Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 39 vom 25.07.1985  - Seite 1511 bis 1512 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1511 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes Vom 18. Juli 1985 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. § 125 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt: "(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne des Absatzes 1 begangen werden, 1. Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt oder 2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung seiner Identität zu verhindern, aufhält, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf Grund des Versammlungsgesetzes oder eines Polizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese Gegenstände oder Aufmachungen abzulegen oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) § 113 Abs. 3,4 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in den Fällen des Absatzes 2 sinngemäß." c) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden." 2. In § 125 a wird die Verweisung "§ 125" durch die Verweisung "§ 125 Abs. 1" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Versammlungsgesetzes Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) wird wie folgt geändert: Nach § 17 wird eingefügt: "§ 17 a (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. (2) Es ist auch verboten, an einer solchen Veranstaltung in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. _ (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen vom Verbot der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen 1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Versammlung oder dem Aufzug ausschließen." 2. In § 29 Abs. 1 werden nach Nummer 1 folgende Nummern eingefügt: "1 a. bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstrek-kungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, 1 b. an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt,". 3. § 30 wird gefaßt: "§30 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 b oder 3 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird rm Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Juli 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Engelhard