Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 52 vom 18.12.1984  - Seite 1493 bis 1513 - Steuerbereinigungsgesetz 1985

Steuerbereinigungsgesetz 1985 Bundesgesetzblatt 1493 Teill Z 5702 A 1984 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1984 Nr. 52 Tag Inhalt Seite 14. 12. 84 Steuerbereinigungsgesetz 1985........................................................... 1493 neu: 611-1-17-2, neu: 611-1-18; 600-1, 610-4-13, 611-1, 611-1-1, 2330-9, 610-6-8, 707-9, 611-9-4-8, 611-1-4, 611-1-12, 611-4-4, 604-1, 611-4-5, 610-6-2, 611-5, 4120-4, 611-10-14, 611-10-14-1, 613-6-4, 611-15, 611-15-1, 611-14, 611-14-1, 611-14-3, 611-14-2, 610-7,611-6-3-2, 403-1 14. 12. 84 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs .......... 1514 302-4 14. 12. 84 Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes..................................... 1515 753-9 10. 12. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ...................................................... 1516 7610-9 10. 12. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft ......... 1517 800-21-4-4 11. 12.84 Verordnung über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Tarifüber- wachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)................................................... 1518 neu: 9241 -26; 9241 -8, 9241 -8-1 12. 12. 84 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . 1526 2121-50-1-16 12.12.84 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht ....................................................................... 1527 2121-51-7 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 .......................................................... 1531 Steuerbereinigungsgesetz 1985 Vom 14. Dezember 1984 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch das Zweite Kapitel Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Oberfinanzdirektion oder eines Finanzamtes ein- gerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; dabei wird sein Satz 2 wie folgt gefaßt: "Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden." 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: ,.§6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden." 1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 3. Dem § 8 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt: "Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei einer Oberfinanzdirektion kann als besondere Landesabteilung oder als Teil einer der Landesabteilungen eingerichtet werden." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Biersteuer" die Worte "der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften," eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird." 5. §17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: "Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "§§ 5,9 Abs. 1," durch die Worte "§§ 5, 6, 9 Abs. 1," ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach Buchstabe c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Rechenzentren nach § 2 Abs. 2." c) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 8 Abs. 4,6,8 und 9 Satz 2 ist anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend." Artikel 2 Änderung der Kleinbetragsverordnung § 8 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt gefaßt: "(1) Steuern mit Ausnahme der Grundsteuer und steuerliche Nebenleistungen sind auf volle Deutsche Mark zum Vorteil des Steuerpflichtigen abgerundet festzusetzen. In Steueranmeldungen soll auf zehn Deutsche Pfennige abgerundet werden." Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. IS. 113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1006), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt: "14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung;". b) Nummer 25 wird gestrichen. c) In Nummer 59 werden die Worte "Nummer 45 und" gestrichen. d) Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung,". 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt- Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1495 schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind." 3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 7 a Abs. 8 gilt entsprechend." b) Satz 5 wird gestrichen. 4. § 7 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen." b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: "(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5 a nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer." 5. § 7 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "neben den nach § 7 Abs. 4 von den Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung" gestrichen, nach dem Wort "Wirtschaftsjahr" das Wort "Sonderabschreibungen" eingefügt und das Wort "abschreiben" durch das Wort "vornehmen" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 6. § 7 f Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4" gestrichen und das Wort "Abschreibungen" durch das Wort "Sonderabschreibungen" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 7. § 7 g Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 8. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 wird das Klammerzitat wie folgt gefaßt: "(§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und 7 und§ 7 b)". 9. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "§ 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte "§ 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. 10. In § 10 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "§ 9" durch die Worte "§ 15" ersetzt. 11. In § 12 werden die Worte "§§ 33 bis 33 b" durch die Worte "§§ 33 bis 33 c" ersetzt. 12. § 14 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" gestrichen und die Worte "der zuständigen Alterskasse" durch die Worte "der nach Landesrecht zuständigen Stelle" ersetzt. b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden am Ende des Buchstaben b das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Grund und Boden, den er als weichender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat, entnimmt und". bb) In Nummer 2 werden nach den Worten "ohne Berücksichtigung" die Worte "des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns und" eingefügt. 13. Am Ende des § 15 a Abs. 5 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuches, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist." 14. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Genußscheinen" durch das Wort "Genußrechten" ersetzt. b) Nummer 7 wird gestrichen. c) Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8. 15. In § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort "Erbpachtrecht" und das folgende Komma gestrichen. 16. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort "Erbpachtrecht" und das folgende Komma gestrichen. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Veranlagungszeitraum, Steuererklärungs- pflicht". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommen- 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Steuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26 b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26 a), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben." 18. § 32 Abs. 6 Nr. 1 a wird wie folgt gefaßt: "1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes für die Gewährung von Kindergeld vorliegen oder". 19. Nach § 33 b wird folgender § 33 c eingefügt: "§ 33 c Kinderbetreuungskosten Alleinstehender (1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1), das unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit erwachsen. Die Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt. (2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden, so steht jedem von ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte zu. (4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 20. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden." § 36 d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Werden in den Fällen des § 36 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätzlich voraus: 1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich gemacht; 2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören; 3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 nicht vorgelegt und 4. die Kapitalgesellschaft versichert, a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben können und § 36 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort "Kreditinstitut" das Wort "inländischen" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§15 Aktiengesetz) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich." cc) Folgender Satz wird angefügt: "Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der Steuervergütung." 21. 22. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1497 b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stellen, 1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammelantrag gestellt werden soll, besonders groß ist, 2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet und 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von einer der in § 36 c bezeichneten Stellen verwahrt werden." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 23. In § 37 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "der §§ 10 b und 33" durch die Worte "der §§ 10 b, 33 und 33 c" ersetzt. 24. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werde die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "5 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "einer Familienwohnung" durch die Worte "einer solchen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird am Ende des Satzes 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: "(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den. eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 DM übersteigt." 25. § 39 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte "§§ 33 und 33 a" durch die Worte "§§ 33, 33 a und 33 c" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "§§ 10 b und 33" jeweils durch die Worte "§§ 10 b, 33 und 33 c" ersetzt. 26. § 39 b Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden nach dem Wort "Bezug" folgende Worte eingefügt: . ", soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt,". b) Dem Satz 10 wird folgender Satz angefügt: "Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach Satz 7 oder nach Nummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten." 27. In § 39 d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "und des § 39 c Abs. 1 und 2" durch die Worte ", des § 39 c Abs. 1 und 2 und des § 41 c" ersetzt. 28. Nach § 41 b Abs. 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren,". 29. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort "bleiben" die Worte "ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2," eingefügt. b) In Satz 3 werden die Worte ", soweit diese Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütungen abgezogen worden sind" gestrichen. c) In Satz 6 werden die Worte "und Vergütungen" gestrichen. 30. In § 42 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ", soweit diese Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütungen abgezogen worden sind" gestrichen. 31. § 42 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger 1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "bleiben" die Worte "ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2," eingefügt. bb) In Satz 6 werden die Worte "und Vergütungen" gestrichen. 32. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte "Genußscheinen, mit denen nicht das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist" durch die Worte "Genußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind" ersetzt. bb) Nummer 5 Satz 3 wird gestrichen und der bisherige Satz 4 wird Satz 3. cc) Nummer 6 und Nummer 7 werden gestrichen und die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6. dd) In Satz 2 werden die Worte "Nummern 1 bis 8" durch die Worte "Nummern 1 bis 6" ersetzt. ee) Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. 33. § 43 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "und 7 sowie, falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festverzinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6" gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 8" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. 34. In der Überschrift des § 44 und in § 44 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt. 35. In § 44 a Abs. 1 werden die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 3 und 4" ersetzt. 36. § 44 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 letzter Satz werden die Worte "§ 36 d Abs. 3" durch die Worte "§ 36 d Abs. 4" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 oder 7" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt. 37. § 44 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Abs. 4, 5" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt. b) Absatz 4 wird gestrichen. 38. § 45 wird aufgehoben. 39. § 45 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen." bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Die Anmeldung ist von dem Schuldner oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt. c) Absatz 5 wird gestrichen und die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6. d) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte "Absätzen 2 bis 5" durch die Worte "Absätzen 2 bis 4" ersetzt. e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Absätzen 2 bis 5" durch die Worte "Absätzen 2 bis 4" ersetzt. bb) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "Absatz 6" durch die Worte "Absatz 5" ersetzt. 40. In der Überschrift des § 45 b und in § 45 b Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 8" durch die Worte "§ 43 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. 41. § 46 a Satz 2 bis 5 wird gestrichen. 42. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Worte "§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2,4, 6 und 7" durch die Worte "§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen;". b) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn aa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder bb) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1499 Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9 a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind." 43. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte "und 33 b" durch die Worte ", 33 b und 33 c" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Worte "§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7" ersetzt. c) In Absatz 7 werden die Worte "Das Finanzamt kann" durch die Worte "Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen" ersetzt. 44. Dem § 50 a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: "Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge, zum Beispiel für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig." 45. § 51 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: "die Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, und über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen,". b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben g und i werden gestrichen. bb) In Buchstabe n Satz 3 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7" gestrichen. cc) In Buchstabe u Satz 5 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4" gestrichen. dd) In Buchstabe w Satz 3 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7" gestrichen. ee) Folgender Buchstabe z wird angefügt: ,,z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin und Palladium unterstellt werden kann, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und die,in der Bilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze (Mindest- werte) nicht unterschritten werden. Voraussetzung ist; daß die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von Gold, Silber, Platin oder Palladium im eigenen Betrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Wird die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 für den Wertansatz eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts unterstellt, dürfen Rücklagen wegen Preissteigerungen bei diesem Edelmetall nicht gebildet oder weitergeführt werden; die Wertansätze eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts dürfen bis zur Höhe der Mindestwerte um aufgelöste Beträge aus Rücklagen wegen Preissteigerungen bei diesem Edelmetall gemindert werden. Voraussetzung für die Unterstellung der Verbrauchsoder Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß der Wertansatz des Edelmetalls oder Edelmetallgehalts nicht auf Grund der nach Buchstabe m erlassenen Rechtsverordnung ermäßigt wird." c) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "in" die Worte "§ 39 Abs. 3 Satz 3," eingefügt. 46. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1983" durch die Jahreszahl "1985" und jeweils die Jahreszahl "1982" durch die Jahreszahl "1984" ersetzt. b) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13 a eingefügt: "(13 a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." c) Nach Absatz 19 a wird folgender Absatz 19 b eingefügt: "(19 b) § 14 a Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." d) Absatz 21 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 15 a ist erstmals anzuwenden 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist, 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, 1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat, b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen." bb) Folgende Sätze werden angefügt: "Bei Kommanditgesellschaften, deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und deren Betätigung sich auf die Errichtung und Verwaltung von Gebäuden im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 in Berlin (West) beschränkt, gilt die Betätigung auf Antrag der Gesellschaft als Gewerbebetrieb; § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 7 ist unwiderruflich und muß schriftlich bei dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft zuständigen Finanzamt spätestens bis zum 31. Dezember 1985, bei Gesellschaften, die erstmals nach dem 31. Dezember 1985 eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte abgeben, spätestens bei Abgabe dieser Erklärung gestellt werden. Bei Kommanditgesellschaften im Sinne des Satzes 7, die auch Mehrfamilienhäuser im Sinne des § 14 a des Berlinförderungsgesetzes, die nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, errichten und verwalten, ist weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 7 und 8, daß die Gesellschaft vor dem 1. Juli 1985 gegründet worden ist und mit der Herstellung der Mehrfamilienhäuser, die nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, vor dem 1. Januar 1986 begonnen hat. In den Fällen der Sätze 7 und 9 ist § 15 a des Berlinförderungsgesetzes auf Verluste, soweit sie auf erhöhte Absetzungen auf nach dem 31. Dezember 1989 fertiggestellte Gebäude entfallen, nicht anzuwenden." e) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 23 a und 23 b eingefügt: "(23 a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Einkommensteuererklärung noch nicht abgegeben worden ist. (23 b) § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." f) Nach Absatz 26 c werden die folgenden Absätze 26 d und 26 e eingefügt: "(26 d) § 41 b Abs. 2 Nr. 6 gilt erstmals für Lohnzettel, die für das Kalenderjahr 1984 auszuschreiben sind. (26 e) § 42 b Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für den Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden." g) Nach Absatz 27 werden folgende Absätze 27 a und 27 b eingefügt: "(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2, § 43 a Abs. 1 Nr. 1, § 45, § 45 a und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) sind letztmals auf vor dem 1. August 1984 zugeflossene Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf Grund der Veräußerung von in Satz 1 genannten Anleihen und Forderungen vor dem 1. August 1984 zugeflossen sind. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, die nach dem 31. Juli 1984 bei nach diesem Tag fälligen Kapitalerträgen einbehalten und abgeführt worden ist, wird über § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes hinaus und abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung vom Bundesamt für Finanzen erstattet. (27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und Stückzinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zufließen." h) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a eingefügt: "(28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. IS. 113) ist letztmals bei Gebäuden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1985 angeschafft worden sind." "§53b Schlußvorschriften (Sondervorschriften zum Abzug von Kinderbetreuungskosten für Kalenderjahre vor 1984) (1) Für das Kalenderjahr 1983 sind § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c 47. § 53 wird aufgehoben. 48. In § 53 a wird in der Überschrift das Wort "Schlußvorschrift" durch die Worte "Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981" ersetzt. 49. Nach § 53 a wird folgender § 53 b eingefügt: Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1501 anzuwenden. Ist die Steuer auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BGBl. I S. 1594) vorläufig festgesetzt worden, so ist die Steuerfestsetzung auf Antrag entsprechend Satz 1 zu ändern. Das gleiche gilt für am 1. Januar 1985 noch nicht bestandskräftige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzungen. In der Zeit zwischen dem 3. November 1982 und dem 1. Januar 1985 bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beantragt. (2) Für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 ist § 33 c an Stelle des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) oder der nach § 53 a anzuwendenden Fassung des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560) anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Vor dem 1. Januar 1985 bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beantragt. (3) Für die Kalenderjahre 1971 bis 1979 sind § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; dabei sind Aufwendungen, die durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin (Haushaltshilfe) erwachsen sind, insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 53 a des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 zu berücksichtigen, als sie Aufwendungen im Sinne des § 33 c Abs. 1 sind. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend." 50. § 54 wird wie folgt gefaßt: "§54 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974) (1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1961 (BGBl. I S. 1253) ist bei Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985 die betreffende Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die der Steuerpfliphtige keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1993) erhält, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. (2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 sind auf Antrag entsprechend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen." Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 1984 (BGBl. I S. 385), wird wie folgt geändert: 1. § 11 a wird aufgehoben. 2. § 11 b wird aufgehoben. 3. Nach § 70 werden die Worte "Zu § 46 a des Gesetzes" gestrichen, und § 72 wird aufgehoben. 4. § 73 b wird aufgehoben. 5. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt: "§74a Wertansatz bestimmter edelmetallhaltiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin und Palladium unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß 1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von Gold, Silber, Platin oder Palla- 1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I dium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind, 2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Absatz 1 auch für den Wertansatz in der handelsrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird, 3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin oder Palladium eingetretene Preissteigerungen gebildet werden, 4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin oder Palladium kein Bewertungsabschlag nach § 80 vorgenommen wird." 6. § 75 wird aufgehoben. 7. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes" gestrichen und das Wort "Abschreibungen" durch das Wort "Sonderabschreibungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 8. § 79 wird aufgehoben. 9. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes" gestrichen und das Wort "Abschreibungen" durch das Wort "Sonderabschreibun-. gen" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 10. § 82 wird aufgehoben. 11. § 82 d Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes" gestrichen und das Wort "Abschreibungen" durch das Wort "Sonderabschreibungen" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 12. § 82 e wird aufgehoben. 13. § 82 f Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes" durch das Wort "Sonderabschreibungen" und das Wort "abschreiben" durch das Wort "vornehmen" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 14. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 a wird Absatz 4. c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4 a eingefügt: ,.(4 a) § 74 a ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden. Soweit Rücklagen wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin oder Palladium in früheren Wirtschaftsjahren noch nicht aufzulösen waren, sind sie spätestens im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung des § 74 a gewinn-erhöhend aufzulösen. Die Wertansätze nach § 74 a dürfen im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung um einen Betrag bis zur Höhe der in diesem Wirtschaftsjahr aufgelösten Rücklagen wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin oder Palladium gemindert werden. Die in der Bilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze für Gold, Silber, Platin oder Palladium dürfen nicht unterschritten werden." d) Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte "§ 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte "§ 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1982" durch die Jahreszahl "1984" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131) ist weiterhin auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von vor dem 1. November 1984 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden." Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung ist von dem Steuerpflichtigen oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben." 2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume und Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind." Artikel 7 Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes § 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. IS. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen. 2. Satz 3 wird gestrichen. Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande vom 21. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1999) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7 Einkommensteuergesetz) haben." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Verheirateten Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande wird abweichend von § 50 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Freibetrag von 351 Deutsche Mark monatlich nicht gewährt." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1979" durch die Jahreszahl "1982" und jeweils die Jahreszahl "1978" durch die Jahreszahl "1981" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Oktober 1980 ist für das Kalenderjahr 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 70 Deutsche Mark der Betrag von 72 Deutsche Mark tritt." c) Absatz 3 wird gestrichen. nn, den 18. Dezember 1984 1503 Artikel 9 Änderung der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder Die Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611 -1 -4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem die Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß bestätigt haben, daß der Versuch oder die Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist." 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§3a Für das Verfahren über die Bestätigung des volkswirtschaftlichen Wertes eines Versuchs oder einer Erfindung werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben." Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141, 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), werden die Jahreszahl "1984" durch die Jahreszahl "1988" und die Jahreszahl "1985" durch die Jahreszahl "1989" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1006), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz" die Worte ", die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Genußscheine" durch das Wort "Genußrechte" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkommensteil, der ihr unterliegt,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vor- 1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I schritt nicht ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unterliegen. Übersteigen die sonstigen nicht-abziehbaren Ausgaben auch diese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihenfolge zuzuordnen." 4. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "späteren" durch die Worte "früheren oder späteren" ersetzt. 5. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefaßt: "§49 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sind die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben auf den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 abzugeben. Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt: "(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten, 1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder 2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustellen ist." 7. In § 51 werden die Worte "§ 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Worte "§ 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt. 8. Dem § 54 werden folgende Absätze angefügt: "(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985. (10) § 31 Abs. 2 ist erstmals bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des ersten Wirtschaftsjahrs anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1984 endet. (11) § 49 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind. (12) § 50 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) ist letztmals anzuwenden auf vor dem 1. August-1984 zugeflossene Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf Grund der Veräußerung von in Satz 1 genannten Anleihen und Forderungen vor dem 1. August 1984 zugeflossen sind." Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. IS. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1331), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Körperschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer abzugeben. Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben." 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) § 3 Abs. 4 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind." Artikel 13 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten Buches des Aktiengesetzes oder des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund eines Verschmelzungsvertrags verschmolzen, so gelten die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft." Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1505 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) § 16 Abs. 1 ist erstmals anzuwenden, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Artikel 14 Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird die Zahl "1985" durch die Zahl "1990" ersetzt. 2. § 8 wird aufgehoben. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§ 10 Anwendungsvorschriften". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden." Artikel 15 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 2 werden nach den Worten "die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz" die Worte ", die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen" eingefügt. 2. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b eingefügt: "§14a Steuererklärungspflicht Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5). Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden. § 14b Verspätungszuschlag Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden." 3. In § 35 c Nr. 1 wird am Ende des Buchstabens d der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;". 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) § 14 a ist auch für Erhebungszeiträume vor 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind." Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften § 38 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. September 1980 (BGBl. I 5. 1653), wird wie folgt gefaßt: "Die von Kapitalerträgen des Wertpapier-Sondervermögens erhobene Kapitalertragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet." Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 796), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Zitat "Abs. 6" durch das Zitat "Abs. 7" ersetzt. 2. § 3 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt: "3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur und Aufsichtsratsmitglied sowie die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung durch andere Unternehmer;". 1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I c) In Absatz 4 wird die Nummer 10 wie folgt gefaßt: 8. "10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;". d) In Absatz 4 wird hinter Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt: "11. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel." 3 § 4 Nr. 12 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: "c) die Bestellung, die Übertragung und die Über- q lassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken." 10. 4. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht, wenn der außengebietliche Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausgeführt hat." 5, § 9 wird wie folgt gefaßt: "§9 Verzicht auf Steuerbefreiungen (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12,13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. (2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1.. 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist." 6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten 12. des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind." 7. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden am Ende des Satzes 2 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden;". 8. In § 18 Abs. 2 werden Satz 3 gestrichen und nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: "Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 600 Deutsche Mark, so kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen." 9. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat "§ 5 Abs. 5 Nr. 1" durch das Zitat "§ 5 Abs. 5 Nr. 1 und 3" ersetzt. 10. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tage eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen." 11. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude 1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist, 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist, und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 1. Juni 1984 begonnen worden ist." 12. Die Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),". b) Nummer 35 wird wie folgt gefaßt: "35. Ammoniumcarbonat und Natriumhydro-gencarbonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs); D-Sorbit, auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen (aus Nr. 29.04 und aus Nr. 38.19 des Zolltarifs)". Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1507 Artikel 18 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung § 29 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1265), wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes Artikel 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. IS. 1695), wird aufgehoben. Artikel 20 Änderung des Versicherungsteuergesetzes Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "an ihn gezahlten" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen." 2. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 Anmeldung, Fälligkeit (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2) 1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und 2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten. (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. (3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer entrichten. Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken. Die anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. (4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. (5) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten." 3. § 10 wird wie folgt gefaßt: "§10 Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere 1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, 2. die Nummer des Versicherungsscheins, 3. die Versicherungssumme, 4. das Versicherungsentgelt, 5. den Steuerbetrag. (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versiehe- 1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I rung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten sind, sind zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen." 4. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b eingefügt: "§ 10a Mitteilungspflicht (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. §10b Anwendungsvorschriften § 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 beginnen. Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1985 enden, sind die bisherigen Vorschriften über das Besteuerungsverfahren weiterhin anzuwenden." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen." Artikel 21 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 1 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig. (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder der versicherten Gegenstände befindet." 2. In § 4 werden nach den Worten "4,762 vom Hundert" die Worte "und statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert" eingefügt. 3. Die §§ 3, 6 bis 9 und 11 werden aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. b) Absatz 1 wird einziger Absatz. Artikel 22 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes In § 18 Nr. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird die Zahl "48 000" durch die Zahl "75 000" und die Zahl "120" durch die Zahl "200" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lötteriegesetz Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Mai 1976 (BGBl. IS. 1249), werden wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte "in je zwei Stücken" gestrichen und nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt: "In der Nachweisung haben die Vereine und die Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1509 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung an die Kasse des Finanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung durch Übersendung oder Überweisung des Betrags ist anzugeben, daß es sich um Wettsteuer handelt und auf welchen Zeitraum der Betrag entfällt." 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen. b) Absatz 2 wird einziger Absatz. 3. § 21 wird aufgehoben. 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 5. § 46 Abs. 4 wird gestrichen. Artikel 24 Aufhebung der Verordnung über die Umstellung der Rennwett- und Lotteriesteuer auf Gold Die Verordnung über die Umstellung der Rennwett-und Lotteriesteuer auf Gold in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren Die §§ 6 und 7 der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611 -14-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben. 1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Artikel 26 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Anlage 10 (zu §104) Vervielfältiger für die Anwartschaft eines Arbeitnehmers auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente Lebensalter Anwartschaft von in Jahren, dem der Männern Frauen nach Spalte 2 a oder 3 a auf auf auf auf Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer- am nächsten ist rente rente rente rente (1) (2 a) (2 b) (3 a) (3 b) bis 31 3,5 1,3 4,1 0,3 32 3,6 1,4 4,2 0,3 33 3,7 1,4 4,4 0,3 34 3,8 1,4 4,5 0,3 35 3,9 1,5 4,6 0,3 36 4,0 1,5 4,8 0,3 37 4,2 1,6 4,9 0,3 38 4,3 1,6 5,0 0,4 39 4,4 1,7 5,2 0,4 40 4,6 1,7 5,4 0,4 41 4,7 1,7 5,5 0,4 42 4,8 1,8 5,7 0,4 43 5,0 1,8 5,9 0,4 44 5,2 1,9 6,1 0,4 45 5,3 1,9 6,3 0,4 46 5,5 1,9 6,5 0,4 47 5,7 2,0 6,7 0,4 48 5,9 2,0 6,9 0,4 49 6,1 2,1 7,1 0,4 50 6,3 2,1 7,3 0,4 51 6,5 2,1 7,6 0,4 52 6,7 2,2 7,8 0,4 53 6,9 2,2 8,1 0,4 54 7,1 2,3 8,4 0,4 55 7,4 2,3 8,6 0,4 56 7,6 2,3 8,9 0,4 57 7,9 2,4 9,2 0,4 58 8,1 2,4 9,5 0,4 59 8,4 2,4 9,8 0,4 60 8,7 2,5 10,0 0,4 61 9,0 2,6 10,3 0,5 62 9,4 2,6 10,7 0,5 63 und darüber 9,8 2,7 11,1 0,5 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), wird wie folgt geändert: 1. In § 104 Abs. 12 Nr. 2 werden die Worte "9 und 12" durch die Worte "12 und 13" ersetzt. 2. Die Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefaßt: Anlage 11 (zu § 104) Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente Lebensalter Anwartschaft von in Jahren, dem der Männern Frauen nach Spalte 2 a oder 3 a auf auf auf auf Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer- am nächsten ist rente rente rente rente (1) (2 a) (2 b) (3 a) (3 b) bis 31 1,7 0,7 2,0 0,2 32 1,8 0,8 2,1 0,2 33 1,9 0,8 2,2 0,2 34 2,0 0,8 2,3 0,2 35 2,1 0,9 2,4 0,2 36 2,2 0,9 2,6 0,3 37 2,3 1,0 2,7 0,3 38 2,4 1,0 2,8 0,3 39 2,6 1,1 3,0 0,3 40 2,7 1,1 3,2 0,3 41 2,8 1,2 3,3 0,3 42 3,0 1,2 3,5 0,3 43 3,2 1,3 3,7 0,3 44 3,3 1,3 3,9 0,3 45 3,5 1,4 4,1 0,3 46 3,7 1,4 4,3 0,3 47 3,9 1,5 4,6 0,3 48 4,1 1,5 4,8 0,3 49 4,3 1,6 5,1 0,3 50 4,6 1,6 5,3 0,3 51 4,8 1,7 5,6 0,4 52 5,0 1,8 5,9 0,4 53 5,3 1,8 6,2 0,4 54 5,6 1,9 6,6 0,4 55 6,0 2,0 7,0 0,4 56 6,4 2,1 7,5 0,4 57 6,8 2,1 7,9 0,4 • 58 7,2 2,2 8,4 0,4 59 7,6 2,3 8,9 0,4 60 8,1 2,4 9,4 0,4 61 8,6 2,5 9,8 0,4 62 9,1 2,6 10,4 0,4 63 und darüber 9,8 2,7 11,1 0,5 en oi oi oi oi oi en oi cn cn 4ik 4* 4». 4v 4*. 4*. 4* 4*. 4* 4*. 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I S. 1583), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "die Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz" die Worte ", die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung Bremen" eingefügt. 2. In § 25 wird die Jahreszahl "1984" durch die Jahreszahl "1985" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Die §§ 61 und 62 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1615), werden aufgehoben. Artikel 29 Gesetz zur Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe §1 Rückzahlung (1) Die Finanzämter haben die auf Grund des Investitionshilfegesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857, 1867), geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gezahlten Beträge unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten. (2) Die Investitionshilfeabgabe ist aus den Kassenmitteln des Bundes zurückzuzahlen. §2 Rechtsweg In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Rechtsbehelfe, über die noch nicht entschieden ist, gelten als erledigt. §3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. nn, den 18. Dezember 1984 1513 Artikel 30 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Für die durch die Artikel 2, 9, 14, 21, 23 und 25 geänderten Rechtverordnungen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die auf den Artikeln 2, 4, 21, 23 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung wieder geändert werden. Artikel 31 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 32 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1985 in Kraft. (2) Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 5 Buchstabe a und Artikel 3 Nr. 45 Buchstabe a treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 3. September 1971 und Artikel 17 Nr. 1 und 10 und Artikel 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft. Artikel 29 tritt mit Wirkung vom 6. November 1984 in Kraft. (3) Die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften sind bis zum 31. Dezember 1984 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 14. Dezember 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg