Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 33 vom 27.06.1985  - Seite 1137 bis 1143 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts

Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts Bundesgesetzblatt 1137 Teil I Z 5702 A 1985 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1985 Nr. 33 Tag Inhalt 24 6 85 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts 440-1, 440-12 24. 6 85 Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungs-gesetz - AdAnpG)....................................................................... 85-1, 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 2030-25, 53-4, 7111-1, 2032-3, 213-1, 2330-2, 240-1, 240-10, 361-1, 53-3, 8252-1, 8251-1,86-7-1,402-27 18. 6. 85 Sechste Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV)......................................... neu: 7133-3-2-10 21. 6. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung................................ 7842-1-7 Seite 1137 1144 1150 1151 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts Vom 24. Juni 1985 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung." 2. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Bearbeitungen * Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt." 3. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft." 4. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird." 5. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." 6. § 52 erhält folgende Fassung: .,§ 52 Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. 1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig." 7. Die §§ 53 und 54 erhalten folgende Fassung: "§53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Ebenso ist die Vervielfältigung eines Programms für die Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) oder wesentlicher Teile davon stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (5) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen/ bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bildoder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. §54 Vergütungspflicht (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch "Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller 1. von Geräten und 2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bildoder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt. (2) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1139 oder wiedereinführt. Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger zur Vornahme der Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht benutzt werden. (4) Als angemessene Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. (5) Der Urheber kann von den nach den Absätzen 1 und 2 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes, in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen. Die Auskunft ist jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr zu erteilen. (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den Absätzen 1 und 2 gezahlten Vergütungen zu." 8. § 68 wird aufgehoben. 9. § 72 erhält folgende Fassung: "§72 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der Frist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwanzig Jahren. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." 10. In § 87 Abs. 3 wird die Angabe "§ 53 Abs. 5" durch "§ 54 Abs. 1" ersetzt. 11. Nach § 108 wird folgender § 108 a eingefügt: "§ 108 a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfäl-tigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar." "§ 109 Strafantrag In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." "§110 Anspruch auf Vernichtung und ähnliche Maßnahmen Der Verletzte kann bei Straftaten nach den §§ 106,107 Nr. 2 und § 108 die in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 c) geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76 a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auf die in den §§98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden." 14. § 111 erhält folgende Fassung: "§111 Bekanntgabe der Verurteilung Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 15. Nach § 137 wird folgender § 137 a eingefügt: "§137a Lichtbildwerke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am I.Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist." 12. § 109 erhält folgende Fassung: 13. § 110 erhält folgende Fassung: 1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBI.I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. An die Überschrift wird angefügt: "(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)". 2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen." 3. Nach § 13 wird der bisherige § 16 als § 13 a eingefügt. 4. § 13 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden." 5. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt: "§13b Vermutung der Sachbefugnis (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. (2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27 oder nach § 54 Abs. 1 oder 2 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen." 6. § 14 erhält folgende Fassung: "§14 Schiedsstelle (1) Bei Streitfällen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, kann jeder Beteiligte die Schiedsstelle anrufen, wenn der Streitfall 1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, oder 2. den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages betrifft. (2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundesminister der Justiz auf vier Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden. (4) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. (5) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben ist; §797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (6) Ein Schiedsvertrag über künftige Streitfälle nach Absatz 1 Nr. 2 ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verlangen. (7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle fort. § 211 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Anrufung der Schiedsstelle zurückgenommen, so gilt die Verjährung als nicht unterbrochen." 7. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 c eingefügt: "§14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. §196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1141 (2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen. (3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. (4) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797 a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. §14b Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag (1) Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken. (2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen. §14c Streitfälle über Gesamtverträge (1) Bei Streitfällen nach § \4 Abs. 1 Nr. 2 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrages. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige Regelung machen. § 14 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle. (3) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt über das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Präsident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der Aufsichtsbehörde (§18 Abs. 1) zum Vertreter bestellen kann." 8. § 15 erhält folgende Fassung: "§15 Verfahren vor der Schiedsstelle Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln, 2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen, 3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren, 4. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen." 9. § 16 erhält folgende Fassung: ,,§16 Gerichtliche Geltendmachung (1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. (2) Dies gilt nicht, wenn bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, daß die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aussetzung nach, daß ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft dem Nutzungsverhältnis zugrunde gelegten Tarifs als zugestanden. (3) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist. (4) Über Ansprüche auf Abschluß eines Gesamtvertrages (§ 12) entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festsetzung eines Vertrages ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag gestellt wird. Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung statt." 1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 10. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: "§20a Weitergabe von Einfuhrmeldungen Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Angaben über die Einfuhr von Geräten und Bild- oder Tonträgem im Sinne von § 54 des Urheberrechtsgesetzes, die ihr vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mitgeteilt werden, an die zur Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs berechtigte Verwertungsgesellschaft weiterzuleiten." 11. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: "§26a Anhängige Verfahren Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§14 und 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Fassung vom 9. September 1965 (BGBl. IS. 1294)." Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nr. 8 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 6, 7 und 9 treten am 1. Januar 1986 in Kraft. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1985 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. Juni 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1143 Anlage (zu § 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes) Vergütungssätze I. Vergütung nach § 54 Abs. 1: Die Vergütung aller Berechtigten beträgt 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM 2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM 3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM 4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM 5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2. II. Vergütung nach § 54 Abs. 2: 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75-DM von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,-DM von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150-DM über 70 Vervielfältigungen je Minute 600-DM 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM 3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden. 4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.