Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 60 vom 19.12.1985  - Seite 2245 bis 2250 - Neufassung der Spielverordnung

Neufassung der Spielverordnung Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2245 Bekanntmachung der Neufassung der Spielverordnung Vom 11. Dezember 1985 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2244) wird nachstehend der Wortlaut der Spielverordnung in der ab 20. Dezember 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1991), 2. den am 31. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2013), 3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1984 (BGBl. I S. 1154), 4. den am 30. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 23. Mai 1985 (BGBl. I S. 838), 5. den am 20. Dezember 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu 2. des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), die durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. I S. 149) geändert worden sind, zu 3. des § 33 g Nr. 1 sowie des § 33 f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, zu 4. des § 33 g Nr. 1 der Gewerbeordnung, der durch das Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) geändert worden ist, sowie des § 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, die zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. IS. 1008) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zu 5. des § 33 g Nr. 1 sowie des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung. Bonn, den 11. Dezember 1985 Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann 2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) I. Aufstellung von Spielgeräten § 3 §1 (1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, 2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder 3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. (2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in 1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, 2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder 3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. §2 Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden 1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, 2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, 3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder 4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. (1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt. (2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 15 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. (3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen bis zum 19. Dezember 1985 mehr Geld- oder Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind, als nach Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 dieselbe Anzahl und vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zwei Drittel dieser Anzahl aufgestellt bleiben. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die in räumlichem Zusammenhang betrieben werden, darf die Anzahl der insgesamt aufgestellten Geldoder Warenspielgeräte jedoch nicht erhöht werden. Ab 1. Januar 1996 darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt bleiben, sofern kein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteht. (4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geldoder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt für derartige am 19. Dezember 1985 bestehende Spielhallen oder ähnliche Unternehmen erst ab 1. Januar 1996. §3a Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind. Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2247 II. Veranstaltung anderer Spiele 1. Erlaubnisptlichtige Spiele §4 Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden. §5 Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. 2. Erlaubnisfreie Spiele §5a Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen. III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes §6 (1) Der Aufsteller darf nur Spielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die Angabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sichtbar angebracht sind. Bei Warenspielgeräten können die Spielregeln und der Gewinnplan unmittelbar neben dem Spielgerät angebracht werden. Der Aufsteller hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungsbeleg oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaubnisbescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden. §7 Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist oder bei dem der am Gerät angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht eingehalten wird oder dessen im Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. §8 (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, daß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen zugelassen sind. (2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß in seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite gewähren. §9 Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen gewähren. Er darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen. Er darf gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauschen, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten. § 10 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten. IV. Zulassung von Spielgeräten §11 Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt. § 12 (1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungsund Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Techni- 2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I sehen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen. (2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lie-ferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen. § 13 Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz gleich sein. 2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so gebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen Mitteln nicht verändert werden können. 3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen. 4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein. 5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30 Deutsche Mark, der Gewinn höchstens drei Deutsche Mark betragen. 6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne muß bei unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der Einsätze betragen. Dies gilt entsprechend bei ständiger Betätigung der Risikotaste. 7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Sonderspielen (Folge von Spielen, bei der die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne die der Einsätze übersteigt) darf nicht größer als 100 sein. Bei Betätigung der Risikotaste dürfen in einem Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen und Merkmale, die Sonderspiele auslösen können, nicht auf weitere Spiele übertragen werden. 8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein spielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem Spielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen zu erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt muß gewährleistet sein. Die Häufigkeit der Ereignisse muß erkennbar sein. § 14 Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen entsprechen. 2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen höchstens 50 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 entsprechend. 3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird, nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze entrichtet sind (Serienspiele), müssen die Gestehungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle Einsätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei Serienspielen darf die Summe der Einsätze 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. 4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die Gestehungskosten sämtlicher möglichen Gewinne mindestens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen Einsätze betragen. Die Gewinnaussichten aller Einsätze eines Spieles müssen gleich sein. Die Summe der Einsätze für ein Spiel darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. 5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele nicht kleiner als 1:4 sein. Die Gestehungskosten sämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen mindestens 50 vom Hundert der möglichen Einsätze betragen. 6. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein. §15 (1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur Aufstellung im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er an Stelle des Zulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungsscheines. Auf Antrag werden diese Unterlagen umgetauscht. (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Auf stelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Der Aufsteller erhält in diesem Fall einen Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines und ein Zulassungszeichen. §16 (1) Der Zulassungsschein enthält 1. Bezeichnung des Spielgerätes; 2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung; 3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und Abbildungen; 4. Spielregeln und Gewinnplan; 5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht; 6. Bezeichnung der Aufstellplätze; 7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte; 8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbesondere die Auflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen. Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1985 2249 (2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften. (3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen Nachbaugerätes anzugeben. (4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines ist das Ende der Aufstelldauer anzugeben. Der Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem zugehörigen Abdruck des Zulassungsscheines. (5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein. (6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulassungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines und das Zulassungszeichen erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende Nummer. §17 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für 1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes, 2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-spielgerätes und 3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens, von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 106,— DM, 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 88,— DM, 3. für sonstige Bedienstete 74,— DM. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes darf 5000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsschei- nes, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens, sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 30 Deutsche Mark. (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden. V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele §18 Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begünstigt ist, nur erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Spieler keine unangemessen hohen Verluste in kurzer Zeit erleidet. Bei gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen im Sinne des § 33 h Nr. 2 der Gewerbeordnung darf die in Nummer 4 der Anlage zu § 5 a genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewinnes nicht überschritten werden. VI. Ordnungswidrigkeiten § 19 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt, 2. entgegen § 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläßt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereithält, 5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt, 6. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr zieht, 7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 9 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten, 9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt. 2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur Einsichtnahme bereithält oder 2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht. VII. Schlußvorschriften §20 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. Anlage (zu § 5 a) 1. Begünstigt nach § 5 a sind a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und b) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten veranstaltet werden. 2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teilnahme höchstens 30 Deutsche Mark beträgt. 3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. 4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veranstaltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 50 Deutsche Mark betragen. Mindestens 50 vom Hundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen.