Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 29 vom 15.06.1985  - Seite 965 bis 966 - Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG)

Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG) Bundesgesetzblatt 965 Teill Z 5702 A 1985 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1985 Nr. 29 Tag Inhalt Seite 13. 6. 85 Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG) ............................ 965 450-2; 454-1 14. 6. 85 Verordnung zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeits- markt (Mikrozensusverordnung) .......................................................... 967 neu. 29-19-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger......................................................... 973 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 973 Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG) Vom 13. Juni 1985 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert: 1. § 76 a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt." 2. In § 78 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 76 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." 3. § 86 a wird, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt, wie folgt gefaßt: "§86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen ver- breitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend." 4. § 194 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Schrift (§11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80,520), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt." 2. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." Artikel 4 Sonderregelung für Berlin § 86 a des Strafgesetzbuches ist im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden: "§ 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend." Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Neufassung Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom 1. August 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Juni 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard