Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 58 vom 12.12.1985  - Seite 2146 bis 2153 - Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG)

Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz – SeeUG) 2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen (Seeunfalluntersuchungsgesetz - SeeUG) Vom 6. Dezember 1985 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Begriff, Zweck und Umfang der Seeunfalluntersuchung §1 (1) Seeunfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Unfälle von Schiffen 1. auf den Seeschiffahrtstraßen, 2. in den an den Seeschiffahrtstraßen gelegenen Häfen, wenn ein Seeschiff beteiligt ist, 3. auf Hoher See und in fremden Hoheitsgewässern, wenn a) ein Seeschiff beteiligt ist, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder b) ein Beteiligter ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder Schiffsoffizier nach §19 Abs. 1 Nr. 1 oder eine Zulassung als Seelotse nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 besitzt oder 4. auf Hoher See und in fremden Küstenmeeren, wenn ein Binnenschiff beteiligt ist, das in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Als Schiffe im Sinne des Satzes 1 gelten auch Luftkissen-und Tragflächenfahrzeuge, Sportboote und schwimmende Geräte. (2) Ein Unfall im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn 1. durch das Verhalten, den Zustand oder den Betrieb eines Schiffes eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung a) seiner Sicherheit, insbesondere der Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, b) der Sicherheit des Schiffsverkehrs oder c) des Zustandes eines Gewässers eingetreten ist, 2. ein Schiff gesunken, verschollen oder aufgegeben worden ist, 3. ein Schiff einen erheblichen Schaden erlitten oder ein Schiff oder seine Ladung einen erheblichen Schaden verursacht hat, oder 4. beim Betrieb eines Schiffes eine Person getötet worden oder verschollen ist. (3) Als Seeunfall gilt die von Beteiligten nach § 4 Nr. 1 unterlassene Hilfe- oder Beistandsleistung. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2147 §2 (1) Seeunfälle nach § 1 werden nach diesem Gesetz untersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein öffentliches Interesse liegt stets vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland durch internationale Übereinkommen zur Untersuchung verpflichtet ist. (2) Ist an einem Seeunfall ein Schiff der Bundeswehr beteiligt, bedarf die Untersuchung der Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung; sie kann aus Gründen der militärischen Sicherheit versagt werden. (3) Seeunfälle werden nicht nach diesem Gesetz untersucht, wenn nur Kriegsschiffe, nur Schiffe des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder nur Schiffe der Wasserschutzpolizei beteiligt sind. §3 (1) In der Untersuchung sind Ursachen und Umstände des Seeunfalls festzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Seeunfall 1. auf Mängeln der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Beladung, des Betriebes oder der Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und sonstigen Besatzungsmitgliedern beruht; 2. auf Mängeln der Wasserstraßen mit den zugehörigen Schiffahrtsanlagen, der Schiffahrtszeichen, der Einrichtungen zur Verkehrslenkung und -beratung, des Lotswesens, des Such- und Rettungsdienstes, der benutzten Seekarten und Seebücher sowie des nautischen Warn- und Nachrichtendienstes beruht; 3. auf einen Verstoß gegen Verkehrs-, Sicherheitsoder Umweltschutzvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt oder 4. auf einen Fehler bei,der Führung oder den Betrieb des Schiffes zurückzuführen ist. Ferner ist zu prüfen, ob eine Hilfe- oder Beistandsleistung unterlassen worden ist. (2) Bei der Untersuchung ist stets zu prüfen, ob 1. das Handeln eines Beteiligten fehlerhaft war (fehlerhaftes Verhalten) und ob 2. einem Beteiligten eine Eigenschaft fehlt, die zur Berufsausübung als Kapitän, Schiffsführer, Schiffsoffizier oder Lotse oder zur Führung eines Sportbootes erforderlich ist, auch wenn dieses Verhalten oder das Fehlen der Eigenschaft nicht für den Unfall ursächlich waren. §4 Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kapitän, der Schiffsführer, die Schiffsoffiziere und Lotsen der an dem Seeunfall beteiligten Schiffe sowie 2. andere natürliche Personen und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden, sofern nach Lage des Falles ihr Verhalten Gegenstand der Untersuchung sein kann. Abschnitt 2 Organe der Seeunfalluntersuchung §5 (1) Die Untersuchung von Seeunfällen nach diesem Gesetz obliegt den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg und Kiel sowie Bremerhaven und Emden. (2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Untersuchungsausschüsse und über Sprüche nach § 21 Abs. 1 Satz 3 entscheidet der Widerspruchsausschuß (Bundesoberseeamt), der im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr in Hamburg gebildet wird. (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt eine Geschäftsordnung für die Seeämter und das Bundesoberseeamt; vor ihrem Erlaß sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) bekanntzumachen. §6 (1) Das Bundesoberseeamt und die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und drei ehrenamtlichen Beisitzern. (2) Der Vorsitzende und die Beisitzer haben gleiches Stimmrecht. Dem Vorsitzenden und den Beisitzern dürfen keine Weisungen für die Entscheidung des Einzelfalls, die das Seeamt oder das Bundesoberseeamt nach mündlicher Verhandlung trifft, erteilt werden. (3) Entscheidungen zur Emittlung des Sachverhalts und sonstige Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Vorsitzende, Entscheidungen nach § 14 Abs. 6 gemeinsam mit dem Ständigen Beisitzer. §7 Die Vorsitzenden der Seeämter und des Bundesober-seeamtes müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter und des Bundesoberseeamtes müssen die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt besitzen und über ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Seeschiffes verfügen. §8 (1) Das Bundesoberseeamt stellt eine Vorschlagsliste für seine ehrenamtlichen Beisitzer auf, die Wasser-und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest für die ehrenamtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs. In die Listen werden Personen aufgenommen, die von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufsund Interessenvertretungen benannt werden. 2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Der Bundesminister für Verkehr wählt aus den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit auf die Dauer von vier Jahren. (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen 1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer auszuwählen sind, 2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und 3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muß. §9 Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzenden aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuziehen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Ortes und der Art des Seeunfalls, der Art und Größe der beteiligten Schiffe und des Kreises der Beteiligten die sachkundige und unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet, sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrichten. Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften §10 Das Verfahren nach diesem Gesetz gilt als Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. IS. 1749). Abschnitt 4 Untersuchungsverfahren §11 (1) Wer als Reeder oder in anderer Weise ein Schiff betreibt, das von einem Seeunfall nach § 1 Abs. 1 und 2 betroffen ist, hat den Unfall dem Seeamt unverzüglich anzuzeigen; zur Anzeige verpflichtet ist auch der Kapitän, der Schiffsführer und der Lotse des betroffenen Schiffes. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht nicht bei Seeunfällen nach § 2 Abs. 3. Hat sich der Seeunfall bei einer Auslandsreise ereignet, so hat der Kapitän oder Schiffsführer auch die nächsterreichbare diplomatische oder berufskonsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verständigen. Die Dienststellen der Bundeswehr, die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, die See-Berufsgenossenschaft und der Germanische Lloyd haben die ihnen bekanntgewordenen Seeunfälle dem zuständigen Seeamt anzuzeigen. Das Seeamt kann ergänzende Berichte und bei den vorgenannten Stellen befindliche Unterla: gen anfordern. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dem Seeamt über die Besatzung, den Liegeort und den Reiseplan des Schiffes Auskunft zu ertei- len. Auf Anforderung sind die für die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegenstände von demjenigen herauszugeben, der sie in Gewährsam hat oder ver-fügungsbefugt ist; dies gilt insbesondere für 1. die benutzten Seekarten, Seetagebücher und technischen Aufzeichnungen von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen, 2. technische Unterlagen von der Bauwerft, von den für das Schiff tätig gewordenen Reparaturbetrieben oder von den beteiligten Zulieferern, 3. Unterlagen über die Ladungsgüter von den Ladungsbeteiligten. Die in Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen sind von den herausgabepflichtigen Personen bis zum Abschluß der Seeunfalluntersuchung aufzubewahren. (3) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert werden, wenn der Bundesminister der Verteidigung dies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erforderlich hält. §12 (1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Beweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraussichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige Besitzer und, nach Lage des Falles, weitere Beisitzer hinzuzuziehen. § 16 Abs. 5 und 6 finden Anwendung. Das Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt abzunehmen. (2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereich von dem Seeunfall betroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweisaufnahme unterrichtet werden; richten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und zwar auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, die zuständige konsularische Vertretung benachrichtigt werden. Richten sich die Ermittlungen gegen ein Schiff unter der Flagge der Deutschen Demokratischen Republik, soll die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik von einer beabsichtigten Beweisaufnahme oder von der Vollstreckung einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 benachrichtigt werden. § 13 (1) Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, die zur Aufnahme von Verklarungen nach § 522 des Handelsgesetzbuches bestimmt worden sind, haben bei Seeunfällen von Schiffen in der Auslandsfahrt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen und die Beweise zu sichern. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, §§ 14 und 16 gelten sinngemäß, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Empfangsstaates entgegenstehen oder dieser Einspruch erhebt. Ermittlungen und Beweissicherungen sind nicht erforderlich, soweit der Seeunfall im Ausland behördlich oder gerichtlich untersucht wird. (2) Zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren Bezirk der Hafen liegt, den das Schiff nach dem Seeunfall zuerst erreicht. Wird eine Verklarung aufgenommen, ist die damit befaßte Auslandsvertretung auch für die Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2149 Ermittlungen nach Absatz 1 zuständig. Das Seeamt kann auch eine Auslandsvertretung, die nicht nach Satz 1 oder 2 zuständig ist, ersuchen, die Ermittlungen zu führen. (3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und, wenn eine Verklarung aufgenommen wurde, auch die Niederschrift der Beweisaufnahme, sowie sonstige für die Ermittlung des Sachverhalts wesentliche Unterlagen, sind dem zuständigen Seeamt zu übersenden. §14 (1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet eine mündliche Verhandlung statt. (2) Natürliche Personen als Beteiligte sind verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen; andere Beteiligte haben ihren Vertreter oder Beauftragten zu entsenden. (3) Die Beteiligten werden als solche zur mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist schriftlich geladen. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch telefonisch, telegrafisch oder durch Boten erfolgen. Die Ladung enthält den Hinweis, daß der Beteiligte sich der Hilfe eines Beistandes bedienen kann und daß bei unentschuldigtem Fernbleiben des nach Absatz 2 zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten, Vertreters oder Beauftragten dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann. (4) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und Stellen, deren Aufgaben berührt werden, und dem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten des betroffenen Schiffes mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Sind Schiffe unter fremder Flagge betroffen oder ist der Inhaber eines ausländischen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen. Bei Beteiligung von Schiffen unter der Flagge der Deutschen Demokratischen Republik oder Inhabern von in der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungszeugnissen ist der Verhandlungstermin der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik mitzuteilen. (5) Das Seeamt soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann. (6) Sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß eine Maßnahme nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4 angeordnet werden wird, so kann das Seeamt diese Maßnahme ohne mündliche Verhandlung vorläufig anordnen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder des Schiffes erfordert. Auf die vorläufigen Maßnahmen findet § 19 Abs. 7 Anwendung. §15 Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist oder 2. militärische Angelegenheiten geheimzuhalten oder wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu wahren sind. §16 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang der Verhandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die §§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und § 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. (3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Feststellung, wer Beteiligter am Verfahren ist. Sodann berichtet der Vorsitzende über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. (4) Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann verlangen, daß die mündliche Verhandlung ausgesetzt wird, wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzuweisen. (5) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschriften über Zeugen auch für Beteiligte gelten; Beteiligte können die Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1,3 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden nicht eidlich vernommen. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, 3. den behandelten Seeunfall, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten, der Zeugen und Sachverständigen und 5. das Ergebnis eines Augenscheines. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. §17 (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. (2) Der Spruch enthält 1. Feststellungen über die Ursachen des Seeunfalls, 2. die Entscheidung, daß ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten vorliegt, sofern die Verhandlung dies ergeben hat, und 2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 3. unter den nach § 19 Abs. 1 bis 4 jeweils dafür maßgebenden Voraussetzungen a) die Entziehung eines Befähigungszeugnisses oder einer Zulassung als Seelotse (§ 19 Abs. 1), b) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen (§ 19 Abs. 2), c) die Entziehung einer Fahrerlaubnis für Sportboote (§ 19 Abs. 3) oder d) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 19 Abs. 4). Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich während der mündlichen Verhandlung herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 1 oder des § 2 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung. (3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf ein Spruch nur enthalten, wenn 1. das Seeamt sie zur Erörterung gestellt hat und 2. der Beteiligte anwesend oder vertreten ist oder trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist oder bereits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Seeamt, einem Gericht oder einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 13) zur Sache zu äußern. Ist der Beteiligte abwesend, kann ein Spruch mit ihn belastenden Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nur ergehen, wenn er zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. (4) Der Spruch wird entweder am Schluß der mündlichen Verhandlung oder in einer sofort anzuberaumenden öffentlichen Sitzung, die nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, durch Verlesung der Spruchformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe bekanntgegeben. Wird der Spruch nicht am Schluß der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, so brauchen die Beisitzer und die Beteiligten bei der Bekanntgabe nicht anwesend zu sein. § 18 Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn die Verhandlung ergeben hat, daß er Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine, für seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schiffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat. § 19 (1) Das Seeamt hat 1. ein Befähigungszeugnis, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 142 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten und jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist oder weiter gilt oder 2. eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilte Zulassung als Seelotse zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Verhalten des Inhabers festgestellt hat und auf Grund der Verhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Inhaber eine Eigenschaft fehlt, die für seine Berufsausübung erforderlich ist. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber ein weiteres Befähigungszeugnis besitzt, dessen Befugnisse in dem entzogenen Befähigungszeugnis eingeschlossen sind, kann dieses ebenfalls entzogen werden. (2) Die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses, dessen Befugnisse in dem entzogenen Befähigungszeugnis eingeschlossen sind, kann erlaubt werden. (3) Das Seeamt hat im Spruch eine Fahrerlaubnis für Sportboote zu entziehen, wenn es ein fehlerhaftes Verhalten des Inhabers festgestellt hat und auf Grund der Verhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Inhaber zur Führung eines Sportbootes auf Seeschiffahrtstraßen ungeeignet ist; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 oder des Absatzes 3 kann dem Inhaber eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer Fahrerlaubnis für Sportboote sowie dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt die Ausübung der damit verbundenen Befugnisse auf Seeschiffahrtstraßen untersagt werden (Fahrverbot). (5) Hat das Seeamt ein fehlerhaftes Verhalten festgestellt, jedoch keine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 getroffen, so darf diese Maßnahme wegen des gleichen Sachverhalts nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften getroffen werden. (6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 kann befristet werden. Die Mindesfrist beträgt ein Jahr; sie beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Das Seeamt kann für die Wiederaushändigung eines entzogenen Befähigungszeugnisses, einer entzogenen Zulassung als Seelotse oder einer entzogenen Fahrerlaubnis für Sportboote oder für die Aufhebung eines Fahrverbots die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen festsetzen. (7) Wird ein Befähigungszeugnis, eine Zulassung als Seelotse oder eine Fahrerlaubnis für Sportboote entzogen, so darf die damit verbundene Befugnis nicht mehr ausgeübt werden. Befähigungszeugnisse, Urkunden über die Zulassung als Seelotse (Bestallung, Erlaubnis) oder über die Fahrerlaubnis für Sportboote (Sportbootführerschein, Motorbootführerschein) sind nach der Entziehung unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder nach einem Fahrverbot zur Eintragung vorzulegen. §20 (1) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2151 soll binnen eines Monats nach der mündlichen Bekanntgabe vollständig vorliegen. (2) In den Gründen sind der Hergang und die Ursachen des Seeunfalls darzustellen. Die beteiligten Schiffe sollen mit Namen, Unterscheidungssignal, Heimathafen, Eigentumsverhältnissen, Größenangaben, den für den Unfallhergang erheblichen sonstigen Daten und den erlittenen Schäden aufgeführt werden. Beteiligte und ihre Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse oder Fahrerlaubnisse für Sportboote sind genau zu bezeichnen. In Todesfällen und in Fällen des Verschwindens von Bord sind auch die Toten oder Vermißten aufzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend waren. Das Handeln eines Beteiligten darf in den Gründen nur dann als fehlerhaft bezeichnet werden, wenn es als fehlerhaftes Verhalten auch in der Spruchformel festgestellt worden ist; es ist auch anzugeben, ob das fehlerhafte Verhalten für den Unfall ursächlich war. (3) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Abschnitt 5 Widerspruchsverfahren §21 (1) Verwaltungsakte des Seeamts, insbesondere Anordnungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 6 sowie Sprüche mit Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterliegen der Nachprüfung in einem Widerspruchsverfahren durch das Bundesoberseeamt. Wird Widerspruch erhoben, werden auch die Feststellungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 überprüft. Sprüche des Seeamtes, die nur eine Feststellung nach,§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 enthalten, werden auf Anordnung des Bundesministers für Verkehr vom Bundesoberseeamt überprüft. Die Anordnung ist nur binnen zweier Monate nach Zustellung des Spruches an die Beteiligten möglich. (2) Für das Verfahren des Bundesoberseeamtes gelten die §§ 11, 12 und 14 bis 20 sinngemäß; es wird durch Widerspruchsbescheid, im Fall des Absatzes 1 Satz 3 durch Spruch abgeschlossen. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Seeamtes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder nach § 14 Abs. 6 entscheidet das Bundesoberseeamt ohne mündliche Verhandlung. (3) Das Bundesoberseeamt kann 1. den Spruch des Seeamtes auch zuungunsten des Widersprechenden ändern und 2. Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auch gegen einen durch den Spruch des Seeamtes nicht beschwerten Beteiligten treffen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Abschnitt 6 Kosten §22 (1) Für Verwaltungsakte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Gebühren erhoben. (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben. Hat der Widerspruch nur teilweise Erfolg, so ist die Gebühr entsprechend zu ermäßigen. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Beruht die Erfolglosigkeit des Widerspruchs lediglich darauf, daß nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist, so wird keine Gebühr erhoben. (3) Auslagen werden nicht erhoben. (4) Wird gegen den Spruch eines Seeamtes lediglich wegen der Kostenentscheidung Widerspruch erhoben, so entscheidet das Bundesoberseeamt ohne mündliche Verhandlung. Gegen Kostenentscheidungen des Bundesoberseeamtes im Falle des § 21 Abs. 3 ist ein Widerspruch nicht zulässig. (5) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Seeunfalluntersuchung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Abschnitt 7 Verwaltungsgerichtliche Anfechtung §23 (1) Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt der Sitz des Bundesoberseeamtes auch als Sitz der Seeämter. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abschnitt 8 Bußgeldvorschriften §24 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder der Auskunfts-, Herausgabe- oder Aufbewahrungspflicht nach § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, zuwiderhandelt, 2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Untersagung nach § 19 Abs. 4 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 19 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 2, das Befähigungszeugnis, die Urkunde über die Zulassung als Seelotse oder über die Fahrerlaubnis für Sportboote nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBl. II S. 593). Abschnitt 9 Schluß- und Übergangsvorschriften §25 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen das Seeamt Kiel die bei den bisherigen Seeämtern Flensburg und Lübeck, das Seeamt Hamburg die bei dem bisherigen Seeamt Hamburg, das Seeamt Bremerhaven die bei dem bisherigen Seeamt Bremerhaven und das Seeamt Emden die bei dem bisherigen Seeamt Emden eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Geschäfte des bisherigen Bundesoberseeamtes auf das Bundesoberseeamt (§ 5 Abs. 2) über. Über die beim Bundesoberseeamt eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Berufungen des Bundesbeauftragten gelten als Anordnung des Bundesministers für Verkehr (§ 21 Abs. 1 Satz 3). Richtet sich die Berufung gegen die Feststellung schuldhaften Verhaltens, gilt der Widerspruch als gegen die Feststellung fehlerhaften Verhaltens gerichtet. §26 Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder 1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983 (Bremer Gesetzblatt S. 405), 2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 387), 3. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungblatt S. 293) und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 153), 4. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-HolsteinS. 137) und vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 247). §27 (1) In § 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBl. II S. 593) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: "4 a. die Untersuchung der Seeunfälle;". (2) Dem § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 5. 1834) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 1 gilt auch für das Sachgebiet der Seeunfall Untersuchung." (3) Der fünfte Abschnitt des Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teillll, Gliederungsnummer 9510-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. IS. 294), wird aufgehoben., §28 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. §29 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §30 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. (2) Gleichzeitig treten alle früheren Gesetze und Verordnungen, die den gleichen Gegenstand regeln, außer Kraft, insbesondere 1. das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2153 2. die Geschäftsordnung für die Seeämter und für das Reichsoberseeamt vom 2. Juni 1939 (Reichsministerialblatt S: 1263), 3. die Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung (Beisitzer des Reichsoberseeamtes) vom 7. Juni 1943 (RGBl. I S. 348), 4. die Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung (Einschränkung des seeamtlichen Unter- suchungsverfahrens) vom (RGBl. I S. 334) und 4. Dezember 1944 5. das Gesetz über die Wiedererrichtung des Seeamtes in Bremerhaven vom 27. Mai 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 78). (3) § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 6. Dezember 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger