Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 56 vom 29.12.1984  - Seite 1693 bis 1707 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Bundesgesetzblatt 1693 Teill Z 5702 A 1984 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1984 Nr. 56 Tag 20. 12. 84 20. 12. 84 20. 12. 84 20. 12. 84 20. 12. 84 20. 12. 84 20. 12. 84 21. 12. 84 21. 12. 84 20. 12. 84 20. 12. 84 Inhalt Seite Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen.......................... 1693 neu: 7610-11; 7610-1, 7628-2, 7631-1, 311-1, 7610-10 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland.........................___.................___................___........... 1708 neu: 707-14 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes.......................... 1709 605-1 Drittes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften..............___......... 1710 neu: 2032-17; 2032-11-2, 2032-1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz)....... 1713 810-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 84-1, 702-3 Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG) ................................................................................ 1716 neu: 826-28-11; 2126-9, 2330-9, 402-27, 826-28, 826-28-1, 820-1, 8252-1, 2126-9-4, 2126-9-5 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1723 86-8 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"............................................... ........... 1725 2172-1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes............................. 1726 85-1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über das Kreditwesen___..................... 1727 7610-2,7610-2-6 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen....... 1728 neu: 424-2-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1730 Abschlußhinweis ........................................................................ 1731 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Vom 20. Dezember 1984 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725)," gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ".Geschäftsführer von Kreditgenossenschaften auch dann, wenn sie nicht dem Vorstand angehören" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. IS. 437), zuletzt geändert 1694 Bundesgesetzblatt, durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091)," gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen;". c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38,45 bis 46 c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen." 3. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr." 4. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, welche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 30 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung auf "§ 30 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an Bankaufsichtsbehörden in anderen Staaten oder an von diesen beauftragte Personen, wenn diese Behörden oder Personen einer den Sätzen 1 und 2 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen." b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Bankauf- 1984, Teil I Sichtsbehörde eines anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauftragte Personen mitgeteilt worden sind." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend." b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 4 bis 8 ersetzt: "(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, 2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können, 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1695 (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, 2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden kann, 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, 5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat und 6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach den Absätzen 2 und 3 ohne einen Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht übersteigt; das Bundesaufsichtsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Genußrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten des haftenden Eigenkapitals geleistet wird. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt. (6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. (7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Kapitalveränderungen bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. (8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einfordern." 7. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen (1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend. (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten auch 1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Leasingverträge abzuschließen, und 3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Nummer 1 oder 2 entsprechendes Geschäft betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben. (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen. Hierfür hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und des 1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1, die auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen, abzuziehen; bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Kredit-. instituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behandelt. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzulassen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. (5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen. Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalanteile halten. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen wären." 8. § 12 erhält folgende Fassung: "§12 Begrenzung von Anlagen (1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsaus- stattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigt; 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden; 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält; 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält; 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenossenschaften, soweit sie zur Durchführung von Warengeschäften erforderlich ist. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 abweicht." 9. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§12a Begründung von Unternehmensbeziehungen (1) Ein Kreditinstitut hat 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10 a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13 a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10 a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder 2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann, sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10 a, 13 a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10 a und 13 a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10 a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3 und § 13 a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründüng der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1697 es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Kreditinstitut hat die Begründung einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10 a, § 13 a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1." 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wird das Wort "fünfundsiebzig" durch das Wort "fünfzig" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen. c) In Absatz 4 wird das Wort "fünfundsiebzig" durch das Wort "fünfzig" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Worte "mit den hierfür bestellten Sicherheiten" gestrichen. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "für andere" werden gestrichen. bb) Die Verweisung auf "§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" wird durch die Verweisung auf "§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7" ersetzt. 11. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§ 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen (1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 7 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. § 10 a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend. (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmerfestzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. § 10 a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (5) § 10 a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate eine Million Deutsche Mark oder mehr betragen hat." bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Zugleich haben sie für ihnen nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13 a Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat, die § 1 entsprechende Bankgeschäfte betreiben, deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird das Wort "Dies" durch die Worte "Satz 1" ersetzt. dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinstituten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in Verbindlichkeiten aus 1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 1. Krediten, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt; 2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach der Entstehung rückzahlbar sind; 3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditnehmer einen Anspruch gegen andere Wechselverpflichtete hat; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie aus der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und aus Verpflichtungen, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die vom Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind; 6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 erfüllen." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben." d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu benachrichtigen." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditinstituts,". bb) Die Nummern 6 bis 11 erhalten folgende Fassung: "6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, 7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, 8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört, 9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt, 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,". b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder." Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1699 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deutsche Mark beträgt, 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden." d) Absatz 4 Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden." e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen." 14. § 16 erhält folgende Fassung: "§16 Anzeigepflicht für Organkredite Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzig-tausend Deutsche Mark übersteigt, 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist. Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der anzuzeigenden Organkredite einfordern." 15. In § 18 Satz 1 wird das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "einhunderttausend" ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;". bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Paragraphenbezeichnung "§§ 13 bis 18" wird durch die Paragraphenbezeichnung "§§ 10,13 bis 18" ersetzt. bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften und Sondervermögen;". c) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach § 13 a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13 a Abs. 3 einbezogen sind." 1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für 1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen; 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden; 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind; 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind. (3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite." b) Absatz 4 wird gestrichen. 18. Die Überschrift vor § 23 erhält folgende Fassung: "4. Werbung der Kreditinstitute". 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Deutsche Bundespost zu hören." 20. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fassung: "5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der Geschäftsleiter und der Prüfer". 21. In § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen." 22. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Monatsausweise und weitere Angaben". b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen. § 10 a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusammenfassung, § 10 a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht und § 10 a Abs. 6 über die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gelten entsprechend." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die weiteren Angaben können sich auch auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat beziehen, die nach § 13 a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet sind. Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen." 23. In § 25 a Satz 1 werden die Worte "vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189,1970 I S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)," gestrichen. 24. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1701 einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen." b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: "(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden. (4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. (5) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von Sammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen." 25. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13 a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach den §§12 und 18 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten Anzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von Sammelaufstellungen und die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt worden sind." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen." 26. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und Depotgeschäfte zu erhalten." b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen." c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 27. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2 Satz 1, und es wird die Verweisung auf "§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11" durch die Verweisung auf "§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10 a Abs. 3 und 4, § 12 a Abs. 1 Satz 1, § 13 a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 und des 1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I § 13 a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen Deutsche Mark und weniger als zwei vom Hundert der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen." 28. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. wenn dem Antrag auf Erlaubnis kein Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt: "Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben." bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2. 29. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil "Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis zurücknehmen," wird durch den Satzteil "Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben," ersetzt. bb) Nummer 1 wird gestrichen. cc) Die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. dd) Die Nummer 5 wird Nummer 4, und in ihrem Halbsatz 2 werden die Verweisungen auf "§ 10 Abs. 5" durch Verweisungen auf "§ 10 Abs. 7" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Verweisung auf "Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Verweisung auf "Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden." 30. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung auf "§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5" wird durch die Verweisung auf "§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4" ersetzt. b) Das Wort "zurückzunehmen" wird durch das Wort "aufzuheben" ersetzt. 31. In § 37 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen." 32. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwickung". b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist." c) Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2 Satz 1 und erhält folgende Fassung: "(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen." d) Absatz 1 Sätze 5 und 6 werden Absatz 2 Sätze 2 und 3. e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen." f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts." 33. In § 40 Abs. 2 werden die Worte "vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725)," gestrichen. 34. § 44 erhält folgende Überschrift: "Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten". 35. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt: "§ 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Nr. 56 - Tag der Ausgabe: I Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10 a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist." 36. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 11 Satz 1" durch die Angabe "§ 11 Satz 1 oder § 12" ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen." c) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kreditinstitute den Anforderungen des § 10 a Abs. 1 nicht entspricht." 37. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 3 wird eingefügt: "Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 und 2 widersprechen." nn, den 29. Dezember 1984 1703 b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6. 38. § 46 b wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 3 wird eingefügt: "Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt." b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. c) Satz 4 wird Satz 5; sein Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt." d) Satz 5 wird Satz 6. 39. § 46 c erhält folgende Fassung: "§46c Berechnung von Fristen Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32, 32 a Satz 2, §§ 33 und 55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach § 342 des Handelsgesetzbuches und nach § 32 b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu berechnen." 40. In § 49 wird die Verweisung auf "§ 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b und 5" durch die Verweisung auf "§ 12 a Abs. 2, des § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und 4" und die Verweisung auf "§ 44 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung auf "§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 44 a Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 41. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)," gestrichen. 42. § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung auf "§ 38 Abs. 2" wird durch die Verweisung auf "§ 38 Abs. 3" ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44 a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen." 43. § 52 Abs. 2 wird gestrichen. 1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 44. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat". b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut." c) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 werden die Worte "ausländische" und "ausländischen" gestrichen. d) Absatz 2 wird außerdem wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden." bb) In Nummer 2 Satz 4 werden die Worte "(passiver Verrechnungssaldo)" und "(aktiver Verrechnungssaldo)" gestrichen. cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von der für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden ist." 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13 a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1 über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,". 47. § 62 Abs. 5 wird gestrichen. 45. § 53 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat". b) Die Worte "ein ausländisches Unternehmen" werden ersetzt durch die Worte "ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat". 46. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "Vorschrift" gestrichen. b) Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung: "3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46 a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12 a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13 a Abs. 4 Satz Artikel 2 Übergangsvorschriften §1 Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an. §2 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, 1. weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen, 2. bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen. Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1705 §3 (1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10 a des Gesetzes über das Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist. (2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat. §4 Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende 1. erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10 a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und 2. Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann, bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. §5 (1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat. §6 (1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der Änderungeii des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes: Im Falle einer Überschreitung der Grenze 1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern, 2. von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern. §7 Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13 a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend. §8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden. Artikel 3 Änderung des Schiffsbankgesetzes Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: .,§1 Schiffspfandbriefbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, 1. Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken zu gewähren und auf Grund der erworbenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Forderungen Schuldverschreibungen (Schiffspfandbriefe) auszugeben, 2. Darlehen für den Bau, den Umbau, den Erwerb und die Reparatur von Schiffen sowie die Umschuldung von Schiffskrediten an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Schiffskommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Schiffskommunalschuldverschreibungen) auszugeben." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 erhält folgende Fassung: "(1) Schiffspfandbriefbanken dürfen außer den in § 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben: 1. Forderungen, für die Schiffshypotheken bestellt sind, und Schiffskommunaldarlehen erwerben, veräußern, beleihen und verpfänden; 2. Darlehen und Sicherheiten für den Erwerb und den Umbau von Schiffen und für die 1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Umschuldung von Schiffskrediten sowie Schiffsparten und Beteiligungen an Schiffahrt treibenden Handelsgesellschaften vermitteln und für Dritte verwalten; 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 4. fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen annehmen mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen das Doppelte des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen darf; 5. Wertpapiere für andere verwahren und verwalten; 6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren besorgen; 7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum Zwecke der Gewährung von Darlehen nach § 1 aufnehmen und Sicherheiten für diese Darlehen bestellen; 8. Gewährleistungen für Darlehen Dritter übernehmen, wenn a) das Darlehen oder die Gewährleistung durch eine Schiffshypothek gesichert ist oder b) das Darlehen einem der in § 1 Nr. 2 genannten Zwecke dient und die Gewährleistung durch eine volle Gewährleistung einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gesichert ist; der Gesamtbetrag der Gewährleistungen darf das Sechsfache des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen;". b) Absatz 1 Nr. 10 wird Absatz 1 Nr. 9. c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank den inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich. Dasselbe gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Andere Staaten stehen für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 den inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung, der die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstellung für diese Geschäfte ausdrücklich vorsieht. Der Gesamtbetrag der nach Satz 2 und 3 zulässigen Darlehen darf dreißig vom Hundert aller Schiffskommunaldarlehen nicht übersteigen." d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. e) In dem neuen Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung: "2. durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe und Schiffskommunalschuldverschreibungen;". 3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c" durch die Angabe "§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b und c" ersetzt. 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 7" und das Wort "Namenspfandbriefe" durch die Worte "Namensschiffspfandbriefe oder Namensschiffskommunal-schuldverschreibungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt. 5. Nach § 41 wird folgender neuer § 42 eingefügt: ,.§ 42 (1) Werden von einer Schiffspfandbriefbank Schiffskommunalschuldverschreibungen nach § 1 Nr. 2 ausgegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 8, 20, 21, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Schiffspfandbriefe die Schiffskommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Schiffspfandbriefgläubiger die Gläubiger der Schiffskommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Schiffshypotheken und der durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen die Schiffskommunaldarlehen sowie an die Stelle des Registers nach § 20 das Register für die zur Deckung der Schiffskommunalschuldverschreibungen bestimmten Schiffskommunaldarlehen und sonstigen Werte treten. (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffskommunalschuldverschreibungen darf unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe und der nach § 7 Abs. 2 anzurechnenden Darlehen und Gewährleistungen das Eineindrit-telfache des Höchstbetrages nicht übersteigen, der in § 7 Abs. 1 für den Schiffspfandbriefumlauf allein bestimmt ist." Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Im Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261) wird in § 81 Abs. 1 folgender Satz angefügt: "Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr." Artikel 5 Änderung der Vergleichsordnung In § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) geändert worden ist, wird nach den Worten "der Konkursordnung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "des Handelsgesetz- 4. Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1707 buchs" die Angabe "und nach § 32 b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen In Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (BGBl. IS. 725) werden die §§ 1,3,4 Abs. 2 und § 5 aufgehoben. Artikel 7 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7,11 und 22 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3 und 7 treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 und 17, soweit die Millionenkreditmeldungen betroffen sind, sowie die zugehörige Bußgeldvorschrift treten am 1. Juli 1986 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1984 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister der Justiz Engelhard