Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 17 vom 28.03.1985  - Seite 580 bis 583 - Verordnung zur Regelung der Preisangaben

Verordnung zur Regelung der Preisangaben 580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Verordnung zur Regelung der Preisangaben Vom 14. März 1985 Auf Grund des Artikels 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) und auf Grund des § 34 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Preisangabenverordnung (PAngV) §1 Grundvorschriften (1) Wer Letztverbrauchem gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufsoder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satzl Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. (3) Bei Waren und Leistungen, deren Preise.auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt oder behördlich genehmigt sind, genügt die Angabe der Preise in der festgesetzten oder genehmigten Form. Sind Waren und Leistungen den in Satz 1 genannten Waren und Leistungen vergleichbar, ohne einer staatlichen Preisregelung im Sinne des Satzes 1 zu unterliegen, so können, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, die Preise in einer der Festsetzung oder Genehmigung entsprechenden Form angegeben werden. Werden Preise entsprechend den Sätzen 1 und 2 angegeben, so ist auch anzugeben, in welcher Höhe zur Zeit der Angabe die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben zusätzlich anfallen. Die Ausnahmen der Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Elektrizitäts-, Gas-und Fernwärme-Versorgungsunternehmen Preisvergleiche, Durchschnitts- oder Gesamtpreise angeben oder damit werben. (4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, sowie bei Leistungen, deren Preise auf Verträgen, Beschlüssen oder Empfehlungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beruhen. (5) Bei Waren, die nicht in Fertigpackungen, in offenen Packungen oder in durch Rechtsvorschrift festgelegten Mengen vermarktet werden (lose Waren), ist der Preis bei nach Gewicht vermarkteter Ware entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf 1 Kilogramm oder 100 Gramm und bei nach Volumen vermarkteter Ware entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf 1 Liter oder 100 Milliliter zu beziehen. Wird lose Ware üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abgegeben, so ist der Preis auf die Verkaufseinheit zu beziehen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. §2 Handel (1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. (2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, daß die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder daß Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden. (3) Waren, die nach Musterbuchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 581 (4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten, insbesondere im Versandhandel, angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise neben den Warenabbildungen oder Warenbeschreibungen, in Anmerkungen oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. (5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. §3 Leistungen (1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. (2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist. (3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. §4 Kredite (1) Bei Krediten ist als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind. (2) Der Vomhundertsatz ist mit der im Kreditwesen üblichen Genauigkeit in der Weise zu berechnen, daß er alle bei regelmäßigem Kreditverlauf preisbestimmenden Faktoren erfaßt, die sich unmittelbar auf den Kredit und seine Vermittlung beziehen, und den Zinssatz beziffert, mit dem sich der Kredit, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind zugrundezulegen 1. die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren, 2. hinsichtlich der Verrechnung einer Belastung, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergibt, der Zeitraum, für den der Kreditnehmer bei regelmäßigem Kreditverlauf in den Genuß einer damit abgegoltenen Leistung, insbesondere der Kreditbearbeitung oder eines Zinsvorteils, kommen soll. (3) Wird die Gewährung des Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben. (4) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlußgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertrags-summe entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. (5) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen. §5 Gaststättengewerbe (1) Inhaber von Gaststättenbetrieben haben Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke aufzustellen und in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen. (2) Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen Getränke und bei regelmäßigem Angebot warmer Speisen an jedermann die Preise für die Gedecke und Tagesgerichte ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils. (3) Inhaber von Selbstbedienungsgaststätten, Erfrischungshallen, Kiosken, Stehbierhallen, Bierzelten und ähnlichen Betrieben haben Preisverzeichnisse anzu- , bringen, aus denen die Preise der angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben in jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmerpreis je nach Art der Vermietung und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. (5) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. (6) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen. 582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I §6 Tankstellen, Parkplätze (1) Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie 1. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer, 2. im übrigen für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden. (2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Ein-stellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind. §7 Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, daß als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen; 2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; 4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; 5. auf Warenangebote bei Versteigerungen. (2) § 2 ist nicht anzuwenden 1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 99 des Gemeinsamen Zolltarifs; 2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluß des Kaufvertrags genannt wird; 3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden; 4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrauchern ausschließlich im Namen und für Rechnung anderer Gewerbetreibender anbietet, die diese Waren nicht vorrätig haben und aus diesem Grunde die Letztverbraucher an den Unternehmer verweisen. (3) § 3 ist nicht anzuwenden 1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind; 2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden; 3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen, 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt, 4. entgegen § 1 Abs. 5 die Preise für lose Ware nicht auf die dort genannten Einheiten bezieht, 5. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht oder 6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift 1. des § 2 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren, 2. des § 3 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen, 3. des § 4 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten, 4. des § 4 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5. des § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 über die Berechnung des Vomhundertsatzes, 6. des § 4 Abs. 3 über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung, 7. des § 4 Abs. 5 über die Angabe des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode, 8. des § 5 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 5 Abs. 5 über das Angeben von Preisen, 9. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 583 10. des § 6 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses zuwiderhandelt. §9 Übergangsregelung Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind Inhaber von Tankstellen an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften bis zum letzten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats lediglich verpflichtet, ihre Kraftstoff preise so auszuzeichnen, daß sie für den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind. §10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Preisangabengesetzes auch im Land Berlin. Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBl. I S. 1154), wird wie folgt geändert: In § 10 Abs. 3 Nr. 4 werden 1. die Worte "sowie dessen effektiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 - Bundesgesetzbl. I S. 461 -)" durch Bonn, den 14. März 19i die Worte "sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfänglicher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt und 2. nach den Worten "der Angabe des effektiven Jahreszinses" die Worte "oder anfänglichen effektiven Jahreszinses" eingefügt. Artikel 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Preisangabengesetzes und § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalendermonats in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 4 und Artikel 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats und Artikel 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 461), zuletzt geändert durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983-1 BvR 1249/81 - (BGBl. 1984 I S. 210), außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann