Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 34 vom 02.08.1984  - Seite 1029 bis 1033 - Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen

Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen Bundesgesetzblatt 1029 Teill Z 5702 A 1984 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1984 Nr. 34 Tag 27. 7. 84 27. 7. 84 26. 7. 84 1. 8. 84 23. 7. 84 25. 7. 84 Inhalt Seite Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen ............... 1029 86-7-1, 86-7-2, 820-1, 810-1, 450-2 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes .................................... 1034 790-18 Zweite Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige 1035 neu: 404-22-3-2; 404-18-1 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) ..................................................................... 1036 neu: 2125-40-33; 2126-1-6, 2125-4-9 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)........................................................... 1046 1104-5 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ....... 1047 424-2-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1048 Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen Vom 27. Juli 1984 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), wird wie folgt geändert: In § 22 Abs. 2 werden in Nummer 1 hinter dem Wort "Feuerwehrunfallversicherungskassen" ein Komma sowie das Wort "Unfallkassen", Nummer 2 hinter dem Wort "Berufsgenossenschaften" ein Komma sowie die Worte "die Unfallkassen", Nummer 3 hinter dem Wort "See-Berufsgenossenschaft" ein Komma sowie das Wort "die Unfallkassen" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: 1. In § 36 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2a) Bei den Unfallkassen werden der Geschäftsführer und sein Stellvertreter von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde bestellt; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort "schuldhaften" durch die Worte "vorsätzlichen oder grob fahrlässigen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 3. In § 44 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Bei den Unfallkassen gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die Arbeitgebervertreter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmt. Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen." 4. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "versicherten Personen" die Worte ", die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben," eingefügt. 5. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor dem Komma und in Nummer 3 hinter dem Wort "Landwirtschaft" die Worte "sowie deren Verbände" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 nicht wählbar ist." c) In Absatz 4 wird das Wort "Vereinigungen" durch die Worte "Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgebervereinigungen" die Worte "sowie deren Verbände" eingefügt. 6. Nach § 48 werden folgende §§ 48 a bis 48 d eingefügt: "§48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen (1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial-oder berufspolitischen Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewähl- ten Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlags^ listen zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muß auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen. (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluß haben. (3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt. (4) Die Arbeitnehmervereinigung muß von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muß die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen. (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muß Bestimmungen enthalten über 1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung, 2. Eintritt und Austritt der Mitglieder, 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder, 4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe, 5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse. §48b Feststellungsverfahren (1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuß des Versicherungsträgers einzureichen. (2) Der Wahlausschuß kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1031 (3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Abs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. §48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, daß sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1. (2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. Die Entscheidung ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unverzüglich bekanntzugeben. Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Abs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48 b Abs. 2 entsprechend. Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48 b mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar. §48d Übergangsregelungen (1) § 48 a Abs. 4 Satz 1 gilt bei den siebten allgemeinen Sozialversicherungswahlen mit der Maßgabe, daß die Arbeitnehmervereinigung bereits ab 3. November 1984 bestanden und in dieser Zeit ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder gehabt haben muß, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. (2) § 48 a findet bei den siebten allgemeinen Sozialversicherungswahlen keine Anwendung auf Arbeitnehmervereinigungen, die seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind." 7. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "am 2. Januar des Wahljahres" durch die Worte "an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "unter vorläufiger Vormundschaft oder" gestrichen. 8. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitnehmervereinigungen" und nach dem Wort "Arbeitgebern" jeweils die Worte "oder deren Verbänden" eingefügt. b) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt: "(5 a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode." c) In Absatz 6 wird Nummer 1 gestrichen. 9. § 54 erhält folgende Fassung: "§54 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Die Bundesknappschaft kann für die Wahl der Versichertenältesten Wahlräume einrichten. (2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, daß die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, daß in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. Die Entscheidung darüber, ob und wie viele Räume zur Stimmabgabe einzurichten sind, trifft für die Betriebe das Versicherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern. (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind. (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbrief-.umschlagen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden 1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Betrag zu tragen. Die Versicherungsträger entrichten an die Deutsche Bundespost für jeden von ihr beförderten unfrei eingelieferten oder nach Satz 2 durch eine besondere Versendeform übermittelten amtlichen Wahlbrief die jeweils gültige Briefgebühr." 10. § 54 a wird gestrichen. 11. § 55 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 2 wird das Wort "Wahlausweise" jeweils durch das Wort "Wahlunterlagen" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen." 12. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach der Ordnungszahl "5." die Worte "die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind," eingefügt und die Worte "des Wahlausschusses" durch die Worte "der Wahlorgane" ersetzt. b) In Nummer 8 wird das Wort "Wahlausweisen" durch das Wort "Wahlunterlagen" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Worte "des Wahlausweises und des Stimmzettels" durch die Worte "der Wahlunterlagen" ersetzt. 13. Die §§ 57 und 58 erhalten folgende Fassung: "§57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren (1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48 b Abs. 3, § 48 c Abs. 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig. (2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. (3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekanntgemacht ist, daß eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist. (5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, daß im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird. (6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen. §58 Amtsdauer (1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neugewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig." 14. In § 70 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Der Haushaltsplan der Unfallkassen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, daß er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Landes nicht beachtet sind." 15. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich." 16. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich." Artikel 3 Änderung anderer Gesetze (1) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 793), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 655 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt: "Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung als Träger der Unfallversicherung eine Unfallkasse zu errichten und zum Versicherungsträger zu bestimmen. Auf die Unfallkassen fin- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1033 den die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Es gelten nicht die Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften, über Angestellte und über die Aufbringung der Mittel mit Ausnahme der §§ 660, 669, 671 Nr. 1, 2, 8 und 10, §§ 672 und 758 bis 760. Die Landesregierung regelt insoweit in der Rechtsverordnung das Nähere. § 770 gilt entsprechend." 2. Dem § 656 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Bremischen Gemeindeunfallversicherungsverband zum Versicherungsträger auch für die in§ 655 Abs. 1 und 2 genannten Unternehmen und Versicherten zu bestimmen. § 655 Abs. 1 in Verbindung mit § 653 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, daß die dort genannten Entscheidungen vom Senat der Freien Hansestadt Bremen zu treffen sind; die Entschädigungslasten im Sinne von § 653 Abs. 3 sind vom Bremischen Gemeindeunfallversicherungsverband zu befriedigen. Die Aufwendungen für die Unternehmen und Versicherten trägt die Freie Hansestadt Bremen mit Ausnahme der nach § 655 Abs. 1 in Verbindung mit § 653 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen. Bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen des Bremischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat die Freie Hansestadt Bremen eine Stimme je angefangene 7 000 Einwohner." (2) § 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 610), erhält folgende Fassung: ..§ 205 Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt entsprechend § 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." (3) § 107 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), erhält folgende Fassung: "(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung." Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. Juli 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler