Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 38 vom 19.07.1985  - Seite 1472 bis 1496 - Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen

Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen 1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen Vom 11. Juli 1985 Auf Grund des Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der ab 1. Juli 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. IS. 1121), 2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), 3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), 4. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 11. Juli 1985 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hans Tietmeyer Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1473 Gesetz über das Kreditwesen Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmen § 2 a Rechtsform § 3 Verbotene Geschäfte § 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 5 Organisation § 6 Aufgaben § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 9 Schweigepflicht Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Kreditinstitute 1. Eigenkapital und Liquidität § 10 Eigenkapitalausstattung § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen § 11 Liquidität § 12 Begrenzung von Anlagen § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen 2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen § 14 Millionenkredite § 15 Organkredite § 16 Anzeigepflicht für Organkredite § 17 Haftungsbestimmung § 18 Kreditunterlagen § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers § 20 Ausnahmen 3. Sparverkehr § 21 Spareinlagen § 22 Kündigung und Rückzahlung § 22 a Bauspareinlagen §23 4. Werbung der Kreditinstitute 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der Geschäftsleiter und der Prüfer § 24 Anzeigen § 25 Monatsausweise und weitere Angaben § 25 a Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungsberichten 5a. Besondere Vorschriften für Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien § 26a Wertansätze in der Jahresbilanz § 26 b Bewertungsverstöße 6. Prüfung des Jahresabschlusses und Depotprüfung § 27 Prüfung des Jahresabschlusses § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen § 29 Besondere Pflichten des Prüfers § 30 Depotprüfung § 31 7. Befreiungen Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis § 33 Versagung der Erlaubnis § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 36 Abberufung von Geschäftsleitern § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" § 40 Bezeichnung "Sparkasse" § 41 Ausnahmen § 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 43 Registervorschriften 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten § 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität § 46 Maßnahmen bei Gefahr § 46 a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen § 46 b Konkursantrag § 46 c Berechnung von Fristen § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel Kosten und Gebühren § 49 Sofortige Vollziehbarkeit § 50 Zwangsmittel § 51 Kosten und Gebühren Vierter Abschnitt Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht § 52a Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute §1 Begriffsbestimmungen (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft); 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, Fünfter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 55 (weggefallen) § 56 Ordnungswidrigkeiten § 57 (weggefallen) § 58 (weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62 Überleitungsbestimmungen § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften § 64 Berlin-Klausel wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist. (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter -den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. §2 Ausnahmen (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Deutsche Bundespost; 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit; 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1475 6. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind; 7. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben; 8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben. (2) Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich des Postscheck- und Postsparverkehrs den §§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und des § 48 getroffenen Regelungen. Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit sowie für Versicherungsunternehmen gilt § 14. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 8 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45 bis 46 c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. §2a Rechtsform Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. §3 Verbotene Geschäfte Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; 2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; 3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. §4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen §5 Organisation (1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören. §6 Aufgaben (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. (3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. §7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber Anträge stellen. 1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I § 8 Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit anderen Stellen Vorschriften für die Kreditinstitute (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben. (3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, welche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. §9 Schweigepflicht (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Aufsichtspersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an Bankaufsichtsbehörden in anderen Staaten oder an von diesen beauftragte Personen, wenn diese Behörden oder Personen einer den Sätzen 1 und 2 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. (2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Bankaufsichtsbehörde eines anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. 1. Eigenkapital und Liquidität § 10 Eigenkapitalausstattung (1) Die Kreditinstitute.müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen 1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen; 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen; 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen; 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen; Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1477 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, 2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können, 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, 2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden kann, 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, 5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat und 6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach den Absätzen 2 und 3 ohne einen Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht übersteigt; das Bundesaufsichtsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Genußrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten des haftenden Eigenkapitals geleistet wird. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt. (6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. (7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Kapitalveränderungen bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. (8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einfordern. §10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen (1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend. (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalan- 1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I teile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. §16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten auch 1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Leasingverträge abzuschließen, und 3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechendes Geschäft betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben. (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen. Hierfür hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und des Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1, die auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen, abzuziehen; bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Kreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behandelt. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzulassen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. (5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen. Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalanteile halten. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzu-beziehen wären. §11 Liquidität Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. §12 Begrenzung von Anlagen (1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstük-ken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigt; 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1479 Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden; 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält; 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält; 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenossenschaften, soweit sie zur Durchführung von Warengeschäften erforderlich ist. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 abweicht. § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen (1) Ein Kreditinstitut hat 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10 a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13 a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10 a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder 2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann, sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10 a, 13 a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfülung der Pflichten nach den §§ 10 a und 13 a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10 a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3 und § 13 a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Kreditinstitut hat die Begründung einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10 a, § 13 a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungser-mächtigung nach Satz 1. 2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite (1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder in Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als fünfzigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Großkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden oder fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten jährlich einmal eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einfordern. (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Es dürfen 1. (gestrichen); 2. alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu berücksichtigen. (4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen. (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. 1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, sowie Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzusetzen. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden. § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen (1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 7 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. § 10 a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend. (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des §13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. § 10 a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (5) § 10 a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend. §14*) Millionenkredite (1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Zehnten der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden zwei Kalendermonate eine Million Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Dies gilt bei Gemeinschaftskrediten von einer Million Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundes- *) Ab 1 Juli 1986 gilt folgende Fassung. § 14 Millionenkredit« (1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate eine Million Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Zugleich haben sie für ihnen nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13 a Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat, die § 1 entsprechende Bankgeschäfte betreiben, deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von einer Million Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über . die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und Ober die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinstituten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in Verbindlichkeiten aus 1. Krediten, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt; 2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach der Entstehung rückzahlbar sind; 3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditnehmer einen Anspruch gegen andere Wechselverpflichtete hat; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie aus der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und aus Verpflichtungen, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuer-werben; 5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die vom Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind; 6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 erfüllen. (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschul-dung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewahrt haben. (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu benachrichtigen. Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1481 bank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die angezeigte Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Höhe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die in der angezeigten Gesamtverschuldung enthalten sind, ist gesondert in einer Summe anzugeben, ebenso die Höhe von Verbindlichkeiten aus Wechseln, bei denen dem Kreditnehmer ein Rückgriffsanspruch gegen andere Wechselverpflichtete zusteht. (3) Ist der Kreditnehmer ein Konzern, so ist bei der Anzeige nach Absatz 1 und bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 auch die Verschuldung der einzelnen Konzernunternehmen anzugeben. § 15 Organkredite (1) Kredite an 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind, 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), 4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditinstituts, 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, 6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, 7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, 8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört, 9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt, 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person öder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deutsche Mark beträgt, 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Der 1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden. (5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen. §16 Anzeigepflicht für Organkredite Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist. Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der anzuzeigenden Organkredite einfordern. §17 Haftungsbestimmung (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kreditinstitut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben. (2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch von den Gläubigern des Kreditinstituts geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person, dadurch aufgehoben, daß die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Kreditinstituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht. (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. §18 Kreditunterlagen Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als einhunderttausend Deutsche Mark gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist. §19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden. Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. (2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1483 Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften und Sondervermögen; 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter; 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach § 13 a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13 a Abs. 3 einbezogen sind. (3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen. §20 Ausnahmen (1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite. (2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für 1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen; 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden; 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind; 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert, sind, die Beleihungs-grenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind. (3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. *) (2) **) Die §§..., 14.....gelten nicht für 1. Kredite der in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kreditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkreditgeschäft oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt; 2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernissen der §§11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, sowie die in § 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Darlehen; 3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfordernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im Realkreditgeschäft entsprechend den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt. (3) **) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditgeschäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt, wenn die Kredite 1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden und den Vorschriften des § 54 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechen; 2. von Sozialversicherungsträgem oder der Bundesanstalt für Arbeit gewährt werden. *) Ab 1 Juli 1986 gilt folgender Satz 2: § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite. **) 8is 30. Juni 1986 geltende Fassung bezüglich der Millionenkreditmeldungen. 1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 3. Sparverkehr 4. Werbung der Kreditinstitute § 21 § 23 Spareinlagen (1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind. (2) Als Spareinlagen dürfen nur Geldbeträge angenommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienen; Geldbeträge, die zur Verwendung im Geschäftsbetrieb oder für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlage. (3) Geldbeträge von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften dürfen nur dann als Spareinlage angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 dargetan sind. Dies gilt nicht für Geldbeträge von Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. (4) Urkunden über Sparkonten dürfen ohne Einlage nicht ausgegeben werden. Die Urkunde ist dem Einleger auszuhändigen; sie darf nur in Ausnahmefällen bei dem Kreditinstitut hinterlegt werden. Verfügungen über Spareinlagen dürfen nicht durch Überweisung oder Scheck und nur gegen Vorlegung der Urkunde zugelassen werden. Bei voller Rückzahlung der Einlage ist die Urkunde zurückzufordern. §22 Kündigung und Rückzahlung (1) Die Kündigungsfrist für Spareinlagen beträgt drei Monate (gesetzliche Kündigungsfrist). Von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist können ohne Kündigung bis zu zweitausend Deutsche Mark für jedes Sparkonto innerhalb von dreißig Zinstagen zurückgefordert werden. (2) Für Spareinlagen kann eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden; sie muß mindestens sechs Monate betragen. In diesem Fall ist die Kündigung frühestens sechs Monate nach der Einzahlung der Spareinlage zulässig. (3) Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag als Vorschuß zu verzinsen. Die Sollzinsen müssen die zu vergütenden Habenzinsen um mindestens ein Viertel übersteigen. Die Berechnung von Vorschußzinsen kann im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Berechtigten unterbleiben. (4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen ist durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen. § 22 a Bauspareinlagen Auf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22 keine Anwendung. (1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Deutsche Bundespost zu hören. 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der Geschäftsleiter und der Prüfer §24 Anzeigen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, 3. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) übersteigt; Veränderungen dieser Beteiligungen sind erst anzuzeigen, wenn sie über fünf vom Hundert des Kapitals hinausgehen, 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, 5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen, 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle, 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes, 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind. (2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen« Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1485 (3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank. unverzüglich anzuzeigen 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. §25 Monatsausweise und weitere Angaben (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1. (2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen. § 10 a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusammenfassung, § 10 a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht und § 10 a Abs. 6 über die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gelten entsprechend. (3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die weiteren Angaben können sich auch auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat beziehen, die nach § 13 a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet sind. Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. §25a Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse veröffentlichen. §26 Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungsberichten (1) Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern. Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit dem Prüfungsvermerk versehen sein. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen. (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. (3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden. (4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorge- 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I schriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. (5) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von Sammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. 5 a. Besondere Vorschriften für Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien §26a Wertansätze in der Jahresbilanz (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, können Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als dem nach § 155 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. (2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, brauchen im Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 2 des Aktiengesetzes nicht zu machen. §26b Bewertungsverstöße (1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktivposten zu einem höheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag als nach den §§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes zulässig angesetzt worden sind. (2) Sonderprüfer nach den §§ 258 und 259 des Aktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob 1. Posten, ausgenommen die in § 26 a Abs. 1 genannten Posten, nicht unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind, 2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als nach § 26 a Abs. 1 zulässig ist, oder 3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist. 6. Prüfung des Jahresabschlusses und Depotprüfung §27 Prüfung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt. (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 162 und 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62,64,64 a und 64 b des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen. §28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; 2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1487 Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Das Registergericht kann auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. §29 Besondere Pflichten des Prüfers (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13 a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten Anzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von Sammelaufstellungen und die Verpflichtungen nach den §§12 und 18 erfüllt worden sind. (2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. §30 Depotprüfung (1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und Depotgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. 7. Befreiungen §31 (1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach-Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12,13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2,4 und 5 sowie den §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10 a Abs. 3 und 4, § 12 a Abs. 1 Satz 1, § 13 a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen Deutschen Mark und weniger als zwei vom Hundert der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb §32 Erlaubnis (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören. §33 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, 1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mitte!, insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenkapital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen; 2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; 4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig sind; 5. wenn dem Antrag auf Erlaubnis kein Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen. (2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. §34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauereines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. §35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, 1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist; 2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder b) § 33 Abs. 1 Nr. 4 rechtfertigen würden; 4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. (3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden. (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1489 §36 Abberufung von Geschäftsleitern (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt. §37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden riach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen. §38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung (1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" §39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen. §40 Bezeichnung "Sparkasse" (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken, nur führen 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar-und Darlehenskasse" führen. §41 Ausnahmen Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. §42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen. §43 Registervorschriften (1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. 1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19§5, Teil I (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen. 3. Auskünfte und Prüfungen §44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, 1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt; 2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese können das Wort ergreifen; 3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person die Einberufung der in Nummer 2 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. (3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 stehen auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, steht auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. §44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10 a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. 4. Maßnahmen in besonderen Fällen §45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität (1) Entspricht bei einem Kreditinstitut 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 oder § 12, Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1491 so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kreditinstitute den Anforderungen des § 10 a Abs. 1 nicht entspricht. (2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. §46 Maßnahmen bei Gefahr (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditinstituts erlassen, die Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 und 2 widersprechen. Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Kreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinstitut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, in denen die erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen, oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden, der Inhaber weggefallen oder verhindert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht eine vertretungsberechtigte Person bestellen kann, steht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das Antragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt zu. §46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des Konkurses vorübergehend 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditinstitut erlassen, 2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen, 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts zugunsten der Sicherungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungsund Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des Kreditinstituts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstrek-kungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig. (2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Kreditinstituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Kreditinstituten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausüben. (3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen 1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Organe des Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Konkurses und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. (4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder des Organs des Kreditinstituts, das für den Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist. (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. §46b Konkursantrag Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. §46c Berechnung von Fristen Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32,32 a Satz 2, §§ 33 und 55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach § 342 des Handelsgesetzbuches und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu berechnen. §47 Moratorium, Einsteilung des Bank-und Börsenverkehrs (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung 1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfahren oder der Konkurs über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind; 2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankge-. schärte beschränken; 3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend geschlossen bleiben. (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören. (3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. §48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Wertpapierbörsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1493 (2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft. 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren §49 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des § 12 a Abs. 2, des § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und 4, der §§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und des § 46 b sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 44 a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung. §50 Zwangsmittel (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. §51 Kosten und Gebühren (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsum-fang des betroffenen Unternehmens richten. (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44 a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Vierter Abschnitt Sondervorschriften §52 Sonderaufsicht Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen. §52a Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzugleichen. §53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut. (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapi- 1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I tals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. 3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. 4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis. 5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von der für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden ist. 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditinstitut als juristische Person. (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. § 53 a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. Fünfter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften §54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis (1) Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder .mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. §55 (weggefallen) §56 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet, 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46 a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12 a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13 a Abs. 4Satz1,§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13 a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Abs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1 über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, 7. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt, 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. §§ 57 und 58 (weggefallen) §59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. §60 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Bonn, den 19. Juli 1985 1495 §62 Überleitungsbestimmungen *) (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. ) Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) enthält folgende Übergängsvorschriften: Artikel 2 Übergangsvorschriften §1 Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an. §2 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapitel zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, 1. weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen, 2. bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen. §3 (1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10 a des Gesetzes über das Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist. (2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat. §4 Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende 1. erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10 a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und 2. Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann, bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. §5 (1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat. §6 (1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes: Im Falle einer Überschreitung der Grenze 1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern, 2. von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern. 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über. (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne §7 Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13 a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend. §8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert. §63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) §64 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §65 (Inkrafttreten)