Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 55 vom 28.12.1984  - Seite 1654 bis 1657 - Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG)

Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) 1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) Vom 20. Dezember 1984 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBl. I S. 97, 360), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Als Nummer 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: "2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,". b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8. 2. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (1) Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resozialisierung angezeigt sind. Er kann wieder zurückverlegt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt. (2) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt." 3. In den Zweiten Abschnitt wird nach § 122 folgender Titel eingefügt: "Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten § 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen (1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen. (2) Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend. § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückkehren. (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist. §125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen. §126 Nachgehende Betreuung Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann." 4. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts wird aufgehoben. 5. Im Dritten Abschnitt werden der Zweite und Dritte Titel Erster und Zweiter Titel. 6. In § 130 wird die Zahl "122" durch die Zahl "126" ersetzt. 7. § 134 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt." Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1655 8. In § 139 werden die Worte "in einer sozialtherapeutischen Anstalt und" gestrichen. 9. § 140 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen. 10. § 198 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "§ 127 Abs. 2 - Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -" gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte "des § 127 Abs. 2 - Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -" und der Beistrich vor diesen Worten gestrichen. Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I 5. 3104), wird wie folgt geändert: I. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches) wird wie folgt geändert: 1. § 61 Nr. 3 wird gestrichen. 2. § 63 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. § 65 wird aufgehoben. 4. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "nach Vollendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres begangenen" und in Nummer 3 das Wort "(Hangtäter)" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "davon wenigstens eine nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres" sowie die Beistriche vor und nach diesen Worten gestrichen. c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre." 5. In § 67 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 63 bis 65" durch die Verweisung "§§ 63 und 64" ersetzt. 6. In § 67 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Krankenhaus" durch das Wort "oder" und die Worte "einer der beiden anderen Maßregeln" durch die Worte "der anderen Maßregel" ersetzt und die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. 7. In § 67 b Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Krankenhaus" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. 8. In § 67 d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich nach den Worten "zwei Jahre" und die Worte "die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 fünf Jahre" gestrichen. 9. In § 67 e Abs. 2 werden die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. 10. In § 67 f werden die Worte "oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2" gestrichen. 11. In § 67 g Abs. 2 wird die Verweisung "§§ 63, 64 und 65 Abs. 3" durch die Verweisung "§§ 63 und 64" ersetzt. 12. In § 68 e Abs. 3 werden die Worte "in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen. 13. In § 71 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Krankenhaus" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. II. Artikel 3 wird aufgehoben. III. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft." Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 IV ist durch Artikel 2 III dieses Gesetzes gegenstandslos geworden. 2. In Artikel 19 Nr. 45 werden in § 121 Abs. 4 die Worte "in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen. 3. Artikel 21 geändert: Strafprozeßordnung - wird wie folgt a) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) In § 80 a werden der Beistrich nach dem Wort "Entziehungsanstalt" und die Worte "einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. bb) In § 81 werden Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und in Absatz 6 die Worte "oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen; die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. b) Nummer 34 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden in § 126 a Abs. 1 Satz 1 und in Buchstabe b in § 126 a Abs. 3 Satz 1 der Beistrich nach dem Wort "Krankenhaus" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. 1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I bb) In Buchstabe a wird § 126 a Abs. 1 Satz 2 gestrichen. c) In Nummer 64 werden in § 246 a Satz 1 der Beistrich nach dem Wort "Entziehungsanstalt" und die Worte "einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. d) In Nummer 83 Buchstabe b, Nummer 85 und Nummer 91 werden jeweils in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 und § 373 Abs. 2 Satz 2 der Beistrich nach dem Wort "Krankenhaus" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen. e) In Nummer 133 werden in § 463 Abs. 4 Satz 2 die Worte "einer sozialtherapeutischen Anstalt" und der Beistrich vor diesen Worten gestrichen. 4. Artikel 22 - Gerichtsverfassungsgesetz - wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und in § 24 Abs. 2 jeweils die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. b) In Nummer 3 werden in § 74 Abs. 1 Satz 2 die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. c) In Nummer 10 werden in § 171 a der Beistrich nach dem Wort "Krankenhaus" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen. 5. Artikel 24-Bundeszentralregistergesetz-wird wie folgt geändert: a) In Nummer 16 werden in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die Worte "oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs" gestrichen. b) In Nummer 26 werden in § 43 Abs. 3 Nr. 2 der Beistrich nach dem Wort "Sicherungsverwahrung" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs" gestrichen. c) Nummer 36 erhält folgende Fassung: ,36. In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" die Worte "oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt. 6. Artikel 26 - Jugendgerichtsgesetz - Nummer 49 erhält folgende Fassung: ,49. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt. 7. Artikel 37 Nr. 2 - § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Worte "in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen. b) In Buchstabe d wird § 10 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c und d der Nummer 4 werden Buchstaben b und c. 8. Artikel 152 - Wehrpflichtgesetz - wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung "§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung "§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in § 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe "§ 63 Abs. 1" durch die Angabe "§ 63" ersetzt und die Worte "oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt" gestrichen. 9. In Artikel 154 - Soldatengesetz - Nummer 3 wird in § 38 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung "§§ 64,65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung "§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" ersetzt. 10. Artikel 158 - Zivildienstgesetz - wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung "§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung "§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in § 11 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe "§ 63 Abs. 1" durch die Angabe "§ 63" ersetzt und die Worte "oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt" gestrichen. 11. In Artikel 169 - Lastenausgleichsgesetz - werden in Nummer 2 Buchstabe a in § 287 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. IS. 1942) die Worte "in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen. 12. Artikel 301 wird aufgehoben. 13. Artikel 326 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1029), wird wie folgt geändert: 1. In § 61 werden die Nummern 4 bis 7 Nummern 3 bis 6. 2. In § 67 f und in der Überschrift dazu wird jeweils das Wort "gleichen" gestrichen. Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1657 Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes In § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329), wird die Verweisung "(§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)" durch die Verweisung "(§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes Das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Nr. 3 werden in § 31 Abs. 2 Nr. 3 die Worte "oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen. 2. Artikel 6 wird aufgehoben. Artikel 7 Außerkrafttreten von Vorschriften Es treten außer Kraft: 1. Das Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli 1973 (BGBl. IS. 909); 2. das Gesetz über das Inkrafttreten der Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104). Artikel 8 Neufassung des Strafvollzugsgesetzes und des Strafgesetzbuches Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Strafvollzugsgesetzes und des Strafgesetzbuches in der vom 1. Januar 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 3. Artikel 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard