Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 63 vom 28.12.1985  - Seite 2484 bis 2496 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Vom 20. Dezember 1985 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. IS. 582), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz "(Teilzeitunterricht)" gestrichen und vor den Worten "berufsbegleitendem Unterricht" das Wort "Teilzeitunterricht" und ein Komma eingefügt. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Lehrgangsgebühren" ein Komma und die Worte "die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung" eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist." 3. In § 40 a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "fünfzehn Deutsche Mark" durch die Worte "dreißig Deutsche Mark" ersetzt. 4. In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "gilt nicht" die Worte "für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und" eingefügt. 5. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Teilzeitunterricht" die Worte "oder berufsbegleitendem Unterricht" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Worten "§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" die Worte "oder Absatz 2 b" eingefügt. 6. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 der Satzteil "der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt" durch den Satzteil "der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt" und die Zahl "70" durch die Zahl "73" und in Nummer 2 die Zahl "63" durch die Zahl "65" ersetzt. b) In Absatz 2 a wird der Satzteil "kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren" durch den Satzteil "wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt" ersetzt. c) Folgender Absatz 2 b wird eingefügt: "(2 b) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 wird Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitr Unterricht, 1. die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist oder 2. die nach der Betreuung und Erziehung eines Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren oder nach ihrer Rückkehr nicht länger als ein Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2485 Jahr erwerbstätig gewesen sind und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann, ein Unterhaltsgeld gewährt. Der Unterricht muß mindestens 12 Unterrichtsstunden in der Woche umfassen. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten mit der Maßgabe, daß der Bemessung des Unterhaltsgeldes die Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 zugrunde zu legen ist. Teilnehmern, die vor dem 1. Januar 1990 in eine Maßnahme eingetreten sind, werden die Leistungen nach diesem Absatz bis zum Ende der Maßnahme gewährt." d) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 2 c. e) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Unterhaltsgeld bemißt sich 1. bei Teilnehmern, die unmittelbar vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, mindestens nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; 2. bei Teilnehmern, die im Bemessungszeitraum zur Berufsausbildung beschäftigt waren und die Abschlußprüfung bestanden haben, nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7, mindestens nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung. Das gleiche gilt für Teilnehmer, die zu dem in § 46 Abs. 1 Satz 5 genannten Personenkreis gehören und nach Abschluß der Berufsausbildung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 erzielt haben; 3. wie in einem Fall des § 112 Abs. 7, wenn es unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2, 2 a oder 2 b auszugehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme in Betracht kommt." f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "fünfzehn Deutsche Mark" werden durch die Worte "dreißig Deutsche Mark" ersetzt. bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 bleiben außer Betracht. Satz 1 gilt nicht, soweit das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 b Nr. 1 erzielt wird." g) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 44 Abs. 2 und 2 a" durch das Zitat "§ 44 Abs. 2, 2 a und 2 b" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Die Frist von drei Jahren gilt nicht für Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und die überwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben." cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, und in Satz 3 Nr. 1 werden die Worte "im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen. dd) Folgender Satz 5 wirdangefügt: "Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 b Nr. 1 sowie nach § 45 erhalten auch Antragsteller, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme einen Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder § 37 Abs. 3 Handwerks-ordngng erworben haben oder deren Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zelten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erfüllen und bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages gewährt, den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend. Daneben werden die Leistungen nach § 45 gewährt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. In § 49 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 gilt Satz 1 auch, wenn mit dem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Für Arbeitnehmer, die vor dem 2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 1. Januar 1990 eingestellt werden, gilt Satz 2 bis zum Ablauf der Förderungsfrist." 9. Die Überschrift vor § 53 erhält folgende Fassung: "Fünfter Unterabschnitt Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit". 10. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "ein Jahr" durch die Worte "zwei Jahre" ersetzt. b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die Leistungen länger als zwölf Monate gewährt werden." 11. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§ 55 a (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19 Stunden für längstens 13 Wochen Überbrük-kungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zehn Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung. (2) Das Überbrückungsgeld wird höchstens bis zu dem Betrag gewährt, den der Antragsteller als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat. (3) Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von Überbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für eine Versicherung für den Fall der Krankheit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als Zuschüsse werden die Beträge gewährt, die die Bundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet hat, höchstens jedoch die Beträge, die der Antragsteller als Beiträge tatsächlich aufzuwenden hat. (4) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung durch Anordnung bestimmen. Sie kann dabei Ausnahmen von der Dauer der vorausgehenden Arbeitslosigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zulassen und die Zuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren." 12. In § 58 Abs. 1 b Satz 2 wird der Satzteil "sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden" durch den Satzteil "sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt" ersetzt. 13. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz 4 wird eingefügt: "Die Frist von fünf Jahren gilt nicht für , Antragsteller, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Aufnahme einer Beschäftigung gezwungen sind und überwiegend wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben." bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, und in Satz 5 Nr. 1 werden die Worte "im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen. cc) Folgender Satz 7 wird angefügt: "Der Anspruch besteht auch für Behinderte, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Maßnahme einen Berufsbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder § 37 Abs. 3 Handwerksordnung erworben haben oder deren Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder nach § 40 Abs. 1 Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war." b) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 der Satzteil "der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4,6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt" durch den Satzteil "der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt" und die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Behinderten, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 7 erfüllen und bis zum Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird ein Übergangsgeld in Höhe des Betrages gewährt, den sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Zeit, in der der Antragsteller an der beruflichen Maßnahme teilnimmt, erhöht, so erhöht sich das Übergangsgeld vom gleichen Tage an entsprechend." 14. § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2487 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 68 vom Hundert,". 15. In § 70 werden die Zahlen "119, 120," durch die Worte "119 bis 120," und die Worte "127 und 132" durch die Worte "127,132 und 132 a" ersetzt. 16. In § 87 werden die Worte "127 und 132" durch die Worte "127, 132 und 132 a" ersetzt. 17. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "gemeldet" die Worte "oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt Arbeitgebern Zuschüsse auch zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, gewähren kann. Für Maßnahmen, deren Förderung vor dem 1. Januar 1990 bewilligt wird, gilt Satz 1 bis zum Ende der Förderung." 18. § 102 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "20 Stunden" jeweils durch die Worte "19 Stunden" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist* oder" gestrichen. 19. Dem § 103 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des § 105 c berücksichtigen." 20. Folgender § 105 c wird eingefügt: "§ 105 c (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Vom 1. Januar 1990 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersruhegeld beantragt." 21. § 106 a erhält folgende Fassung: ,.§ 106 a Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebensjahr vollendet haben und deren Anspruch in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 entstanden ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben: 1. An die Stelle der auf vier Jahre erweiterten Rahmenfrist tritt eine auf sieben Jahre erweiterte Rahmenfrist. 2. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 44. Lebensjahr vollendet haben, begründen Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens a) 1 260 Tagen eine Anspruchsdauer von 364 Tagen und b) 1 440 Tagen eine Anspruchsdauer von 416 Tagen. 3. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 49. Lebensjahr vollendet haben, begründen Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens a) 1 620 Tagen eine Anspruchsdauer von 468 Tagen und b) 1 800 Tagen eine Anspruchsdauer von 520 Tagen. 4. Bei Arbeitslosen, die bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das 54. Lebensjahr vollendet haben, begründen Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens a) 1 980 Tagen eine Anspruchsdauer von 572 Tagen und b) 2 160 Tagen eine Anspruchsdauer von 624 Tagen. 5. Die Dauer des Anspruchs erhöht sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen sind, bei a) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen Anspruchs das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf höchstens 416 Tage, b) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf höchstens 520 Tage, c) Arbeitslosen, die bei Entstehung des neuen Anspruchs das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf höchstens 624 Tage." 2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 22. In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Übergangsgeld" die Worte "oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung" eingefügt. 23. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 68 vom Hundert,". b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist;". bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (Leistungsgruppe B) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist;". cc) In Buchstabe c werden die Worte "Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind" durch die Worte "Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag" ersetzt und das Wort "verheirateten" gestrichen. dd) In Buchstabe d werden das Wort "Lohnsteuertabelle" durch die Worte "allgemeine Lohnsteuertabelle" ersetzt und das Wort "verheirateten" gestrichen. ee) In Buchstabe e wird das Wort "Lohnsteuertabelle" durch die Worte "allgemeine Lohnsteuertabelle" ersetzt. 24. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "zwanzig Tage" durch die Worte "sechzig Tage" ersetzt, bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Nr. 7 wird der Klammerzusatz "(§ 168 Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz "(§ 168 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. c) Absatz 5 a wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 10 wird angefügt: "(10) Hat der Arbeitslose das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 vermindert." 25. § 115 wird wie folgt gefaßt: "§115 (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Beschäftigung aus, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das sich nach § 111 für die Kalenderwoche, in der die Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30 Deutsche Mark übersteigt. Das Nettoarbeitsentgelt wird voll berücksichtigt, soweit es zusammen mit dem nach Satz 1 verbleibenden Arbeitslosengeld 80 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld nach § 111 maßgebenden Arbeitsentgelts übersteigt. Einmalige und wiederkehrende Zuwendungen im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 3 bleiben außer Betracht. (2) Für selbständige Tätigkeiten gilt Absatz 1 entsprechend." 26. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Sperrzeit umfaßt zwei Wochen 1. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. in einem Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose eine bis zu vier Wochen befristete Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat." 27. In § 119 a werden nach den Worten "Absatz 2" die Worte "Satz 1" eingefügt. 28. In § 125 Abs. 2 werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "vier Jahre" ersetzt. 29. § 128 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mehr als zwei Jahre" durch die Worte "mindestens 720 Tage" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte "Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsver- Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2489 33. § 134 wird wie folgt geändert: hältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß" ersetzt. c) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,1.a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,". 30. Dem § 128 a wird folgender Satz 3 angefügt: "Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung anrechnen lassen." 31. § 132 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdek-kung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen in Betrieben durchzuführen. Die Außenprüfung beschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob in dem Betrieb Arbeitnehmer während einer Zeit tätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Außenprüfung ist im Einzelfall schriftlich durch den Direktor des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter anzuordnen. Regelmäßige Außenprüfungen dürfen nicht angeordnet werden. Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren Zeitabständen dürfen nur angeordnet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Prüfungsanordnung ist dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten vor Beginn der Prüfung auszuhändigen. Die Prüfer haben sich auszuweisen." 32. § 133 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Worte "die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "sieben" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Worte "vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht" durch die Worte "vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz entsprechend." b) In Absatz 3 werden die Worte "innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung" durch die Worte "innerhalb der Vorfrist" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt: "(3 a) Eine Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte, steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleich, wenn der Arbeitslose 1. insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend, 2. innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens 540 Kalendertage rechtmäßig in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und 3. innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestanden hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder sich arbeitslos gemeldet hat. Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Für die erweiterte Vorfrist gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. Satz 1 gilt nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 1993 ausgeübt worden sind." d) !n Absatz 4 Satz 4 werden die Worte "1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2." gestrichen. a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie 34. § 136 wird wie folgt geändert: 2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 58 vom Hundert,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. in den übrigen Fällen das Arbeitsentgelt, das sich bei entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 2 bis 7 und 9 ergibt, für die Zeit einer nach § 134 Abs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung jedoch das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7, für die Zeit einer solchen Beschäftigung zur Berufsausbildung die Hälfte dieses Arbeitsentgelts." bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person oder in seinen Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; bei Anwendung dieser Vorschrift sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen." c) In Absatz 2 a werden die Worte "oder Abs. 5 a" gestrichen. d) Folgende Absätze werden eingefügt: "(2 b) Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt ist jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 neu festzusetzen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2 c) Hat der Arbeitslose das 58. Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 2 b gemindert." 35. In § 137 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen." 36. § 138 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "fünfundsiebzig Deutsche Mark" durch die Worte "150 Deutsche Mark" und die Worte "fünfunddreißig Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 werden das Zitat "(§12 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes)" durch das Zitat "(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: "9. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfüllen." a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen gewährt, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: A(3) Wer jemandem, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Bundesanstalt hierüber sowie über sein Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gilt § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." c) Folgende Absätze werden angefügt: "(4) Wer 1. jemanden, der eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, oder dessen Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder 2. jemanden, der nach Absatz 3 zur Auskunft verpflichtet ist, beschäftigt, hat der Bundesanstalt über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt darf eine Auskunft über die Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nur verlangen, wenn dieser im Einzelfall eingewilligt hat. (5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat dieser Ehegatte oder Partner der Bundesanstalt hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. (6) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für eine schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2 bis 5 der Vordruck der Bundesanstalt zu benutzen." 37. § 144 wird wie folgt geändert: Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2491 38. In § 145 Nr. 2 werden die Worte "oder § 144 Abs. 3 verpflichtet ist" durch die Worte "oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist" ersetzt. 39. In § 154 Abs. 1 werden nach den Worten "weil der Anspruch wegen" die Worte "der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder wegen" eingefügt. 40. § 163 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tatsächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1." 41. In § 168 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 42. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat "§ 168 Abs. 1 Satz 3" durch das Zitat "§ 168 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 43. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 168 Abs. 1 Satz 3)" durch den Klammerzusatz "(§ 168 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. 44. § 174 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl "2,2" durch die Zahl "2,15" ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage." 45. Dem § 186 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: "(3) Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die sie Krankentagegeld zahlen, wenn 1. eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist und 2. für die Zeiten keine Beiträge nach Absatz 1 oder 2 zu zahlen sind. Für die Berechnung der Beiträge sind ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils geltenden Beitragssätze (§ 174) maßgebend. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundert-sechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Der Bundesanstalt sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von 10 vom Hundert der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Absatz 4 gezahlt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung regeln. (4) Die Beiträge, die von Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu zahlen sind, können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesanstalt Näheres über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der Beitragsberechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über die Zelten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. (5) Die Beiträge werden an die Bundesanstalt entrichtet. Die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegenstehen." 46. § 210 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Berufung für weitere Amtszeiten von jeweils vier Jahren ist zulässig. Die Beamten sind verpflichtet, nach Ablauf der ersten Amtszeit einer erneuten Berufung Folge zu leisten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Folgende Absätze werden angefügt: "(4) Auf die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit (Absatz 2) finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. (5) Die Beamten auf Zeit (Absatz 2) treten mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen werden. Sie treten ferner mit Erreichen der in § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes bestimmten Altersgrenzen in den Ruhestand, wenn sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden waren oder eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben; Zeiten nach § 6 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich. (6) Beamte der Bundesanstalt, die nach Absatz 2 ernannt werden, sind mit der Ernennung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen." 47. § 217 Abs. 1 wird aufgehoben. 48. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden das Zitat "§ 144 Abs. 3" durch das Zitat "§ 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5" ersetzt und nach dem Zitat "§ 178 Abs. 3" die Textstelle "Satz 1" gestrichen. 2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I b) In Nummer 7 wird die Textstelle "Satz 2" gestrichen. 49. In § 231 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Zitat "§ 178 Abs. 2" das Zitat ", § 186 Abs. 3 Satz 5" eingefügt. 50. In § 237 werden das Zitat "§ 44 Abs. 2 b" durch das Zitat "§ 44 Abs. 2 c" ersetzt und nach dem Zitat "§ 177 Abs. 2" das Zitat ", § 186 Abs. 3 Satz 5" eingefügt. 51. Nach § 24"( wird eingefügt: "§ 241 a (1) Einer Beschäftigung im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich: 1. Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. IS. 995) geltenden Fassung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an, 2. Zeiten einer einphasigen Lehrerausbildung nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einphasigen Lehrerausbildung vom 31. Mai 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 451), geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 337), a) mit Ausrichtung auf den Schwerpunkt Primar-bereich oder Sekundarbereich I vom Beginn des vierten Jahres, b) mit Ausrichtung auf den Schwerpunkt Sekundarbereich II oder die Sonderpädagogik vom Beginn des fünften Jahres der Ausbildung an. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung nur unterbrochen worden ist. (2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Ausbildungen vor dem 1. Januar 1986 beendet worden, so tritt an die Stelle des Tages, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 4), der Tag nach Beendigung der Ausbildung, wenn der Arbeitslose innerhalb von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose nach Beendigung der Ausbildung die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, Abs. 2 oder Abs. 3 innerhalb eines Jahres erfüllt hat. In den Fällen des Satzes 1 richtet sich die Arbeitslosenhilfe nach der Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 Abs. 7. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985. (4) Soweit Ansprüche auf Erstattung von Arbeitslosenhilfe darauf beruhen, daß die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten für die Zeit vor dem 1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe begründen, ist die Erstattung ausgeschlossen; bereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen." "§ 242 f (1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1Q86 entstanden ist und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Leistungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum 31. März 1986. Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entsprechend. (2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen am 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht erschöpft, so erhöht "sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 1986 das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage, das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage, das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage. (3) § 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend. (4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist, 1. auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendigung der Maßnahme, 2. auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni 1987, 3. auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungszeitraums (§ 139 a Abs. 1), 4. auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusammenhängende Zeiträume im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen haben, 5. auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis zum 31. März 1986 entstanden sind, anzuwenden. (5) § 112 Abs. 3 und 5 a in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. 52. Nach § 242 e wird eingefügt: Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2493 (6) § 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten, die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber erst nach dem 31. Dezember 1985 enden. Diese Sperrzeiten enden jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985. (7) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist und 1. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb erfüllt werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf mehr als 468 Tage verlängert worden ist, oder 2. der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2, wenn vor dem 6. Dezember 1985 das Arbeitsverhältnis gekündigt, seine Beendigung vereinbart oder dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am 30. Juni 1987 endet. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten für die Arbeitslosenhilfe entsprechend. (8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist. (9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu festgesetzt worden ist, am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. (10) Liegt das Ende des Bemessungszeitraums am 1. Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpassungstag (§ 112 a Abs. 1 Satz 1) an, der nach dem 1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2 b neu festzusetzen. § 112 a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (11) In § 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986 an die Stelle des Betrages von "150 Deutsche Mark" der Betrag von "115 Deutsche Mark" und an die Stelle des Betrages von "70 Deutsche Mark" der Betrag von "55 Deutsche Mark". § 138 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. Artikel 2 Änderung des Bildungsbeihilfengesetzes Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBl. I S. 641), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1984 (BGBl. I S. 705), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "22. Lebensjahr" durch die Worte "25. Lebensjahr" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Maßnahmekosten" ein Komma und die Worte "die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung" eingefügt. 2. In § 4 wird die Jahreszahl "1987" durch die Jahreszahl "1992" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: In § 13 Abs. 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. In § 311 wird Satz 3 gestrichen. 2. § 381 Abs. 6 wird gestrichen. 3. In § 514 Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 318, 381 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3" die Worte "und Abs. 6" gestrichen. 4. In § 568 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. 5. In § 1227 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen. 6. In § 1241 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. 7. § 1395 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei 2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Jahre" durch die Worte "innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "wenn der Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte "wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,1.a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,". Artikel 5 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen. 2. In § 18 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. 3. § 117 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre" durch die Worte "innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "wenn der Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte "wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,1.a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,". Artikel 6 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 2. In § 40 b Abs. 1 werden in Nummer 1 Buchstabe b die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 Buchstabe b die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. 3. § 140 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre" durch die Worte "innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "wenn der Arbeitgeber nachweist, daß" durch die Worte "wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,". Artikel 7 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2475), wird wie folgt geändert: Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1985 2495 1. Dem § 7 wird angefügt: "(3) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwendung des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach § 1248 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung werden auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat." 2. § 7 a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis 1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist oder 2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine Beendigung vereinbart oder dem Versicherten eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987 endet." Artikel 8 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2475), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 a wird angefügt: "(4) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwendung des § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach § 25 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes werden auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat." 2. § 7 c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis 1. vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist oder 2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine Beendigung vereinbart oder dem Versicherten eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor dem I.Juli 1987 endet." Artikel 9 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird angefügt: "(6) Der Annahme von Arbeitslosigkeit bei Anwendung des § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes steht nicht entgegen, daß ein Versicherter nach Vollendung des 58. Lebensjahres der Arbeitsvermittlung allein deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach § 48 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes werden auch Zeiten nicht mitgezählt, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres allein aus den in Satz 1 genannten Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Vom 1. Januar 1990 an gelten die Sätze 1 und 2 nur noch, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat." 2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 2. § 4 a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird angefügt: "(2) § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis 1. vor dem 1 oder Januar 1986 beendet worden ist 2. vor dem 6. Dezember 1985 gekündigt, seine Beendigung vereinbart oder dem Versicherten eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist und das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987 endet." Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert: In § 26 a Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl "75" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 die Zahl "65" durch die Zahl "70" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes In Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068) wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind." Artikel 12 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt.am 1. Januar 1986 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann