deckt, 2. der Mitversicherung a) in den Sparten 8, 9,11,13 und 16 der Anlage Teil A allgemeine Versicherungsbedingungen, die dem führenden Versicherer nach diesem Gesetz genehmigt worden sind, und b) die Tarife des führenden Versicherers zugrunde liegen, 3. der führende Versicherer befugt ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes derartige Risiken auch allein zu decken, 4. der Mitversicherer bei der Beteiligung an der Mitversicherung außer über den führenden Versicherer nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird und 5. der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2 festgelegte Umfang der Risiken nicht unterschritten wird. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 383 1. Absatz 1 auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für anwendbar zu erklären, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, 2. zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften über den Umfang der Risiken zu erlassen, die nach Absatz 2 gedeckt werden dürfen." 42. In der Überschrift zum Abschnitt VI a werden die Worte "mit Ausnahme der Lebensversicherung" gestrichen. 43. Nach § 122 wird eingefügt: ,,§ 123 Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Deckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren." 44. Die §§ 124 bis 127 und 129 bis 132 und 133 a werden aufgehoben. 45. An § 128 wird folgender Satz angefügt: "Sie haben jedoch bis zum 31. Dezember 1983 eine Verlustrücklage zu bilden; § 53 b bleibt unberührt." 46. § 133 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die am 14. September 1981 zum Betrieb der Lebensversicherung befugt sind, haben die Vorschriften über die Kapitalausstattung bis zum 14. März 1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen, dessen in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53 c Abs. 1) ohne Abzug der Rückversicherung gebildete Eigenmittel am 15. März 1984 nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2) erreichen, von der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in dem die in Höhe der Solvabilitätsspanne ohne Abzug der Rückversicherung gebildeten Eigenmittel den Mindestbetrag des Garantiefonds erreichen. Die Befreiung darf nicht über den 14. März 1989 hinaus gewährt werden." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Einem in Absatz 1 genannten Unternehmen, dessen Eigenmittel bis zum 14. März 1984 die vorgeschriebene Höhe nicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern das Unternehmen einen Solvabilitätsplan vorgelegt hat." c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das am 31. Januar 1976 zum Betrieb der in der Anlage Teil A Nr. 1 bis 17 genannten Versicherungssparten befugt war und dessen Beiträge am 31. Juli 1978 das Sechsfache des Mindestbetrages des Garantiefonds nicht erreichten, von der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in dem die Beiträge den sechsfachen Betrag erreichen." 47. § 133 d Satz 2 wird aufgehoben. 48. § 133 e erhält folgende Fassung: "§ 133e Für ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend." 49. Nach § 133 e werden eingefügt: "§ 133f (1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung bis zum 14. März 1989 erteilt wird und an der ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, welches die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreibt, zumindest mit 95 vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des siebenten Geschäftsjahres nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie des letztgenannten Unternehmens bis zur Höhe der Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2) als Eigenmittel, solange die Solvabilitätsspanne (§ 53 c Abs. 1) nicht höher als der Mindestbetrag des Garantiefonds ist. In diesem Fall wird nicht eingezahltes Grundkapital über die Vorschrift des § 53 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a hinaus auch insoweit nicht als Eigenmittel angesehen, als es zusammen mit dem Garantiebetrag die Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds übersteigt. Die Garantie muß bis zur vollständigen Ersetzung durch andere Eigenmittel (Absatz 3) unwiderruflich sein. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das beteiligte Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung für den Betrieb anderer Versicherungssparten als der Lebensversicherung hat und sowohl über die für den Betrieb der Lebensversicherung als auch über die für den Betrieb anderer Versicherungssparten als der Lebensversicherung vorgeschriebenen Eigenmittel verfügt. Hierbei dürfen Eigenmittel in Höhe der Garantie nicht berücksichtigt werden. (3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie schrittweise, beginnend mit dem dritten Geschäftsjahr nach der Erteilung der Erlaubnis zum 384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Geschäftsbetrieb, durch andere Eigenmittel ersetzen. Hierfür ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ein Plan vorzulegen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. § 133g Bestehende Verträge über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen, soweit sie bisher noch nicht vorgelegt worden sind." 50. § 144 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, oder den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder". 51. § 146 erhält folgende Fassung: "§146 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden." 52. § 151 erhält folgende Fassung: "§151 Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen." 53. In § 153 werden die Worte "öffentlichen Anstalten" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen" ersetzt. 54. § 155 wird aufgehoben. 55. Die §§ 156 und 156 a erhalten folgende Fassung: "§156 § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften. § 156 a (1) § 5 Abs. 4, §§ 53 c und 81 b Abs. 1 und 2 gelten nicht für 1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, wenn a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen, es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung oder die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben; 2. Sterbekassen, deren Leistungen die durchschnittlichen Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigen, sowie Betriebssterbekassen und Pensionskassen. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen. (3) Für ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Recht ihres Sitzlandes nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungen entsprechend den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu genügen, gelten § 14 Abs. 1 Satz 2, § 106 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 111 b bis 111 e und 133 d nicht. (4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Von ausländischen Unternehmen kann das Bundesaufsichtsamt verlangen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Sicherheiten (feste und bewegliche Kaution) und einen angemessenen Organisationsfonds stellen. (5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrichtungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn sowie für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abteilung B -und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht." 56. Nach § 158 werden folgende §§ 159 und 160 angefügt: "§ 159 (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 385 (2) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54 a Abs. 1 bis 3, 4 und 5, §§ 54 d, 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 bis 3, §§ 81, 81 a, 82 bis 84 und 86 sind auf die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester entsprechend anzuwenden. Form und Gliederung des jährlichen Rechnungsabschlusses bestimmt die Aufsichtsbehörde; ihr ist spätestens zehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Rechnungsabschluß vorzulegen. (3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt. § 160 (1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreibt, einen Teil seines Versicherungsbestandes nach § 14 in der Weise, daß das Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur noch entweder die Lebensversicherung oder andere Versicherungssparten betreibt, werden die durch diese Übertragung bedingten Rechtsvorgänge, die der Börsenumsatzsteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegen, auf Antrag von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt nur, soweit der Wert der übertragenen Vermögensgegenstände dem Wert der übertragenen versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf den übertragenen Versicherungsbestand entfallenden Verbindlichkeiten, sonstigen Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten einschließlich der anteiligen Pensionsverbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen sowie der anteiligen Eigenmittel und Wertberichtigungen entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreibt, dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes jedoch nur die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung erteilt worden ist, wenn es seinen Bestand an Lebensversicherungsverträgen auf ein Unternehmen überträgt, das nur die Lebensversicherung betreibt. (2) Wird ein Versicherungsbestand unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine inländische Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes übertragen, wird der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber auf Antrag von der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes ausgenommen, soweit die Gegenleistung den Wert des übertragenen Bestandes und der anteiligen Eigenmittel nicht übersteigt. (3) Die anteiligen Eigenmittel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Betrag, der der Aufsichtsbehörde nach § 53 c Abs. 4 für den zu übertragenden Versicherungsbestand im Zeitpunkt der Übertragung nachzuweisen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Übertragungen nach dem 14. März 1979 und vor dem 15. März 1984. (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 18 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend. Für Übertragungen vor dem 15. März 1984 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 57. Die Anlage zum Gesetz wird wie folgt geändert: a) In Teil A erhält Nummer 18 folgende Fassung: "18. Leben (soweit nicht unter den Nummern 19 und 20 aufgeführt)". b) In Teil A werden angefügt: "19. Heirats- und Geburtenversicherung 20. Fondsgebundene Lebensversicherung". c) In Teil B Buchstabe a wird nach der Zahl "3" die Angabe "Buchstabe a" gestrichen. Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) Die Artikel 5 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693) werden gestrichen. (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), wird aufgehoben. (3) Die Verordnung über die Durchführung der Verordnung zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), wird aufgehoben, soweit sie Bundesrecht ist. (4) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693), wird wie folgt geändert: 1. An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsversicherungsunternehmen, bei denen die Aufsicht von obersten Bundesbehörden ausgeübt wird, bleibt es bei dieser Regelung." 2. Nach § 2 Abs. 3 wird eingefügt: "(4) Das Bundesaufsichtsamt führt ferner die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung genannten Art, wenn diese Einrichtungen über den Bereich eines Landes hinaus tätig sind." 386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 3. In § 6 werden die Worte "Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen" durch das Wort "Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt. 4. In § 8 erster Halbsatz und § 10 Abs. 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (5) In der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693), werden in § 3 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (6) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 5. 3139), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937 - Reichsgesetzbl. I S. 269 - (VAG)" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 7 erhält der Klammerzusatz folgende * Fassung: "(§81 Abs. 2 a VAG)". (7) Im Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181), werden 1. in § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139)," 2. in § 8 Abs. 2 Satz 2 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139)" und 3. in § 13 Abs. 1 Satz 5 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-untemehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (8) § 112 der Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. IS. 836), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort "Versicherungsunternehmungen" durch das Wort "Versicherungsunternehmen" ersetzt. 2. In Absatz 1 werden die Worte "einer Versicherungsunternehmung" durch die Worte "eines Versicherungsunternehmens" und die Worte "des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. IS. 315,750) oder des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097)" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Gesetzes über Bausparkassen" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Worte "vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725)," gestrichen. (9) Im Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), werden in § 145 Abs. 1 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (10) Im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) werden in § 16 Nr. 1 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (11) In der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41), werden in § 21 Abs. 1 die Worte "vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetzbl. S. 375)" gestrichen und die Worte "§ 60 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) von privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "§ 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen" ersetzt. (12) Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 19701 S. 1113), geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 9 werden die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 387 2. In § 6 Abs. 9 werden ferner die Worte "bei Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte "bei Versicherungsunternehmen ,§13 des Gesetzes über Bausparkassen über besondere Pflichten des Prüfers" ersetzt. (13) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. In § 70 Satz 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen" ersetzt. 2. In § 209 Abs. 5 Satz 2, § 360 Abs. 5 und § 385 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (14) Im Körperschaftsteuergesetz 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1357) werden in § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139)" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (15) Im Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), werden in § 35 c Nr. 2 Buchstabe d die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (16) Im Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBl. I S. 1558), werden in § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Erste Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 3139)" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (17) § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. IS. 1761) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt. 2. In Absatz 5 werden die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- nehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (18) § 17 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) erhält folgende Fassung: "die Versicherung kann nur bei einem im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Betrieb der Jagdhaftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden;". (19) § 12 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390), erhält folgende Fassung: "(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Gesetz über das Kreditwesen der Aufsicht unterliegt." (20) Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705)," gestrichen und die Worte "Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693)," durch das Wort "Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch das Wort "Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt. (21) Im Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), werden in § 20 Abs. 3 Nr. 1 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (22) § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. März 1976 (BGBl. IS. 725), erhält folgende Fassung: "Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bausparkasse aus den Bausparverträgen gehen mit der Genehmigung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf die 388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I übernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden." (23) Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) werden in § 14 Abs. 1 die Worte "des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte "des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 3 Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei das Wort "Unternehmung" und seine Zusammensetzungen durch das Wort "Unternehmen" und seine Zusammensetzungen ersetzen sowie das Satzgefüge hieran anpassen. Er kann dabei ferner 1. in § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 die Bezeichnung "Reichswirtschaftsminister" durch die Bezeichnung "Bundesminister der Finanzen", 2. in §90 Abs. 4, §91 Abs. 1,§92Abs. 1, § 101 Abs. 1, 3 und 4, §§ 102, 103 Abs. 1, § 110 Abs. 1 und 2, §§ 150 und 152 die Bezeichnung "Reichsaufsichtsamt" durch die Bezeichnung "Bundesaufsichtsamt" und 3. in § 101 Abs. 4 die Bezeichnung "Reichshauptkasse" durch die Bezeichnung "Bundeshaupt-kasse" ersetzen. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 29. März 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg