Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 39 vom 25.07.1985  - Seite 1510 bis 1510 - Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB (22. StrÄndG)

Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 303 StGB (22. StrÄndG) 1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB (22. StrÄndG) Vom 18. Juli 1985 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Einundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1985 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt geändert: § 303 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." Artikel 2 Übergangsregelung War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches) zu stellen, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Juli 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard