Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 33 vom 27.06.1985  - Seite 1144 bis 1149 - Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)

Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz – AdAnpG) 1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG) Vom 24. Juni 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird hinter "für seine Kinder" eingefügt die ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten". .und 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat), 3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält. Ein angenommenes Kind wird bei einem leiblichen Elternteil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder von dessen Ehegatten angenommen worden ist. Ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und für das die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, wird bei den Eltern nicht berücksichtigt." 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des Kindergeldes folgende Rangfolge: 1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3), 2. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), 3. Eltern. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Elternteils, so wird das Kindergeld abweichend von Satz 1 dem Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat." 4. In § 8 Abs. 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: "Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist:". 5. § 44 wird wie folgt gefaßt: "§44 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144) Auf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in Adoptionspflege genommen oder als Kind angenommen worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits am 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein höherer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein Kindergeldanspruch zuerkannt war, 1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden, 2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen weiter erfüllt sind." Artikel 2 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird wie folgt geändert: 1. § 185 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: Der Klammerzusatz "(§ 205 Abs. 2)" wird gestrichen; am Satzende wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt: "§ 205 Abs. 2 ist anzuwenden." 2. § 205 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Kinder gelten auch die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern." Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1145 3. § 583 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verletzten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern." 4. § 595 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 583 Abs. 5)" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat." b) Nach Absatz 3 wird angefügt: "(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt." 5. § 1262 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern." 6. § 1267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat." c) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt." Artikel 3 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird wie folgt geändert: 1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern." 2. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat." c) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt." Artikel 4 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), wird wie folgt geändert: 1. § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern." 2. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder über-¦ wiegend unterhalten hat." 1146 Bundesgesetzblatt, c) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt." Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe "(§ 33 b Abs. 2 bis 4)" durch die Angabe "(§ 33 b Abs. 1 bis 4)" ersetzt. 2. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Familienmitglieder gelten 1. der Ehegatte des Beschädigten, 2. die Kinder des Beschädigten, 3. die Kinder, die nach § 33 b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, 4. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, 5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde, wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde." 3. In § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 2 und 4 erfüllt durch die Worte "bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 hat, das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 4 erfüllt" ersetzt. 4. § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3." 5. In § 33 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 33 b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 33 b Abs. 1 bis 4" ersetzt. 6. § 33 b wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "der entsprechend der Aufzählung des Absatzes 2 dem ande- •mg 1985, Teil I ren vorgeht" durch die Worte "der in der in § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Rangfolge dem anderen vorgeht." ersetzt. § 45 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Kinder gelten auch 1. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte, 2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie 3. Kinder, deren nichteheliche Abstammung vom Verstorbenen glaubhaft gemacht ist." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 8. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "an Kindes Statt" ersetzt durch die Worte "als Kind". 9. § 51 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder." Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 (BGBl. IS. 2485,3839), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998), wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld." 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "leiblichen und die an Kindes Statt angenommenen" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "an Kindes Statt" ersetzt durch die Worte "als Kind". 3. In § 43 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen" gestrichen. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1147 S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen." b) In Satz 3 werden die Worte "oder Adoptiveltern" gestrichen. 2. In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "oder Adoptiveltern" gestrichen. 3. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder Adoptiveltern" gestrichen. 4. In § 63 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen" gestrichen. 5. In § 63 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen" gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 8 Änderung des Schornsteinfegergesetzes § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen worden ist." Artikel 9 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. IS. 1645), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Textstellen "Adoptivkinder," und " , Adoptiveltern" gestrichen. 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder und Stiefkinder." b) In Satz 3 werden der Wortteil "Adoptiv-" und das davorstehende Komma gestrichen. 3. In § 9 Abs. 4 werden die Textstellen "Adoptivkindern," und " , Adoptiveltern" gestrichen. Artikel 10 Änderung des Bundesbaugesetzes § 139 Abs. 4 Satz 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 11 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 8 Abs. 2 Buchstabe d bis f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 12 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes In § 8 des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565,1807), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. IS. 199) geändert worden ist, werden die Worte "an Kindes Statt" ersetzt durch die Worte "als Kind". Artikel 13 Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das durch § 4 des Gesetzes vom 24. August 1972 (BGBl. I S. 1521) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "1. Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder,". Artikel 14 Änderung der Kostenordnung § 24 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 14 des Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. IS. 1654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden die Worte "oder durch Annahme als Kind verbunden" gestrichen. 2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Erzeuger" ersetzt durch das Wort "Vater". Artikel 15 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel II § 18 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. IS. 1450), wird wie folgt geändert: 1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte "ehelichen und für ehelich erklärten" gestrichen. bb) Die Nummern 3, 5 und 9 werden gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören auch die Kinder aus einer geschiedenen, für nichtig erklärten oder aufgehobenen Ehe des Wehrpflichtigen, wenn ihm die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, sowie seine nichtehelichen Kinder." 2. In § 4 Abs. 1 werden ersetzt a) die Angabe "bis 3" durch "und 2" b) die Angabe "5 bis 9" durch "6 bis 8". 1. § 3 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "(§ 1262 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), seine Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat" ersetzt durch "und Kinder im Sinne des § 1267 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung". b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 1267 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 2. In § 38 Abs. 2 wird die Textstelle ", und an Kindes Statt angenommene Kinder" gestrichen. 3. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird die Textstelle "und 9" gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. IS. 1433), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "und an Kindes Statt angenommenen Kinder" gestrichen. 2. § 20 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Der Klammerzusatz "(§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)" wird gestrichen; am Satzende wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt: "§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist anzuwenden." 3. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Klammerzusatz "(§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)" wird gestrichen; am Satzende wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt: "§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist anzuwenden." Artikel 17 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 793), wird wie folgt geändert: Artikel 18 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1029), wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Abs. 3 wird das Zitat "(§ 56 Abs. 2)" durch das Zitat "(§56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)" ersetzt. 2. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, 2. Stiefeltern, 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben)." Artikel 19 Änderung des Wohngeldgesetzes § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, wird gestrichen. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1149 Artikel 20 Artikel 21 Berlin-Klausel Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. Juni 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Verteidigung Wörner Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dr. Oscar Schneider