Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 12 vom 05.03.1985  - Seite 425 bis 430 - Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit

Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit Bundesgesetzblatt * Teil I Z5702 A 1985 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1985 Nr. 12 Tag Inhalt Seite 25. 2. 85 Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit......................... 425 neu: 2161-5, neu: 2161-5/1; 2161-1, 450-2, 7100-1, 2161-3, 2161-3-1 25. 2. 85 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (Bundesbesoldung»- und -Versorgungsanpassungsgesetz 1985 - BBVAnpG 85)............. 431 neu: 2032-12-12; 2032-1 25. 2. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen ................. 446 2121-51-14 Hinweise auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9............................................................ 447 Verkündungen im Bundesanzeiger.............................................. ......... 448 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................. ................... 449 Die Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung derVerordnung über Standardzulassungen wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband kostenlos übersandt. Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit Vom 25. Februar 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fn schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden das folgende Gesetz beschlossen: oder Stellen das Jugendamt über den jugendgefährden- dere Ort zu unterrichten. Artikel 1 §2 Gesetz zum Schütze der Jugend (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht in der Öffentlichkeit vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht (JugendSChutzgesetz - JÖSchG) achtzehn Jahre alt ist (2) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes § 1 ist Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an 1 jede person> der a,|ein oder gemeinsam mit einer denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperli- anderen Rerson nach den Vorschriften des Bürger-ches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben |ichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht, die zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2. jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit Wenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personen- 1 zum Verlassen des Ortes anzuhalten sorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge 1. zum verlassen des Ortes anzuhalten,. wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den 2. einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder, Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit wenn kein Erziehungsberechtigter erreichbar ist, in Zustimmung des Personensorgeberechtigten im die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Rahmen der Jugendhilfe betreut. 426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche. §3 (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche 1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, 2. sich auf Reisen befinden oder 3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. (2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. §4 (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorgeberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. §5 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden. §6 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind. (2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden. (3) Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit 1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", 2. "Freigegeben ab sechs Jahren", 3. "Freigegeben ab zwölf Jahren" 4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren", 5. "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren". Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr. 5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des § 131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet werden 1. Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr, 2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr, 3. Jugendlichen über sechzehn Jahre, wenn die Vorführung bis 24 Uhr beendet ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden. (7) Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung. Nr. 12- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1985 427 . §7 (1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. (2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird. (3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht freigeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen 1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht Werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. (4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten angeboten werden. (5) Auf Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung. (6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. §8 (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet werden, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. (3) Elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen zur entgeltlichen Benutzung 1. auf Kindern und Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, 2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftsmäßig genutzten Räumen oder 3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nicht aufgestellt werden. (4) Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden. (5) Unterhaltungsspielgeräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, dürfen in der Öffentlichkeit an Kindern und Jugendlichen zugänglichen Orten nicht aufgestellt werden. §9 Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht gestattet werden. § 10 Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung im Sinne des § 1 Satz 1 aus, die durch Anwendung der §§ 3 bis 8 nicht ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden kann, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Alters- oder Zeitbegrenzungen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. §11 Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 3 bis 10 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie die Alterseinstufung von Filmen durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekanntzumachen. Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und Bildträgern dürfen sie nur die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verwenden. Für Filme und Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, darf bei der Ankündigung und bei der Werbung weder auf jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder die Werbung in jugendgefährdender Weise erfolgen. § 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 einem Kind oder einem Jugendlichen den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk oder Lebensmittel an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder ihm den Verzehr gestattet, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet, 4. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn Jahren die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet, 5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet, 428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 6. entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich macht, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstufung durch die oberste Landesbehörde nicht entsprechenden Weise anbringt, 8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet oder überläßt, 9. entgegen § 7 Abs. 4 einen bespielten Bildträger in einem Automaten anbietet, 10. entgegen § 8 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort bezeichneten Raum gestattet, 11. entgegen § 8 Abs. 2 einem Kind oder einem Jugendlichen die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet, 12. entgegen § 8 Abs. 3 oder 5 ein Unterhaltungsspielgerät aufstellt, 13. entgegen § 8 Abs. 4 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn Jahren die Benutzung eines Unterhaltungsspielgeräts gestattet, 14. entgegen § 9 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet oder 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang bekanntmacht, 17. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verwendet, 18. entgegen § 11 Satz 3 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf jugendgefährdende Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise ankündigt oder wirbt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für den Personensorgeberechtigten. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender 1. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder 2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht 1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden, 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, 3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen angeboten oder überlassen werden. (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt." 2. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen." 3. § 6 erhält folgende Fassung: "§6 Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, 1. Schriften, die zum Rassenhaß aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 des Strafgesetzbuches), 2. pornographische Schriften (§184 des Strafgesetzbuches), 3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden." Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1985 429 4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 3 Nr. 1" ersetzt durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1". b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 3 Nr. 2" ersetzt durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 2". c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen anbietet oder überläßt,". d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefaßt: "5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,". f) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7. 5. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: "§ 21 a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1029), wird wie folgt geändert: 1. § 131 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Rassenhaß aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Gel- tungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 2. § 184 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Absatz 1 Nr. 3 a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt." Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. IS. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), wird wie folgt geändert: 1. In § 33 c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 13" durch die Angabe "§ 12" ersetzt. 2. In § 33 g werden die Worte "dem Bundesminister des Innern" durch die Worte "den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. 3. In § 150 a Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "§ 13 Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte "§ 12 Abs. 4 Nr. 2" ersetzt. Artikel 5 Übergangs- und Schlußvorschriften §1 Im Handel befindliche Bildträger Auf einem Bildträger, der bis zum 1. April 1985 von dem Inhaber der Nutzungsrechte an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet worden ist, kann das fälschungssichere Zeichen abweichend von Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 nachträglich auch von dem Händler oder von demjenigen, der den Bildträger in sonstiger Weise gewerblich verwertet, angebracht werden. Ist ein Zeichen nicht angebracht, gelten ab 1. Oktober 1985 die Beschränkungen des Artikels 1 § 7 Abs. 3 entsprechend. 430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I §2 Indizierte Videokassetten Für Bildträger, die bis zum 31. März 1985 nach den §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der durch Artikel 2 dieses Gesetzes geänderten Fassung. §3 Außerkrafttreten Es treten außer Kraft: 1. Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). 2. Die Erste Verordnung zur Bezeichnung von Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. §4 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der durch Artikel 2 dieses Gesetzes geänderten Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen. §5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. April 1985 in Kraft. Artikel 1 § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 treten am 1. Oktober 1985 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Februar 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler Der Bundesminister der Justiz Engelhard