Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 29 vom 14.07.1984  - Seite 876 bis 879 - Seefischereigesetz

Seefischereigesetz 876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Seefischereigesetz Vom 12. Juli 1984 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Begriffsbestimmungen (1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in anderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz. (2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, Schalen- und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie andere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. (3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die gemeinsame Strukturpolitik für die Fischwirtschaft regeln. (4) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Fischerei auf See eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes. §2 Ermächtigungen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen 1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen, 2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken, 3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken, 4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforder- lich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können. §3 Fangerlaubnisse (1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 mengenmäßig beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist, 2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird. Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich sind. (2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig. Es soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden. (4) Das Bundesamt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 877 (5) Soweit das Bundesamt Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz des Bundesamtes für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Dienstort seiner Außenstelle Hamburg. §4 Abgaben Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vorgeschrieben werden. §5 Fischereizonen (1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf die Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie 1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen, 2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf Seemeilen, gemessen von den Basislinien aus, ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt das Bundesamt. § 3 Abs. 1,2,3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes. §6 Überwachung der Fischerei auf See (1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwachung der Fischerei wird durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen. (2) Der Überwachung unterliegen 1. alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen, 2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten. (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind. (4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen. §7 Überwachung der Fischerei an Land Die zuständigen Behörden der Länder und das Bundesamt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Logbücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen 878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I vornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die Prüfungen zu dulden. §8 Gemeinsame Vorschriften für die Überwachung (1) Der nach einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Kontrollbeamten sowie die bei der Überwachung nach § 7 eingesetzten Bediensteten dürfen ihre Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. Sie sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-. bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaubnis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Seefischerei ohne besondere Genehmigung ausübt, 4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder 5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausond Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich ist. (5) Fanggeräte und -Vorrichtungen und Fische, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. §10 Regelungsbefugnisse der Länder Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischerei rechts zu halten. §11 Änderung des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Dem § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 27 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird angefügt: ", soweit nicht § 3 Abs. 5 des Seefischereigesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) etwas anderes bestimmt." §12 Änderung des Strafgesetzbuches § 296 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. IS. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329) geändert worden ist, wird aufgehoben. § 13 Änderung der Durchführungsverordnungen zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 In 1. § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (BGBl. II S. 1065), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 1975 (BGBl. II S. 1185) geändert worden ist, 2. § 5 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBl. II S. 34), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Juli 1979 (BGBl. IIS. 831) geändert worden ist, Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 879 3. § 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 (BGBl. II S. 1109), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 1978 (BGBl. IIS. 1015) geändert worden ist, 4. § 10 der Vierten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBl. II S. 471), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 1980 (BGBl. II S. 1475) geändert worden ist, und in 5. § 6 der Fünften Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBl. II S. 258) werden jeweils die Worte "im Sinne des Artikels 6 Abs 1 des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971" durch die Worte "im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes" ersetzt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 12. Juli 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle §14 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II S. 1057), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 1976 (BGBl. IIS. 1542), außer Kraft.