Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 33 vom 31.07.1984  - Seite 990 bis 994 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG)

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG) 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (2. BZRÄndG) Vom 17. Juli 1984 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird a) als neue Nummer 5 eingefügt: "5. gerichtliche Feststellungen nach §- 18 a Abs. 2, § 18 b,", b) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie folgt gefaßt: "6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§ 10 Abs. 2, §§ 14 bis 18, § 18 a Abs. 1)." 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird eingefügt: "5. der Tag der Rechtskraft,". b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7. 3. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken." 4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,". 5. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 b wird a) nach "Munitionserwerbscheins" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und b) nach "Waffenscheins" eingefügt: " , eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes". 6. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter "zurückgenommen" eingefügt "oder widerrufen". 7. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird "Bestrafung" ersetzt durch "Verurteilung". 8. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In das Register sind einzutragen 1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken, 2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, 3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe, 4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung, 5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses, 6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, 7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts, 8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis." 9. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte und die endgültige Entlassung des Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter; dabei ist das Ende der Bewährungszeit und bei Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer auch die Dauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe zu vermerken, 3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit, Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 991 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe, 5. die Beseitigung des Strafmakels, 6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: "4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers." 11. Nach § 18 wird eingefügt: "§18a Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen (1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tage die Vollstreckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen. (2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. 12. Nach § 18 a wird eingefügt: "§18b Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes Ist eine Verurteilung im Falle des § 30 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen." 13. § 20 wird wie folgt gefaßt: "§20 Mitteilungen zum Register Die Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit." 14. Nach § 20 wird eingefügt: "§20a Erhebung der Strafverfolgungsstatistik Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten." 15. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Erhält das Register eine Mitteilung über 1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, 2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe, 3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung, 4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe, so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mitteilung über eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 12 einer Mitteilung über eine Verurteilung gleich." 16. Nach § 21 wird eingefügt: ..§ 21 a Hinweis auf Gesamtstrafenbildung Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, daß im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin." 17. In § 22 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt: "(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden." 18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter "daß Eintragungen nach" eingefügt "§ 10, falls die Entmündigung wieder aufgehoben ist, sowie nach". b) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte "in den Fällen des § 12" die Worte "in den Fällen der §§ 10 und 12". 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 19. Dem § 28 Abs. 2 wird angefügt: "Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab." 20. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 18 bezeichneten Eintragungen aufgenommen." 21. § 30 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,". 22. In § 32 Abs. 2 Satz 2 entfallen die beiden Klammerzusätze. 23. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird in dem Klammerzusatz "§ 31 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt durch "§ 31 Abs. 2 Nr. 3". 24. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter "Gerichten," eingefügt "Gerichtsvorständen,". 25. § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: "Eintragungen nach § 18 a und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden;". 26. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind." b) Nach Satz 3 wird eingefügt: "Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts." c) In dem letzten Satz wird nach "Amtsgericht" eingefügt: ", der Anstaltsleitung". 27. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird "sechs Monate" ersetzt durch "ein Jahr". 28. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird a) nach "Munitionserwerbscheins" das "oder" durch ein Komma ersetzt, b) nach "Waffenscheins" eingefügt: " , Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes", c) nach "Einstellung oder Erteilung" das Wort "waffenrechtlichen" gestrichen. 29. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Siebenter Abschnitt Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen". 30. § 52 wird wie folgt gefaßt: "§52 Eintragungen in das Register (1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn 1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist, 2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können, 3. die Entscheidung rechtskräftig ist. (2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen." 31. Nach § 52 wird eingefügt: "§52a Verfahren bei der Eintragung (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 52 nicht vorliegen. (2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt der Generalbundesanwalt einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 993 Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz." 32. Als § 52 b wird eingefügt: "§52b Behandlung von Eintragungen (1) Eintragungen nach § 52 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung. (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 52 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung." 33. In § 53 werden die Worte "Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" geändert in "Stellen eines anderen Staates". 34. In § 54 wird "strafgerichtliche" durch "strafrechtliche" ersetzt 35. § 56 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: "9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1666 Abs. 1 und § 1666 a - auch in Verbindung mit § 1837 Abs. 3 - und nach § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1671 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden." 36. § 57 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,". 37. Die §§ 62, 64 bis 68, 70 Satz 2 und § 71 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. In § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird "mindestens" durch "mehr als" ersetzt. 2. Dem § 150 wird angefügt: "(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Die Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsichten in die Auskunft zu gewähren." 3. In § 152 werden nach Absatz 5 folgende Absätze angefügt: "(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden. (7) Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen." 4. In § 153 Abs. 4 Satz 1 wird "sechs Monate" ersetzt durch "ein Jahr". Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1329), wird wie folgt geändert: Dem § 260 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 18 a Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen." Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBl. IS. 97), wird wie folgt geändert: § 20 wird wie folgt gefaßt: "§20 (1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I (2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind." Artikel 5 Übergangsvorschrift Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach dem bisher geltenden Recht zu behandeln. Artikel 6 Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der von dem in Arti- kel 8 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt an geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 35 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 bis 7,14 bis 17,24,27 und 28 sowie Artikel 2 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Juli 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann