Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 14 vom 17.04.1986  - Seite 393 bis 397 - Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG)

Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafaussetzung zur Bewährung – (23. StrÄndG) Bundesgesetzblatt 393 Teill Z 5702 A 1986 Ausgegeben zu Bonn am 17. April 1986 Nr. 14 Tag Inhalt Seite 13. 4. 86 Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG) ........................................................................... 393 450-2, 312-2, 300-2, 450-16, 2121-6-24, 452-1, 810-1 13. 4. 86 Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes ........................................ 398 7832-1, 7832-1-1 9. 4. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung............................... 403 7831-1-46-2 14. 4. 86 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin.................................... 404 neu: 800-21-16 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 405 Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG) Vom 13. April 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In § 54 werden Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1511), wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird aufgehoben. 2. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist." 3. In § 53 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "zeitige" gestrichen. a) Absatz 1 wie folgt gefaßt: "(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.", b) in Absatz 2 Satz 2 vor dem Wort "Freiheitsstrafen" das Wort "zeitigen" eingefügt. 5. § 56 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamt- 394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen." 6. In § 56 d Abs. 1 werden nach dem Wort "Dauer" die Worte "oder einen Teil" eingefügt. 7. In § 56 f werden a) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.", b) Absatz 2 wie folgt gefaßt: "(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden." 8. § 56 g Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 56 f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gut entsprechend." 9. In § 57 werden a) Absatz 2 wie folgt gefaßt: "(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstrek-kung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder 2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.", b) in Absatz 3 Satz 2 die Worte "für die Dauer der Bewährungszeit" durch die Worte "für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit" ersetzt, c) Absatz 4 wie folgt gefaßt: "(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.", d) nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt: "(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.", e) der bisherige Absatz 5 Absatz 6. 10. § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend." 11. Nach § 57 a wird folgender § 57 b eingefügt: "§57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt." 12. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und". 13. In § 59 a werden a) die Überschrift wie folgt gefaßt: "Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen", b) dem Absatz 2 folgender Absatz angefügt: "(3) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. § 56 c Abs. 3, 4 und § 56 e gelten entsprechend." 14. In § 66 Abs. 3 werden a) Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: "Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.", b) der bisherige Satz 2 Satz 5. 15. In § 67 werden a) Absatz 2 wie folgt gefaßt: "(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 395 zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.", b) Absatz 4 wie folgt gefaßt: ,,(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach §67d Abs. 5 Satz 1 trifft.", c) Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefaßt: "Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist." 16. Dem § 67 d wird folgender Absatz angefügt: "(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein." 17. In § 68 werden a) Absatz 1 wie folgt gefaßt: "(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.", b) in Absatz 2 die Angabe "67 d Abs. 2,4" durch die Angabe "67 d Abs. 2, 4, 5" ersetzt. 18. In § 129 a Abs. 7, den §§ 181 b, 218 Abs. 2 Satz 3,den §§ 228, 239 c, 245,256,262,263 Abs. 5 und § 321 wird die Verweisung "(§ 68 Abs. 1 Nr. 2)" jeweils durch die Verweisung "(§ 68 Abs. 1)" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1984 (BGBl. I S. 990), wird wie folgt geändert: 1. In § 260 werden a) Absatz 4 Satz 5 gestrichen, b) in Absatz 5 Satz 2 die Angabe "18 a" durch die Zahl "17" ersetzt. 2. Dem § 453 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt." 3. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe "§ 57 Abs. 5" durch die Angabe "§ 57 Abs. 6" ersetzt. 4. Nach § 454 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§454a (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung. (2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56 f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. § 454 b (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstrek-kenden Freiheitsstrafe, wenn 1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, 2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder 3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. (3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstrek-kung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57 a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann." 5. Dem § 455 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn 1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, 2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen." 6. In § 456 a werden a) in Absatz 1 nach dem Wort "Freiheitsstrafe" ein Beistrich und die Worte "einer Ersatzfreiheitsstrafe" eingefügt, b) in Absatz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Die Voilstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der Verurteilte ist zu belehren." 7. In § 458 Abs. 2 wird die Angabe "der §§ 455, 456 und 456 c Abs. 2" durch die Angabe "des § 454 b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456 c Abs. 2" ersetzt. 8. Dem § 462 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung." 9. In § 462 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§§ 453, 454 und 462" durch die Angabe "§§ 453, 454, 454 a und 462" ersetzt. 10. In § 463 Abs. 5 wird nach der Angabe "§ 67 c Abs. 2," die Angabe ,,§ 67 d Abs. 5," eingefügt. 11. In § 463 d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist." Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 78 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Ist nach § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so ent- scheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen." 2. In § 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ist nach § 454 b Abs. 3 der Strafprozeßordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,". Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 293 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird." 2. Nach Artikel 315 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz (1) § 67 Abs. 4 und § 67 d Abs. 5 des Strafgesetzbuches finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht. (2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwen- Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 397 den, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre." Artikel 5 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes In § 34 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681,1187), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Nr. 2" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz (1) In das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 306), zuletzt geändert durch § 183 des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), wird nach Artikel 5 folgender neuer Artikel eingefügt: "Artikel 6 Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall Die Vollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstrek-kung eines Strafarrestes und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und 1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, 2. von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 3. der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird. § 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 7 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 103 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 ( BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484; 19861S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Wort "teil" wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt. 2. Nach dem Beistrich nach dem Wort "beruhen" werden die Worte eingefügt: "oder übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus,". Artikel 8 Neufassung des Strafgesetzbuches Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom 1. Mai 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. April 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard