Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 53 vom 24.12.1983  - Seite 1532 bis 1569 - Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)

Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) 1532 * Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) Vom 22. Dezember 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 werden die Worte "aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten" durch die Worte "der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt. 2. In § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie in Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1a)" ersetzt. 3. In § 189 wird nach Satz 1 eingefügt: "Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)." 4. § 200 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Einmalige Zuwendungen" durch die Worte "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)" ersetzt. b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt: "Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalendertag." 5. In § 200 a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "17" ersetzt. 6. Dem § 200 c Abs. 2 wird angefügt: "Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)." 7. In § 220 wird Satz 3 gestrichen. 8. In § 383 Satz 2 wird die Verweisung "(§ 189)" gestrichen. 9. § 385 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Bei der Feststellung des Grundlohns nach Absatz 1 sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist soweit zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind, sind auszunehmen." b) Dem Absatz 1 a wird angefügt: "In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn es von dem Arbeitgeber dieses Lohnabrechnungszeitraums gezahlt wird und der festgestellte Grundlohn den in Satz 4 genannten Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt. Ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt wird, nach Satz 2 einem Lohnabrechnungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März zuzuordnen, findet Satz 5 keine Anwendung." c) Nach Absatz 1 a wird eingefügt: "(1 b) Krankenversicherungsbeiträge, die der Versicherte zu tragen hat, sind auf Antrag zu erstatten, soweit der diesen Beiträgen zugrundeliegende Grundlohn ohne den Betrag nach § 180 Abs. 6 Nr. 1 zusammen mit dem nach Absatz 1 a festgestellten Grundlohn die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1533 10. § 393 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Träger der Rentenversicherung haben bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundesknappschaft zu zahlen, die nach § 393 b Abs. 1 Satz 3 berechtigt sind." 11. § 393 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten "in § 165 Abs. 1 Nr. 3" die Worte "und in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes" eingefügt. bb) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte "Krankenkassen und Ersatzkassen" durch die Worte "Krankenkassen, Ersatzkassen und der Bundesknappschaft" ersetzt. cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: "Übersteigen die Leistungsaufwendungen einer Krankenkasse, Ersatzkasse oder der Bundesknappschaft den Betrag, den die Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bundesknappschaft nach Satz 2 aufzubringen hat, so hat sie in Höhe des Unterschiedsbetrages Anspruch auf Beiträge nach § 381 Abs. 2 und auf die überschießenden Beträge nach Satz 4. Übersteigt der Betrag, den die Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bundesknappschaft nach Satz 2 aufzubringen hat, die Leistungsaufwendungen, so steht der überschießende Betrag den Kassen zu, deren Leistungsaufwendungen ihren Finanzierungsanteil übersteigen." dd) Dem Satz 6 werden folgende Worte angefügt: " , sowie Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Worte "die Krankenkassen und die Ersatzkassen" durch die Worte "die Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Bundesknappschaft" ersetzt und nach den Worten "in § 165 Abs. 1 Nr. 3" die Worte "und in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes" eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Nach Ablauf des Kalenderjahres ist der hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus den für dieses Jahr erstellten Geschäftsund Rechnungsergebnissen der Krankenkassen, Ersatzkassen und der Bundesknappschaft sowie der Träger der Rentenversicherung zu ermitteln." 12. In § 393 c werden die Worte "Krankenkassen und Ersatzkassen" durch die Worte "Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundesknappschaft" ersetzt. 13. In § 514 Abs. 2 wird die Bezeichnung "385 Abs. 2 bis 2 b" durch die Bezeichnung "385 Abs. 1 a bis 2 b" ersetzt. 14. § 515 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der siebten Woche des Bezuges an,". 15. § 534 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "leistet der Träger der Rentenversicherung" durch die Worte "leisten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. 16. § 558 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Es beträgt vom 1. Juli 1983 an zwischen 384 Deutsche Mark und 1 531 Deutsche Mark monatlich." b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die neuen Mindest- und Höchstbeträge werden durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgesetzt." 17. § 560 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist und keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568, 568 a Abs. 2 oder 3 hat." b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird eingefügt: "Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält; das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a). Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletztengeld gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsentgelt." c) In Absatz 3 werden die Worte "keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und" gestrichen. 18. In § 567 wird nach Absatz 1 eingefügt: "(1 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Verletzung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung setzt voraus, daß die Maßnahme 1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist, 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind." 19. § 568 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Zahl "80" durch die Zahl "75" und in Nummer 2 die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. b) Nach Absatz 7 wird angefügt: "(8) Absatz 2 und § 568 a Abs. 3 Satz 2 in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzählte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist Absatz 2 a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeits-förderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Verletzten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung, b) für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Verletzten in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt." 20. In § 568 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte "1. bei einem Verletzten, bei dem die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Verletzten 63 vom Hundert" ersetzt. 21. § 579 wird wie folgt gefaßt: "§ 579 (1) Vom 1. Juli jeden Jahres an werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im voraufgegangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um, den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten- versicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern werden. Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583). (2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Der Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Absatz 1 wird durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt. (3) Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10,11,13 Abs. 2 und § 14 des Einundzwänzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) gilt entsprechend. (4) § 1273 gilt mit der Maßgabe, daß ein Bericht über die Finanzlage der Träger der Unfallversicherung nicht zu erstatten ist." 22. In § 583 Abs. 1 werden nach dem Wort "(Kinderzulage)" die Worte,,, sofern der Verletzte für das Kind vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat" eingefügt. 23. In § 615 Abs. 1 wird das Wort "Fünffache" durch das Wort "Zweifache" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Ist die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlossen worden, wird das Fünffache des Jahresbetrages der Rente als Abfindung gewährt." 24. In § 789 wird nach Satz 1 eingefügt: "Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583)." 25. § 1227 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 a wird wie folgt gefaßt: "3 a. Personen, die vor Eintritt in das Erwerbsleben a) in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung oder b) in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sofern sie nicht nach Nummer 1 versichert sind,", bb) Die Nummern 8 a und 11 werden gestrichen. b) Absatz 1 a wird gestrichen. "(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung setzt voraus, daß die Maßnahme 26. In § 1235 Nr. 5 werden die Worte "Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 27. In § 1237 a wird nach Absatz 2 eingefügt: Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1535 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist, 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind." 28. In § 1241 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "80" durch die Zahl "75" und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. 29. In § 1241 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte "1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzungen des § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert" ersetzt. 30. In § 1241 f Abs. 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)" ersetzt. 31. § 1244 a wird gestrichen. 32. § 1246 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder 2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in § 1252 genannten Tatbestände eingetreten ist. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt: 1. Ersatzzeiten (§ 1251), 2. Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), 3. Rentenbezugszeiten, 4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues, 5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial- gesetzbuch), längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes, 6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1259 Abs. 1, wenn diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, weil durch sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 liegt. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit." 33. § 1247 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist." b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt: "Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße." c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) § 1246 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwenden." d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "zurückgelegt ist" die Worte "; Absatz 1 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" eingefügt. 34. § 1248 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2 werden die in den §§ 1251 und 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht anrechenbar sind." b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung "Absatz 7 Satz 2" durch die Bezeichnung "Absatz 7 Satz 3" ersetzt. 1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist." 35. In § 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort "(Beitragszeiten)," die Worte "nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 1385 a und 1385 b," eingefügt. 36. § 1255 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für das Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres übersteigt. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Feststellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt." 37. § 1256 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhören des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1." 38. In § 1259 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: "I.Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenn a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähigkeit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation begonnen haben, ihre Dauer mindestens einen Kalendermonat betragen hat und in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Versicherungspflicht nicht bestanden hat, b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zeiten oder einen Teil von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen worden ist oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezogen worden ist, für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 gezahlt worden sind, 2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem 31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,". 39. § 1262 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhöhen sich für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzuschuß." 40. § 1272 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden." 41. § 1278 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "gewährt" durch das Wort "gezahlt" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird hiervon nicht berührt." 42. In § 1302 Abs. 1 wird das Wort "Fünffache" durch das Wort "Zweifache" ersetzt. 43. § 1303 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Versicherungspflicht" die Worte "oder der Beitragspflicht nach §§ 1385 a und 1385 b" eingefügt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 2 gilt auch" durch die Worte "Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend" ersetzt. d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 1385 b, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war." 44. Nach § 1304 c werden die Worte "VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1537 45. § 1304 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitsförderungsgesetz" ein Komma und die Worte "nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort "Versicherungsaufsicht" durch das Wort "Aufsicht" ersetzt. 46. § 1307 wird wie folgt gefaßt: * "§ 1307 Die Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306 dürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Leistungen zur Rehabilitation nach den §§ 1236 bis 1243 im Kalenderjahr nicht überschreiten." 47. In § 1310 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versicherungszweige." 48. § 1314 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung entsprechend angewendet." b) Absatz 4 wird gestrichen. 49. In § 1321 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 50. § 1322 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Verweisung "§ 1291" durch die Verweisung "§ 1302" ersetzt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die Beitragserstattung des § 1303." 51. In § 1383 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ausgaben" die Worte " , das Rentenniveau im Sinne des § 1272 Abs. 2 Satz 2" gestrichen. 52. § 1385 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (§ 1255 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das nach § 1256 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen." b) In Absatz 3 werden die Buchstaben f und i gestrichen und am Ende des Buchstabens g das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des Buchstabens f durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g gestrichen. d) Absatz 4 a wird gestrichen. e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. 53. Nach § 1385 a wird eingefügt: "§ 1385 b (1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 1385 a Satz 2 und 3 sowie § 1397 Abs. 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Entgelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, bei dem der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert war. Abweichend von § 1418 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat. (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge nach Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Dies gilt auch im Falle des § 1385 a." 54. In § 1390 Abs. 1 werden die Worte "Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 55. In § 1390 a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 1244 a" durch die Verweisung "§ 1243" ersetzt. 56. In § 1391 werden die Worte "Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 57 § 1399 Abs. 6 wird gestrichen. 58. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte Komma und das Wort "Mitgliederklasse" gestrichen. b) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 385 Abs. 1 a ist entsprechend anzuwenden; bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Jahresarbeitsverdienstgrenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung." 59 § 1401 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten "§ 1385 Abs. 3 a" die Worte "und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a)" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungszeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a) einzutragen sind,". c) Absatz 6 wird gestrichen. 60. § 1401 b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in § 1385 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Inhalt der Meldung kann von den am Meldeverfahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu umfassen." 61 In § 1405 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten, für die Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 entrichtet werden können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht vorliegen." Artikel 2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt: "2 a. Personen, die vor Eintritt in das Erwerbsleben a) in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung oder b) in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit als Angestellte befähigt werden sollen, sofern sie nicht nach Nummer 1 versichert sind,". bb)Die Nummern 10 a und 13 werden gestrichen. b) Absatz 1 b wird gestrichen. 2. § 7 Abs. 6 wird gestrichen. 3. In § 12 Nr. 5 werden die Worte "Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 4. In § 14 a wird nach Absatz 2 .eingefügt: "(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung setzt voraus, daß die Maßnahme 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist, 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind." 5. In § 18 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "80" durch die Zahl "75" ersetzt und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. 6. In § 18 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte "1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzungen des § 18 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert" ersetzt. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1539 7. In § 18 f Abs. 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 8. § 21 a wird gestrichen. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder 2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in § 29 genannten Tatbestände eingetreten ist. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt: 1. Ersatzzeiten (§28), 2. Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), 3. Rentenbezugszeiten, 4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, 5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes, 6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 36 Abs. 1, wenn diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, weil durch sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 liegt. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während dieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sein denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit." 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist." b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt: "Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße." c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) § 23 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwenden." d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "zurückgelegt ist" die Worte "; Absatz 1 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" eingefügt. 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2 werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar sind." b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung "Absatz 7 Satz 2" durch die Bezeichnung "Absatz 7 Satz 3" ersetzt. c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist." 12. In § 27 Abs. 1 werde nach dem Wort "(Beitragszeiten)," die Worte "nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 112 a und 112 b," eingefügt. "(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für das Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres übersteigt. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen 13. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Feststellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt." 14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhören des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1." 15. In § 36 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: "I.Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenn a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähigkeit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation begonnen haben, ihre Dauer mindestens einen Kalendermonat betragen hat und in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Versicherungspflicht nicht bestanden hat, b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zeiten oder einen Teil von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen worden ist oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezogen worden ist, für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach § 112 b Abs. 2 gezahlt worden sind, 2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwangerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem 31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,". 16. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhöhen sich für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzuschuß." 17. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden." 18. § 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "gewährt" durch das Wort "gezahlt" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird hiervon nicht berührt." 19. In § 81 Abs. 1 wird das Wort "Fünffache" durch das Wort "Zweifache" ersetzt. 20. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Versicherungspflicht" die Worte "oder der Beitragspflicht nach den §§ 112 a und 112 b" eingefügt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 2 gilt auch" durch die Worte "Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend" ersetzt. d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112 b, die vom Versicherten, nicht mitgetragen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war." 21. Nach § 83 c werden die Worte "VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 22. § 83 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitsförderungsgesetz" ein Komma und die Worte "nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort "Versicherungsaufsicht" durch das Wort "Aufsicht" ersetzt. 23. § 86 wird wie folgt gefaßt: "§86 Die Aufwendungen nach den §§ 84 und 85 dürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Leistungen zur Rehabilitation nach den §§ 13 bis 20 im Kalenderjahr nicht überschreiten." 24. In § 89 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versicherungszweige." 25. § 93 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung entsprechend angewendet." b) Absatz 4 wird gestrichen. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1541 26. In § 100 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 27. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Verweisung "§ 68" durch die Verweisung "§ 81" und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die Beitragserstattung des § 82." 28. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ausgaben" die Worte " , das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2" gestrichen. 29. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (§ 32 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das nach § 33 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen." b) In Absatz 3 werden die Buchstaben g und j gestrichen und am Ende des Buchstabens h das Komma durch einen Punkt ersetzt. c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des Buchstabens g durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe h gestrichen. d) Absatz 4 a wird gestrichen. e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. 30. Nach § 112 a wird eingefügt: "§ 112 b (1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 112 a Satz 2 und 4 sowie § 119 Abs. 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi- cherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Entgelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt werden, wenn der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von § 140 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat. (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge nach Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Dies gilt auch im Falle des § 112 a." 31. § 121 Abs. 6 wird gestrichen. 32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte Komma und das Wort "Mitgliederklasse" gestrichen. b) Dem Satz 2 wirdfolgender Satz angefügt: "§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzuwenden; bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Jahresarbeitsverdienstgrenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung." 33. § 123 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten "§112 Abs. 3 a" die Worte "und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungszeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung) einzutragen sind,". c) Absatz 6 wird gestrichen. 34. § 123 b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in § 112 b Abs. 1 Satz 1 genannten 1542 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Inhalt der Meldung kann von den am Meldeverfahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu umfassen." 35. In § 127 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten, für die Beiträge nach § 112b Abs. 2 entrichtet werden können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorliegen." Artikel 3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für den freiwilligen Beitritt nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung 1. das jährliche Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 130 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, 2. das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum 31. Dezember 1983 ersetzt wird." 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "wenn die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente zuständig ist." durch folgende Worte ersetzt: "wenn a) sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren oder b) sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, zu den in § 1 oder § 17 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes Genannten gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben und die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente zuständig ist." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) § 257 a der Reichsversicherungsordnung gilt für die in Absatz 1 genannten Versicherten nicht. Sie können nach Ablauf des Monats, in dem der die Rente gewährende Bescheid zugestellt wird, die Mitgliedschaft bei der Kasse beantragen, bei der der Ehegatte versichert ist. Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichversicherungsordnung bezeichneten Versicherten können auf Antrag Mitglied ihrer Kasse bleiben, wenn sie versicherungspflichtig nach Absatz 1 werden; der Antrag ist binnen eines Monats nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen und wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Im übrigen gilt für die in Absatz 1 genannten Versicherten § 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht." 3. § 20 wird wie folgt gefaßt: "§ 20 Für die Krankenversicherung der bei der Bundesknappschaft Versicherten gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, soweit dieses Gesetz und § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), nichts anderes bestimmen." 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 6 gestrichen. b) Absatz 1 a wird gestrichen. 5. In § 34 Nr. 5 werden die Worte "Leistungen für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 6. In § 36 a wird nach Absatz 2 eingefügt: "(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung setzt voraus, daß die Maßnahme 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist, 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, " insbesondere die Kostensätze angemessen sind." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1543 7. In § 40 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "80" durch die Zahl "75" ersetzt und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. 8. In § 40 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte "1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzungen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert" ersetzt. 9. § 40 f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 3" durch die Worte "Absatz 3 Nr. 1" ersetzt. 10. § 43 a wird gestrichen. 11. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "und" durch die Worte ", zuletzt vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 12. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt ist." b) Dem Absatz 2 wird angefügt: "(3) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn 1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder 2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in § 52 genannten Tatbestände eingetreten ist. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt: 1. Ersatzzeiten (§ 51), 2. Ausfallzeiten (§ 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4), 3. Rentenbezugszeiten, 4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, 5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), längstens jedoch bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes, 6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 57 Satz 1, wenn diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, weil durch sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zejt im Sinne der Nummern 1 bis 5 liegt. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während dieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit." 13. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt ist." b) Dem Absatz 2 wird angefügt: "Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße." c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 14. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2 werden die in den §§ 51 und 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten und die Rentenbezugszeiten sowie die Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht anrechenbar sind." b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung "Abs. 3 Satz 2" durch die Bezeichnung "Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 15. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten "zurückgelegt ist" die Worte "; § 47 Abs. 1 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" eingefügt. b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist." 16. In § 50 Abs. 2 werden nach den Worten "Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet sind," die Worte "nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 130 a und 130 b," eingefügt. 17. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für das Jahr 1983 25 716 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres übersteigt. Für die Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen Bundesamtes zugrundezulegen, die diesem zu Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Feststellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt." 18. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhören des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versicherten im Sinne des § 54 Abs. 1." 19. In § 57 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: "1. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenn a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähigkeit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation begonnen haben, ihre Dauer mindestens einen Kalendermonat betragen hat und in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Versicherungspflicht nicht bestanden hat, b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zeiten oder einen Teil von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen worden ist oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezogen worden ist, für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach § 130 b Abs. 2 gezahlt worden sind, 2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Schwangerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem 31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen worden ist,". 20. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für jedes Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzuschuß." 21. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden." 22. § 75 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "gewährt" durch das Wort "gezahlt" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird hiervon nicht berührt." 23. In § 83 Abs. 2 wird das Wort "Fünffache" durch das Wort "Zweifache" ersetzt. 24. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Versicherungspflicht" die Worte "oder der Beitragspflicht nach den §§ 130 a und 130 b" eingefügt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 2 gilt auch" durch die Worte "Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt. d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 130 b, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1545 25. Nach § 96 b werden die Worte "7 Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte "7 Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung" ersetzt. 26. § 96 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitsförderungsgesetz" ein Komma und die Worte "nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" eingefügt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. in § 19 Abs. 1 genannt, jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichert ist oder freiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert ist,". 27. § 98 wird wie folgt gefaßt: ,,§98 Die Aufwendungen nach § 97 dürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Leistungen zur Rehabilitation nach den §§ 35 bis 42 im Kalenderjahr nicht überschreiten." 28. In § 101 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versicherungszweige." 29. § 104 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung entsprechend angewendet." b) Absatz 4 wird gestrichen. 30. In § 108 c Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 31. § 108d wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die Beitragserstattung des § 95." 32. Dem § 113 wird angefügt: "§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend; bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Krankenversicherung besteht, die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Krankenversicherung maßgebend, andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung." 33. In § 114 Abs. 1 a werden die Worte "den §§ 17 und 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Worte "§ 17" ersetzt. 34. § 120 wird wie folgt gefaßt: "§ 120 Für die Aufbringung der Mittel für die Krankenversicherung der nach § 19 Abs. 1 Versicherten sowie der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten und in der knappschaftlichen Krankenversicherung Versicherten gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung; die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für Sterbegeld, soweit dieses die Regelleistung übersteigt, werden vom Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erstattet." 35. § 121 Abs. 2 wird gestrichen. 36. § 122 wird gestrichen. 37. In § 129 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ausgaben" die Worte ", das Rentenniveau im Sinne des § 71 Abs. 1" gestrichen. 38. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "23,5 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert" durch die Worte "24,25 vom Hundert" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 1984 76 800 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (§ 54 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das nach § 55 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen." c) In Absatz 5 werden am Ende des Buchstabens b das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Buchstaben c und e gestrichen. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von dem Versicherten in Höhe von 9,25 vom Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom Hundert der Monatsbezüge, jedoch von dem Arbeitgeber allein, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt,". bb) Am Ende des Buchstabens d werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe e gestrichen. 1546 * Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I e) Die Absätze 6 a und 6 b werden gestrichen. f) In Absatz 8 wird Satz 3 gestrichen. g) Absatz 9 wird gestrichen. 39. Nach § 130 a wird eingefügt: "§ 130 b (1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, in Höhe von 9,25 vom Hundert und von den Leistungsträgern in Höhe von 15 vom Hundert der Beitragsberechnungsgrundlage zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 130 a Satz 2 und 3 sowie § 114 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Entgelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit bei der Bundesknappschaft gestellt werden, wenn der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von § 133 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat. (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge nach Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Dies gilt auch im Falle des § 130 a." 40. § 141 c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Inhalt der Meldung kann von den am Meldeverfahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu umfassen." Artikel 4 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 1 a wird wie folgt gefaßt: "§ 1 a Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraussetzungen für die Beantragung der Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung erfüllt haben und vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, können abweichend von § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen." 2. Dem § 5 a wird angefügt: "(4) Die §§ 1241 b und 1241 e der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die Höhe des Übergangsgeldes nach § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht, b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt." 3. Nach § 5 a wird eingefügt: "§5b (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1547 der Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen oder von einem Träger der Rentenversicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten gegen den Träger der Krankenversicherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Leistung der Krankenversicherung höher ist als die der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden. (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist, für die Dauer dieser Behandlung. (3) Die Träger der Rentenversicherung können 1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuberkulose Fachkliniken, die überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum 31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie 2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung die am 31. Dezember 1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege weiter betreiben." 4. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 (1) § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1957 an geltenden Fassung über den Begriff der Berufsunfähigkeit gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. (2) § 1246 Abs. 1 sowie § 1247 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gelten auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs. 2 a der Reichsversicherungsordnung nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen. (3) § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten- den Fassung über die Höhe der geringfügigen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1. Januar 1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark." 5. Nach § 10 wird eingefügt: "§10a Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt werden." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen. b) Absatz 5 wird Absatz 1. c) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für die Versicherten, deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versicherte die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht erfüllt." 7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 1255 a Nr. 1" durch die Worte "§ 1255 a Abs. 2" ersetzt. 8. § 27 wird wie folgt gefaßt: "§27 § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlossen worden ist." 9. § 27 a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für die Personen weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben." 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versicherungszweig nur beschränkt werden, wenn der Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar 1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt hat." 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 11. § 30 a wird wie folgt gefaßt: "§30a § 1314 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1984." 12. In § 51 a Abs. 4 wird die Verweisung "§ 1248 Abs. 7 Satz 2" durch die Verweisung "§ 1248 Abs. 7 Satz 3" ersetzt. 13. In § 52 wird Absatz 2 gestrichen. Artikel 5 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1982 S. 1857, 1983 S. 311), wird wie folgt geändert: 1. § 1 a wird wie folgt gefaßt: "§ 1 a Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraussetzungen für die Beantragung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes erfüllt haben und vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, können abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen." 2. Dem § 6 a wird angefügt: "(4) § 18 b und § 18 e des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die Höhe des Übergangsgeldes nach § 18 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Angestelltenversicherungsgesetzes a) für die in Artikel 6 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De- zember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht, b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt." 3. Nach § 6 a wird eingefügt: "§6b (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger der Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen oder von einem Träger der Rentenversicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten gegen den Träger der Krankenversicherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Leistung der Krankenversicherung höher ist als die der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden. (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist, für die Dauer dieser Behandlung. (3) Die Träger der Rentenversicherung können 1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuberkulose Fachkliniken, die überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum 31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie 2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung die am 31. Dezember 1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege weiter betreiben." 4. § 7 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes stehen die Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, gleich, soweit die Versicherte während dieser Zeiten nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (BGBl. I S. 437), Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1549 Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88), des Rentenver-sicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) oder nach den entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrenten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes befreit war." b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Absatz 4 wird Absatz 2. d) Dem Absatz 2 wird angefügt: "(3) § 25 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für die Versicherten, deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versicherte die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht erfüllt." 5. Nach § 7 a wird eingefügt: "§7b (1) § 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gelten auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 23 Abs. 2 a des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen. (2) § 24 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung über die Höhe der geringfügigen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1. Januar 1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark." 6. Nach § 10 wird eingefügt: "§10a Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt werden." 7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 32 a Nr. 1" durch die Worte "§ 32 a Abs. 2" ersetzt. 8. § 26 wird wie folgt gefaßt: ,.§26 § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlossen worden ist." 9. § 26 a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 82 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für die Personen weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben." "§ 29 a § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1984." Artikel 6 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1. § 2 a Abs. 1 wird gestrichen. 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versicherungszweig nur beschränkt werden, wenn der Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar 1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt hat." 11. § 29 a wird wie folgt gefaßt: 12. In § 49 a Abs. 4 wird die Verweisung "§ 25 Abs. 7 Satz 2" durch die Verweisung "§ 25 Abs. 7 Satz 3" ersetzt. 13. In § 50 wird Absatz 2 gestrichen. Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 2. Dem § 3 c wird angefügt: "(4) Die §§ 40 b und 40 e des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die Höhe des Übergangsgeldes nach § 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Reichsknappschaftsgesetzes a) für die in Artikel 8 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht, b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Recht mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt." 3. Nach § 3 c wird eingefügt: "§3d (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger der Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen oder von einem Träger der Rentenversicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten gegen den Träger der Krankenversicherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Leistung der Krankenversicherung höher ist als die der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden. (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist, für die Dauer dieser Behandlung. (3) Die Träger der Rentenversicherung können 1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuberkulose Fachkliniken, * die überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum 31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie 2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung die am 31. Dezember 1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege weiter betreiben." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(1) § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1957 an geltenden Fassung über den Begriff der Berufsunfähigkeit gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. (2) § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gelten auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 46 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen. (3) § 47 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung über die Höhe der geringfügigen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1. Januar 1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark." b) Absatz 6 wird Absatz 4. c) Dem Absatz 4 wird angefügt: "(5) § 48 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für die Versicherten, deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versicherte die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht erfüllt." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1551 5. Nach § 8 wird eingefügt: "§ 8 a Ist der Empfänger einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag in das Knappschaftsruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt werden." 6. In § 9 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte "§ 54 a Nr. 1" durch die Worte "§ 54 a Abs. 2" ersetzt. 7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlossen worden ist." 8. § 19 b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 95 Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für die Personen weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben." 9. § 20 e wird wie folgt gefaßt: "§ 20 e Die §§ 104 und 120 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, für Ausgleichsbeträge zur knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner sowie für die Erstattung der Kosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1984." 10. Dem § 23 wird angefügt: "(5) Der Leistungsantrag kann auf einen Versicherungszweig nur beschränkt werden, wenn der Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar 1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt hat. Hat der Antragsteller vor dem 1. Januar 1984 Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen oder beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird das anschließende Knappschaftsruhegeld mindestens in Höhe des bisherigen monatlichen Zahlbetrags des Anpassungsgeldes geleistet, wenn bei der Feststellung des Anpassungsgeldes § 101 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden ist und die Anwendung dieser Vorschrift in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung zu einer geringeren Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung führt." 11. Nach § 26 b wird eingefügt: "§ 26 c Der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zahlt an die Bundesknappschaft als Träger der Krankenversicherung in den Jahren von 1984 bis. 1988 100 Millionen Deutsche Mark im Kalenderjahr. Der Betrag wird dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hundert und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu 16 vom Hundert erstattet." "§ 27 a (1) Wer nach dem 31. Dezember 1983 nicht mehr nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert ist oder wer bis zum 31. Dezember 1984 eine Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung beantragt, gilt als versichert nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, solange er eine Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht. (2) Wer vor dem 1. Januar 1984 nicht nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert war, weil er die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes nicht erfüllt hat, gilt als versichert nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, sobald er die Voraussetzungen nach dem bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Recht erfüllt." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter Artikel 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. IS. 1061), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung und § 17 des Reichsknappschaftsgesetzes geht der Versicherung nach diesem Gesetz vor." 2. In § 8 Satz 1 wird die Zahl "90" durch die Zahl "70" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel II § 15 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt gefaßt: ,,e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,". - 12. Nach § 27 wird eingefügt: 1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen." 2. In § 18 werden in Satz 1 das Wort "siebenhundertzwanzig" durch das Wort "achthundertvierzig" ersetzt und Satz 2 gestrichen. Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) wird wie folgt geändert: 1. § 104 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz .3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. In § 105 Abs. 1 wird angefügt: "§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend." Artikel 11 Änderung des Fremdrentengesetzes Nßch § 28 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1983 vom 6. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1606) wird eingefügt: "§ 28 a Zeiten, in denen der Berechtigte von einem der in § 15 genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente bezogen hat, gelten als Rentenbezugszeiten im Sinne von § 1246 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 23 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes." Artikel 12 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte "die nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage" durch die Worte "die in der Rentenversicherung der Arbeiter maßgebende allgemeine Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen 75 vom Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder." Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. § 6 b wird wie folgt gefaßt: "§6b § 2 Abs. 2 Buchstabe a, § 3 Abs. 2 Buchstabe b und § 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte jeweils in Verbindung mit § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung über die Höhe der geringfügigen Einkünfte gelten auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Ist ein vorzeitiges Altersgeld oder Waisengeld auch vor dem 1. Januar 1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark." 2. § 9 c wird wie folgt gefaßt: ,.§9c Der monatliche Beitrag für das Jahr 1984 beträgt 129 Deutsche Mark." Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1553 Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt: "Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)." 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Einmalige Zuwendungen" durch die Worte "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt: "Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalendertag." 4. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "17" ersetzt. 5. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt: "Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)." Artikel 15 Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes In § 2 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040), werden nach Nummer 5 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen. Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857; 1983 S. 311), wird wie folgt geändert: 1. In § 16a Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ersetzt. 2. In § 16 f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ersetzt. 3. In § 18 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Krankenhausbehandlung für tuberkulös Erkrankte," gestrichen und die Worte "sowie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen" durch die Worte " , Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit" ersetzt. 4. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Außerdem werden in diesen Fällen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes insoweit erstattet, als er sie getragen hat." 5. § 22 wird wie folgt gefaßt: ,.§ 22 (1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berechtigte die Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes. (2) Nicht rentenversicherungspflichtigen Berechtigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, werden auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssicherung bis zur Höhe der Beiträge ^erstattet, die nach § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten wären. Aufwendungen für die Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen." 6. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 4 wird eingefügt: "Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Schädigung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolgs die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung setzt voraus, daß die Maßnahme 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und 1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und schädigungsgerecht ist, 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind." bb) In dem neuen Satz 7 wird das Wort "Rehabilitationseinrichtung" durch die Worte "Einrichtung der beruflichen Rehabilitation" ersetzt. b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1385 und 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und den §§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die nach § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten wären, sowie Entrichtung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit,". 7. § 26 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl "80" durch die Zahl "75" und in Nummer 2 die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. bb) In Satz 3 werden jeweils die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte " 1. bei einem Beschädigten, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Beschädigten 63 vom Hundert" ersetzt. 8. In § 27 i Satz 1 werden die Worte "aus der Sozialversicherung" gestrichen. 9. § 84 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 Satz 2 in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 26 a Abs. 2 Satz 2 a) für die in Artikel 12 § 2 Satz 1 des Arbeits-förderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Beschädigten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung, b) für die in Absatz 1 genannten Beschädigten in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt." Artikel 17 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. September 1983 (BGBl. II S. 578), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: "die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung übertragen." 2. In § 40 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. IS. 353)" durch die Worte "dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946)" ersetzt. 3. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl "75" durch die Zahl "70" und in Nummer 2 die Zahl "68" durch die Zahl "63" ersetzt. b) In Absatz 2 a wird der Satzteil "wird das Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt" durch den Satzteil "kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1555 mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren" ersetzt. 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Zuschüsse sind nicht zu gewähren, a) wenn die Einarbeitung beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt; § 128 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, b) soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird." b) In Absatz 2 wird das Wort "achtzig" durch das Wort "siebzig" ersetzt. 5. In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden nach "Absatz 1" die Worte "erst ab einem bestimmten Mindestbetrag gewährt werden," eingefügt. 6. In § 56 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen." 7. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und der §§ 41 bis 47 entsprechend, §§ 49, 53 und 54 mit der Maßgabe, daß Leistungen nach diesen Vorschriften" durch die Worte ," §§ 41 bis 47, 49 und 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß Leistungen nach dieser Vorschrift" ersetzt. b) Nach Absatz 1 a wird eingefügt: "(1 b) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten erforderlich sind. Die Leistungen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen; sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend." c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung" durch die Worte "berufsfördernden Bildungsmaßnahme" ersetzt. 8. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl "80" durch die Zahl "75" und in Nummer 2 die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen verminderte Arbeitsentgelt" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung) verminderte Entgelt" ersetzt, bb) In Satz 3 werden die Worte "einmalige Zuwendungen verminderten Arbeitsentgelts" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung) verminderten Entgelts" ersetzt. 9. In § 59 d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte "1. bei einem Behinderten, bei dem die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Behinderten 63 vom Hundert" ersetzt. 10. In § 59 e Abs. 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 1.1. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 erster und zweiter Teilsatz werden wie folgt gefaßt: "3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (§ 69) ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2 genannten Personen sowie Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht mitzuzählen;". b) Absatz 4 wird aufgehoben. 12. § 68 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Kurzarbeitergeld beträgt 1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes haben, 68 vom Hundert, 2. für die übrigen Arbeitnehmer 63 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2)." 13. In § 70 wird "§§ 119 bis 121" durch "§§ 119,120" ersetzt. 14. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "oder für die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird" gestrichen. b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. 1556 ^ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 15. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Zeiten, a) für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Beiträge zu zahlen waren (§ 186), b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist, c) des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes oder von Übergangsgeld nach diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat." b) Absatz 2 wird gestrichen. 16. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes haben, 68 vom Hundert, 2. für die übrigen Arbeitslosen 63 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Worte "einer späteren Rechtsverordnung" gestrichen. bb) Folgender Satz 6 wird angefügt: "Änderungsbescheide werden mit dem Tage wirksam, von dem an die geänderten Leistungssätze gelten." 17. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte "75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7" durch die Worte "die Hälfte des Arbeitsentgelts nach Absatz 7" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das zweite Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose für diese Beschäftigung ein Arbeitsentgelt erzielt hat, das auch familienfremden Arbeitnehmern bei gleichartiger Beschäftigung nicht nur in Ausnahmefällen gezahlt wird,". cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung "Abs. 1" gestrichen. dd) Nummer 6 wird gestrichen. ee) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt: "(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c)". ff) In Nummer 10 werden die Worte "der Betrag, der der Beitragsberechnung zuletzt zugrunde gelegt worden ist" durch die Worte "das Arbeitsentgelt nach Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 5 a werden die Worte "von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7" durch die Worte "der Hälfte des Arbeitsentgelts nach Absatz 7" ersetzt. c) In Absatz 7 werden nach den Worten "von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszugehen" die Worte "oder liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurück" eingefügt. d) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen. 18. § 133 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "für Rehabilitationsträger" durch die Worte "die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte "der letzten drei Jahre" durch "der letzten vier Jahre" ersetzt. 19. § 136 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes haben, 58 vom Hundert, 2. für die übrigen Arbeitslosen 56 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Absatz 2)." b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "an dessen Stelle tritt bei Arbeitslosen, die während der letzten Beschäftigungszeit (§117 Abs. 3 Satz 4) zur Berufsausbildung beschäftigt waren, das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, jedoch bei Arbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestanden haben, nicht weniger als die Hälfte des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7." c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: "(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 oder 7 oder Abs. 5 a festgestellt worden und hat der Arbeitslose nach der Entstehung Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1557 des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslosenhilfe für die Zeit nach Erfüllung dieser Voraussetzungen nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7." 20. § 139 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungsgruppe C und mindestens nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7 gewährt." 21. Folgender § 148 wird eingefügt: "§ 148 Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes, der über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung." 22. In § 154 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 186)" durch den Klammerzusatz "(§ 185 a)" ersetzt. 23. § 157 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "das gleiche gilt in den Fällen des § 105 a Abs. 3 und des § 140 Abs. 1." 24. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 112a gilt entsprechend." 25. § 168 Abs. 1 a wird gestrichen. 26. In § 170 Abs. 3 werden die Worte "der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (§ 168 Abs. 1 a)(" gestrichen. 27. § 171 Abs. 1 a wird gestrichen. 28. In § 175 Abs. 3 werden die Worte "1. für die Beiträge der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation und für die Beiträge der Rehabilitationsträger (§ 168 Abs. 1a) sowie 2." gestrichen. 29. Der bisherige § 186 wird § 185 a. 30. Nach § 185 a wird eingefügt: "§186 (1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder durch die Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist. Die Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungsträger die Beiträge allein. Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt und die Leistungsträger durch Vereinbarung. § 394 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. (2) Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation zahlen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge gezahlt." 31. In § 191 Abs. 4 wird "§ 152 Abs. 4" durch "§ 152 Abs. 2" ersetzt. 32. Folgender § 242 b wird eingefügt: "§ 242 b (1) § 44 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 59 d Abs. 2, § i 11 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind a) für die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 des Ar-beitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1497) genannten Personen § 44 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung, b) für die in § 242 a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen § 59 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Leistungen ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt. (3) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1984 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem 1. Januar 1984 begonnen worden, ist. (4) § 104 Abs. 1 Satz 3 und § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b sind jeweils in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 weiterhin anzuwenden. 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I (5) § 112 Abs. 5 Nr. 2 und 10 sowie Absatz 5 a ist für Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Juli 1983 entstanden ist. In den übrigen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend. (6) § 112 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ist auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unanfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend. (7) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt vom 1. Januar 1984 an mit der Maßgabe, daß das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 und 10 und Absatz 5 a in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung neu festzusetzen ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Satz 1 gilt erst vom 1. April 1984 an, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1983 erfüllt waren. (8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bis zum 31. März 1984 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1983 erfüllt waren. In den übrigen Fällen- gilt Absatz 1 entsprechend. (9) § 136 Abs. 2 a ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder Abs. 2 vor dem 1. Juli 1983 erfüllt hat." Artikel 18 Änderung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1578), wird wie folgt geändert: 1. § 8 a Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Mütter, deren Mutterschaftsurlaub vor dem 1. Januar 1984 beginnt, können diesen abweichend von Absatz 5 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, es sei denn, daß der Arbeitgeber für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs einen anderen Arbeitnehmer eingestellt hat. Mütter, deren Mutterschaftsurlaub am 1. Januar 1984 noch nicht beendet ist, können diesen bis zur vollen, ihnen nach Absatz 1 Satz 1 zustehenden Dauer auch dann verlangen, wenn sie vorher nach Absatz 2 einen Mutterschaftsurlaub von kürzerer Dauer verlangt haben; sie müssen jedoch den Mutterschaftsurlaub bis zur vollen Dauer so frühzeitig wie möglich verlangen." 2. In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Einmalige Zuwendungen" durch die Worte "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Einmalige Zuwendungen" durch die Worte "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 wird nach Absatz 2 eingefügt: "(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung setzt voraus, daß die Maßnahme 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist, 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, insbesondere die Kostensätze angemessen sind. Die Kostensätze sind zwischen den Rehabilitationsträgern und den Trägern der Einrichtungen zu vereinbaren. Die Angemessenheit der Kostensätze muß für den Rehabilitationsträger anhand geeigneter Unterlagen feststellbar sein. Die Kostensätze können ein-yernehmlich angepaßt werden, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten. Bei der Anpassung sind die Kostenentwicklung sowie die Haushaltssituation der Rehabilitationsträger zu berücksichtigen. (2 b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Unterlagen die Rehabilitationsträger bei der Feststellung der Angemessenheit der Kostensätze für Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zu berücksichtigen haben und welche Kosten anerkannt werden können." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "80" durch die Zahl "75" und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "70" durch die Zahl "65" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "68 vom Hundert" durch die Worte "1 .bei einem Behinderten, bei dem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Behinderten 63 vom Hundert" ersetzt. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1559 4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "einmalige Zuwendungen" durch die Worte "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)" ersetzt. 5. Dem § 40 wird angefügt: "(4) § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 13 Abs. 3 Satz 2 a) für die in Artikel 2 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497) genannten Behinderten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung, b) für die in Absatz 3 genannten Behinderten in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundertsatz gilt." Artikel 20 Änderung des Schwerbehindertengesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1523), wird wie folgt geändert: 1. § 57 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 DM ausgegeben; sie ist für ein Jahr gültig, gerechnet vom Beginn des Kalendermonats, der auf der Wertmarke eingetragen ist. Sie wird auf Antrag, ohne daß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte ausgegeben, 1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder 3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. IS. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind. Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 5 Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 3 Abs. 6 entsprechend." b) In Absatz 2 wird nach der Zahl "59" folgender Halbsatz eingefügt: " , ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muß,". 2. § 58 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei Schwerbehinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert nur mit einem Ausweis mit halbseitigem organgefarbe-nen Flächenaafdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist." 3. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "sowie mit Verkehrsmitteln, die auf derselben Strecke teils als Eisenbahn, teils als Straßenbahn genehmigt sind,". bb) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen. b) In Absatz 3 werden nach der Zahl "2" das Komma und die Zahl "6" gestrichen. 4. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "2 Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt. 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Hierbei ist von folgenden Zahlen auszugehen: 1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1." c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: "(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, daß das Verhältnis zwischen den nach diesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um mindestens 33V3 vom Hundert übersteigt, ist der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen. (6) Absatz 4 ist in der bis zum 31. März 1984 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Fahrgeldausfälle vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 für die Erstattung auch der nach dem 31. März 1984 entstehenden Fahrgeldausfälle erlassen worden sind, treten sie insoweit mit dem I.April 1984 außer Kraft." 5. § 62 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Im Kalenderjahr 1984 erhalten die Unternehmer auf Antrag Vorauszahlungen am 15. Juli in Höhe von 30 vom Hundert und am 15. November in Höhe von 20 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr für die unentgeltliche Beförderung im Nah- 8. verkehr festgesetzten Erstattungsbetrages. Im • Kalenderjahr 1985 erhalten die Unternehmer auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31. März 1984 geltenden Recht für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstattungsbetrages." b) In Absatz 5 werden der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 6. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt." 7. Nach § 63 wird folgender § 63 a eingefügt: "§ 63 a Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen: 1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. ein Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils ein Jahr durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der in § § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen. Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind an den Bund zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in den Jahren 1984 und 1985 in Höhe von 331/3 vom Hundert, in den folgenden Jahren in Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt wird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen." 8. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach a) Art, b) besonderen Eintragungen und c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen, 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1561 als Grundlage für die nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 und § 61 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 63 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 63 a vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken." Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr Artikel 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird nach dem Wort "Fassung" folgender Halbsatz eingefügt: ", geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532),". 2. In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke versehen." Artikel 22 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. IS. 1259), mit Ausnahme des § 2 Abs. 1, 2. Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), 3. Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), 4. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. August 1942 (Amtliche Nachrichten S. 476), 5. der Fünfte Abschnitt "Knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner" des Saarknappschaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259), 6. Artikel 4 § 6 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), und 7. Artikel 4 § 12 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Neure-gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956). Artikel 23 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe a) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin, b) Diätassistent, Diätassistentin, c) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochenpflegerin, d) Krankengymnast, Krankengymnastin, e) Krankenschwester, Krankenpfleger, f) Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, h) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, i) medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, j) Logopäde, Logopädin, k) Orthoptist, Orthoptistin, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,". 2. ln§8Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs.4 a Satz 1 und § 29 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Nr. 3 Buchstabe e" durch die Worte "Nr. 1 a" ersetzt. 3. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl "1982" durch die Zahl "1984" ersetzt. 1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Artikel 24 Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 3 wird angefügt: "(4) Im Land Baden-Württemberg ist örtlich zuständig 1. die Badische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden in den Grenzen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg befindet, b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a genannten Regierungsbezirke, soweit es zu Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in diesen Regierungsbezirken liegt, 2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern in den Grenzen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a genannten Regierungsbezirke, soweit es zu Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in diesen Regierungsbezirken liegt. Es gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungssitze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt sind." 2. Dem Absatz 4 wird angefügt: "(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt ist örtlich auch zuständig für das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, das durch Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen vom 18. März 1983 an das Land Hessen abgetreten worden ist." Artikel 25 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425) wird wie folgt geändert: (1) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "in besonderen Fällen" gestrichen. (2) § 14 a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort "Zusätzliche" vorangestellt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Einem Arbeitnehmer, der freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes." c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Woche" folgende Worte angefügt: "und bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2." (3) § 14 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "für sonstige Personen" durch die Worte "in besonderen Fällen" ersetzt. b) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes. (2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetz- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1563 liehen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes. (3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche und bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 oder der Bezüge nach § 9 Abs. 2." (4) In § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984." (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 26 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre." 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§3a Vorrang der offenen Hilfe Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann." 3. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Abweichend von Absatz 3 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen mit Wirkung vom 1. Juli 1984 die seit dem 1. Juli 1983 geltenden Regelsätze für die Zeit bis zum 30. Juni 1985 neu fest; der Umfang der Neufestsetzung darf dabei das Maß der für diesen Zeitraum zu erwartenden Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten nicht übersteigen. Anderweitige Neufestsetzungen sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen." 4. In § 48 Abs. 1 werden die Worte "Übertragung der Tuberkulosehilfe" durch die Worte "Übertragung der Tuberkulose" ersetzt. 5. In § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die jeweiligen Nummern 2 wie folgt gefaßt: "2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigt, und". 6. In § 85 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt. 7. In § 91 a Satz 1 werden die Worte "aus der Sozialversicherung" gestrichen. 8. In § 92 c Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "5" durch die Zahl "10" ersetzt. 9. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trägers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3) zu entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenübernahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger als auch anderer Träger vorhanden, die zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach Satz 1 vorrangig mit den in § 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landesrechtliche Vorschriften über die zu übernehmenden Kosten bleiben unberührt." b) Absatz 3 wird gestrichen. 1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 10. In § 100 Abs. 1 werden nach den Worten "sachlich zuständig" die Worte " , soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist," eingefügt. 11. In § 103 Abs. 1 Satzl wird das Wort "örtlicher" gestrichen. 12. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich der Anspruch bei folgenden Personen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt: 1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen, 2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen, humanitären oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes genannten Gründen geduldet wird, 3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet sind. Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sachleistung gewährt werden; sie kann auch durch Aushändigung von Wertgutscheinen gewährt werden. Die Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden." 13. In § 127 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "oder ein Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger nach einer entsprechenden Landesregelung (Absatz 6)" gestrichen. Artikel 27 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469,1499), wird wie folgt geändert: Nach § 82 wird folgender § 82 a eingefügt: "§82a Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung entsprechend § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes betreiben sowie Rechtsmittel einlegen." Artikel 28 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. IS. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung: "2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbetrag (§ 10 c des Einkommensteuergesetzes),". 2. In Absatz 3 wird der zweite Halbsatz des zweiten Satzes gestrichen und werden folgende Sätze angefügt: "Jedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des vorigen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand, die Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach dem für diesen Monat maßgeblichen Einkommen bis einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtigten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend." Artikel 29 Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes (1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978 (BGBl. I S. 445), und die Graduiertenförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 211), geändert durch Verordnung vom 3. April 1981 (BGBl. IS. 342), werden aufgehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vorschriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. (2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darlehensverordnung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 895), geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1982 (BGBl. I S. 606), sinngemäß. (3) Anstelle der in § 7 a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Graduiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkommen abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21 BAföG zu bestimmen. Artikel 30 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1565 S. 2081), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1916), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: "§ 19a Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen (1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem 31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Eingangsämter entsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten 1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 oder einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt für die Dauer von vier Jahren, bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A9 oder A 10 für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs die Grundgehaltssätze der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, 2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Hundert der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1, 3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Hundert der Grundgehälter der Besoldungsgruppe C 1. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abweichende Grundgehaltssätze nach Satz 1 in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Anwendung des Absatzes 1 für Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel ganz oder teilweise ausgesetzt wird." 2. In Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I Abschnitt II werden die Worte "des Grenzaufsichts-dienstes und des Grenzabfertigungsdienstes" durch die Worte "der Zollkommissariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter" ersetzt. 3. In der Anlage VIII a) erhält in Nummer 2 die Überschrift folgende Fassung: "2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. Januar 1984 eingestellt worden sind", b) wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt werden: Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grund betrag Verheirateten-zuschlag vor Vollendung des 26. Lebensjahres nach Vollendung des 26. Lebensjahres nach §62 Abs. 1 nach §62 Abs. 2 A 1 bisA 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 794 894 952 1086 1022 1174 1204 1368 1247 1418 1290 1469 255 85 293 85 340 85 359 85 372 85 384 85 4. Übergangsvorschrift (1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3. Artikel 31 Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost §1 Stellenbesetzungssperre (1) Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt werden (Stellenbesetzungssperre). 1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter. (3) Die Besetzungssperre gilt nicht für 1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt sowie für Auszubildende, die in derselben Verwaltung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, 2. Einstellungen von Schwerbehinderten, 3. Behörden-(Dienststellen-)Leiter. (4) Die Dienstherren können Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Ausnahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei dem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht übersteigen. (5) Die Absätze 1,3 und 4 gelten entsprechend für die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn. (6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeitraum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre besteht. §2 Wegfall des Essenszuschusses Bei den in § 1 genannten Einrichtungen dürfen die bisher gewährten Essenszuschüsse oder entsprechende Leistungen unabhängig von ihrer bisherigen Höhe ab 1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden. Essenszuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom 25. September 1974 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelungen. Artikel 32 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird wie folgt geändert: 1. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 sind die Worte "65, 70 bis 76" durch die Worte "65 und 70" zu ersetzen. 2. § 70 Abs. 3 und §§ 71 bis 76 werden aufgehoben. (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages. Artikel 33 Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (1) § 98 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel V § 4 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357), wird wie folgt gefaßt: "(4) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." (2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 34 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (1) § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) wird wie folgt gefaßt: "§ 89 b Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung." (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 35 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 2 § 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, so ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Ausgleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3." (2) In Artikel 3 § 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, so ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1567 gleichs nach Absatz 2 oder 3 ein Betrag in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3." (3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 36 Änderung des Investitionshilfegesetzes Das Investitionshilfegesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857, 1867) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Worte "1983 und 1984" durch die Worte "1983, 1984 und 1985" ersetzt. 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaftsteuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Die Abgabe bemißt sich nach der für die Kalenderjahre 1983,1984 und 1985 jeweils festzusetzenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurechnende Körperschaftsteuer. Bei Abgabepflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes vermindert sich die Bemessungsgrundlage um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die Ermäßigung der Einkommensteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsgesetz zu mindern ist. (2) Die Abgabe bemißt sich 1. bei der Voranmeldung nach den für die Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehaltenen und anzurechnenden Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes. Bei Abgabepflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes beziehen und bei denen die Wohnsitzvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes vorliegen, tritt an die Stelle der einbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer; 2. beim Abzug vom Arbeitslohn jeweils nach der Lohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist, der in den Kalenderjahren 1983, 1984 und 1985 endet. Lohnsteuer, die nach den §§ 40, 40 a und 40 b des Einkommensteuergesetzes pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemessung der Abgabe außer Betracht. Bei Arbeitnehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten und die für das Kalenderjahr eine in Berlin (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um 30 vom Hundert." b) In Absatz 3 werden die Worte "die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1" durch die Worte "die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2" durch die Worte "die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Klammerzitat "(§ 3 Abs. 2)" durch das Klammerzitat "(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort "Anmeldungsjahr" jeweils durch das Wort "Voranmeldungsjahr" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 Abgabeschuld . Der nach § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 zu ermittelnde Betrag ist die Abgabeschuld. Die beim Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbehaltene Abgabe ist anzurechnen. Die verbleibende Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle Deutsche Mark zu runden." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Voranmeldung, Abzug vom Arbeitslohn". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Abgabepflichtige, die nach § 2 und § 3 Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben wird (Voranmeldungsjahr), bei dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe (Vorauszahlung) in der Voranmeldung selbst zu berechnen und bis zum 10. März des Voranmeldungsjahrs an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Berechnung der Vorauszahlung sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 4 sowie § 5 Satz 2 anzuwenden. Eine Vorauszahlung unter zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. Eine zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen 1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I der Voranmeldung, sondern bei der Veranlagung der Abgabe (§ 7) zu erstatten. Ehegatten, deren Vorauszahlungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) nach § 32 a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet worden sind, und Ehegatten, von denen einer nach Steuerklasse III oder beide nach Steuerklasse IV besteuert worden sind, haben gemeinsam eine Voranmeldung abzugeben. Abgabepflichtige, die Einkünfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes bezogen und keine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu entrichten haben, haben keine Voranmeldung abzugeben und keine Vorauszahlung zu entrichten." c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt. e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort "Anmeldungsjahrs" durch das Wort "Voranmeldungsjahrs" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften der Abgabenordnung über die gesonderte Feststellung von Besteue-rungsgrundlagen und über Steueranmeldungen gelten entsprechend." cc) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen. dd) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt gefaßt: "Sind begünstigte Investitionen gesondert festzustellen, dürfen sie bei dem Unternehmer oder bei den Beteiligten im Voranmeldungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn der Voranmeldung ein Doppel der Erklärung zur gesonderten Feststellung beigefügt wird; § 175 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden." 7. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 Veranlagung der Abgabe (1) Die Abgabe wird zusammen mit der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt. § 3 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind anzuwenden. Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht festzusetzen. Überschreitet die Abgabeschuld den beim Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Betrag um weniger als zehn Deutsche Mark, ist sie in Höhe des einbehaltenen Betrags festzusetzen. Auf die verbleibende Abgabeschuld sind die nach § 6 Abs. 1 entrichteten Beträge anzurechnen. Wird die Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vor dem I.Januar 1990 geändert, so ändert sich die Abgabe entsprechend. (2) Ist für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommen- steuer nicht durchzuführen, sind die nach § 6 Abs. 1 bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten. (3) Die für die Festsetzung und Erstattung der Abgabe erforderlichen Angaben sind in der Steuererklärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich zu erklären. Die nach § 6 Abs. 6 erteilte Bescheinigung ist beizufügen. (4) Die gesonderte Feststellung für das Voranmeldungsverfahren (§ 6 Abs. 8) ist auch für die Veranlagung maßgebend." 8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1990 bis 1993 zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt im Jahr 1990. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung zu bestimmen." 9. In § 10 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384" durch die Verweisung "§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 380,384" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Städtebauförderungsgesetzes § 89 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz- StBauFG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), wird aufgehoben. Artikel 38 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 39 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft. (2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft. (5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor Verkündung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, fin- Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1569 det§ 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in keine Anwendung. Kraft. (6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in (8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am Kraft. 1. April 1984 in Kraft. (7) Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 (9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe tritt am 1. Januar 1985 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buch- in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann