Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 62 vom 24.12.1985  - Seite 2436 bis 2459 - Steuerbereinigungsgesetz 1986

Steuerbereinigungsgesetz 1986 2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Steuerbereinigungsgesetz 1986 Vom 19. Dezember 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 19771S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Behörden, Finanzbehörden (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: 1. der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden, 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, 4. die Oberfinanzdirektionen und die Monopolverwaltung für Branntwein Berlin als Mitttelbehörden und 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden." 2. In § 19 Abs. 1 wird das Zitat "§ 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch das Zitat "§ 1 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden am Ende der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "oder 3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann er nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen." 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt, b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,". b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9. 5. In § 61 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat "§ 175 Satz 1 Nr. 2" durch das Paragraphenzitat "§ 175 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 6. In § 67 Abs. 1 werden die Worte "der allgemeine Pflegesatz (§ 3 Bundespflegesatzverordnung) oder besondere Pflegesatz (§ 4 Bundespflegesatzverordnung) zuzüglich gesondert berechenbarer Kosten im Sinne der §§ 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird" durch die Worte "Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden" ersetzt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2437 7. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt: "§67a Sportliche Veranstaltungen Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins, der keine Fußballveranstaltungen unter Einsatz seiner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e. V. durchführt, sind ein Zweckbetrieb, wenn 1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und 2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder anderen Vorteile ausschließlich aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder von Dritten geleistet werden." 8. In § 68 wird die Nummer 7 wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen. b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. c) Die Worte "Buchstaben a bis c" werden durch die Worte "Buchstaben a und b" ersetzt. d) In Satz 2 werden die Worte "den Buchstaben a und b genannten kulturellen Einrichtungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen" durch die Worte "dem Buchstaben a genannten kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen" ersetzt. 9. In § 69 am Ende des Satzes 1 werden das Wort "werden" und der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden." 10. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt: "§93a Allgemeine Mitteilungspflichten (1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden verpflichten, 1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, 2. Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie 3. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Zahlungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Zahlungsempfänger zur Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungsund Erklärungspflichten über die Summe der jährlichen Zahlungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zuständigen Finanzbehörde sind der Empfänger, der Rechtsgrund und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. Die Verpflichtung der Behörden und der Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. (2) Schuldenverwaltungen, Postgiroämter, Postsparkassenämter, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. (3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden." 11. In § 105 Abs. 1 wird das Wort "Postscheckämter" durch das Wort "Postgiroämter" ersetzt. 12. In § 111 Abs. 3 werden das Wort "Postscheckämter" durch das Wort "Postgiroämter" und die Worte "Sparkassen und Banken" durch das Wort "Kreditinstitute" ersetzt. 13. In § 116 Abs. 1 werden die Worte "dem Finanzamt" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt. 14. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten." b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt." 15. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben 1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, 2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Monat nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." 16. In § 123 Satz 2 werden die Worte "am siebenten Tage" durch die Worte "einen Monat" ersetzt. 17. § 138 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung." 18. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "360 000 Deutsche Mark" durch die Worte "500 000 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "100 000 Deutsche Mark" durch die Worte "125 000 Deutsche Mark" ersetzt. c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt." 19. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden." 20. Dem § 150 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: "Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist." 21. Dem § 152 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Bundesminister der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern betreffen." 22. § 155 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: "Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegeneinen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: "(4) Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Bescheides verlangen. (5) Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln bekanntzugeben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 23. § 160 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) § 102 bleibt unberührt." 24. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Soweit ungewiß ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden. Umfang und Grund der Vorläufig- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2439 keit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden." 25. § 167 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern." 26. § 171 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt." b) In Absatz 7 werden die Worte "des Steuervergehens" durch die Worte "der Steuerstraftat" ersetzt. c) Folgender Absatz 14 wird angefügt: "(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228)." 27. In § 172 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt: ,,a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat,". 28. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Eine Änderung unterbleibt, sofern die Abweichung im Falle der Festsetzung eines Betrages geringer als eins vom Hundert des bisherigen Betrages ist und weniger als fünfhundert Deutsche Mark beträgt." 29. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides insoweit keine Frist entgegen." 30. § 179 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist." 31. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden 1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung, 2. die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren, 3. die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, 4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte, 5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte, 6. die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Durch Rechtsverordnung kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn 1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuer-pfllchtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist, oder 2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 3. Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, daß eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid." c) In Absatz 5 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Absatz 2 und 3" ersetzt. 2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 32. § 181 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere 1. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist; 2. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Unternehmer; 3. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist; 4. in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit." d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5; dabei wird in dem neuen Absatz 4 die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt. 33. Dem § 182 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ist in einem Feststellungsbescheid im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem betroffenen Beteiligten berichtigt werden." 34. § 183 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften mit mehr als 100 Beteiligten Einzel bekanntgäbe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Gesellschafter betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheides mitzuteilen." b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wir- kung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekanntgegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefaßte Bescheide in § 155 Abs. 5 entsprechend." a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden." b) In Absatz 3 werden die Worte "die festgesetzten Steuermeßbeträge" durch die Worte "den Inhalt des Steuermeßbescheides" ersetzt. .,§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften Auf die in deh Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist." 38. In § 204 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt. 40. In § 226 Abs. 4 wird vor den Worten "die Körperschaft" das Wort "auch" eingefügt. "(1) Soweit ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, dereinen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aus- 35. § 184 wird wie folgt geändert: 36. § 185 wird wie folgt gefaßt: 37. Dem § 196 werden folgende Worte angefügt: "mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356)". 39. In § 207 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat wie folgt gefaßt: "§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2". 41. § 237 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2441 gesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheides ausgesetzt wurde." 42. Nach § 309 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen." 43. § 332 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsaktes vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen." 44. § 334 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung und den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes." 45. § 339 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 wird die volle Gebühr, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 werden zwei Drittel der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche Mark, erhoben." b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben." 46. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "bei der Oberfinanzdirektion" gestrichen. 47. In § 361 Abs. 4 Satz 1 werden das Semikolon am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 48. § 365 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Anwendung von Verfahrensvorschriften". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens." Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (EG-Amtshilfe-Gesetz) §1 Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatzsteuer, soweit diese nicht als Eingangsabgabe erhoben wird, zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (77/799/EWG, ABI. EG Nr. L 336 S. 15), geändert durch die Richtlinie vom 6. Dezember 1979 (79/1070/EWG, ABI. EG Nr. L 331 S. 8), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten. (2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des §117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie der Umsatzsteuer in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können. (3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt. (4) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesminister der Finanzen. Er kann seine Zuständigkeit auf das Bundesamt für Finanzen übertragen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzelfall beim Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen. §2 Arten der Auskunftserteilung (1) Die Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. (2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn Gründe für die Vermutung bestehen, daß 1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten; 2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 2. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über Drittstaaten geleitet worden sind; 3. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden; 4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen könnte; 5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich ist. (3) Um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden, wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit den zuständigen Finanzbehörden von Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen, nach denen die Finanzbehörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten: 1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet; 2. inländische Einkünfte nicht im Inland ansässiger Personen, die durch Angaben im Steuerentlastungsverfahren bekannt werden; 3. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes. §3 Grenzen der Auskunftserteilung (1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen, 1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde; 2. wenn dies bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen zu einer Besteuerung führen würde, die einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung widerspricht; 3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist; 4. soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht. (2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn 1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden; 2. keine Gegenseitigkeit besteht; 3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten; 4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden. (3) Falls Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine Doppelbesteuerung zu befürchten und nicht durch vorherige Verständigung zu beseitigen sind, können die Finanzbehörden die Erteilung von Auskünften davon abhängig machen, daß der Mitgliedstaat auf Verlangen einem schiedsgerichtlichen Verfahren zur Beseitigung der Schwierigkeiten oder Zweifel zustimmt. §4 Geheimhaltung (1) Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen. (2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet. §5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), wird wie folgt geändert: Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2443 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geänderte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gegebenen Verwaltungsakte." 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a bis 1 c eingefügt: ,,§ 1 a Steuerlich unschädliche Betätigungen Die Vorschrift des § 58 Nr. 7 der Abgabenordnung über steuerlich unschädliche Betätigungen in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1985 anzuwenden. §1 b Krankenhäuser Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Zweckbetriebseigenschaft eines Krankenhauses in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist erstmals ab 1. Januar 1986 anzuwenden. §1c Sportliche Veranstaltungen Die Vorschrift des § 67 a der Abgabenordnung über die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Veranstaltungen sowie die Folgeänderungen des § 68 Nr. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 sind erstmals ab 1. Januar 1986 anzuwenden." 3. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Wenn die Schlußbesprechung oder die letzten Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am 1. Januar 1987. (4) Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung gilt für alle bei Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen." 4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§10a Erklärungspflicht Die Vorschriften des § 181 Abs. 2 der Abgabenordnung über Erklärungspflichten gelten in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch für noch nicht abgegebene Feststellungserklärungen, die Zeiträume oder Zeitpunkte vor dem 1. Januar 1987 betreffen." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Haftung sind in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist." 6. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem 1. Januar 1987 begonnen hat." 7. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: "§17a Pfändungsgebühren Die Höhe der Pfändungsgebühren richtet sich 1. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der für die Erhebung der Gebühr maßgebende Tatbestand erfüllt wird, 2. in den Fällen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nach dem Gebührenrecht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Pfändungsverfügung den Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen hat." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt: "(2) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 findet auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember 1983 beginnen, Anwendung. (3) Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 findet auf Feststellungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1983 liegen, Anwendung. (4) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 nicht mehr vorliegen. (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung für Kalenderjahre oder Feststellungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 1984 liegen, erfüllt sind, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der 2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 im Kalenderjahr 1984 oder bei Feststellungszeitpunkten im Jahr 1984. (6) Für die Anwendung der Vorschrift des § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 gelten die in Artikel 23 Abs. 1 und 5, Artikel 24 Abs. 1 bis 5 und Artikel 28 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz entsprechend. An die Stelle des Geschäftsjahres tritt das Wirtschaftsjahr." Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. IS. 1426,1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), das Zollkriminalinstitut, die Zollfahndungsämter, die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Bezirk und Sitz der Hauptzollämter, des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungsämter, Aufgaben der Hauptzollämter und des Zollkriminalinstituts". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter, des Zollkriminalinstituts und der Zollfahndungsämter." c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalinstitut als zentrales Zollfahndungsamt errichtet. Es hat folgende Aufgaben: 1. Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für den Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die gewonnenen Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in Informationssystemen der Zollverwaltung und in solchen Systemen, an die die Zollverwaltung angeschlossen ist; 2. es verkehrt mit ausländischen Behörden in Anwendung der zwischenstaatlichen Verein- barungen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert; 3. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter und wirkt bei ihren Ermittlungen mit; in Fällen von überörtlicher Bedeutung kann es auch selbständig ermitteln; 4. außerdem erledigt das Zollkriminalinstitut die ihm sonst vom Bundesminister der Finanzen übertragenen Aufgaben. Dem Zollkriminalinstitut und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf es auch personenbezogene Daten verarbeiten (§ 1 Bundesdatenschutzgesetz). Das Zollkriminalinstitut untersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesministers der Finanzen. (5) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung des Absatzes 4 Satz 4 erforderlichen Ausführungsvorschriften durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über 1. die Bezeichnung, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Sammlung von personenbezogenen Daten, 2. den in die Sammlung aufzunehmenden Personenkreis, 3. die Art und den Umfang der zu speichernden Informationen, die der Erschließung dienen können, 4. Art und Umfang der Übermittlung von Informationen, 5. die Dauer der Aufbewahrung der Information und 6. Art und Umfang der Auskunft an den Betroffenen." Artikel 5 Bereinigung wegen Nichtigerklärung des Staatshaftungsgesetzes (1) Aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) werden gestrichen: 1. der Artikel 2, 2. im Artikel 14 Abs. 2 a) die Textstelle "Artikel 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungsgesetz in Kraft," und b) das dort nachfolgende Wort "tritt". Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2445 (2) Soweit nach dem 31. Dezember 1981 ergangene Verwaltungsakte und Entscheidungen beruhen 1. auf dem verkündeten § 80 a, der verkündeten Erweiterung des § 233 oder der des § 236 der Abgabenordnung (Artikel 2 Nr. 1 des durch Absatz 1 bereinigten Gesetzes) oder 2. auf der verkündeten Nummer 2 des erwähnten Artikels 2, ist auf diese Verwaltungsakte und Entscheidungen § 79 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend anzuwenden. 5" durch die Worte "§§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b Abs. 1 bis 3" ersetzt. 4. In § 5 werden die Worte "Die §§ 42 und 42 a" durch die Worte "§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Satz 2 sowie die §§ 42 und 42 a" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", der Zahl der Kinder" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "Steuerklassen I, II, III oder IV" durch die Worte "Steuerklassen I, III oder IV" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Ausführungsgesetzes Grenzgänger Niederlande Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande vom 21. Oktober 1980 (BGBl. IS. 1999), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 2 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2" durch das Zitat "§ 32 Abs. 8" und das Zitat "§ 32 Abs. 2 Satz 1" durch das Zitat "§ 32 Abs. 8 Satz 1" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat." cc) In Nummer 5 wird das Zitat "§ 50 Abs. 4 Satz 4" durch das Zitat "§ 50 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Zitat "§ 10 c Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 2" durch das Zitat "§ 10 c Abs. 4, § 32 Abs. 8 Satz 2" ersetzt. 3. In § 3 Satz 1 werden die Worte "§§ 33, 33 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Zitat "§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch das Zitat "§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 33 b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1982" durch die Jahreszahl "1986" und jeweils die Jahreszahl "1981" durch die Jahreszahl "1985" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1999), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), ist für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzuwenden: Die §§ 33,33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines Kindes (§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes) des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte oder das Kind den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat. § 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1999), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), ist für die Kalenderjahre 1983 bis 1985 in der folgenden Fassung anzuwenden: Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach § 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträge einzutragen, die nach den §§ 33, 33 a Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind." 2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2434), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie^olgt geändert: a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satzteil angefügt: "oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten auch deutsche Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 32 Abs. 2 für zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dem neuen Absatz 4 werden die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2" durch die Worte "vorbehaltlich der Absätze 2 und 3" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 Satz 3 wird gestrichen. b) In Nummer 62 wird Satz 1 zweiter Halbsatz wie folgt gefaßt: "ist der Krankenversicherungsbeitrag eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu einer Ersatzkasse höher als der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, so ist der Beitragsteil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Krankenversicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei." c) In Nummer 64 werden die Worte "§ 1 Abs. 2" durch die Worte "§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;". 4. In § 9 b wird Absatz 3 gestrichen. 5. § 14 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1986" durch die Jahreszahl "1992", die Zahl "60 000" durch die Zahl "90 000", die Zahl "30000" durch die Zahl "40 000", die Zahl "18 000" durch die Zahl "24 000" und die Zahl "36000" durch die Zahl "48000" ersetzt. b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1992 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn 1. der Steuerpflichtige a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet oder b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als weichender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat, entnimmt und 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark. Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Eigentümer des Betriebs vorgenommen wird. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist. (5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1989 Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2447 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn 1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und 2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind. Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt." c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: "(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei. (7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen." 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit 1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt, 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 7. Dem § 15 a Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt: "Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen." 8. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten "unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" werden die Worte "oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig" eingefügt. b) Am Ende des Satzes wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung." 9. In § 24 b wird die Jahreszahl "1985" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt. 10. Dem § 33 a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht." "Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher)." 12. In § 39 Abs. 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: "Der Antrag nach Satz 4 kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden." 11. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 13. In § 39 c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§ 1 Abs. 2" durch die Worte "§ 1 Abs. 2 oder 3" ersetzt. 14. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet." 15. In § 42 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "spätestens am 30. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs" durch die Worte "bis zum Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zweiten Kalenderjahrs" ersetzt. 16. In § 42 c Abs. 1 letzter Satz werden die Worte "§ 1 Abs. 2" durch die Worte "§ 1 Abs. 2 und 3" ersetzt. 17. § 42 d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung". b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt: "(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068) vorliegt, neben dem Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist, daß er den in § 317 a der Reichsversicherungsordnung und § 10 des Arbeitsförde-rungesetzes vorgesehenen Meldepflichten sowie den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte. Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daß die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers. (7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6. (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden. Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird." 18. In § 45 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzamt" die Worte "innerhalb der in § 44 Abs. 1 festgesetzten Frist" eingefügt. 19. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absätz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat "(§ 1 Abs. 3)" durch das Klammerzitat "(§ 1 Abs. 4)" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 werden aa) das Klammerzitat "(§§ 15, 16)" durch das Klammerzitat "(§§ 15 bis 17)" ersetzt, bb) am Ende des Buchstaben b das Wort "oder" gestrichen und nach Buchstabe b folgende Buchstaben c und d eingefügt: ,,c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, oder" und cc) der bisherige Buchstabe c als Buchstabe e wie folgt gefaßt: ,,e) die unter den Voraussetzungen des § 17 aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat;". Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2449 c) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Betriebsstätte" die Worte "oder in einer anderen Einrichtung" eingefügt. d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c." 20. § 50 Abs. 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn 1. die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder 2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß anzuwenden." 21. § 50 a Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Vor Buchstabe a wird folgende Nummer 1 eingefügt: "1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),". b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden Nummern 2 und 3. c) In Satz 3 werden die Worte "des Buchstaben a" durch die Worte "der Nummern 1 und 2" ersetzt. 22. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, daß aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt, bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;". b) In Buchstabe w werden die Worte "vor dem 1. Januar 1990" durch die Worte "vor dem 1. Januar 1995" ersetzt. c) In Buchstabe z werden jeweils die Worte "Platin und Palladium" durch die Worte "Platin, Palladium und Rhodium" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer;". 23. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) § 1 Abs. 2 Satz iund Abs. 3 sowie § 3 Nr. 64 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden, auf Antrag auch soweit Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1984 bereits bestandskräftig sind; bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird für die Kalenderjahre 1981 bis 1984 der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, wenn dieser abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. Juni 1986 beantragt wird." b) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1 b und wie folgt gefaßt: "(1 b) § 3 Nr. 9 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 1 b wird Absatz 1 c. d) Absatz 3 a wird wie folgt gefaßt: "(3 a) § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1985 endet." e) Absatz 12 b wird gestrichen. f) Absatz 19a wird gestrichen. g) Absatz 19 b wird gestrichen. h) Absatz 20 a wird wie folgt gefaßt: "(20 a) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen anzuwenden." i) Absatz 20 b wird wie folgt gefaßt: "(20 b) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 nicht 2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23 vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 21 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge." j) Absatz 21 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 4 werden die Worte "in den Fällen des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend" durch die Worte "Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört" ersetzt. bb) Die Sätze 7 bis 10 werden gestrichen. k) Absatz 26 c wird wie folgt gefaßt: "(26 c) § 42 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1986 anzuwenden." I) Die Absätze 26 d und 26 e werden gestrichen. Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 74 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Wertansatz bestimmter metallhaltiger Wirt-schaftsgüter des Vorratsvermögens". b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "Platin und Palladium" durch die Worte "Platin, Palladium und Rhodium" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Kupfer." 2. In § 76 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Jahreszahlen "1985/86" durch die Jahreszahlen "1991/92" ersetzt. 3. In § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Jahreszahlen "1985/86" durch die Jahreszahlen "1991/92" ersetzt. 4. § 82 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 ein Komma und folgende Nummer 5 eingefügt: "5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "die erstmalige Durchführung einer" durch das Wort "eine" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden auf Herstellungskosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, die nach dem 30. Juni 1983 und vor dem 1. Januar 1988 fertiggestellt werden, und von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Absatz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen werden. Absatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 angeschafft werden." 5. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 a werden jeweils die Worte "Platin oder Palladium" durch die Worte "Platin, Palladium, Rhodium oder Kupfer" ersetzt. b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Auf Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des § 82 a Abs. 3 Satz 1, die vor dem 1. Juli 1985 und nach dem 30. Juni 1983 durchgeführt worden Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2451 sind, ist § 82 a in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 9 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. IS. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25." 2. In § 44 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "einen einzelnen Genußschein" durch die Worte "ein einzelnes Genußrecht" ersetzt. 3. § 54 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 44 Abs. 1 Nr. 5 gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985." Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) In der bisherigen Nummer 2 wird die Zahl "2." gestrichen. 2. In § 2 a werden die Worte "Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften" durch die Worte "Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften" ersetzt. 3. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft." 4. In § 8 Nr. 7 wird jeweils das Wort "Jahresbetrag" durch das Wort "Betrag" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden in Satz 2 die Worte "Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen" durch die Worte "Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen" und in Satz 4 die Worte "Eigenheime, Kleinsiedlungen" durch die Worte "Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser" ersetzt. b) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte "Nr. 2" gestrichen. c) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz gestrichen. d) In Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinnender der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird." b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird gestrichen. 7. In § 10 a Satz 1 werden die Worte "bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln," gestrichen. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1" durch das Wort "Personengesellschaften" ersetzt. b) Absatz 6 wird gestrichen. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gewerbekapital". b) Der bisherige Absatz 5 wird dem Absatz 1 als Satz 2 angefügt. c) In Absatz 3 Nr. 2 a Satz 1 werden die Worte "Nr. 2" gestrichen. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird." 10. § 13 Abs. 4 wird gestrichen. 11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge- 2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I setzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum)." 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "40 000" durch die Zahl "100 000" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Zahl "24 000" durch die Zahl "50 000" ersetzt. c) Absatz 6 wird gestrichen. 13. In § 35 b wird der letzte Satz gestrichen. 14. § 36 wird wie folgt gefaßt: "§36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1986 anzuwenden. (2) Gewerbebetriebe nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes unterliegen für Erhebungszeiträume vor 1986 nicht der Gewerbesteuer, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. (3) § 10 a ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1975 anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Investitionszulagengesetzes Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBl. IS. 646) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die eine gewerbliche Betriebsstätte errichten oder erweitern und die durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen, 1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt wird und 2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt-, schaftlich besonders förderungswürdig ist, und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte vorgenommenen Investitionen eine Investitionszulage gewährt. Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird. Eine Investitionszulage wird nicht gewährt, soweit Investitionen vor dem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, in dem der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 gestellt worden ist." b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist auf den für das bescheinigte Investitionsvorhaben festgesetzten Höchstbetrag im Sinne des § 2 Abs. 4 begrenzt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Worten "Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte" werden die Worte "im Sinne des § 1" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Betriebsstätte erweitert wird, die der Steuerpflichtige erworben hat und in der vor dem Erwerb eine förderungswürdige Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die Betriebsstätte von der Stillegung bedroht oder bereits stillgelegt war oder". cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebsstätte des Fremdenverkehrs durchgeführt wird, die auf Dauer gewerblich genutzt wird, nicht nur geringfügig der Beherbergung dient und sich in einem Fremdenverkehrsgebiet nach § 3 Abs. 2 befindet; unter diesen Voraussetzungen sind Investitionen zur qualitativen Verbesserung des Angebots einer grundlegenden Rationalisierung gleichgestellt; Investitionsvorhaben in sonstigen Betriebsstätten des Fremdenverkehrs sind nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig;". ee) In Nummer 4 werden die Worte "Nummer 1 Buchstaben a und b" durch die Worte "Num- Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2453 mer 1 Buchstaben a bis c" ersetzt und der letzte Satz wie folgt gefaßt: "Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn im Zuge einer Errichtung oder Verlagerung die bisherige Betriebsstätte in derselben Gemeinde aufgegeben wird;". ff) Nummer 6 wird gestrichen. gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 6 und 7. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Nummern 3, 5 und 8" durch die Worte "Nummern 3, 5 und 7" ersetzt. d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: "(3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie betreffen, die nicht überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dient. (4) Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis zu einem Höchstbetrag förderungsfähig. Der Höchstbetrag errechnet sich aus der Zahl der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, vervielfacht mit dem Zehnfachen der im Rahmenplan festgelegten durchschnittlichen Investitionskosten je gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist in der Bescheinigung festzusetzen." e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. f) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "des Absatzes 2" durch die Worte "der Absätze 2 bis 4" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der letzte Satz gestrichen. b) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort "Gebiete" die Worte "im Sinne des Absatzes 1" eingefügt und Satz 2 gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrsgebiete werden in dem jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen." 4. § 4 b wird aufgehoben. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach § 4 dieses Gesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung aus." b) In Absatz 2 wird das Zitat "§§ 1 und 4 bis 4 b" durch das Zitat "§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt. c) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1985 beendet werden. (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni 1986 begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986 gestellt worden ist. (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBl. I S. 646) ist nicht mehr anzuwenden, soweit Investitionszulagenbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. (4) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4 sind erstmals auf Investitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 nach dem 12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist." Artikel 12 Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1577), zuletzt geändert durch das Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. IS. 1570), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis 2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investitionssumme nicht überschritten wird." 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Anzahlungen" die Worte "auf Anschaffungskosten und Herstellungskosten" eingefügt. Artikel 13 Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2434), wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5. c) Im neuen Absatz 4 werden die Worte "Absätze 1 bis 4" durch die Worte "Absätze 1 bis 3" ersetzt. d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "Absätze 1 bis 5" durch die Worte "Absätze 1 bis 4" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt: "Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im erweiterten Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, angefügt durch die Verordnung vom 9. Januar 1985 (BGBl. I S. 38), bewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungsgebiet zu behandeln:". 2. In § 2 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Erhebungsgebiet gelegenen Untemehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung außerhalb des Erhebungsgebietes, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Erhebungsgebiet als der Unternehmer." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird am Ende Wort "oder" ersetzt; folgender Doppelbuchstabe cc wird eingefügt: ,,cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und der Leistungsempfänger ein außengebietlicher Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen." b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a. bb) Folgende Buchstaben b und c werden angefügt: ,,b) die Lieferungen und sonstigen Leistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidungsan-strengung dienen. Dies gilt nicht für die Umsätze, die unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen. Die Voraussetzungen der in Satz 1 bezeichneten Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an außengebietliche Abnehmer (§ 6 Abs. 2), soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;". c) Nummer 7 wird gestrichen. d) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) die Umsätze von Geldforderungen, die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze;". 4. In § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte "oder Organgesellschaft" gestrichen. 5. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen; ausgenommen sind die Vorschriften über den Zollwert von Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten." des Doppelbuchstabens bb der Punkt durch das 6. In § 15 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2455 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt worden sind, soweit die Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind." b) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988 sind 1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei Anwendung des § 3 Abs. 8, §3 a Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, 2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 1 nicht als Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu behandeln." 8. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen. Artikel 15 Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1586), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Von der Besteuerung ausgenommen sind 1. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung oder zur Deckung eines Verlustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung festgesetzten Kapital erforderlich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf einer Erhöhung des Kapitals einer inländischen Kapitalgesellschaft, so ist ferner Voraussetzung, daß diese Erhöhung dem Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurückliegenden Herabsetzung des Kapitals dient; 2. Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von Schäden der folgenden Art erforderlich sind: a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an dem von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk entstanden sind), b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb des Bergwerks entstanden sind und zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher verpflichtet ist); 3. Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist, daß die andere Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat und für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zuzahlungen von mehr als zehn vom Hundert des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder sonstige Leistungen gewährt." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt gefaßt: "Die Steuer beträgt 1 vom Hundert." Artikel 16 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1985 (BGBl. I S. 784), wird wie folgt geändert: § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8 a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg im Geweibe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;". Artikel 17 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845) wird wie folgt geändert: 1. In § 21 werden die Worte "§ 181 Abs. 4" durch die Worte "§ 181 Abs. 5" ersetzt. 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem Finanzamt" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt. 2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Finanzämter" durch das Wort "Finanzbehörden" ersetzt. d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüliung bekanntgewordenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes und der Mineralgewinnungsrechte oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Wohnungen zuständig sind, die mit Mitteln im Sinne der §§ 6, 87 a und 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284, 1661) oder der §§4 oder 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1982 (Amtsblatt des Saarlandes S. 933), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277), gefördert worden sind. Die mitteilungspflichtige Behörde hat die Betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten." 3. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Text vor Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, b) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausüben und bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich." 4. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er nicht entgeltlich erworben worden ist." 5. § 106 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineralgewinnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt;". 6. § 107 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineralgewinnungsrechte: a) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und der Gegenwert dem Betrieb zugeführt worden, so wird der Gegenwert dem Betriebsvermögen zugerechnet. b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht dem gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegenwert dem gewerblichen Betrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert vom Betriebsvermögen abgezogen. Entsprechend werden Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln des gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke oder Mineralgewinnungsrechte gemacht worden sind." b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrundstücke oder Mineralgewinnungsrechte:". bb) Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte erworben worden sind öder Aufwendungen auf Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte gemacht worden sind." 7. § 108 wird aufgehoben. 8. In § 109 Abs. 4 werden nach den Worten "der für Zölle und Steuern angesetzte Aufwand (§ 98 a Satz 2)" die Worte ", der Geschäfts- oder Firmenwert" angefügt. 9. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Anteile an Gesellschaften im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesellschafters;". b) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Nicht zum sonstigen Vermögen gehören Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch leben." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: l 10. § 124 erhält folgende Fassung: "§124 Anwendung des Gesetzes Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1986 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." Artikel 18 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1583), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet." 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezember 1985 entstanden ist oder entsteht." Artikel 19 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625), wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. 2. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sie entsteht mit der Abgabe des Branntweins und wird von der Bundesmonopolverwaltung geschuldet." 3. § 91 b wird wie folgt gefaßt: "§ 91 b (1) Wird Branntwein nach § 91 unter amtlicher Überwachung an ein Branntweinlager versandt, so geht die Abgabenschuld auf den Lagerinhaber über, wenn er oder sein Beauftragter den Branntwein in Besitz nimmt. nn, den 24. Dezember 1985 2457 (2) Wer die Versendung von Branntwein unter amtlicher Überwachung beantragt hat, haftet für die darauf ruhenden Abgaben, wenn der Branntwein nicht ordnungsgemäß wiedergestellt wird." 4. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" ein Komma gesetzt und die Worte "unverarbeitet oder mit anderen Stoffen gemischt," eingefügt. 5. In § 108 werden jeweils das Wort "Monopoleinnahmen" durch "Branntweinabgaben", das Wort "Weingeistmenge" durch "Alkoholmenge" und das Wort "weingeisthaltige" durch "branntweinhaltige" ersetzt. 6. § 110 b wird aufgehoben. 7. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "und Ausfuhrvergütung" werden gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld erschlichen wurde." c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 8. Der Elfte Abschnitt wird wie folgt geändert: a) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte "Straf- und Bußgeldverfahren" gestrichen. b) Die Unterabschnittsbezeichnungen werden gestrichen. c) Die Überschriften "I. Monopolhinterziehung", "II. Monopolhehlerei", "III. Monopolordnungswidrigkeiten", "IV. Gemeinsame Vorschriften" werden gestrichen. d) Die §§ 119 bis 125 werden aufgehoben. e) § 126 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort "Sonstige" gestrichen. bb) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig abliefert,". cc) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "Monopolabgaben zu verkürzen, oder" durch die Worte "Branntweinabgaben zu verkürzen oder ein überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu erlangen," ersetzt. dd) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Monopolabgaben" durch das Wort "Branntweinabgaben" ersetzt. ee) In Absatz 3 werden die Worte "§ 125" durch die Worte "§ 378 der Abgabenordnung" ersetzt. 2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I f) § 128 wird wie folgt gefaßt: "§ 128 (1) Die für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten geltenden Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden. (2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Die Verfolgung von Monopolordnungs-widrigkeiten nach § 126 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren." g) § 129 wird aufgehoben, h) § 132 wird aufgehoben. Artikel 20 Änderung der Brennereiordnung Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. September 1977 (BGBl. I S. 1858), wird wie folgt geändert: 1. § 116 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 9 werden das Wort "Monopolhinterziehung" durch das Wort "Steuerhinterziehung" und die Worte "das Monopolvergehen" durch die Worte "die Steuerstraftat" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "das Monopolvergehen" durch die Worte "die Steuerstraftat" ersetzt. 2. In § 116 b Abs. 1 werden die Worte "des Monopolvergehens mit mehr als zwei Monaten Gefängnis" durch die Worte "der Steuerstraftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten" sowie die Worte "eines Monopolvergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt. 3. § 117 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Monopolhinterziehung" durch das Wort "Steuerhinterziehung" und die Worte "das Monopolvergehen" durch die Worte "die Straftat" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monar ten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen war." Artikel 21 Änderung des Biersteuergesetzes Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1695), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 11 werden die Worte,,20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2711)" durch die Worte "22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625,1633)" und das Wort "kann" durch das Wort "darf" ersetzt. 2. § 11 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe "§ 11" die Angabe "Abs. 1 Satz 1" eingefügt und die Worte "oder Anleitungen zur Bierbereitung anpreist, veräußert oder unentgeltlich abgibt" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Worte "sowie die Anleitungen zur Bierbereitung" gestrichen. Artikel 22 Aufhebung der Achten Fördergebietsund Fremdenverkehrsgebietsverordnung Die Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1675) wird aufgehoben. Artikel 23 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Für die durch Artikel 20 geänderte Rechtsverordnung gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die auf den Artikeln 8,20 und 22 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung wieder geändert werden. Artikel 24 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1985 2459 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 25 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1987 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 2,3 Buchstabe b, Nr. 4,10,14, 20, 21, 31 Buchstabe a, Artikel 2 bis 4, 6 bis 13,19 bis 21 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und Artikel 14 Nr. 1 mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6, 7,8,22,34 Buchstabe b, Nr. 35 Buchstabe a, Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Buchstabe b, Nr. 8, Artikel 15 bis 18 und 22 treten am 1. Januar 1986 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg