Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 62 vom 24.12.1985  - Seite 2355 bis 2433 - Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG)

Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2355 Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz — BiRiLiG) Vom 19. Dezember 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: "§ 8a (1) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen. (2) Das Gericht kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung gestatten, daß die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht werden." 2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstücke nach § 8 a Abs. 1 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird." 3. Die §§ 38 bis 47 b werden aufgehoben. 3a. In § 100 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 43 und 44" durch die Angabe "§§ 239 und 257" ersetzt. 4. In § 118 Abs. 1 werden nach den Worten "eine Bilanz" die Worte "und einen Jahresabschluß" - eingefügt. 5. § 166 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der jährlichen Bilanz" durch die Worte "des Jahresabschlusses" und das Wort "ihre" durch das Wort "dessen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach den Worten "einer Bilanz" die Worte "und eines Jahrsabschlusses" eingefügt. 6. Im Zweiten Buch werden die Abschnittsüberschriften "Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft", "Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien" und "Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft" gestrichen. 7. Die §§ 335 bis 342 werden §§ 230 bis 237, ihnen wird die Abschnittsüberschrift "Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft" vorangestellt. Zudem wird § 233 wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der jährlichen Bilanz" durch die Worte "des Jahresabschlusses" und das Wort "ihre" durch das Wort "dessen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach den Worten "einer Bilanz" die Worte "und eines Jahresabschlusses" eingefügt. 8. Nach § 237 wird eingefügt: "Drittes Buch Handelsbücher Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute Erster Unterabschnitt Buchführung. Inventar § 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher , zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung 2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten. §239 Führung der Handelsbücher (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. §240 Inventar (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. (2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar auf- zustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. (3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. §241 Inventurvereinfachungsverfahren (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. (2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. (3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und 2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ord- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2357 nungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungs-verfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann. Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß Erster Titel Allgemeine Vorschriften §242 Pflicht zur Aufstellung (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß. § 243 Aufstellungsgrundsatz (1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. §244 Sprache. Währungseinheit Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Deutscher Mark aufzustellen. §245 Unterzeichnung Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Zweiter Titel Ansatzvorschriften §246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. §247 Inhalt der Bilanz (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht. §248 Bilanzierungsverbote (1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden. (2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden. §249 Rückstellungen (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des Geschäftsjahrs nachgeholt wird. (2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe 2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. (3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. §250 Rechnungsabgrenzungsposten (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner dürfen ausgewiesen werden 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. §251 Haftungsverhältnisse Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Dritter Titel Bewertungsvorschriften §252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. 5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. 6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden. (2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. § 253 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. (2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Ab Schluß Stichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2359 (3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß. (4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig. (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. §254 Steuerrechtliche Abschreibungen Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. §255 Anschaffungs- und Herstellungskosten (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Be- triebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands. (4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird. § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar. Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage §257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handelsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, 2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. (3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sind Unterlagen auf Grund des §239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. (4) Die in Absatz Nr. 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. § 258 Vorlegung im Rechsstreit (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. §259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeigneten-falls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzule- gen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist. §260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschaftsund Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. §261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Vierter Unterabschnitt Sollkaufleute. Landesrecht §262 Anwendung auf Sollkauf leute Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet sind, die Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister herbeizuführen, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden ist. § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht Erster Titel Allgemeine Vorschriften §264 Pflicht zur Aufstellung (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§242) Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2361 um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) dürfen den Jahresabschluß und den Lagebericht auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entpricht; diese Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. §265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. (2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. (3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorgesehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. (4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen. (5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. (6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. (7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn 1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder 2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. (8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn-und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. Zweiter Titel Bilanz §266 Gliederung der Bilanz (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. (2) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; 2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 2. Geschäfts- oder Firmenwert; 3. geleistete Anzahlungen; II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstük-ken; 2. technische Anlagen und Maschinen; 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; 6. sonstige Ausleihungen. B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen; II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Vermögensgegenstände; III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. eigene Anteile; 3. sonstige Wertpapiere; IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank-und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten. C. Rechnungsabgrenzungsposten. (3) Passivseite A. Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital; IL Kapitalrücklage; III. Gewinnrücklagen: 1. gesetzliche Rücklage; 2. Rücklage für eigene Anteile; 3. satzungsmäßige Rücklagen; 4. andere Gewinnrücklagen; IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. B. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen; 2. Steuerrückstellungen; 3. sonstige Rückstellungen. C. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen, davon konvertibel; 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. D. Rechnungsabgrenzungsposten. §267 Umschreibung der Größenklassen (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. Drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3). 2. Acht Millionen Deutsche Mark Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2363 3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. Fünfzehn Millionen fünf hunderttausend Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3). 2. Zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. (3) Große Kapitalgesellschaften sindsolche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist. (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Verschmelzung, Umwandlung oder Neugründung vorliegen. (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke (1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bi- lanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. (2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben. (3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. (4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden. (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Ab Schluß Stichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden. (6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. (7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I §269 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Die Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor dem Anlagevermögen auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. §270 Bildung bestimmter Posten (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil und dessen Auflösung anzuwenden. (2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen. §271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches. (2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehen- den Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, öder das einen befreienden Konzernabschluß nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 295 oder § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen. §272 Eigenkapital (1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist außerdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. (2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen 1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird; 2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird; 3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten; 4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten. (3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. (4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2365 Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1 ist auch für Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden. §273 Sonderposten mit Rücklageanteil Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben. §274 Steuerabgrenzung (1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach §249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. (2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung § 275 Gliederung (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeug- " nissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung 7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 2366 Bundesgesetzblatt, 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. außerordentliche Erträge 16. außerordentliche Aufwendungen 17. außerordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. sonstige Steuern 20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4. Vertriebskosten 5. allgemeine Verwaltungskosten 6. sonstige betriebliche Erträge 7. sonstige betriebliche Aufwendungen 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. außerordentliche Erträge 15. außerordentliche Aufwendungen 16. außerordentliches Ergebnis 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18. sonstige Steuern 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. Jahrgang 1985, Teil I §276 Größenabhängige Erleichterungen Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten §275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. §277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn-und Verlustrechnung (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen. (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten. (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen. (4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind. §278 Steuern Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2367 Vierter Titel Bewertungsvorschriften §279 Nichtanwendung von Vorschriften Abschreibungen (1) §253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. §253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden. (2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben. §280 Wertaufholungsgebot (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5, § 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird. (3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen. §281 Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften (1) Die nach § 254 zulässigen Abschreibungen dürfen auch in der Weise vorgenommen werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der nach § 254 zulässigen Bewertung in den Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt wird. In der Bilanz oder im Anhang sind die Vorschriften anzugeben, nach denen die Wertberichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflösung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet worden ist, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen ersetzt wird. (2) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt, und hinreichend zu begründen. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Erträge", Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn-und Verlustrechnung gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. §282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. §283 Wertansatz des Eigenkapitals Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen. Fünfter Titel Anhang §284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. (2) Im Anhang müssen 1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden; 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben werden, soweit der Jahresabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten; 3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen; 2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach §240 Abs. 4, §256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist; 5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden. §285 Sonstige Pflichtangaben Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren, b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; 2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; 3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben; 4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; 5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach § 273 gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger Bela- stungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben; 6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten; 7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen; 8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3) a) der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5, b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6; 9. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluß angegeben worden sind; b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben; c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse; 10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsfüh- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2369 rungsorgans sind als solche zu bezeichnen; 11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; 12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben; 13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die Gründe für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts; 14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind. §286 Unterlassen von Angaben (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen. (3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 können unterbleiben, soweit sie 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder 2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Anhang anzugeben. §287 Aufstellung des Anteilsbesitzes Die in §285 Nr. 11 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. §288 Größenabhängige Erleichterungen Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des §267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach §285 Nr. 2 bis 5, 7, 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 4 nicht zu machen. Sechster Titel Lagebericht § 289 (1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung. Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht Erster Titel Anwendungsbereich §290 Pflicht zur Aufstellung (1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen. 2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder 3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. (3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die 1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder 2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden. (4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören. §291 Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden. Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre. (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben befreiende Wirkung, wenn 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind, 2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht dem für das den befreienden Konzernabschluß aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen und mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) übereinstimmenden Recht entsprechen und nach diesem Recht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr.L 126 S. 20) zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind und 3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält: a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt, und b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kom- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2371 manditgesellschaften auf Aktien mindestens zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwanzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben. §292 Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, mit der Maßgabe angewendet werden darf, daß der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/ 349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht gleichwertig sein müssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann einem befreienden Konzernabschluß und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig gemacht werden, daß die nach diesem Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort für Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig vorgeschriebenen Korizernab-schlüssen und Konzernlageberichten angesehen werden. (2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/ 253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustellen. (4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird dem Bundesminister der Justiz zugeleitet. Der Bundesminister der Justiz ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Be-schluß gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesminister der Justiz zur Verkündung zugeleitet. Der Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind. § 293 Größenabhängige Befreiungen (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen nicht sechsundvierzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark. b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die 2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht sechsundneunzig Millionen Deutsche Mark. c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigt; oder 2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht neununddreißig Millionen Deutsche Mark. b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht achtzig Millionen Deutsche Mark. c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. (2) Ein Kreditinstitut ist abweichend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag die Bilanzsummen in seiner Bilanz und in den Bilanzen der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, zuzüglich der den Kreditnehmern abgerechneten eigenen Ziehungen im Umlauf, der Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln und der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen aller Unternehmen insgesamt nicht einhundertzwei-unddreißig Millionen Deutsche Mark übersteigen oder 2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag die Konzernbilanzsumme zuzüglich der den Kreditnehmern abgerechneten eigenen Ziehungen im Umlauf, der Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln und der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen nicht einhundertzehn Millionen Deutsche Mark übersteigt. (3) Ein Versicherungsunternehmen ist abweichend von Absatz 1 von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. die Bruttobeiträge aus seinem gesamten Versicherungsgeschäft und dem der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, jeweils in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag und dem vorhergehenden Abschlußstichtag nicht dreiundvierzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark übersteigen oder 2. die Bruttobeiträge aus dem gesamten Versicherungsgeschäft in einem von ihm aufzustellenden Konzernabschluß jeweils in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag und dem vorhergehenden Abschlußstichtag nicht sechsundreißig Millionen Deutsche Mark übersteigen. Bruttobeiträge aus dem gesamten Versicherungsgeschäft sind die Beiträge aus dem Erstund Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile. (4) Außer in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist. Zweiter Titel Konsolidierungskreis §294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunter- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2373 nehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt. (2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung angepaßt werden. (3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und, wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert. §295 Verbot der Einbeziehung (1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; §311 über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt. (2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen. (3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Handelsregister einzureichen. §296 Verzicht auf die Einbeziehung (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen, 2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder 3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen. Dritter Titel Inhalt und Form des Konzernabschlusses §297 Inhalt (1) Der Konzernabschluß besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden. (2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. (3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben. 2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I §298 Anzuwendende Vorschriften Erleichterungen (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden. (2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke jeweils zusammengefaßt werden. §299 Stichtag für die Aufstellung (1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen. (3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Vierter Titel Vollkonsolidierung §300 Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach, dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. §301 Kapitalkonsolidierung (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen 1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertansätze nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder 2. mit dem Betrag,- der dem Wert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung nach Absatz 2 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2375 Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen überschreitet. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben. (2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgeführt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. (3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zu-schreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben. (4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. §302 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung (1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301 Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der Anteile unter den folgenden Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens beschränken: 1. die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens, die nicht eigene Anteile sind, 2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben worden, die die Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens vorsieht, und 3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile. (2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unter-schiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den Rücklagen hinzuzurechnen. (3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus ergebenden Veränderungen der Rücklagen sowie Name und Sitz des Unternehmens sind im Konzernanhang anzügeben. §303 Schuldenkonsolidierung (1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. §304 Behandlung der Zwischenergebnisse (1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Erträgslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern. (3) Absatz 1 braucht außerdem nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der 2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist. §305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind 1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind, 2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. (2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. §306 Steuerabgrenzung Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung nach §249 Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach § 274 zusammengefaßt werden. §307 Anteile anderer Gesellschafter (1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die An- teile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei Anwendung der Kapitalkonsolidierungsmethode nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen. (2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-nung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Fünfter Titel Bewertungsvorschriften §308 Einheitliche Bewertung (1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegehstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. (2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kon- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2377 zerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. (3) Wurden in den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände oder Schulden im Jahresabschluß eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zulässigen Wert angesetzt, weil dieser Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden würde, oder ist aus diesem Grunde auf der Passivseite ein Sonderposten gebildet worden, so dürfen diese Wertansätze unverändert in den Konzernabschluß übernommen werden. Der Betrag der im Geschäftsjahr nach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Einstellungen in Sonderposten sowie der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen sind im Konzernanhang anzugeben; die Maßnahmen sind zu begründen. §309 Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Ein nach § 301 Abs. 3 auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden. (2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit 1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder 2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn entspricht. Sechster Titel Anteilmäßige Konsolidierung §310 (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören. (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 309 entsprechend anzuwenden. Siebenter Titel Assoziierte Unternehmen §311 Definition. Befreiung (1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. (2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. §312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz 1. entweder mit dem Buchwert oder 2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht, anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die Anschaffungskosten für die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen oder im Konzern- 2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben. (2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluß fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist § 309 entsprechend anzuwenden. (3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. (4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen. (5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden. (6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluß auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens auszugehen. Achter Titel Konzernanhang §313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz. (1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen 1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden; 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Deutsche Mark angegeben werden, sofern der Konzernabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten; 3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewer-tungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen. (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben: 1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach den §§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind; 2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen; Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2379 3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird; 4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden ist. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzt. (3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. (4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. §314 Sonstige Pflichtangaben (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschluß einbezogenen Un- ternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; 2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298 Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverhältnissen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben; 3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; 4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben; 5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach den §§254, 280 Abs. 2 oder in entsprechender Anwendung auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach § 273 oder in entsprechender Anwendung gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger Belastungen, die sich für den Konzern aus einer solchen Bewertung ergeben; 6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Auf sichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jede Personengruppe: a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge ein- 2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I zurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluß angegeben worden sind; b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben; c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse; 7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben. (2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert zu werden, soweit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Aufgliederung einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben. Neunter Titel Konzernlagebericht §315 (1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns. (3) §298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden. Dritter Unterabschnitt Prüfung §316 Pflicht zur Prüfung (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. (3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. §317 Gegenstand und Umfang der Prüfung (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß in Einklang stehen und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens und im Konzernlagebericht von der Lage des Konzerns erwecken. (2) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluß maßgeblichen Vorschriften beachtet sind. Dies gilt nicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2381 nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Jahresabschluß in einer den Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. §318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäfsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist. (2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mütterunternehmens bestellt worden ist. (3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von zwei Millionen Deutsche Mark erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlußprüfers bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches, gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar. (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden. (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aüfsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. § 319 Auswahl der Abschlußprüfer (1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§267 Abs. 2) können 2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. (2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, 1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt; 2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war; 3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; 4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; 5. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat; 6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft sein darf; 7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf; 8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als die Hälfte der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende .Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. (3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn 1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist; 2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7 oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf; 3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf; , 4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5 oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf oder 5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. §320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und. Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. (2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen. (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2383 Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. §321 Prüfungsbericht (1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist besonders festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzuführen und ausreichend zu erläutern. (2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er auch darüber zu berichten. (3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. §322 Bestätigungsvermerk (1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß zu bestätigen: "Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen/Der Konzernabschluß entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/ des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß/Konzernabschluß." (2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Auf die Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ist hinzuweisen, wenn diese in zulässiger Weise ergänzende Vorschriften über den Jahresabschluß oder den Konzernabschluß enthalten. (3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluß oder zum Konzernabschluß zu erklären. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite deutlich erkennbar wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks nach Absatz 2 sind nicht als Einschränkungen anzusehen. (4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. §323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünfhunderttausend Deutsche Mark für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren. 2384 Bundesgesetzblatt, § 324 Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesellschaft über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft ausschließlich das Landgericht. (2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes Justizverwaltung übertragen. (3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht verpflichtet. Schuldner der Kosten ist die Kapitalgesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Abschlußprüfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Vierter Unterabschnitt Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Veröffentlichung und Vervielfältigung. Prüfung durch das Registergericht 1985, Teil I § 325 Offenlegung (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags einzureichen. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen; wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. (2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Konzernabschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§313 Abs. 4) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2385 (4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger maßgebend. (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt. §326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses, der Beschluß über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses einzureichen. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. §327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert; A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstük-ken; A II 2 technische Anlagen und Maschinen; A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; A III 3 Beteiligungen; A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; B III 2 eigene Anteile. Auf der Passivseite C 1 Anleihen, davon konvertibel; C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dürfen. §328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß sind so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach §§326, 327 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Das Datum der Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschluß festgestellt worden ist. Wurde der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen. 2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 2. Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen über die Offenlegung vor der Prüfung oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung hinzuweisen. (2) Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluß oder den Konzernabschluß bestätigt hat oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister und in welcher Nummer des -Bundesanzeigers die Offenlegung erfolgt ist oder daß die Offenlegung noch nicht erfolgt ist. (3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung. §329 Prüfungspflicht des Registergerichts (1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. (2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen. Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften § 330 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Gemeinschaften beruhen. Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Zwangsgelder § 331 Unrichtige Darstellung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Auf sichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß oder im Konzernlagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 oder einer nach §292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns un- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2387 richtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt oder 4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. §332 Verletzung der Berichtspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses oder eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. §333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt. §334 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244,245,246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251 oder des § 264 Abs. 2 über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 279 Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283 über die Bewertung, c) des § 265 Abs. 2, 3,4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die Gliederung oder d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben, 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, b) des §297 Abs. 2 oder 3 oder des §298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248,249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem § 251 über Inhalt oder Form, c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu machenden Angaben, 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lageberichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts, 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder 2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 6. einer auf Grund des § 330 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §335 Festsetzung von Zwangsgeld Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 1. §242 Abs. 1 und 2, §264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts, 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen, 5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer oder 6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so können den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften §336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 2, §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3 Satz 1, §§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. (3) §330 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden. §337 Vorschriften zur Bilanz (1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern: 1. Gesetzliche Rücklage; 2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2389 (3) Bei den Ergebnisrücklagen sind gesondert aufzuführen: 1. Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden. §338 Vorschriften zum Anhang (1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Genossen. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben. (2) Im Anhang sind ferner anzugeben: 1. Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört; 2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen. (3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden. §339 Offenlegung (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluß der Prüfung einzureichen. Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen. (2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Größenmerkmale des §267 Abs. 3 erfüllt, hat ferner unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß den festgestellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich nach dem Abschluß der Prüfung zu erfolgen. (3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung, über Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie über die Prüfungspflicht des Registergerichts sind entsprechend anzuwenden." 9. Es werden ersetzt: a) die Buchüberschrift "Drittes Buch. Handelsgeschäfte" durch "Viertes Buch. Handelsgeschäfte", b) die Buchüberschrift "Viertes Buch. Seehandel" durch "Fünftes Buch. Seehandel". In § 479 Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "Fünften" ersetzt. In § 483 wird das Wort "vierten" durch das Wort "Fünften" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes 1. In der Überschrift des § 30 werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. Außerdem wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort "die" vor dem Wort "Abschlußprüfer" durch das Wort "den" ersetzt. 10. 11. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 2. In §33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "§143 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 143 Abs. 2" ersetzt. 3. In §49 wird die Angabe "§168 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe "§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Außerdem werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Worte "freie Rücklagen" durch die Worte "andere Gewinnrücklagen" und in Absatz 2 die Worte "freien Rücklagen" durch die Worte "anderen Gewinnrücklagen" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a angefügt: "(2 a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "offene Rücklagen" durch das Wort "Gewinnrücklagen" ersetzt. 5. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "offene Rücklagen" durch das Wort "Gewinnrücklagen" ersetzt. 6. In § 71 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 150 a" durch die Angabe "§ 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 7. In § 71 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 150 a" durch die Angabe "§ 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 8. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "offene Rücklagen" durch die Worte "Gewinnrücklagen" ersetzt. 9. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden die Worte "Vorschlags- oder Entsendungsrecht" durch das Wort "Vorschlagsrecht" ersetzt. 10. §§ 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Reichsgesetz" durch das Wort "Gesetz" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt. 11. In § 101 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ", soweit es nicht Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz zusteht," gestrichen. 12. In § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte "oder zu entsenden" gestrichen. 13. In § 107 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "und § 331 Abs. 3 Satz 3" gestrichen. 14. In § 119 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. 15. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. 16. § 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß der Jahresabschluß in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte." b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;". 17. § 143 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 18. In § 144 wird die Angabe "§ 168" durch die Angabe "§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Ferner werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: 19. Die Abschnittsüberschrift von § 148 erhält folgende Fassung: "Erster Abschnitt. Jahresabschluß und Lagebericht" 20. Die §§ 148, 149 werden aufgehoben. 21. § 150 erhält folgende Fassung: "§ 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. (2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. (3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden 1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann; 2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann. (4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden 1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; 2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist; 3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220. Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden." i, den 24. Dezember 1985 2391 . Die §§ 150 a, 151 werden aufgehoben. §152 erhält folgende Fassung: "§ 152 Vorschriften zur Bilanz (1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei sind die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. (2) Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben 1. der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde; 2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird. (3) Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben 1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden; 3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden." Die §§ 153 bis 157 werden aufgehoben. §158 erhält folgende Fassung: "§158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen a) aus der gesetzlichen Rücklage b) aus der Rücklage für eigene Aktien c) aus satzungsmäßigen Rücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen 2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen a) in die gesetzliche Rücklage b) in die Rücklage für eigene Aktien c) in satzungsmäßige Rücklagen d) in andere Gewinnrücklagen 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabfüh-rungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden." 26. § 159 wird aufgehoben. 27. § 160 erhält folgende Fassung: "§ 160 Vorschriften zum Anhang (1) In jedem Anhang sind auch Angaben zu machen über 1. den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtauschoder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten; 2. den Bestand an eigenen Aktien der Gesell-. schaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises, sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; 3. die Zahl und den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben; 4. das genehmigte Kapital; 5. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen; 6. Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte; 7. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens; 8. das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft, die ihr nach § 20 Abs. 1 oder 4 mitgeteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem die Beteiligung gehört und ob sie den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§16 Abs. 1) ist. * ¦ (2) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist." 28. Die §§ 161 bis 169 werden aufgehoben. 29. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so sind diese Unterlagen zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen." b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "offene Rücklagen" durch das Wort "Gewinnrücklagen" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. Nummer 5 wird Nummer 4. 30. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer auf Verlangen des Aufsichts- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2393 rats an dessen Verhandlungen über diese Vorlagen teilzunehmen." b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: "Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen." 31. § 173 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlußprüfer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geprüften Jahresabschluß, so werden vor der erneuten Prüfung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlußfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird." 32. In § 174 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "offene Rücklagen" durch das Wort "Gewinnrücklagen" ersetzt. 33. § 175 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Worte "des Lageberichts sowie" eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. 34. § 176 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen." 35. Die §§ 177, 178 werden aufgehoben. 36. In § 199 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "freien Rücklage" durch die Worte "anderen Gewinnrücklage" ersetzt. 37. In § 204 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "freie Rücklagen" durch die Worte "andere Gewinnrücklagen" ersetzt. 38. In §206 Satz 2 wird die Angabe "37 Abs. 3" durch die Angabe "37 Abs. 4" ersetzt. 39. In § 207 Abs. 1 werden die Worte "von offenen Rücklagen" durch die Worte "der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen" ersetzt. 40. § 208 erhält folgende Fassung: "§208 Umwandlungsf ähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 können andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden. (2) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrück-lagen sowie deren Zuführungen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. Gewinnrücklagen und deren Zuführungen, die für einen bestimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist." 41. § 209 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. 2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "den §§ 151 bis 156" jeweils durch die Angabe "§§ 150, 152 dieses Gesetzes, §§ 242 bis 256, 264 bis 274, 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 3 Satz 1 werden außerdem die Worte "oder mehrere" gestrichen. c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wenn die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer wählt, gilt der Prüfer als gewählt, der für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von der Hauptversammlung gewählt oder vom Gericht bestellt worden ist." d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 163 Abs. 1 Satz 3, §§ 164 bis 166, 167 Abs. 3, § 168" durch die Worte "§ 318 Abs. 1 Satz 3, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 4 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "werden die" durch die Worte "wird der" ersetzt. 42. § 229 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "gesetzliche Rücklage" durch das Wort "Kapitalrücklage" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage, um den diese zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind." 43. In § 230 Satz 1 werden die Worte "offenen Rücklagen" durch die Worte "Kapital- oder Gewinnrücklagen" ersetzt. In Satz 2 werden nach dem Wort "Beträge" die Worte "in die Kapitalrücklage oder" eingefügt. 44. § 231 erhält folgende Fassung: ,,§ 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage Die Einstellung der Beträge, die aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rücklage und der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, in die Kapitalrücklage ist nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. Als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der in § 7 bestimmte Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die in der Zeit nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird." In § 232 und in dessen Überschrift werden die Worte "gesetzliche Rücklage" durch das Wort "Kapitalrücklage" ersetzt. § 233 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben." b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "des Jahresabschlusses" durch die Worte "nach §325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte "offenen Rücklagen" durch die Worte "Kapital- und Gewinnrücklagen" ersetzt. § 234 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen." In § 236 werden in der Überschrift und im Gesetzestext das Wort "Bekanntmachung" jeweils durch das Wort "Offenlegung" und die Angabe "§ 177 Abs. 2" durch die Angabe "§ 325 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In § 237 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "freien Rücklage" durch die Worte "anderen Gewinnrücklage" ersetzt. In Absatz 5 werden die Worte "gesetzliche Rücklage" durch das Wort "Kapitalrücklage" ersetzt. § 240 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "offenen Rücklagen" durch das Wort "Gewinnrücklagen" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "gesetzliche Rücklage" jeweils durch das Wort "Kapitalrücklage" ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Anhang" und in der Nummer 3 das Wort "gesetzliche Rücklage" durch das Wort "Kapitalrücklage" ersetzt. 45. 46. 47. 48. 49. 50. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2395 51. In § 241 Nr. 6 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt. 52. In § 242 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt. 53. In § 251 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder einer Spitzenorganisation" gestrichen. 54. § 254 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "in Rücklage stellt" durch die Worte "in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt" ersetzt und nach dem Wort "Einstellung" die Worte "oder der Gewinnvortrag" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§173 Abs. 3" durch die Angabe "§316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "wegen zu hoher Einstellung in Rücklagen" gestrichen. 55. § 256 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist, 3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche nicht Abschlußprüfer sind, 4. bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "(§§ 151, 152, 157 bis 159)" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird die Angabe "§§ 153 bis 156" jeweils durch die Angabe "§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Worte "des Jahresabschlusses" durch die Worte "nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 56. In § 257 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 173 Abs. 3" durch die Angabe "§ 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 57. § 258 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 2 oder 3" durch die Worte "Anhang die vorgeschriebenen Angaben" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Anhang" und die Worte "Angaben nach § 160 Abs. 2 und 3" durch die Worte "vorgeschriebenen Angaben" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 173 Abs. 3" durch die Angabe "§316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "die" durch das Wort "den" ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 164 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In Satz 3 wird das Wort "Die" vor dem Wort "Abschlußprüfer" durch das Wort "Der" ersetzt. f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 168" durch die Angabe "§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Außerdem werden die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte "den Abschlußprüfern" durch die Worte "dem Abschlußprüfer" ersetzt. 58. § 259 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "(§§ 151, 152, 157 bis 159)" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. um welchen Betrag der Jahresüberschuß sich beim Ansatz dieser Werte oder Beträge erhöht oder der Jahresfehlbetrag sich ermäßigt hätte." c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 2 oder 3" durch die Worte "Anhang die vorgeschriebenen Angaben" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort »Änderungen" durch das Wort "Abweichungen" und das Wort "Änderung" durch das Wort "Abweichung" ersetzt und werden die Worte "einschließlich der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen oder Wertberichtigungen" gestrichen. e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "Geschäftsbericht keine Angaben nach § 160 Abs. 2 oder 3" durch die Worte "Anhang 2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I keine der vorgeschriebenen Angaben" ersetzt. Ferner werden die Worte "worden sind" durch die Worte "worden ist" ersetzt. 59. § 261 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 153 bis 156" durch die Angabe "§§ 253 bis 256 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird das Wort "Geschäftsbericht" jeweils durch das Wort "Anhang" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte "nach dem Posten VIII" und die Worte "nach dem Posten Nummer 32" gestrichen. d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "offene Rücklagen" durch die Worte "Kapital- oder Gewinnrücklagen" ersetzt. 60. § 270 erhält folgende Fassung: "§ 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht (1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. (2) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß. (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig." 61. In § 275 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt. 62. In § 283 Nr. 9 wird das Wort "Geschäftsberichts" durch das Wort "Lageberichts" ersetzt. 63. § 286 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Grundkapital" durch die Worte "Gezeichnetes Kapital" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung: "Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "EinZahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken." d) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 160 Abs. 3 Nr. 8 und 9" durch die Angabe "§285 Nr. 9 Buchstaben a und b des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 64. § 288 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, EinZahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen persönlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige die Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter übersteigt." 65. § 300 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz sowie in den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 1" gestrichen; b) in Nummer 1 werden nach den Worten "die gesetzliche Rücklage" die Worte "unter Hinzurechnung einer Kapitalrücklage" eingefügt. 66. In § 301 Satz 2 werden die Worte "freie Rücklagen" durch die Worte "andere Gewinnrücklagen" und die Worte "freien Rücklagen" durch die Worte "anderen Gewinnrücklagen" ersetzt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2397 67. In § 302 Abs. 1 werden die Worte "freien Rücklagen" durch die Worte "anderen Gewinnrücklagen" ersetzt. 68. In § 304 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "freier Rücklagen" durch die Worte "anderer Gewinnrücklagen" ersetzt. 69. In § 312 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. 70. § 313 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "die" durch das Wort "den" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlußprüfer vorzulegen." c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Diese haben" durch die Worte "Er hat" ersetzt. d) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß." Ferner wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Rechte nach dieser Vorschrift hat der Abschlußprüfer auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen." e) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Stellt er bei der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen fest, daß dieser Bericht unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen." f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "haben die" durch die Worte "hat der" ersetzt, in Satz 4 werden die Worte "Haben die" durch die Worte "Hat der" ersetzt g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "haben die" durch die Worte "hat der" ersetzt; ferner werden die Worte "haben sie" durch die Worte "hat er" ersetzt. h) In Absatz 5 werden die Worte "Die Abschlußprüfer haben" durch die Worte "Der Abschlußprüfer hat" ersetzt. 71. § 314 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Worte ", wenn der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist," eingefügt und die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen." c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "den Abschlußprüfern" durch die Worte "dem Abschlußprüfer" ersetzt. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer auf Verlangen des Aufsichtsrats an dessen Verhandlung über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen." 72. In § 315 Satz 1 Nr. 1 werden vor dem Wort "Abschlußprüfer" das Wort "die" durch das Wort "der" und nach dem Wort "versagt" das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt. 73. In § 324 Abs. 3 werden die Worte "offenen Rücklagen" durch die Worte "Kapitalrücklagen und der Gewinnrücklagen" ersetzt. 74. § 325 wird aufgehoben. 75. Die §§ 329 bis 336 werden aufgehoben. 76. § 337 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Konzerngeschäftsberichts" durch das Wort "Konzernlageberichts" ersetzt. b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlußprüfers hat der Vorstand des Mutterunternehmens den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. (2) Ist der Konzernabschluß auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufgestellt worden, so sind der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen, 2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I die diesen Jahresabschluß entgegennimmt oder festzustellen hat. Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses vom Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens ab, so sind der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen, die den nächsten auf den Stichtag des Konzernabschlusses folgenden Jahresabschluß entgegennimmt oder festzustellen hat. (3) Auf die Auslegung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts und die Erteilung von Abschriften ist § 175 Abs. 2, auf die Vorlage an die Hauptversammlung und die Berichterstattung des Vorstandes ist § 176 Abs. 1 entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 4 werden die Worte "der Obergesellschaft" durch die Worte "des Mutterunternehmens" und das Wort "Konzerngeschäftsbericht" durch das Wort "Konzernlagebericht" ersetzt. 77. § 338 wird aufgehoben. 78. § 340 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "§ 163 Abs. 4" durch die Angabe "§318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "§§ 164, 165" durch die Angabe "§ 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs" und die Worte "der Abschlußprüfer" durch die Worte "des Abschlußprüfers" ersetzt. Außerdem werden in Satz 2 nach dem Wort "Gesellschaften" die Worte "und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und herrschenden Unternehmen" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "§ 168" durch die Angabe "§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 79. In § 340 d Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Geschäftsberichte" durch das Wort "Lageberichte" ersetzt. 80. § 348 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "der § 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1" durch die Angabe "des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmen-wert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4 Satz 2, 3, §285 Nr. 13 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden." 81. § 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetz- buchs mit Strafe bedroht ist, oder" angefügt. b) Nummer 2 wird gestrichen. c) Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser Nummer werden die Worte "Abschlußprüfer oder sonstigen" und "oder einem Konzernabschlußprüfer" und "oder des Konzerns" und nach dem Wort "verschleiert" das Wort "oder" gestrichen. Die Worte "wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist." werden angefügt. d) Nummer 4 wird gestrichen. 82. § 404 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-rats oder Abwickler, 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist." 83. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt b) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 5 wird gestrichen. 84. In § 407 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 145, 148, 160 Abs. 5, § 163 Abs. 1, 3 und 5," durch die Angabe "§ 145" ersetzt. Außerdem werden die Angaben "165," und "§§ 329, 330, 336 Abs. 4, § 337 Abs.l," gestrichen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: "(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2399 Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. (2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben." 2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "kann" gestrichen und nach dem Wort "geschehen" eingefügt: "und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter verwandt werden darf". 3. In § 40 Satz 1 werden die Worte "Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsführer" durch die Worte "Die Geschäftsführer haben jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß zum Handelsregister einzureichen ist," ersetzt. 4. In § 41 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 5. Die §§ 42 und 42 a erhalten folgende Fassung: "§42 (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresab- schlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen. (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen. (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden. §42a (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. (4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Feststellung des Konzernabschlusses nicht bedarf." 6. In § 46 Nr. 1 werden die Worte "der Jahresbilanz" durch die Worte "des Jahresabschlusses" und die Worte "Verteilung des aus derselben 2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I sich ergebenden Reingewinns" durch die Worte "Verwendung des Ergebnisses" ersetzt. 7. In § 52 Abs. 1 wird vor dem Wort "entsprechend" die Angabe ", §§ 170,171, 337 des Aktiengesetzes" eingefügt. 8. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: "(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. (2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß. (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig." b) Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. 9. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe "71 Abs. 3" durch die Angabe "71 Abs. 5" ersetzt. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung: "2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat." 2. § 16 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Genossen an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,". 3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Genehmigung der Bilanz" durch die Worte "Feststellung des Jahresabschlusses" ersetzt. 4. In § 20 werden die Worte "dem Reservefonds" durch die Worte "der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen" ersetzt. 5. § 21 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuß und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden." 10. § 82 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist." Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffent- 6. § 33 erhält folgende Fassung: "§33 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2401 (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen." 7. Die §§ 33 a bis 33 i werden aufgehoben. 8. § 38 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Dek-kung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten." 9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt." 10. § 48 erhält folgende Fassung: "§48 (1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluß fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Dek-kung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden. (2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Wird der Jahresabschluß bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. (3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht sowie der Bericht des Auf sichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen." 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millionen Deutsche Mark übersteigt, muß die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. §316 Abs. 3, §317 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden." 12. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 1 wird einziger Absatz. 13. § 54 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat." b) Satz 3 wird aufgehoben. 14. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, Angestellte und Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft dürfen die Genossenschaft nicht prüfen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen." 15. § 56 erhält folgende Fassung: "§ 56 (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden Geschäftsjahren gewesen ist. 2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hat der Spitzenverband, dem der Verband angehört, auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen. Bestellt der Spitzenverband keinen Prüfer oder gehört der Verband keinem Spitzenverband an, so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft einen Prüfer im Sinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen. (3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 bestellten Prüfers bestimmen sich nach den für den Verband geltenden Vorschriften dieses Gesetzes. Der Prüfer hat dem Verband eine Abschrift seines Prüfungsberichts vorzulegen." 16. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jahresabschluß und den Lagebericht betrifft, § 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden." b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs über den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband zu unterzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsbericht einzusehen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In Satz 1 wird das Wort "Berichts" durch das Wort "Prüfungsberichts" ersetzt. 17. §63b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige oberste Landesbehörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn ein wichiger Grund vorliegt." 18. § 63 f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 60 a" durch die Angabe "§ 63 e" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Vorstände beider Verbände haben gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden (§ 63) die Eintragung unverzüglich mitzuteilen." § 63 i Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im übrigen sind die §§63e bis 63 h mit der Maßgabe anwendbar, daß in §63f Abs. 2 und § 63 h Abs. 1 an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister des Sitzes des aufgelösten Verbandes die Eintragung in das Vereinsregister des Sitzes des übernehmenden Verbandes tritt." 20. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "an den Reservefonds" durch die Worte "auf die Rücklagen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "des Reservefonds" durch die Worte "der Rücklagen" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Statut kann Genossen, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall des Ausscheidens einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen." 21. In § 74 werden die Worte "den anderen Reservefonds" durch die Worte "der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3" ersetzt. 22. In §88a Abs. 1 wird die Angabe "(§ 7 Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 7 Nr. 1)" ersetzt. 23. In §89 Satzl wird die Angabe "§33 Abs. 1" durch die Angabe "§ 33 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe "48 Abs. 2" durch die Angabe "48 Abs. 3" ersetzt. 24. In § 91 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte "der letzten Jahresbilanz" durch die Worte "dem letzten Jahresabschluß" ersetzt. 25. In §93g wird die Angabe "§33c Nr. 1 und 2" durch die Angabe "§ 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 26. In § 95 Abs. 1 werden die Worte "der Bilanz" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt. 27. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Jahresbilanz" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt. 19. 20. 22. 23. 24. 25. 26. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2403 28. In §108a Abs. 1 wird die Angabe "(§ 7 Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 7 Nr. 1)" ersetzt. 29. In § 148 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe "§ 33 i" durch die Angabe "§ 33 Abs. 3" und die Worte "die Reservefonds" durch die Worte "der Rücklagen" ersetzt. 30. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "des § 9" durch die Angabe "der §§ 8 a, 9" ersetzt. 31. § 160 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist." b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Auf die Erzwingung der Befolgung der in §242 Abs.l und 2, §336 Abs. 1, §339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist § 335 Satz 2, 4 bis 7 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGB1.I S. 1189, BGBl. 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§158 Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§§ 146, 168 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 146 des Aktiengesetzes und § 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns,". b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind; auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und Giroverband angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9 Abs. 1 anzuwenden." c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt: "la. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes,". d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Verwertungsgesellschaften nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137),". e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "die" die Worte "nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zur Rechnungslegung verpflichtet sind oder die" eingefügt. f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Unternehmen." 4. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben den Jahresabschluß (§ 242 des Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. (2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns geführt wird, haben den Jahresabschluß um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Für den Anhang gelten die §§ 284, 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, §§ 286, 287 des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. 2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach § 3 Abs. 1 anzuwenden ist. (4) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so dürfen das sonstige Vermögen des Einzelkaufmanns oder der Gesellschafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. (5) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen. Bei Anwendung einer Gliederung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Steuerschuldner zu entrichten haben, unter den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen werden. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach § 9 offengelegt werden, sind außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen: 1. Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 2. die Erträge aus Beteiligungen, 3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung, 4. die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen, 5. die Zahl der Beschäftigten." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4 beachtet worden ist." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Abschlußprüfer wird bei bergrechtlichen Gewerkschaften und bei Personenhandelsgesellschaften, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschafts- vertrag etwas anderes vorsehen, von den Gewerken oder den Gesellschaftern gewählt. Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser den Abschlußprüfer. Bei anderen Unternehmen wird der Abschlußprüfer, sofern über seine Bestellung nichts anderes bestimmt ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprüfer. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft können den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch Gewerken stellen, deren Anteile zusammen den zehnten Teil der Kuxe erreichen; den Antrag nach § 318 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs kann auch jeder Gewerke stellen." d) Absätze 4 bis 8 werden aufgehoben. e) Absatz 9 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Unberührt bleiben die §§26, 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom ..., § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGB1.I S. 967), und § 23 Abs. 1, 3 bis 6 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1970 (Amtslatt des Saarlandes S. 126) über die Prüfung der als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen und der als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen und Verbände." 6. In § 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden." b) In Absatz 4 werden die Worte "(die Jahresbilanz)" gestrichen. 8. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch das Registergericht (1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben den Jahresabschluß und die sonst Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2405 in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2, 4, 5, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. § 329 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfungspflicht des Registergerichts gilt sinngemäß. Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so erfolgt die Einreichung zum Handelsregister des Sitzes des Unternehmens. Ist das Unternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht einzureichen; die Vorschriften über die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke gelten für sie sinngemäß. (2) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung und den Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufnehmen. (3) In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen bei der Offenlegung die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlustes in einem Posten "Eigenkapital" ausgewiesen wer-, den." 9. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er 1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder 2. von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind. Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß." 10. §§11 bis 15 erhalten folgende Fassung: "§11 Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen (1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Un- ternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, so hat dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinanderfolgende Konzernabschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen: 1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernabschlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz übersteigt einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark. 2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernabschlußstichtag aufgestellten Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark. 3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland haben in den zwölf Monaten vor dem Konzernabschlußstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestellten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist der Abschlußstichtag des größten Unternehmens mit Sitz im Inland maßgebend. (3) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen, so haben die Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen (Mutterunternehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinanderfolgende Abschlußstichtage des Mutterunternehmens mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1 für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinngemäß. (4) Sind die Konzernunternehmen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, so gelten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4 sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, so sind die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend zu berücksichtigen. (5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur 2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Aufstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen. (6) § 291 des Handelsgesetzbuchs über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte gilt sinngemäß. §12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung (1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht, nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß. (2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, für dessen Abschlußstichtag erstmals mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unternehmen oder die Firma des Mutterunternehmens in das Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich zum Handelsregister die Erklärung einzureichen, daß für diesen Abschlußstichtag zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der beiden folgenden Abschlußstichtage unverzüglich zum Handelsregister einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie zürn Handelsregister einzureichen sind, auch der Aufsichtsbehörde einzureichen. (3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein Mutterunternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das Mutterunternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat das Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so ist vor der Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens auch dieser zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß. §13 Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht (1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß sowie einen Konzernlagebericht oder einen Teilkonzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufzustellen. (2) Für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die §§ 294 bis 314 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abwei- chende Gliederung zulässig ist, kann diese auch für den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß verwendet werden. Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. Für den Konzernlagebericht oder den Teilkonzernlagebericht gilt § 315 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. (3) Auf den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß brauchen § 279 Abs. 1, §§ 280, 314 Nr. 5, 6 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden. Ist das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Einzelkaufmann, so gilt § 5 Abs. 4, 5 für den Konzernabschluß sinngemäß. Bei Anwendung .des Satzes 1 oder des § 5 Abs. 5 haben der Konzernabschluß oder der Teilkonzernabschluß befreiende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung nur, wenn das befreite Tochterunternehmen, das gleichzeitig Mutterunternehmen ist, diese Erleichterungen für seinen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß hätte in Anspruch nehmen können. (4) Die §§292, 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt. §14 Prüfung des Konzernabschlusses (1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß ist unter Einbeziehung des Konzernlageberichts oder des Teilkonzernlageberichts durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316 Abs. 3, §§317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. (2) Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Das gleiche gilt, wenn das Mutterunternehmen ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen ist, das einem Prüfungsverband angehört. Gehört ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik einem Prüfungsverband nicht an, so ist die von der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ist das Mutterunternehmen eine Sparkasse, so ist die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes, dem die Sparkasse angehört, auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Der von einem Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle geprüfte Konzernabschluß oder Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2407 Teilkonzernabschluß hat befreiende Wirkung nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung nur, wenn das befreite Tochterunternehmen, das gleichzeitig Mutterunternehmen ist, seinen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß von dieser Person hätte prüfen lassen können. (3) Hat das Mutterunternehmen einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß, den Konzernlagebericht oder den Teilkonzernlagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers des Konzernabschlusses unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. §15 Offenlegung des Konzernabschlusses (1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. Ist das Mutterunternehmen nicht in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß. (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht des Registergerichts § 329 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß." § 16 wird aufgehoben. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Unrichtige Darstellung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, 1. die Verhältnisse des Unternehmens im Jahresabschluß oder Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 2. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns im Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teilkonzernabschluß oder Teilkonzernlagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 3. zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Abs. 6 in Verbindung mit § 291 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Teilkonzernabschluß oder Teilkonzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt oder 4. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 und § 145 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes oder § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einem Abschlußprüfer des Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens, des Konzerns oder des Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse des Unternehmens, eines Tochterunternehmens, des Konzerns oder des Teilkonzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert." 13. Die §§ 20, 21 erhalten folgende Fassung: "§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des § 251 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 oder des § 253 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung, c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Vorschrift des § 282 des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung, d) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Vorschrift des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder 2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I des § 277 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung oder e) des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Vorschrift des §281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder des § 285 des Handelsgesetzbuchs über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben, 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Vorschrift a) des § 294 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den Konsolidierungskreis, b) des §297 Abs. 2 oder 3 oder des §298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem § 251 des Handelsgesetzbuchs über Inhalt oder Form des Konzernabschlusses, c) des § 300 des Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des § 308 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 des Handelsgesetzbuchs über die im Anhang zu machenden Angaben, 3. bei der Aufstellung des Lageberichts der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den Inhalt des Lageberichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder des Teilkonzernlageberichts der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über den Inhalt des Konzernlageberichts, 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt, oder 6. einer auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 330 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 die dort vorgeschriebene Erklärung dem Registergericht oder der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §21 Zwangsgelder Gesetzliche Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann der Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, die 1. § 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes über die Pflichten gegenüber Prüfern, 2. § 5 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts, 3. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, 4. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen, 5. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit §320 des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer, 6. § 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorlagen an den Aufsichtsrat, 7. § 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes über das Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung der Vorlagen oder 8. § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im Bundesanzeiger nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht überschreiten." Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2409 Artikel 6 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 457), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerber, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter anzurechnen." 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 letzter Halbsatz werden die Worte "ist die jeweilige Mindeststudienzeit einschließlich Berufspraktikum" durch die Worte "sind die jeweilige Mindeststudienzeit, höchstens jedoch vier Jahre, und das Berufspraktikum" ersetzt. b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater ausübt." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit muß der Bewerber wenigstens während der Dauer zweier Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben; Tätigkeiten bei einer Person nach § 131b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 sind keine Prüfungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 4. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer Vereidigte Buchprüfer, die nicht nach § 131b Abs. 2 bestellt sind, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt für vereidigte Buchprüfer, die Steuerberater sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Betriebs- wirtschaft und Volkswirtschaft, für vereidigte Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, im Wirtschaftsrecht, in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft." 5. § 14 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "500" durch die Zahl "750" ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils das Wort "übersteigen" durch das Wort "erreichen" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie jeweils folgender Halbsatz angefügt: "hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß 1. Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in der Gesellschaft tätige vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist; 2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden; 3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, gehört; 4. bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, übernommen worden ist; 5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und 2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Wirtschaftsprüfer sind. Haben sich Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn a) sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7. 7. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Frist" werden ein Komma und die Worte "die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf," eingefügt. b) Es wird folgender Halbsatz angefügt: "bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen;" 8. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In das Berufsregister sind einzutragen 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Veränderungen des Namens, b) Tag der Bestellung und die oberste Landesbehörde, die die Bestellung vorgenommen hat, c) Anschrift der beruflichen Niederlassung und ihre Veränderungen, d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in eigener Praxis, als Gesellschafter in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, im Anstellungsverhältnis bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Steuerbera- tungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes, einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten oder als Leiter einer Zweigniederlassung) und ihre Veränderungen; 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar a) Name und Rechtsform, b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die oberste Landesbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, c) Anschrift der Hauptniederlassung, d) Namen, Berufe und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen sowie Namen, Berufe und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten, e) Namen und Anschriften der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c, d und e; 3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar a) Name, b) Anschrift der Zweigniederlassung, c) Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a bis c." 9. § 41 wird aufgehoben. 10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf die Durchführung von Abschlußprüfungen nicht in einer Weise Einfluß nehmen, die die Unabhängigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt." 11. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2411 "Vorläufig bestellte Personen (§ 131b Abs. 2, §131f Abs. 2) können nicht zu Mitgliedern des Beirats oder Vorstands gewählt werden. Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein." b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe am ersten Tag des der Einladung zur Mitgliederversammlung vorangegangenen Monats angehören, eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat." 12. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "anerkannt" die Worte "oder bestellt" eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer." b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "wird eine Buchprüfungsgesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt, so erlischt die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft." 13. In § 129 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen." 14. § 130 erhält folgende Fassung: "§ 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes (1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § l Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten und Fünften Teils entsprechende Anwendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer berufen werden. (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Fünften und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils entsprechende Anwendung." §131 erhält folgende Fassung: "§ 131 Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung nach § 131a ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt hat und 2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz nachweist; eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen oder als Steuerberater kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 entfällt bei Bewerbern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 stellen. Hat der Bewerber nach dem 1. Juli 1987 die Prüfung nicht bestanden oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Prüfung nicht teilgenommen, so verlängert sich die in Satz 2 berechnete Frist um drei Jahre. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens am l.Juli 1986 gestellt werden. (3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. (4) Die §§ 7, 10 und 11 sind entprechend anzuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 400 Deutsche Mark beträgt." Nach § 131 wird eingefügt: "§131a Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Für Bewerber nach § 131 Abs. 1 Satz 2 entfällt die schriftliche Prüfung. 15. 16. 2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Satz 1 bezeichneten Prüfungsgebieten. (3) Die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist in der Prüfung besonders zu berücksichtigen. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (4) Die Prüfung wird vor dem nach § 12 Abs. 1 eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsitzendem, einem Vertreter der Wirtschaft, einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirtschaftsprüfer, der zugleich Steuerberater oder Rechtsanwalt ist. Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Richteramt haben. § 131b Bestellung. Vorläufige Bestellung (1) Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach §131a bestanden haben, findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung. (2) Auf Antrag wird ein nach § 131 zur Prüfung zugelassener Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, sofern er nachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesellschaft mit der Prüfung nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das laufende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig bestellt. Für die Bestellung hat der Antragsteller eine Gebühr von 200 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Bestellung erlischt, wenn der Bewerber die Prüfung nach §131a nicht bestanden hat und sie nicht mehr wiederholen kann, unabhängig davon spätestens am 31. Dezember 1990; zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die oberste Landesbehörde die Frist verlängern. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils finden entsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte Personen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zusatz "Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorläufig berechtigt" verwenden. Sie sind in der Wirtschaftsprüferversammlung nicht stimmberech- tigt, können aber mit beratender Stimme an der Wirtschaftsprüferversammlung teilnehmen." Nach § 131b wird folgender neuer Siebenter Teil des Gesetzes eingefügt: "Siebenter Teil Erleichterte Bestellung von vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfern §131c Zulassung zur Prüfung (1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte können abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie die in § 131 e vorgesehene Prüfung bestanden haben. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. im Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf Jahren den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis als vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig ist, 2. spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jahren und im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in erheblichem Umfang selbständig in eigener Praxis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern diese Gesellschaft spätestens zu dem der Antragstellung vorausgehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs überschreitet oder zu erwarten ist, daß sie diese spätestens für das Geschäftsjahr 1987 voraussichtlich überschreiten wird. Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen aus (Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er bei den in Nummer 2 aufgeführten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt hat. (3) Der selbständigen Berufsausübung in eigener Praxis steht die Tätigkeit eines Bewerbers, der im Zeitpunkt der Antragstellung vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich. Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2 17. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2413 Satz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1 werden jedoch nur solche Bewerber zugelassen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt haben. (4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens am l.Juli 1986 und nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt werden. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Über die Zulassung zur Prüfung und über die in § 131 e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von der schriftlichen Prüfung entscheidet die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, über den in § 131 e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß nach § 131 e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung ist durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Versicherungen des Bewerbers und durch schriftliche Versicherungen des Unternehmens, für das der Bewerber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen. (6) Die §§7, 10 und 11 sind entsprechend anzuwenden. § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 400 Deutsche Mark beträgt. §131d Rechtsverordnung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prüfungen nach den §§131a, 131e Bestimmungen zu erlassen über die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten. §131e Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. (2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist besonders zu berücksichtigen. (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens. Für die Aufsichts arbeit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (4) Die Prüfung wird vor dem nach § 12 Abs. 1 eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsitzendem, einem Vertreter der Wirtschaft, einem Wirtschaftsprüfer, einem nach § 131 f Abs. 1 bestellten Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Richteramt haben. (5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezember 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenigstens drei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die in § 131c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen, selbständig in eigener Praxis oder auf Grund einer Tätigkeit nach §131c Abs. 3 den Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen der §§ 162, 166 und 167 des Aktiengesetzes in der vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungsberichte sind mit der Erklärung des Bewerbers vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbericht bezieht, des geprüften Unternehmens der obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. (6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung erlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zehn Jahren hauptberuflich den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts ausübt. §131f Bestellung von vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten als Wirtschaftsprüfer (1) Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131 e bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils Anwendung. (2) Auf Antrag wird ein nach § 131c zur Prüfung zugelassener Bewerber, der nachweist, daß ihn eine prüfungspflichtige Kapitalgesell- 2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I schaft (§ 267 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs) mit der Prüfung nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das laufende oder abgelaufene Geschäftsjahr beauftragen wird, vorläufig bestellt. Auf vorläufig bestellte Personen finden § 1 Abs. 2, §§ 2, 3 und § 131b Abs. 2 Satz 2, 3 und 6 sowie die Bestimmungen des Dritten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sowie des Dritten, Vierten und Fünften Teils entsprechende Anwendung. Vorläufig bestellte Personen dürfen im beruflichen Verkehr nur den Zusatz "Zur Abschlußprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig berechtigt" verwenden. 18. Der bisherige Siebente Teil des Gesetzes wird Achter Teil, der bisherige Achte Teil wird Neunter Teil. 19. In § 134 Abs. 3 wird die Angabe "§ 28 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe "§ 28 Abs. 2, 3, 5 und 6" und die Angabe "§ 28 Abs. 4" durch die Angabe "§ 28 Abs. 5" ersetzt. 20. Nach § 134 wird folgender § 134 a eingefügt: "§134a Übergangsregelung (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die am 31. Dezember 1989 bestellt sind, behalten ihre Bestellung, auch wenn sie die Voraussetzungen der am 1. Januar 1990 in Kraft tretenden Vorschriften des Artikels 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) nicht erfüllen. Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die am 31. Dezember 1989 anerkannt sind. Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Buchprüfungsgesellschaft ist jedoch zu widerrufen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht erfüllt. (2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 6 Nr. 6 Buchstabe b des Bilanzrichtlinien-Gesetzes anerkannt sind, bleiben anerkannt. Die Anerkennung einer solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der obersten Landesbehörde zu widerrufen, wenn nach dem 31. Dezember 1987 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder auf Grund Erbfalls verändert und dabei § 28 Abs. 4 nicht beachtet wird. § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt für Bewerber, die am 1. Januar 1990 den Beruf eines vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters ausüben, § 9 Abs. 6 Satz 2 gilt für Bewerber, die am 1. Januar 1990 sich in der praktischen Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer befinden, jeweils bis zum 1. Januar 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803)." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "dem in der Jahresbilanz nach §33d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds" ersetzt durch die Worte "der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage". 2. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fassung: "5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter". 3. Vor §25a wird die folgende Überschrift eingefügt: "5 a. Besondere Vorschriften über die Rechnungslegung". 4. § 25 a erhält folgende Fassung: "§25a Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Lagebericht (1) Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaften) oder der eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und die keine öffentlichrechtlichen Sparkassen sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Auf Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und öffentlich-rechtliche Sparkassen dürfen die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs zulässigen Erleichterungen nicht angewendet werden. Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß und Lagebericht nur in der örtlichen Presse veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterhaltene Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. (2) An Stelle von §247 Abs. 1, §§251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266, 268, 275, 277, 280 des Han- Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) wird wie folgt geändert: Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2415 delsgesetzbuchs sind auf die Jahresabschlüsse der Kreditinstitute die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. Insoweit brauchen § 265 Abs. 2, § 284 Abs. 2, § 285 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buchstabe c, Nr. 12, § 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden; dies gilt auch für § 246 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, soweit abweichende Vorschriften bestehen. (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt für Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder der eingetragenen Genossenschaft oder als öffentlich-rechtliche Sparkasse betrieben werden." 5. Nach § 25 a wird folgender § 25 b eingefügt: "§25b Konzernabschluß und Konzernlagebericht Auf Kreditinstitute, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen haben, ist §25a Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sie brauchen im Konzernabschluß die in § 26 a Abs. 2 dieses Gesetzes und die in §§ 306, 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Angaben nicht zu machen." 6. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten" b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern. Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Konzerngeschäftsbericht" durch das Wort "Konzernlagebericht" ersetzt. 7. Die Überschrift vor § 26 a wird gestrichen. 8. § 26 a erhält folgende Fassung: "§26a Wertansätze in der Bilanz und Erläuterung der Bewertung (1) Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. (2) Kreditinstitute brauchen im Jahresabschluß die in § 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht zu machen. Auch brauchen die nach § 274 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zurückgestellten Beträge nicht gesondert ausgewiesen zu werden. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft braucht auch die in § 176 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes verlangten Auskünfte nicht zu geben. (3) § 330 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verrechnung von Beträgen aus Zuschreibungen bei Forderungen oder deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung oder aus Zuschreibungen bei Wertpapieren oder deren Abgang mit Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und Wertpapiere zugelassen werden darf. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die solche Verrechnungen vorgenommen hat, braucht darüber Auskunft nicht zu erteilen." 9. § 26 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 253 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Anhang" und die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt. "§ 27 Prüfung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluß und die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 sind, bevor der Jahresabschluß festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer, genossenschaftlichen Prüfungsverband, Prü- 10. § 27 erhält folgende Fassung: 2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt. (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten, die nicht bereits nach anderen Vorschriften der Prüfungspflicht unterliegen, sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 bis 30 die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes über die Prüfung im Falle der Abwicklung entsprechend anzuwenden." 11. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." 12. In § 46 c wird die Angabe "§ 342" durch die An-. gäbe "§ 237" ersetzt. 13. § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ertragsrechnung" die Worte "und einem Anhang" eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe "die §§ 162,164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und §270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sowie die §§ 316 bis 324 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "138, 146 und 150" durch die Angabe "138 und 150" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c" durch die Angabe "§ 55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, § 55 a" ersetzt. 2. In § 9 wird Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung: "Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versi- cherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll." 3. In § 16 werden die Worte "ersten und dritten" durch die Worte "Ersten Buchs, des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs und des Vierten" ersetzt. 4. §35 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jahresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrags und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig." 5. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend." 6. In § 36 a wird Absatz 1 aufgehoben. Absatz 2 wird einziger Absatz. Es wird folgender Satz angefügt: "§§ 269, 282 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden." 7. In § 38 Abs. 3 wird die Angabe "(§ 36 a Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 36 a)" ersetzt. 8. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß." 9. § 53 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten abzüglich des nicht eingezahlten Teils; bei einer Einzahlung von mindestens 25 vom Hundert ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen;". Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2417 b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen. Die Worte "§ 153 Abs. 4 des Aktiengesetzes" werden durch die Worte "§ 269 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes," gestrichen. Die Worte "§ 153 Abs. 5 des Aktiengesetzes" werden durch die Worte "§ 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Zusammen mit dem nach § 55 Abs. 1 vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen." In § 54 d Satz 2 wird die Angabe "§§ 66 Abs. 6 Satz 4" durch die Angabe "§66 Abs. 6 Satz 6" ersetzt. In der Überschrift vor § 55 wird das Wort "Bilanzprüfung" durch das Wort "Prüfung" ersetzt. § 55 erhält folgende Fassung: "§55 (1) Der Vorstand hat den vorgeschriebenen Jahresabschluß (§§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs) und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung des Versicherungsunternehmens. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1) und auf andere Versicherungsunternehmen, die nicht Kaufmann sind, entsprechend anzuwenden. (2) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, verlängert sich die in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluß entgegennimmt oder festzustellen hat, muß abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spä- testens vierzehn Monate nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahrs stattfinden. § 325 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist fünfzehn Monate beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Versicherungsunternehmen, deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übrigen Beiträge übersteigen. (3) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht von Versicherungsunternehmen, die nicht Kapitalgesellschaften sind, sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Sechsten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht sowie über die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Registergericht sowie über Straf- und Bußgeldvorschriften und Zwangsgelder entsprechend anzuwenden. § 325 des Handelsgesetzbuchs ist auf kleinere Vereine nicht anzuwenden. (4) An Stelle von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266, 268, 275, 277, 285 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 288, 289 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf den Jahresabschluß und den Lagebericht von Versicherungsunternehmen die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden; §265 Abs. 2, §§280, 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4 und § 285 Nr. 3 bis 6, 12 des Handelsgesetzbuchs brauchen nicht angewendet zu werden. (5) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für die in Absatz 3 bezeichneten Versicherungsunternehmen und für Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen (§ 106 Abs. 2). Die Ermächtigung nach § 330 des Handelsgesetzbuchs ist auf kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Größe dieser Versicherungsunternehmen angemessene Vereinfachungen eingeräumt werden dürfen; sie kann für kleinere Vereine, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Für kleinere Vereine, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, können die Landesregierungen im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 330 des Handelsgesetzbuchs erlassen; sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen. (6) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3, §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. 2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (7) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluß und den Lagebericht zu übersenden. Der Anhang und der Lagebericht von Versicherungsunternehmen brauchen nicht nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger bekanntgemacht zu werden. Unterbleibt die Bekanntmachung des Anhangs oder des Lageberichts, so besteht die Verpflichtung nach Satz 1 gegenüber jedem." 13. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§ 55 a (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, Vorschriften zu erlassen 1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung sowie besonderen Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist; 2. über Fristen für die Einreichung des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. (2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen, werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hören. (3) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, können die Landesregierungen im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen." § 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Bewertung der Wertpapiere eines Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden." Nach § 56 a wird folgender § 56 b eingefügt: "§56b (1) Auf Versicherungsunternehmen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen haben, sind § 55 Abs. 4, § 56 entsprechend anzuwenden. Der Vorstand eines Mutterunternehmens hat den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegen darf. (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzernabschluß und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen Jahresabschluß des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat, vorzulegen. (3) Der Vorstand eines Mutterunternehmens, das eine Aktiengesellschaft ist, hat abweichend von § 325 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Hauptversammlung, welcher der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ablauf des dieser Hauptversammlung folgenden Monats den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens einzureichen. Der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das nicht Aktiengesellschaft ist, hat abweichend von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen oder von § 325 Abs. 3 des 14. 15. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2419 Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der nächsten auf die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts folgenden Feststellung eines Jahresabschlusses des Mutterunternehmens den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens einzureichen. (4) § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schuldenkonsolidierung, § 304 des Handelsgesetzbuchs über die Behandlung der Zwischenergebnissse und § 305 des Handelsgesetzbuchs über die Aufwands- und Ertragskonsolidierung brauchen auf den Konzernabschluß nicht angewendet zu werden, soweit die zugrunde liegenden Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden und die Erträge versicherungstechnischen Rückstellungen zugeführt wurden. Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte, die die Rückversicherung betreffen. (5) § 300 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Vollständigkeit ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß versicherungstechnische Rückstellungen im Konzernabschluß nicht gebildet zu werden brauchen, wenn diese nach dem für das Tochterunternehmen maßgeblichen Recht nicht gebildet werden. Abweichungen von den auf den Konzernabschluß anzuwendenden Bi-lanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. (6) Auf den Konzernanhang braucht § 314 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden." 16. § 57 erhält folgende Fassung: (1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. (2) Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sind entsprechend anzuwenden; § 58 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Im übrigen kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, wie die Prüfung durchzuführen und wie darüber zu berichten ist und ob sie sich im Einzelfall aus besonderem Anlaß auch auf den Bericht an die Aufsichtsbehörde (§ 55 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erstrecken soll. In den Fällen des § 321 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten." §§ 58 und 59 erhalten folgende Fassung: "§ 58 (1) Den Abschlußprüfer bestimmt der Aufsichtsrat; die Bestimmung soll vor dem Ablauf jedes Geschäftsjahrs erfolgen. (2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Auf sichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. (3) Der Vorstand hat dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Abschlußprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. §59 , Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen." In § 60 wird das Wort "Rechnungsabschlüsse" durch das Wort "Jahresabschlüsse" ersetzt. In § 83 Abs. 1 werden die Worte "Rechnungsabschlüsse und die Jahresberichte" durch die Worte "Jahresabschlüsse und die Lageberichte" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 164 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 319 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 168 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. In § 106 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "§§ 55 und 55 a gelten mit der Maßgabe, daß 1. auch die im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher Sprache im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und zusammen mit ihrem Anhang und Lagebericht in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden, 18. 19. 20. ,,§ 57 - 20. § 84 wird wie folgt geändert: 2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluß und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache, bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören." 22. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Versicherungssparten" die Worte "sowie die dort unter Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "16" die Worte "sowie der Risikoart Nummer 10 Buchstabe b" eingefügt. 23. In § 138 Abs. 1 werden nach den Worten "Fällen des" die Worte "§ 333 des Handelsgesetzbuchs oder des" eingefügt. 24. § 143 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "Abschlußprüfer oder sonstigen" gestrichen. b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt; es werden die Worte "jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist." angefügt. 25. In § 144 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 66 Abs. 6 Satz 4" durch die Angabe "§66 Abs. 6 Satz 6" ersetzt. 26. In § 157 Abs. 1 werden nach der Angabe "55" ein Komma und die Angabe "55 a" eingefügt. 27. § 159 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a bis 2 c" durch die Angabe "§55 Abs. 1, 3 bis 5 Satz 1, §55a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden die Worte "jedoch mit Ausnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist." angefügt. In Satz 2 erster Halbsatz werden die Worte "jährlichen Rechnungsabschlusses" durch die Worte "Jahresabschlusses und des Langeberichts" ersetzt; in Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "Rechnungsabschluß" durch die Worte "Jahresabschluß und der Lagebericht" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; das nachfolgende Wort "mit" beginnt mit einem großen Buchstaben. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Gesellschaft entgegen gesetzlicher Verpflichtung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ihren Jahresabschluß und die mit ihm offenzulegenden Unterlagen ganz oder teilweise nicht bekanntgemacht und zum Handelsregister eingereicht hat, die Offenlegung auch nicht innerhalb von sechs Monaten bewirkt, nachdem das Gericht die Absicht der Löschung mitgeteilt hat, und ein Beteiligter innerhalb dieser Frist nicht glaubhaft gemacht hat, daß die Gesellschaft Vermögen besitzt." Artikel 10 Aufhebung und Änderung weiterer Gesetze und Verordnungen (1) § 26 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch §24 des Gesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Worte "und des Geschäftsberichts, soweit er den Jahresabschluß erläutert," gestrichen. 2. In Satz 3 wird die Angabe "§ 140 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 322 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. (2) Die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Bilanz" durch das Wort "Jahresabschlüsse" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2421 Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sowie sonstige Vermögensübersichten vorzulegen; betreibt er sein Geschäft länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage der Unterlagen für die letzten drei Jahre." 2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe "§ 342" durch die Angabe "§ 237" ersetzt. 1. In § 2 a Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mitbestimmungsgesetz" ein Komma und die Worte "dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz" eingefügt. 2. In § 10 werden nach dem Wort "Mitbestimmungsgesetz," die Worte "dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz," eingefügt. (3) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe "§§ 14, 125 a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs" wird durch die Angabe "§§ 14, 125 a Abs. 2, §335 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) Die Angabe "§ 28 Abs. 3" wird durch die Angabe "§ 28 Abs. 4" ersetzt. c) Es wird folgender Satz angefügt: "§ 335 Satz 2 bis 7 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt." 2. In § 144 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Generalversammlung" durch das Wort "Hauptversammlung" ersetzt. 3. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, §233 Abs. 3, §318 Abs. 3 bis 5, §§522, 590, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3, §§ 104, 122 Abs. 3, § 142 Abs. 2 bis 6, § 147 Abs. 3, § 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4, §§ 315, 340 b Abs. 2, § 350 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes, die nach § 71 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 29 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach §46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten." (4) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S.853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert: 3. In §83 Abs. 3 werden nach dem Wort "Mitbestimmungsgesetz," die Worte "dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz," eingefügt. (5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Vierten" durch das Wort "Fünften" ersetzt. 2. § 86 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Anmeldungen, Anträge, Aufbewahrung und Prüfung von Unterlagen". b) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Für die Aufbewahrung und Prüfung eines zum Handelsregister oder zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen sowie für die Aufbewahrung und Prüfung eines zum Handelsregister einzureichenden Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen wird jeweils eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem Jahresabschluß in der Form des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs 50 Deutsche Mark, im übrigen 100 Deutsche Mark. Zur Zahlung der Gebühr ist das einreichende Unternehmen verpflichtet." 3. In § 121 werden a) vor den Worten "im Aktiengesetz" die Worte "im Handelsgesetzbuch," eingefügt; b) die Worte "Ernennung von Revisoren" durch die Worte "Bestellung und Abberufung von Abschlußprüfern und Prüfern" ersetzt. (6) In § 1841 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S.2065) geändert worden ist, werden die Worte "eine aus den Büchern gezogene Bilanz" durch die Worte "ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluß" ersetzt. 2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (7) In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden das Wort "Reichsminister" durch das Wort "Bundesminister" sowie das Wort "Vierten" durch das Wort "Fünften" ersetzt. (8) Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. In § 31 wird das Wort "Reichsgesetz" durch das Wort "Gesetz" ersetzt. 2. In § 34 Satz 5 wird das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt. 3. In §53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§165 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des t Handelsgesetzbuchs" ersetzt. (9) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: "§1 (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ihr Stammkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöhen. (2) Für den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend. (3) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist. (4) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrück-. lagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder ein anderer Gegenposten zum Eigenkapital" gestrichen. c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 3 werden die Worte "Freie Rücklagen" durch die Worte "Andere Gewinnrücklagen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "Gesellschaften .mit beschränkter Haftung" durch die Worte "Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind," ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "Nennkapitals" durch das Wort "Stammkapitals" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Prüfer werden von den Gesellschaftern gewählt; falls nicht andere Prüfer gewählt werden, gelten die Prüfer als gewählt, die für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses von den Gesellschaftern gewählt oder vom Gericht bestellt worden sind. Im übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, §318 Abs. 1 Satz 2, §319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§321, 323 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden. Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, können auch vereidigte Buchprüfer zu Prüfern bestellt werden." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden." Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2423 6. § 6 erhält folgende Fassung: "§6 (1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile und durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden. (2) Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können." 7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Nennkapitals" durch das Wort "Stammkapitals" ersetzt. 8. Die §§ 8 bis 10 erhalten folgende Fassung: "§8 (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals ist das Stammkapital erhöht. (2) Die neuen Stammeinlagen gelten als vollständig eingezahlt. §9 Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. §10 (1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich. (2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§18 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zusammenschließen." 9. § 11 wird aufgehoben. 10. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung: "§ 12 (1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil. (2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag gestellt werden. §13 (1) Das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Geschäftsanteile, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der je Geschäftsanteil geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Gesellschaftern bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Stammkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Stammkapitals, zu. Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Geschäftsanteile oder ihres Stammkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. §14 (1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen worden ist. (2) Im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des Stammkapitals abweichend von § 1 Abs. 3 zu beschließen, bevor über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisver- 2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I wendung für das letzte vor der Beschlußfas-. sung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und der Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist." 11. § 15 wird aufgehoben. 12. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung: "§16 Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dürfen neue Geschäftsanteile nicht gebildet werden. §17 Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen." 13. § 18 wird aufgehoben. 14. In § 27 Abs. 1 werden die Worte "der entsprechend anzuwendenden § 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 15. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 20 bis 26" durch die Angabe "§§ 20 bis 27" ersetzt. (10) § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Geschäftsführer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwa anderes bestimmen." (11) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben. 2. § 28 erhält folgende Fassung: "§28 Bergrechtliche Gewerkschaften in Konzernen (1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland, so hat die bergrechtliche Gewerkschaft wie ein Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn ein Tochterunternehmen, das nach § 290 Abs. 1, § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluß einzube-ziehen wäre, die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat. (2) Ist die Konzernleitung nicht verpflichtet, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, beherrscht sie aber über eine oder mehrere bergrechtliche Gewerkschaften mit Sitz im Inland andere Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so haben die bergrechtlichen Gewerkschaften, die der Konzernleitung am nächsten stehen, für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) je einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzernlagebericht aufzustellen, durch einen Abschlußprüfer prüfen zu lassen und offenzulegen. (3) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts oder des Teilkonzernabschlusses und Teilkonzernlageberichts gelten die Vorschriften § 290 Abs. 1, § 291, §§ 293 bis 315, 316 Abs. 3, §§ 317 bis 324, § 325 Abs. 3 bis 5, §§ 328, 329 des Handelsgesetzbuchs, § 337 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen sinngemäß. Die §§ 292, 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gelten auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach Absatz 1 und 2. (4) Gesetzliche Vertreter oder Abwickler einer bergrechtlichen Gewerkschaft, die nach Absatz 1 oder 2 Rechnung zu legen hat, sind, wenn sie die Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 290 Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 325 Abs. 3. des Handelsgesetzbuchs, § 337 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes nicht befolgen, hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen." Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2425 (12) Das Gesetz über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. (13) Das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBL I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Verwertungsgesellschaft hat unverzüglich nach dem Schluß des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang (Jahresabschluß) sowie einen Lagebericht aufzustellen. (2) Der Jahresabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zu erläutern. (3) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird." b) In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Geschäftsbericht" jeweils durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresabschluß" die Worte "und den Lagebericht" eingefügt. d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: "(7) Weitergehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung bleiben unberührt." 2. In § 20 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort "Geschäftsbericht" durch das Wort "Lagebericht" ersetzt. (14) Die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), wird wie folgt geändert: 1. In § 141 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 38 bis 41" durch die Angabe "§§ 238, 240 bis 242 Abs. 1, §§ 243 bis 245" ersetzt. 2. In § 145 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vermögenslage" durch das Wort "Lage" ersetzt. 3. § 147 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Bilanzen" durch die Worte "Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bilanz" durch die Worte "Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz" ersetzt. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluß oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind." (1.5) Das Einkommensteuergesetz 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 4 werden nach dem Wort "darf" die Worte "vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 Satz 2" eingefügt. bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte "Geschäfts- oder Firmenwert" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abschreibungen nach Absatz 2 und des Abzugs nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie des Ansatzes der nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m oder Buchstabe z zulässigen Werte bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist, daß die Wirtschaftsgüter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz mit den sich danach ergebenden niedrigeren Werten ausgewiesen werden. Soweit in einem folgenden Wirtschaftsjahr bei einem Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen Jahresbilanz eine nach Satz 1 vorgenommene Bewertung durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts. Bei Wirtschaftsgüterri des Anlagevermögens ist Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 in diesen Fällen nicht anzuwenden." 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: 2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I "Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von fünfzehn Jahren." b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt. §6 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 6 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals bei Zuschreibungen anzuwenden, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz für das nach dem 1. Januar 1986 endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: "(6 a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert, den der Steuerpflichtige vor dem ersten nach dem 31. Dezember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahr entgeltlich erworben hat, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem der Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz auf den ersten Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1986 angesetzt worden ist oder anzusetzen gewesen wäre, wenn eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz auf diesen Stichtag bestanden hätte, 2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs gilt, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt." (16) In § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1761), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 158 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt; die Worte "die Mehrwertsteuer" werden gestrichen. (17) § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel V § 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBL I S. 1173) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundesbank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist unter Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundesbank zu gliedern und zu erläutern; die Haftungsverhältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für die Wertansätze sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden; § 280 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden. Die Bildung von Passivposten im Rahmen der Ergebnisermittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für zulässig gehalten wird, bleibt unberührt." (18) §9 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen. §25a Abs. 2, §25b und § 26 a des Kreditwesengesetzes sind anzuwenden. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt." 2. In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Worte "innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs" eingefügt. 3. Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu." (19) § 9 des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7622-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 3 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach dem Gesetz über die Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2427 Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Anstaltsversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt. Der geprüfte Jahresabschluß und Lagebericht sowie der Prüfungsbericht sind vom Vorstand innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs dem Verwaltungsrat vorzulegen." 2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme der Anstaltsversammlung vor." 3. Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu." 4. Absatz 6 wird aufgehoben. (20) Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert: 1. § 24 erhält folgende Fassung: "§24 Macht eine Hypothekenbank von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach §46 Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen." 2. § 25 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden." mehr als einhunderttausend Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und von mehr als einer Million Deutsche Mark und b) nach den Hauptgebieten, in denen die be-liehenen Grundstücke liegen; 2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an gewerblich genutzten und auf solche an Wohnzwecken dienenden Grundstücken sowie auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen; 3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen; 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen; 5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese Rückstände nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind; 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen. (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen." 4. In § 35 Abs. 2 werden die Worte "(Reichsgesetzbl. 1898 S. 612)" gestrichen. (21) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird aufgehoben. 3. § 28 erhält folgende Fassung: "§28 (1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind anzugeben 1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetra* genen Hypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen a) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, von 2. § 23 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 250 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden." 3. § 26 wird wir folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind anzugeben 1. die Zahl der im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesi- 2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I cherten Darlehensforderungen und deren Verteilung mit den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, von mehr als einhunderttausend Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark und von mehr als einer Million Deutsche Mark sowie entsprechend die Darlehensforderungen, die hiervon durch Schiffshypotheken an im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken gesichert sind; 2. die Beträge, die von den in Nummer 1 bezeichneten Darlehensforderungen auf Schiffshypotheken an Schiffen und auf solche an Schiffsbauwerken entfallen; 3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Abschlußstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen; 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahrs Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen; 5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese Rückstände nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind; 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. (22) Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung." 2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes Anwendung." 3. In § 12 wird die Angabe "§ 75" durch die Angabe "§ 76 Abs. 3 und des § 84" ersetzt. 4. Nach § 14 wird eingefügt: "§ 14 a Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." (23) Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S.441), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist der Jahresabschluß des herrschenden Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prüfen, so wird das Umsatzverhältnis von einem in entsprechender Anwendung der §§ 318, 319 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu bestellenden Prüfer ermittelt." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 138 des Aktiengesetzes" durch die Angabe "§ 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 141 des Aktiengesetzes" duch die Angabe "§ 323 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "gelten § 87 Abs. 2, § 88 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes" durch die Worte "gilt § 103 des Aktiengesetzes" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 7" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 8" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben. 5. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung." 6. In § 13 Satz 1 wird die Angabe "§ 75" durch die Angabe "§ 76 Abs. 3 und § 84" ersetzt. 7. In § 18 Abs. 2 werden die Angabe "§ 112" durch die Angabe "§ 121" und die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 8" ersetzt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2429 8. In § 22 wird als Satz 2 angefügt: "Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." (24) Das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), wird wie folgt geändert: 3. Verordnung über Spruchstellen gem. § 58 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes vom 12. November 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 219, Sonderband I S. 438), 4. Verordnung über Spruchstellen nach dem D-Mark-Bilanzgesetz vom 23. November 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nörd-rhein-Westfalen S. 301, Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen — GS.NW. — S. 533). 1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben. 2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 57, 58" gestrichen. (25) Das D-Markbilanzgesetz für das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 40, 41 und 42 werden aufgehoben. (28) Die Verordnung über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses und die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung bei Versicheruhgsunternehmen vom 5. Februar 1968 (BGBl. I S. 141) wird aufgehoben. (29) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 2. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 40, 41" gestrichen. (26) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 57, 58 und 59 werden aufgehoben. 2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 57, 58" gestrichen. Die Anordnung über die Spruchstelle nach dem D-Markbilanzgesetz vom 21. November 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 552) wird aufgehoben. (27) Folgende Verordnungen der Länder werden aufgehoben: 1. Verordnung über die Spruchstelle nach den DM-Bilanzgesetz vom 22. August 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 416), 2. Verordnung über die Errichtung, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Spruchstellen nach § 58 des D-Markbilanzgesetzes vom 26. August 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 174), (30) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), wird wie folgt geändert: 1. § 65 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für* große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden." 2. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf." b) In Satz 2 wird das Wort "Geschäftsberichts" durch das Wort "Lageberichts" ersetzt. 3. § 110 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf." 2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Artikel 11 Übergangsvorschriften (1) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966; 1973 1 S. 266), wird wie folgt geändert: 1. Vor Artikel 1 wird eingefügt: "Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs" 2. Nach Artikel 22 wird eingefügt: "Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz" 3. Die Artikel 23 bis 28 erhalten folgende Fassung: "Artikel 23 (1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. (2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutterunternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, brauchen bei früherer Anwendung der neuen Vorschriften Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland nicht ein-zubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden im Sinne des § 308 sowie die §§311, 312 des Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unternehmen nicht anzuwenden. (3) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren Jahresabschluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften prüfen lassen müssen, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Ge- schäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte anzuwenden, die nach den am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind. (4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das sechste nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (5) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985 geltende Fassung der geänderten oder aufgehobenen Vorschriften anzuwenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen entsprechend anzuwenden. Artikel 24 (1) Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist. (2) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt als er nach §§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als 1. er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, §280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder 2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des §253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs handelt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2431 (3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht beibehalten wird, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Jahresabschluß der Unterschiedsbetrag zwischen dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß angesetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von Rückstellungen verwendet werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden. (4) Waren Schulden im Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr oder bei Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr nach Artikel 23 in dem früheren Geschäftsjahr der für die Nachholung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen werden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des Bilanzgewinns. (5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vor Jahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden. (6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungsoder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Kapitalgesell- schaften müssen die Anwendung der Sätze 1 und 2 im Anhang angeben. Artikel 25 (1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) sind die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bis zum 31. Dezember 1989 nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt sind die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften nur dann nicht anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. (2) Ist ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, so ist der Prüfungsverband, dem das Unternehmen angehört, auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses. Ab 1. Januar 1990 gilt dies jedoch nur, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des in § 23 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte Genossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zusteht, ist § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesellschaften sich auch von dem Prüfungsverband prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitglied angehören, sofern wenigstens die Hälfte und ab 1. Januar 1990 mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der in Absatz 3 bezeichneten Gesellschaften durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, ge- 2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I wissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich, insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten, unparteiisch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. Die Zahl der im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muß so bemessen sein, daß die den Bestätigungsvermerk unterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich durchführen können. Artikel 26 (1) Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach §131b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. Für die Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von Abschlußprüfern. (2) Für die Anwendung des § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet. Artikel 27 (1) Hat ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen schon vor der erstmaligen Anwendung des § 301 des Handelsgesetzbuchs in seinen Konzernschluß auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig nach einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Methode einbezogen, so braucht es diese Vorschrift auf dieses Tochterunternehmen nicht anzuwenden. Auf einen noch vorhandenen Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapitalkonsolidierung ist § 309 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit das Mutterunternehmen den Unterschiedsbetrag nicht in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs den in den Konzernabschluß übernommenen Vermögensgegenständen und Schulden des Tochterunternehmens zuschreibt oder mit diesen verrechnet. (2) Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, § 301 des Handelsgesetzbuchs auf ein schon bisher in seinen Konzernabschluß einbezogenes Tochterunternehmen anzuwenden oder wendet es diese Vorschrift freiwillig an, so kann als Zeitpunkt für die Verrechnung auch der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift gewählt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Behandlung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach §§311, 312 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden. (4) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der §§ 303, 304, 306 oder 308 des Handelsgesetzbuchs eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so kann der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen eingestellt oder mit diesen offen verrechnet werden; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses. Artikel 28 (1) Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem I.Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1986 erhöht. Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben." (2) In Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836) wird folgender § 7 eingefügt: "§7 Gewinnverwendung (2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur in das Handelsregister einzutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eine davon abweichende Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufge- (1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) in das Handelsregister eingetragen ist, haben die Ge^ seilschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2433 nommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erstmaligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. (3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2 in das Handelsregister eingetragen worden ist." Artikel 12 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgeset- zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Handelsgesetzbuchs erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 6 Nr. 8 und 9 am 1. Januar 1987, Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 Buchstabe a und in Nummer 20 § 134 a Abs. 1 und 3 der Wirtschaftsprüferordnung am 1. Januar 1990 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann