Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 54 vom 28.12.1983  - Seite 1577 bis 1582 - Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 1577 Teil I Z 5702 A 1983 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1983 Nr. 54 Tag Inhalt Seite 22. 12. 83 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze.......................... 1577 112-1, 111-5, 610-1-3, 611-1,611-4-4,611-6-3-2 22. 12. 83 Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntIG 1984)..................... 1583 610-7, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 610-1-3, 611-1, 611-4-4, 611-5, 610-6-8, 611-10-14, 611-17, 603-9 22. 12. 83 Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungsgesetz).......................................................... 1592 800-9, 7690-1, 611-1, 610-6-4, 610-6-4-1 21.12.83 Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV)___ 1598 neu: 750-15-6 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze Vom 22. Dezember 1983 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes Das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgende Nummer 12 angefügt: "12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Sechsten Abschnittes dieses Gesetzes genügt." 2. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils die Worte "3,50 Deutsche Mark" durch die Worte "5,00 Deutsche Mark" ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Die Summe der Erstattungen der Kosten angemessener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf gegenüber den Gesamteinnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 im zweiten Kalenderjahr nach der Erstattung der Kosten des Bundestagswahlkampfes und in den diesem Jahr vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht überwiegen. Über diese Grenze hinausgehende Erstattungsbeträge sind von der nächstfälligen Erstattungszahlung in Abzug zu bringen." 4. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 23 a bleibt unberührt." 1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 5. § 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Abschlagszahlungen können im zweiten und dritten Jahr der Wahlperiode des Deutschen Bundestages sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils 20 vom Hundert der Gesamtsumme des nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden Betrages nicht überschreiten." 6. In § 22 Satz 2 wird das Zitat "§ 18 Abs. 1" durch das Zitat "§ 18 Abs. 1 und 6" ersetzt. 7. Nach § 22 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Fünfter Abschnitt Chancenausgleich §22a Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches (1) Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der letzten vor dem 31. Dezember (Stichtag) liegenden Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, erhalten jährlich einen Betrag als Chancenausgleich. (2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errechnet: Für jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag liegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht hat, wird ein Ausgangsbetrag in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtbetrages der in dem Rechenschaftsbericht (§ 24) des vorausgegangenen Kalenderjahres angegebenen Mitgliedsbeiträge und Spenden, geteilt durch die Zahl der auf die Partei entfallenen gültigen Zweitstimmen, festgestellt. Der höchste der Ausgangsbeträge wird mit der Zahl der erreichten gültigen Zweitstimmen jeder Partei im Sinne des Absatzes 1 vervielfacht. Der als Chancenausgleich an eine Partei zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnis nach Satz 2 und 40 vom Hundert des Gesamtbetrages der ihr zugeflossenen Mitgliedsbeiträge und Spenden im Sinne des Satzes 1. (3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom Präsidium des Deutschen Bundestages festgesetzt und jeweils bis zum 60. Kalendertag des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erteilt den Parteien einen schriftlichen Bescheid über die Höhe der Beträge. (5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals für das Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt." 8. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rech- nungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben." b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgonde Sätze ersetzt: "Er ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen." c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Sechsten Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie folgt gefaßt: "(4) Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 sowie § 22 a dürfen nicht geleistet werden, solange ein den Vorschriften des Sechsten Abschnittes entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist." e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Der Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt." 10. Folgender § 23 a wird eingefügt: "§23a Rechtswidrig erlangte Spenden (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend verwendeten oder veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlangten Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen. (2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden. (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1579 (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Länder durch Gesetz entsprechende Regelungen für die Landesverbände der Parteien sowie für die diesen nachgeordneten Gebietsverbände getroffen haben. Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände verursacht werden." 11. § 24 wird wie folgt gefaßt: "§24 Rechenschaftsbericht (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren. (2) Einnahmen sind: 1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, 2. Einnahmen aus Vermögen, 3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der Partei, 4. Einnahmen aus Spenden, 5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich, 6. Einnahmen aus der Wahl kämpf kostenerstat-tung, 7. Zuschüsse von Gliederungen, 8. sonstige Einnahmen. (3) Ausgaben sind: 1. Personalausgaben, 2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, 3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Information, 4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen, 5. Zuschüsse an Gliederungen, 6. Zinsen, 7. sonstige Ausgaben. (4) Die Vermögensrechnung umfaßt: 1. Besitzposten I. Anlagevermögen 1. Haus- und Grundvermögen 2. Geschäftsstellenausstattung 3. Finanzanlagen II. Umlaufvermögen 1. Beitragsforderungen 2. Forderungen auf Erstattung von Wahlkampfkosten 3. Forderungen auf Chancenausgleich 4. Geldbestände 5. sonstige Vermögensgegenstände 2. Schuldposten I. Rückstellungen II. Verbindlichkeiten 1. Beitragsverbindlichkeiten 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. sonstige Verbindlichkeiten III. Reinvermögen (positiv oder negativ). (5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und den nach Absatz 2 gegliederten wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen. (6) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläuterungen beifügen." 12. § 25 wird wie folgt gefaßt: "§25 Spenden (1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen hiervon sind: 1. Spenden von politischen Stiftungen, 2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, daß a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes befinden, unmittelbar einer Partei zufließen, b) es sich um Spenden handelt einer ausländischen Partei, die im Europäischen Parlament vertreten ist, deren Fraktion im Europäischen Parlament oder eines ausländischen Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt, 1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten, 5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht feststellbar sind oder erkennbar nur die Spende nicht genannter Dritter weiterleiten, 6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. (2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. (3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten." 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", die weder durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen ist noch auf einer Ersatz-, Entschädi-gungs- oder Rückerstattungspflicht beruht" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt." 14. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird aa) in Satz 1 das Zitat "§ 24 Abs. 2 Nr. 3" durch das Zitat "§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt, bb) in Satz 2 das Zitat "§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5" durch das Zitat "§ 24 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt, cc) folgender Satz 3 angefügt: "Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24 Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6 ausmachen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "oder die der Partei nahestehenden Organisationen" gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. 15. In § 28 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen." 16. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nachgeordnete Gebietsverbände." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind." 17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt, der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt. 18. § 39 wird wie folgt gefaßt: "§ 39 Übergangsvorschriften für die Wahlkampfkostenerstattung (1) Für die Bundestagswahl vom 6. März 1983 findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß das Wahlkampfkostenpauschale 4,50 Deutsche Mark beträgt. Die Nachzahlung ist im Jahre 1983 fällig. (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahlkampfkosten für Landtagswahlen, die nach der Bundestagswahl vom 6. März 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben." 19. In § 40 Satz 2 werden die Worte "Sechste Abschnitt" durch die Worte "Siebente Abschnitt" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Europawahlgesetzes § 28 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "3,50 Deutsche Mark" durch die Worte "5,00 Deutsche Mark" ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag können im zweiten bis vierten Jahr der Wahlperiode des Europäischen Parlaments sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils 15 vom Hundert des nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden Betrages nicht überschreiten." Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 19771S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 52 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West); hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind." Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1581 2. Dem § 55 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden." 3. § 415 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt" durch die Worte "soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die §§ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden." 4. Nach § 34 f werden folgende Überschrift und folgender § 34 g eingefügt: "2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke §34g Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark." Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: "(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: .,(5) § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß." 3. § 10 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort "staatspolitische" und das vorherstehende Komma gestrichen. dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur abgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind." § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 17 a eingefügt: "(17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." b) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26 a eingefügt: "(26 a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a)aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: "Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke sind Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur abgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind." bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 der Nummer 3 Buchstabe a werden Sätze 5 bis 7. b) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen. c) Nummer 3 Buchstabe a wird Nummer 3. 1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 3. Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt: "(14) § 5 Abs. 1 Nr. 7 sowie § 9 Nr. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) § 3 Abs. 1 Nr. 10 gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1984." Artikel 6 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: "10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;". Artikel 7 Neufassung des Parteiengesetzes Der Bundesminister des Innern kann das Parteiengesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2" durch die Worte "vorbehaltlich der folgenden Absätze" ersetzt. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1983 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr.Zimmermann Der Bundesminister der Stoltenberg Finanzen