Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 9 vom 27.02.1986  - Seite 301 bis 307 - Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG)

Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986 301 Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) Vom 20. Februar 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. In § 1361 Abs. 3 werden die Worte "§ 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2" durch die Worte "§ 1579 Nr. 2 bis 7" ersetzt. 2. Nach § 1361 a wird eingefügt: "§ 1361 b (1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht." 3. In § 1382 a) wird Absatz 1 wie folgt gefaßt: "(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.", 302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I b) werden in Absatz 4 die Worte "die Höhe der Verzinsung" ersetzt durch die Worte "Höhe und Fälligkeit der Zinsen". 4. § 1568 Abs. 2 wird aufgehoben. 5. Dem § 1573 wird nach Absatz 4 angefügt: "(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich." 6. In § 1578 Abs. 1 wird a) nach Satz 1 eingefügt: "Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.", b) der bisherige Satz 2 zu Satz 4. 7. § 1579 wird wie folgt gefaßt: "§ 1579 Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte, 2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, 6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe." 8. § 1629 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die Scheidung ihrer Ehe beantragt" ersetzt durch "eine Ehesache zwischen ihnen anhängig". b) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Worte "Ist die Scheidung der Ehe der Eltern beantragt, so kann ein Elternteil, solange die Scheidungssache anhängig ist," ersetzt durch "Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil", bb) in Satz 2 die Worte "Ein von einem Elternteil erwirktes Urteil" ersetzt durch "Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung". 9. § 1668 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuietzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 b Abs. 1 Satz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: "3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;". 2. In § 72 werden die Worte "der Familiensachen" ersetzt durch "der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen". 3. In §119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Familiensachen" ersetzt durch "den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen". 4. In § 200 Abs. 2 wird a) Nummer 5 a wie folgt gefaßt: "5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und über Ansprüche nach den §§ 1615 k, 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;", Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar-1986 303 b) nach Nummer 5 a eingefügt: ,,5 b. Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind;". bb) In dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung "des Absatzes 1" ersetzt durch "der Absätze 1 und 2". 3. § 78 a wird gestrichen. Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 1984 (BGBl. I S. 364), wird wie folgt geändert: 1. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, in Kindschaftssachen und bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält." 2. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: 1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof, 2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges, 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Körperschaften und Verbände brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4 und wie folgt geändert: aa) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte "Vorschrift ist" ersetzt durch "Vorschriften sind". 4. In § 78 c Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Verweisung "§ 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz" ersetzt durch "§ 78 Abs. 2 Satz 2". 5. In § 121 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 6. In § 529 wird a) nach Absatz 2 eingefügt: "(3) Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache vorliegt. Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt wird.", b) der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. 7. § 549 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt." 8. In § 569 Abs. 2 Satz 2 fallen die Worte "einen Beschluß nach § 78 a Abs. 2 oder" weg. 9. In § 620 Satz 1 a) wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;", b) werden in Nummer 4 vor dem Wort "Kinde" eingefügt "minderjährigen" und die Worte "im Verhältnis der Ehegatten zueinander" gestrichen, c) wird in Nummer 9 das Wort "Prozeßkostenvorschusses" ersetzt durch "Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen". 10. § 620 a Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "schwebt" wird durch "anhängig ist" ersetzt. b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: "Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll." 304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 11. § 620 b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für die Zuständigkeit gilt § 620 a Abs. 4 entsprechend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat." 12. § 620 d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefaßt: "die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden." b) Der bisherige zweite Halbsatz des Satzes 1 wird Satz 2. 13. In § 620 f wird der bisherige Text zu Absatz 1 und es wird angefügt: "(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat." 14. In § 621 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde,". 15. § 621 b wird wie folgt gefaßt: "§ 621 b In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend." 16. In § 621 e wird a) in Absatz 3 Satz 2 nach der Verweisung "§ 519 Abs. 1, 2, §§" eingefügt "519 a,", nach der Verweisung "§ 554 Abs. 1, 2," wird eingefügt "5,", b) Absatz 4 wie folgt gefaßt: "(4) Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3,4 entsprechend. Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt." / 17. In § 623 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Verweisung "§ 621 Abs. 1 Nr." eingefügt "4, 5,". 18. § 624 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden." 19. In § 629 a wird a) in Absatz 2 aa) Satz 2 der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "so ist über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden.", bb) nach Satz 2 angefügt: "Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen § 623 Abs. 1 und die §§ 627 bis 629 entsprechend.", b) nach Absatz 2 angefügt: "(3) Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder weitere Beschwerde angefochten worden, so kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden. Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist erneut eine Abänderung beantragt wird. Die §§ 516, 552 und 621 e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 516,552 bleiben unberührt. (4) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist." 20. In § 629 c wird folgender Satz 2 angefügt: "Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden." 21. In § 794 Abs. 1 wird a) am Ende der Nummer 3 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und angefügt "dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620 b in Verbindung mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3;", b) Nummer 3 a wie folgt gefaßt: "3 a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127 a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9 und § 621 f;". Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 46 wird eingefügt: "§46a (1) Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren auf Genehmigung einer Unterbringung oder wei- Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986 305 teren Unterbringung nach den §§ 1631 b, 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das Vormundschaftsgericht abgeben, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist; § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts für eine einstweilige Anordnung nach § 64 f zuständig. (2) Eine weitere Abgabe ist zulässig. (3) Das Vormundschaftsgericht und das nach der Abgabe zuständige Gericht unterrichten sich gegenseitig, wenn bei dem Vormundschaftsgericht eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung umfaßt, geführt wird." 2. In § 59 wird a) in Absatz 2 angefügt: "Eine Begründung soll dem Kind oder Mündel nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheitszustand zu befürchten sind; die Entscheidung hierüber ist nicht anfechtbar.", b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: "(3) Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Verkündung der Entscheidung das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, keine Anwendung. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die von dem Richter unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird." 3. In § 60 Abs. 2 wird nach den Worten "Kenntnis erlangt" das Komma durch einen Punkt ersetzt; der Rest des bisherigen Satzes wird gestrichen. 4. In § 64 g Abs. 1 wird angefügt: "§ 64 a Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden." 5. In § 64 k Abs. 3 wird angefügt: "In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Mündels oder Pflegebefohlenen zu." Artikel 5 Änderung anderer Gesetze 1. Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: a) § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amts- befugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, welche für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, die zur Beurkundung der Verpflichtungserklärung ermächtigt sind, 2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht." b) Nach § 52 wird eingefügt: "§52a Ändern sich im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens der in § 48 a Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 6 bezeichneten Art die für die örtliche Zuständigkeit nach § 11 maßgebenden Umstände, so bleibt für dieses Verfahren das zuletzt angehörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall seiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt." c) Der bisherige § 52 a wird § 52 b. 2. In § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 angefügt: "(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30 b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. (4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das . Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden." 3. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I 306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I S. 3047), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), wird in seinem Kostenverzeichnis wie folgt geändert: a) In Nummer 1116 werden die Worte "enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden" gestrichen. b) In Nummer 1117 werden die Worte "Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten" und die dazugehörige Angabe "1/2" gestrichen. c) In der Überschrift vor Nummer 1120 werden die Worte "Beschwerden nach § 621 e Abs. 1, § 629 a Abs. 2 ZPO" durch die Worte "Beschwerden in Folgesachen nach § 621 e Abs. 1, § 629 a Abs. 2 i. V. m. § 621 e Abs. 1 ZPO" ersetzt. d) In Nummer 1126 werden die Worte "enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden" gestrichen. e) In Nummer 1127 werden die Worte "Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten" und die dazugehörige Angabe "3/4" gestrichen. f) In der Überschrift vor Nummer 1130 werden die Worte "Beschwerden nach § 621 a Abs. 2, § 629 a Abs. 2 ZPO" durch die Worte "Beschwerden in Folgesachen nach § 621 e Abs. 2 Satz 1, § 629 a Abs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO" ersetzt. g) In Nummer 1136 werden die Worte "enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden" gestrichen. h) In Nummer 1137 werden die Worte "Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten" und die dazugehörige Angabe "1" gestrichen. i) In Nummer 1180 wird die Verweisung "§ 620 f Satz 3," gestrichen. k) In Nummer 1181 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefaßt: "Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...". 4. In § 18 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1615) geändert worden ist, wird nach den Worten "im Falle des § 1361a" eingefügt "und auf die Regelung über die Benutzung der Ehewohnung im Falle des § 1361b". Artikel 6 Übergangsvorschriften 1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Schuldtitel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, so kann sich der Unterhaltspflichtige auf Umstände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, nur berufen, soweit die Aufrechterhaltung des Titels oder die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Berechtigten in die getroffene Regelung für den Verpflichteten unzumutbar ist. § 323 Abs. 1,3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Wurde im Zusammenhang mit der Scheidung außer dem Unterhalt auch anderes durch Vereinbarung geregelt, so kann sich der Unterhaltspflichtige auf Umstände im Sinne des Satzes 1 nicht berufen, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne die Regelung über den Unterhalt getroffen worden wäre. Unterhaltsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt. 2. Tatsachen, die in einem Verfahren auf Unterhalt für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird. 3. § 624 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung bis zum Ende des anhängigen Rechtszuges weiterhin anzuwenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem anderen Ehegatten in dem Rechtszug bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. 4. In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung sind § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, die §§ 78 a, 569 Abs. 2 Satz 2 und § 621 b der Zivilprozeßordnung in ihrer bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. 5. In Verfahren nach den §§ 620, 620 b und 620 f Satz 2 der Zivilprozeßordnung sind § 620 a Abs. 4, § 620 b Abs. 3 und § 620 f der Zivilprozeßordnung in ihrer bisherigen Fassung bis zum Ende des anhängigen Rechtszuges weiterhin anzuwenden, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist. 6. In Verfahren über ein Rechtsmittel sind die §§ 72 und 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in ihrer bisherigen Fassung bis zum Ende des anhängigen Rechtszuges weiterhin anzuwenden, wenn das Rechtsmittel vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1986 307 7. § 529 Abs. 3 Satz 2 und § 621 e Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 529 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 16 Buchstabe b sind nur anzuwenden, wenn die Rüge nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im ersten Rechtszug erhoben werden konnte. 8. § 629 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 19 Buchstabe b ist nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist. 9. Liegen in einem Rechtsmittelverfahren die Voraussetzungen des § 629 a Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 19 Buchstabe b vor und ist die letzte Zustellung einer Rechts- mittelbegründung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so beginnt die Frist des § 629 a Abs, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 19 Buchstabe b mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1986 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Februar 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Rita Süssmuth