Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 38 vom 31.08.1984  - Seite 1154 bis 1156 - Verordnung zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen

Verordnung zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen 1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Verordnung zur Aufhebung und Änderung wirtschaftsrechtlicher Verordnungen Vom 24. August 1984 Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), die durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. I S. 149) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit, auf Grund des § 33 g Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, auf Grund des § 34 b Abs. 8 Nr. 1, des § 34 c Abs. 3 Satz 3 und des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung, auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), auf Grund des § 9 Nr. 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in Verbindung mit Nummer 8 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 11. November 1969 (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1969) im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit, und der Bundesminister für Verkehr verordnet auf Grund des § 35 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Aufhebung der Verordnung über unbedenkliche Spiele Die Verordnung über unbedenkliche Spiele in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I S. 1445; 1972 I S. 163), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Spielverordnung Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1991), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2013). wird wie folgt geändert: 1. Vor § 4 wird als Zwischenüberschrift eingefügt: "1. Erlaubnispflichtige Spiele". 2. Nach § 5 wird eingefügt: ..2. Erlaubnisfreie Spiele §5a Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 1 Satzl der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht." 3. In § 12 Abs. 1 wird in Nummer 2 Satz 1 die Zahl "30" durch die Zahl "50" sowie in Nummer 3 Satz 4 und in Nummer 4 Satz 3 das Wort "sechzig" durch die Zahl "100"ersetzt. 4. Die Verordnung erhält folgende Anlage: "Anlage (zu § 5 a) 1. Begünstigt nach § 5 a sind a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank-oder Speisewirtschaften, Beherbungsbetrie-ben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und b) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten veranstaltet werden. 2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Engelt für die Teilnahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt. 3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. 4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veranstaltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. Mindestens 50 vom Hundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen." Artikel 3 Änderung der Versteigererverordnung Die Versteigererverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1984 1155 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), wird wie folgt geändert: 1. § 10 erhält folgende Fassung: "§10 (1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden; dabej dürfen Arbeitnehmer weder Beratungen durchführen noch Auskünfte erteilen, soweit eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugelassen ist. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu besorgen ist (2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert und Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden." 2. § 24 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 an Sonn- oder Feiertagen versteigert,". Artikel 4 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln." Artikel 5 Änderung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1351), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: ..4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt, nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist, es sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1754; 1981 I S. 1245). geändert durch die Verordnung vom 24. September 1981 (BGBl. I S. 1042). keiner Erlaubnis bedarf." 2. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Steuerheft Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Führung eines Steuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) abhängig gemacht werden." 3. § 5 a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)" gestrichen. b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt: "3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylberechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes anerkannt sind, 4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes In § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "auch wenn diese nach anderen als den dort genannten Verfahren hergestellt werden." Artikel 7 Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "des Bundesministers für Wirtschaft und" gestrichen. 2. In § 22 Abs. 1 werden das Komma und die Worte "dem Bundesminister für Wirtschaft" gestrichen. Artikel 8 Aufhebung von Anordnungen über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen Die Anordnung PR Nr. 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes II 1949 S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 3/59 vom 22. Januar 1959 1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I (BAnz. Nr. 15 vom 23. Januar 1959) und die Anordnung PR Nr. 24/49 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei der Deutschen Reichsbahn vom 31. März 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes I11949 S. 50) werden aufgehoben. Artikel 9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 8 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin- dung mit § 156 der Gewerbeordnung, § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes und § 140 der Wirtschaftsprüferordnung auch im Land Berlin. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 8 am 1. Juli 1985 in Kraft. Bonn, den 24. August 1984 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung von Würzen Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Alfred Bayer