Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 8 vom 21.02.1986  - Seite 265 bis 274 - Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts

Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts Bundesgesetzblatt 265 Teill Z 5702 A 1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1986 Nr. 8 Tag 18. 2.86 18. 2. 86 18. 2. 86 13. 2. 86 14. 2. 86 11. 2. 86 Inhalt Seite Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts........................... 265 neu: 201 -8; 2032-1, 2030-25, 204-1, 7133-3, 54-1, 215-3, 2129-6. 2129-8-1-3, 751 -1, 240-1, 240-2, 240-2-1, 242-1, 84-2, 7630-1-3. 702-1, 7100-1, 7110-1, 7111-1, 7111-1-1, 7112-1-2, 7141-6-3-1, 7141-6-2-1, 720-1, 7400-1, 754-1-2, 2129-3-1, 7823-3, 7823-3-1-1, 7824-4, 7824-3-1. 7842-2, 7831-6, 7831-1-43-3, 7831-1-43-12, 8053-3, 8053-4, 50-1, 53-3, 53-4, 2122-1, 2123-1, 2124-7, 2124-9, 2124-10, 2124-12, 2121-1, 2124-8, 7830-1, 55-2, 9232-6, 931-1, 940-9, 9500-4, 9501-11, 9503-17-1, 9503-19, 213-1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes..................................... 275 7134-2 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer .. 280 neu: 7691-3; 611-1, 2330-9 Erste Verordnung zur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung......................... 282 7847-11-4-42 Erste Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung ................ 283 9241-23-12 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes)............................................................................... 288 1104-5,611-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8............................................................ 289 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 290 Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts Vom 18. Februar 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I.Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz In § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, werden die Worte "und dem Beamten, Richter oder Soldaten mitzuteilen" gestrichen. Artikel 2 Beamtenversorgungsgesetz In § 60 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, werden die Worte "und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit" gestrichen. Artikel 3 Bundesdatenschutzgesetz § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (BGBl. IS. 201), das durch Artikel II § 36 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Waffengesetz Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 956), wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 2. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden." Artikel 5 Bundesleistungsgesetz § 61 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Zivilschutzrecht § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom 20. Oktober 1964 (BGBl. I S. 826) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 7 Abfallbeseitigungsgesetz Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Januar 1985 (BGBl. I S. 204), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 wird der Halbsatz "sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" gestrichen. 2. In § 3 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "im Rahmen des Zumutbaren" gestrichen. 3. In § 7 a Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen. 4. In § 8 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen. 5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält die Fassung: "Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallbeseitigungsplans zuwiderläuft." b) In Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt aa) die Worte "der Einrichtung oder dem Betrieb" durch das Wort "Vorhaben", bb) das Wort "verhindert" durch die Worte "verhütet oder ausgeglichen". c) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Auflagen" die Worte "oder Bedingungen" eingefügt. d) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. 6. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, und für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann." 7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Textstellen "§ 7 a Abs. 2 Satz 1," und "§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder" gestrichen. b) In Nummer 5 wird die Textstelle "§ 9 Abs. 1 oder" gestrichen. 8. Die §§ 20 bis 29 werden aufgehoben. Artikel 8 Immissionsschutzrecht § 4 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Halbsatz "im Falle des Absatzes 2 längstens bis zu einem Jahr nach dem jeweiligen Wirksamwerden der Begrenzung des Schwefelgehaltes nach § 3" gestrichen. Artikel 9 Atomgesetz § 9 b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird gestrichen. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die Eingangsworte erhalten folgende Fassung: "(4) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:". Artikel 10 Bundesvertriebenengesetz Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2138), wird wie folgt geändert: Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 267 1. In § 13 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen. 2. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In den Fällen, in welchen ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde." 3. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine eidliche Vernehmung für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu vernehmende Person ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden." 4. § 17 erhält folgende Fassung: "§17 Ablehnender Bescheid Wird die Ausstellung des Ausweises oder die Eintragung eines Vermerkes gemäß § 15 Abs. 3 abgelehnt, der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 oder § 19 besonders gekennzeichnet oder gemäß § 18 eingezogen oder für ungültig erklärt, so ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen." 5. In § 18 wird der Satz angefügt: "Hierüber entscheidet die Ausstellungsbehörde." 6. § 20 wird aufgehoben. Artikel 11 Notaufnahmerecht (1) Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: "Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Aufnahmegesetz - AufnG)". 2. § 2 erhält folgende Fassung: "§2 Die in § 1 bezeichneten Personen haben sich in einer dafür bestimmten Aufnahmestelle zu melden." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Errichtung der Aufnahmestellen, das Aufnahmeverfahren und die Verteilung der aufgenommenen Personen zu treffen." (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 1965 (BGBl. I S. 514), wird wie folgt geändert: 1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung "Verordnung zur Durchführung des Aufnahmegesetzes". 2. § 1 erhält folgende Fassung: "§1 (1) Als Durchgangseinrichtungen für die Aufnahme von Deutschen (Aufnahmestellen) werden bestimmt: 1. das Durchgangswohnheim des Landes Berlin in Berlin-Marienfelde 2. die zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen in Gießen. (2) Bei Bedarf kann die Bundesregierung weitere Aufnahmestellen bestimmen." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Der Bundesminister des Innern beruft und entläßt den Leiter der Aufnahmebehörde sowie das für das Aufnahmeverfahren erforderliche Personal." 5. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben. 6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Aufnahmeverfahrens" durch die Worte "der Aufnahme-behörde" ersetzt. 7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben. 8. § 14 wird aufgehoben. 9. In § 17 Abs. 2 und § 19 werden die Worte "Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte" durch die Worte "Der Bundesminister des Innern" ersetzt. Artikel 12 Häftlingshilfegesetz Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 1986 (BGBl. I S. 250), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt" durch die Worte "gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt. 268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I b) Absatz 6 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. (7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der §§ 16 bis 18 des Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. § 10 a wird aufgehoben. 3. § 20 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt." Artikel 13 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Über Ansprüche nach den §§ 3 und 5 wird auf Antrag durch schriftlichen Feststellungsbescheid entschieden." 2. § 9 Abs. 5 wird gestrichen. 3. § 11 erhält folgende Fassung: "§11 Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde." 4. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung: "(1) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Aussage oder zur Herbeifüh- rung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 6. § 16 wird aufgehoben. 7. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 8. Die §§ 18 bis 22 werden aufgehoben. 9. § 23 erhält folgende Fassung: ,,§23 In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung." 10. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben. 11. § 27 erhält folgende Fassung: ,,§ 27 Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist kostenfrei." 12. § 48 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt sieben Mitglieder; er beruft sieben weitere Mitglieder auf Vorschlag der auf Bundesebene tätigen Verbände der ehemaligen Kriegsgefangenen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt." Artikel 14 Aufhebung von Besatzungsrecht Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland vom 23. April 1949 (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 262, S. 1967/1968) wird aufgehoben. 2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 15 Versicherungsaufsichtsrecht Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver- Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 269 Sicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Textstelle " , §§ 146 und 150" durch die Textstelle "und § 150" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "auf Grund mündlicher Verhandlung" durch die Worte "im förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt. 3. § 7 Abs. 2 wird weiterhin wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden die Worte "Untersagung des Geschäftsbetriebes" durch die Worte "Widerruf der Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb" ersetzt. b) In Nummer 11 wird das Wort "Unternehmens" durch das Wort "Lebensversicherungsunternehmens" ersetzt. 4. § 8 erhält folgende Fassung: "§8 Widerspruch Über den Widerspruch gegen Verfügungen des Präsidenten (§ 7 Abs. 1 und 3) entscheidet eine Beschlußkammer (§ 7 Abs. 2) im förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz." 5. § 9 und die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben. 6. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 Die Entscheidungen der Beschlußkammer sollen in der Urschrift von drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzer, unterzeichnet werden." 7. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. 3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 16 Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "nach Anhörung des Bewerbers" gestrichen. 2. In § 20 Abs. 3 werden die Eingangsworte wie folgt gefaßt: "(3) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer". 3. In § 20 Abs. 6 werden die Worte "sind der Wirtschaftsprüfer und" durch das Wort "ist" ersetzt. 4. § 20 Abs. 7 und 8 werden gestrichen. Artikel 17 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert: 1. § 33 c Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 2. § 33 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 3. § 33 e Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden." 4. § 33 i Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 6. § 34 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 7. In § 34 b Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung: "Sie kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 8. In § 34 c Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 9. In § 35 werden Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 gestrichen. 10. § 51 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird § 51. 11. § 63 wird aufgehoben. 12. § 69 a Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig." 13. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Textstelle "§ 12 Abs. 1 Satz 4," gestrichen und die Textstelle "§ 34 b Abs. 3 Satz 3 oder § 34 c Abs. 1 Satz 3" durch die Textstelle "§ 34 b Abs. 3 Satz 2 oder § 34 c Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Artikel 18 Handwerksordnung § 114 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 19 Schornsteinfegerrecht (1) In § 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. IS. 1634,2432), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz gestrichen. (2) § 20 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 1977 (BGBL 19781S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 1 wird § 20; Artikel 20 Hufbeschlagrecht In § 20 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl. IS. 2095), die durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. I S. 1477) geändert worden ist, werden nach dem Wort "zurückzunehmen" die Worte "oder zu widerrufen" eingefügt. Artikel 21 Recht des Meß- und Eichwesens (1) § 4 der Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 799), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§4 Bestellung Die zuständige Behörde bestellt den Wäger durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde. Der Verlust der Urkunde ist unverzüglich anzuzeigen." (2) Die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 795), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3705) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Anerkennung kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden." 2. § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 werden gestrichen. 3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt." 4. § 11 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 22 Preisgesetz § 9 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 271 Artikel 23 Außenwirtschaftsgesetz § 30 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden." b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen; die bisherigen Sätze 1 und 3 werden Absatz 2. Artikel 24 Energiesicherungsrecht Die §§ 12 und 14 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330) werden aufgehoben. Artikel 25 Altölbeseitigungsrecht § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1982 (BGBl. I S. 653) wird gestrichen. 4. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 26 Pflanzenschutzrecht (1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591; 1976 I S. 1059; 1979 I S. 652), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 749), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 3. § 25 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel einführt oder gewerbsmäßig vertreibt oder eine mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 verbundene vollziehbare Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt,". (2) Die Verordnung über die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vom 4. März 1969 (BGBl. I S. 183) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 27 Tierzuchtrecht (1) Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 7 Satz 3 wird gestrichen. 2. § 14 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn sie eine inhaltliche Beschränkung enthält und der Begünstigte diese Beschränkung nicht einhält." 3. § 17 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird gestrichen. 2. In Absatz 4 werden die Worte "Absätze 1 bis 3" durch die Worte "Absätze 1 und 2" ersetzt. 4. § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 5 oder § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 3, oder einer mit einer Erlaubnis nach §17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;". (2) In § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I 5. 1587) werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gestrichen. Artikel 28 Milchgesetz Das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 221 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 3 wird gestrichen. 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 29 Tierseuchenschutzrecht (1) Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 28. April 1967 (BGBl. I S. 507), geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird das Wort "schriftlich" gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "schriftliche" gestrichen. (2) § 2 Satz 2 der Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 957) wird gestrichen. (3) § 4 Satz 2 der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchen-schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 1015) wird gestrichen. 272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 5. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 30 Sicherheitsfilmgesetz § 3 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheitsfilmgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 248 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird gestrichen. Gerätesicherheitsgesetz In § 5 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), das zuletzt durch § 174 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. 6. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung Artikel 32 Wehrpflichtgesetz (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 529), geändert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: § 11 Abs. 2 Satz 4 und § 20 Abs. 2 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung: "§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt entscheidet." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 33 Unterhaltssicherungsgesetz (1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. In § 21 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden § 20 Abs. 3 bis 5. 2. § 22 wird aufgehoben. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 34 Soldatenversorgungsgesetz (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2466), wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. In § 57 Satz 2 werden die Worte "und teilt dies dem Soldaten im Ruhestand mit" gestrichen. 3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und der Versorgungsberechtigte zu hören" gestrichen. 7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit Artikel 35 Bundesärzteordnung § 7 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 187) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 36 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde § 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187), wird aufgehoben. Artikel 37 Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBl. IS. 1249), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. 2. In § 13 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. Artikel 38 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin Das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird aufgehoben. Artikel 31 ^) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 273 2. § 11 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4. Artikel 39 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten Das Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird aufgehoben. 2. § 7 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4. Artikel 40 Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 4 wird gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und § 3 Abs. 1" gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. Artikel 41 Bundes-Apothekerordnung § 9 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Gesetz vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 42 Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), geändert durch § 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird aufgehoben. 2. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. Artikel 43 Bundes-Tierärzteordnung § 9 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I 5. 1193) wird aufgehoben. Artikel 44 Zivildienstgesetz Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221, 1370), geändert durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. IS. 1654), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen. 2. In § 71 Abs. 1 werden die Worte "und zu begründen" gestrichen. 3. § 71 Abs. 4 wird gestrichen. 8. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 45 Straßenverkehrs-Zulassungsrecht § 12 Abs. 4 der Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1705) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 46 Bundesbahngesetz Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1689), wird wie folgt geändert: 1. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2. 2. § 36 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 47 Bundeswasserstraßengesetz Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Februar 1984 (BGBl. I S. 209), wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 32 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der Maßnahme so geändert hat, daß er mit den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt. 274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmigung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der Unternehmer 1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung erheblich ausgedehnt hat, 2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat." Artikel 48 Binnenschiffahrtsrecht (1) § 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 65), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird § 6. (2) § 33 Abs. 1 der Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 32 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333) geändert worden ist, wird gestrichen. (3) Artikel 9 der Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentverordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 757), die durch § 32 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. (4) § 10 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverord-nung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die durch § 32 Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnachweis (§ 3) wird entzogen, wenn der Inhaber zum Führen eines Sportbootes körperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr nicht geeignet ist." 9. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Artikel 49 Bundesbaugesetz Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. § 108 Abs. 1 Satz 3 erhält die Fassung: "Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Ent- eignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben." 2. § 113 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen." 3. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird § 150; Überschrift und Satz 1 erhalten folgende Fassung: "§ 150 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß 1. Beteiligte persönlich erscheinen, 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-schuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen." 4. § 152 wird aufgehoben. 5. § 153 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen." 10. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 50 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 51 Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen Der Bundesminister des Innern kann die durch die Artikel 7 und 10 bis 13 geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.