Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 33 vom 31.07.1984  - Seite 1008 bis 1015 - Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften 1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften Vom 25. Juli 1984 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. folgende Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990), a) §12, b) §12a, c) § 34 Abs. 5, d) § 35 a, e) § 53, f) § 53 a, g) § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, e, g, Nummer 3 Buchstaben a, c, e und Nummer 7, h) § 57 a, i) §58, k) § 60, I) § 60 a Abs. 1, m) § 60 d, n) § 62, 2. § 5 Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 47 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 3. § 118 a der Handwerksordnung ih der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. IS. 2525) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1983 (BGBl. IS. 1354), 4. das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7126-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1009 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 1976 (BGBl. I S. 1249), 5. das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7126-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 177 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 6. das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7120-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), 7. die Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7120-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445). Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1, wird weiter wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung". b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden." 2. § 15 b erhält folgende Fassung: "§15b Namensangabe im Schriftverkehr (1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. (2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht." 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;". b) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 5 werden die Worte "vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3365)," gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750)" gestrichen. 4. § 33 a erhält folgende Fassung: "§ 33 a Schaustellungen von Personen (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne 1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt." 5. § 33 f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe h werden nach dem Wort "Zulassungsscheines" die Worte "oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 5 werden nach den Worten "Abdruckes eines Zulassungsscheines" die Worte ", eines Zulassungsbeleges" eingefügt. 6. In § 34 erhält die Überschrift die Fassung "Pfandleihgewerbe". 7. In § 34 c Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2673)" gestrichen. 8. § 35 Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersa-gungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden." 9. In § 38 Satz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung: "1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren, 2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edel-metallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, 3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,". 10. § 49 erhält folgende Fassung: "§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen (1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden." 11. § 55 erhält folgende Fassung: "§55 Reisegewerbekarte (1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). (3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 12. § 55 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "feilbietet oder Bestellungen auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse aufsucht" durch das Wort "vertreibt" ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: "das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;". b) In Nummer 3 werden die Worte "und 2" gestrichen. c) In Nummer 4 werden die Worte "vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 47 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 631)," gestrichen. d) In Nummer 7 werden die Worte "§ 34 a oder § 34 b" durch die Worte "den §§ 34 a, 34 b oder 34 c" ersetzt. e) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt: "9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet." 13. § 55 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ferner für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäft- Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1011 lieh tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist." 14. § 55 c erhält folgende Fassung: "§55c Anzeigepflicht Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend." 15. § 55 e Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feil-bietens von Waren im Reisegewerbe verboten." 16. Nach § 55 e wird eingefügt: "§55f Haftpflichtversicherung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen." 17. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort "Vertrieb" werden die Worte "(Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen)" gestrichen. bb) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Geräten" die Worte "einschließlich elektronischer Hörgeräte" angefügt. cc) Buchstabe i erhält folgende Fassung. ,,i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;". b) In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung: ,,b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen, c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;". c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Worte "innerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden" gestrichen. bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung: ,,f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen;". d) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die Landesregierungen können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn der Antragsteller selbst oder, sofern er unselbständig tätig werden will, der selbständige Gewerbetreibende in dem entsprechenden Gewerbezweig mindestens fünf Jahre lang selbständig oder in leitender Stellung tätig war und sich aus seiner Person oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60 c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend." e) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues." 18. § 56 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "( 1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "(Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen)" gestrichen und die Worte "zehn Tage" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt. 19. § 57 erhält folgende Fassung: "§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der 1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt." 20. § 59 erhält folgende Fassung: "§59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6 und 8 gilt entsprechend." 21. § 60 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Lustbarkeiten" durch das Wort "Spielen" ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33 g und 33 h gelten entsprechend. (3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33 i gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." 22. § 60 b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung: "Volksfest, Anzeigepflicht (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat." § 60 c Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend." "§ 60 d Verhinderung der Gewerbeausübung Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 55 d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56 a Abs. 3, § 59, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61 a oder entgegen einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden." "§61 Örtliche Zuständigkeit Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in § 55 c Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt." "§ 61 a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34 b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34 c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 34 a Abs. 2, des § 34 b Abs. 8 und des § 34 c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend." 27. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2481)," gestrichen. 23. 24. 25. 26. 27. 24. § 60 d erhält folgende Fassung: 25. § 61 erhält folgende Fassung: 26. Nach § 61 wird eingefügt: Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1013 28. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen. 29. Nach § 71 a wird eingefügt: .,§ 71 b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61 a entsprechend." 30. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen. b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h wird nach dem Wort "durchführt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. c) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Nummer 2. 31. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "§ 33 a Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "§ 33 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 32. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt,". bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4. cc) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte "Buchstaben a bis c, e oder f" gestrichen. bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. einer vollziehbaren Auflage nach a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, b) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 d Abs. 1 Satz 2 oder c) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33 i Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Worten "entgegen § 55 c" die Worte "oder § 60 b Abs. 3 Satz 1" eingefügt. bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt: "3. a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung, b) entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder c) entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt, 4. entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,". cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 6 bis 9; in der neuen Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden gestrichen. ee) Folgende neue Nummer 10 wird angefügt: "10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt." 33. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" und in Nummer 2 das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,". 34. Nach § 147 wird eingefügt: "§147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder 1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen zu erwerben. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 35. § 148 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "Nr. 4 bis 7" durch die Worte "Nr. 4 bis 6" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "Nr. 2 Buchstabe a," gestrichen. 36. In § 148 a Abs. 1 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351)" gestrichen. 37. Nach § 148 a wird eingefügt: "§ 148 b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Wer gewerbsmäßig mit den in § 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 38. Dem § 153 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: "(5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. (6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Deut- sche Mark beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind." Artikel 3 Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes Das Blindenwarenvertriebsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2, wird weiter wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "der Rücknahme" durch die Worte "Rücknahme oder Widerruf" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder eines anerkannten Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten zu erteilen. Er kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "zurückgenommen" die Worte "oder widerrufen" eingefügt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann entzogen werden, wenn Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art nach Erteilung des Ausweises bekannt geworden oder eingetreten sind." 3. In den §§ 8 und 9 werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Handwerksordnung In der Handwerksordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3, wird weiter in § 9 das Wort "übrigen" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Schornsteinfegergesetzes In § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Zweiten Kapitels des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), wird hinter den Worten "und ein" das Wort "möglichst" eingefügt. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1015 Artikel 6 Neufassung der Gewerbeordnung Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der Gewerbeordnung in der vom 1. Januar 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 1984 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben g bis n, Artikel 2 Nr. 11 bis 15,17 bis 26 und 32 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2 treten am 1, Januar 1985 in Kraft. (3) Artikel 2 Nr. 16, Artikel 4 und 5 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann