Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 17 vom 30.04.1986  - Seite 560 bis 568 - Erstes Rechtsbereinigungsgesetz

Erstes Rechtsbereinigungsgesetz 560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Erstes Rechtsbereinigungsgesetz Vom 24. April 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz Artikel 1 Hypothekenbankgesetz Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird aufgehoben. 2. In § 41 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 22,23, 25,26,29 bis 35 a, 37 bis 39 a" durch die Angabe "§§ 22, 25, 26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a" ersetzt. Artikel 2 Recht der Schiffspfandbriefbanken (1) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird aufgehoben. 2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 8, 20, 21, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" durch die Angabe "§§ 8, 20, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" ersetzt. (2) In Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe "§ 21 Abs. 1 Nr. 3," gestrichen. Zweiter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 3 Gewerbeordnung Dem § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen." Artikel 4 Handwerksordnung § 57 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat." Artikel 5 Außenwirtschaftsgesetz Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl "12" durch die Zahl "11" und die Worte "Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke" durch das Wort "Bundesstatistikgesetzes" ersetzt. 2. § 27 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder der Bundesminister für Wirtschaft in Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat." 3. § 46 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 561 Öffnungszeiten bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben." b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 6 Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. IS. 265), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Zulassungsausschuß kann zu dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und zu den diesem beizufügenden Unterlagen gutachtliche Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer einholen." 2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als Wirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, der bei der obersten Landesbehörde eingerichtet wird. Mehrere Länder können durch Vereinbarung bei einer obersten Landesbehörde einen gemeinsamen Prüfungsausschuß bilden." 3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 und des § 21 sinngemäß Anwendung." Artikel 7 Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750, 2753), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 457) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbauunternehmen), melden dem Bundesminister für Wirtschaft bis zum 15. November eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen Kalenderjahres a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die einzelnen Betriebe, b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer, c) den Haldenstand, die übrigen Bestände an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie d) die Kohlenvorräte unter Tage; 2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahr a) die Menge der geförderten Steinkohle, b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe, c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen, d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch ausgefallene Förderung, e) die Bewertung der Haldenbestände, f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrechnungen für die einzelnen Gruben- und Veredelungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau sowie g) Art und Umfang der Investitionen. Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft zugleich die für das laufende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden Daten mit." Artikel 8 Bundesberggesetz Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert: 1. § 130 wird aufgehoben. 2. Dem § 163 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Für Gewerkschaften, die am 1. Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1. Januar 1986 der 1. Januar 1989 tritt." 3. In § 164 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe "§ 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe "§ 163 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 4" zu ersetzen. 4. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt: "§ 164 a Überleitung Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewer-ken begonnen worden war und sie am 1. Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist." Artikel 9 Preisrecht In § 2 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (Verordnung PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBl. I S. 617) werden die Nummern 6 und 7 gestrichen. 562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Dritter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 10 Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft (1) Dem § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht, wenn die Milch nur in verkaufsfertig bezogenen Packungen abgegeben wird." (2) § 4 Nr. 4 der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) wird gestrichen. (3) Die Ausgleichsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 1967 (BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1967), wird aufgehoben. (4) Die 15. Abgaben- und Stützungsverordnung vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 243 vom 29. Dezember 1967) wird aufgehoben. (5) Die Verordnung Ausfuhrerstattung Italien vom 19. März 1970 (BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 4. August 1977 (BGBl. I S. 1529), wird aufgehoben. (6) Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1640; 19721 S. 81) werden die Abschnitte "Qualitätsnormen für Gemüsepaprika" und "Qualitätsnormen für Porree (Lauch)" gestrichen. (7) Das Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 177), die Badischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) vom 21. September 1933 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 195) und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 18. Februar 1934 (Regierungsblatt für Württemberg 5. 92) werden aufgehoben. Artikel 11 Tierseuchenrechtliche Einfuhrvorschriften (1) § 5 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. IS, 995) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird gestrichen; b) in dem neuen Satz 3 wird das Wort "diese gestrichen. 2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt. (2) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juli 1984 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Durch Nebenbestimmungen ist die Zahl der einzuführenden Tiere zu begrenzen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Überwachung in der Quarantänestation sowie einer wirksamen Behandlung und Behandlungskontrolle notwendig ist." (3) In § 2 der Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 966) wird Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeichnung "(1)" entfällt. (4) § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. IS. 1332) wird gestrichen. (5) Der auf Absatz 2 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann im Rahmen der einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Vierter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 12 Verordnungen über Sonntagsruhe (1) § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) wird aufgehoben. (2) § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 13 Jugendarbeitsschutzgesetz In § 33 Abs. 2 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte "dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde" durch die Worte "dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat" ersetzt. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Artikel 14 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 22 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird gestrichen. Fünfter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit Artikel 15 Weinverordnung Die Verordnung über Wein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. IS. 503), wird aufgehoben. Sechster Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 16 Wiederaufbaudarlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen Das Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 642-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, sowie die zu diesem Gesetz erlassene Erste, Zweite und Dritte Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 642-1 -1, 642-1 -2 und 642-1 -3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben. Artikel 17 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 2. § 8 erhält folgende Fassung: "§8 Mitteilung über die Durchführung der Programme Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält." Bonn, den 30. April 1986 563 Artikel 18 Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1976 Das Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1976 vom 7. April 1975 (BGBl. IS. 830) wird gestrichen. Artikel 19 Güterkraftverkehr (1) Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zuzulassen für den kurzfristigen Ausfall von im Güterfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur Umsetzung der Richtlinie 84/647 EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr." 2. § 13 a Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. 3. § 50 erhält folgende Fassung: "§50 Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungspflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und keine Versicherungspflicht (§ 27)." 4. Die §§ 50 a bis 50 f werden aufgehoben. 5. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge mit mehr als 41 Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Leistung über 40 KW sind bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr mit einem von ihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die von der Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden, wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet werden." 6. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "und nicht ohne die erforderliche Beförderungsbescheinigung" gestrichen. 7. In § 75 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "nach § 50 Satz 2 eine Beförderungsbescheinigung oder" gestrichen. 8. § 80 Satz 3 wird gestrichen. 9. In § 89 a werden im Einleitungssatz die Worte "und die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahverkehr" gestrichen. 564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 10. Der Dritte Titel mit den §§ 90 bis 97 wird aufgehoben. 11. In § 99 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Worte "oder § 90 Güterliniennahverkehr" und die Nummer 1 d insgesamt sowie in Nummer 5 das Zitat "§ 50 e Abs. 3" und die Worte "oder die Vorschriften über die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs oder des Güternahverkehrs" gestrichen. 12. § 102 erhält folgende Fassung: "§ 102 Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allgemeinen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die untere Verkehrsbehörde (§ 38 Abs. 2 und § 82) und bei Verstößen, die landwirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1 bezeichnete Behörde." 13. In § 103 Abs. 2 werden die Nummer 2 und in der Nummer 4 die Worte "über die Einführung von Beförderungs- und Begleitpapieren sowie der Buchführungspflicht im Güterliniennahverkehr" gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 14. Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die nach § 50 Satz 2 und § 50 a in der bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförderungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr, die an diesem Tag noch gültig sind, gelten als Meldebestätigung im Sinne des § 52 Abs. 4 ohne zeitliche Beschränkung." (2) Die Verordnung über die Beschriftung und Beschilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des Güternahverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1973 (BGBl. I S. 512) wird aufgehoben. (3) § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Verordnung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1969), die durch die Verordnung vom 7. April 1983 (BAnz. S. 3185) geändert worden ist, wird gestrichen. (4) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973 (BGBl. IS. 1), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 1979 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, werden die Worte "ausschließlich für grenzüberschreitende Beförderungen" gestrichen. (5) Das Gesetz über eine Statistik im Güterkraftverkehr 1978 vom 24. November 1977 (BGBl. I S. 2261) wird gestrichen. Artikel 20 Schleppmonopol auf der kanalisierten Saar Die Verordnung über das Schleppmonopol auf der kanalisierten Saar vom 20. Januar 1942 (RGBl. II S. 117) wird aufgehoben. Artikel 21 Seeschiffahrtsrecht (1) Die Verordnung über die Erstreckung bundesrechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf das Land Berlin vom 24. Februar 1965 (BGBl. II S. 129) wird gestrichen. (2) Die Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird gestrichen. (3) Artikel 3,4,5 und 6 b des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBl. IIS. 62), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden gestrichen. (4) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954, vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1262) wird gestrichen. Artikel 22 Luftverkehr und Wetterdienst (1) § 28 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der nach den §§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend." 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder." (2) § 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird gestrichen. Siebter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 23 Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten § 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 41 35-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 565 sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl. I S. 584) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 24 Branntweinmonopolgesetz Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 26 a und 37 a werden aufgehoben. 2. § 39 Abs. 6 wird gestrichen. 3. § 42 erhält folgende Überschrift und wird wie folgt gefaßt: "§42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung (1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle unter Anwendung der Grundsätze des § 39 zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien. (2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird. (3) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden." 4. § 83 wird aufgehoben. 5. In § 90 werden die Worte "oder zur Herstellung von Monopolerzeugnissen (§§ 95 ff.) verwendet wird" gestrichen. 6. Die §§ 103, 104, 116 und 117 werden aufgehoben. 7. § 153 Abs. 2 wird gestrichen. 8. § 181 wird aufgehoben. Artikel 25 Gesetz zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 129), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 1979 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 26 Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Branntweinmonopolgesetz Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 dec Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBl. I S. 747), werden wie folgt geändert: 1. Die §§ 4, 5, 6 a, 9, 14, 19, 33 bis 37 werden aufgehoben. 2. § 40 Satz 2 wird gestrichen. 3. Die §§ 42 bis 46 und 59 werden aufgehoben. 4. § 60 Abs. 2 Buchstabe b wird gestrichen. Die Unterabsatzbezeichnung ,,a)" und der Doppelpunkt entfallen. 5. Die §§ 62, 65, 68, 73 und 74 werden aufgehoben. 6. In § 75 werden die Worte "zum dritten Teil des Gesetzes in der Branntweinersatzsteuerordnung (ErsstO) - Anlage 2 a-, zum fünften Teil des Gesetzes in der Essigsäureordnung (EO) - Anlage 3 -" sowie Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeichnung "(1)" entfällt. Artikel 27 Brennereiordnung Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 60, 62, 111 und 112 werden aufgehoben. 2. § 134 Abs. 4 wird gestrichen. 3. Die §§ 207, 215 und 221 werden aufgehoben. Artikel 28 Branntweinersatzsteuerordnung Die Anlage 2 a der Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol - die Branntweinersatzsteuerordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Anlage 2 a zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 29 Branntweinzählordnung Die Anlage 4 der Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol - die Branntweinzählordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Anlage 4 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 30 Zollgesetz Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1695), wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Zoll wird nach dem Zolltarif erhoben. Zolltarif ist 1. der Gemeinsame Zolltarif in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit er aufgrund von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden ist, sowie sonstige von diesen Organen erlassene zolltarifliche Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar anzuwenden sind, 2. im übrigen die Zolltarifverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung." b) Absatz 2 Nr. 3,4 und 5 sowie die Absätze 5, 6 und 7 werden gestrichen. c) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: "(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Zollsätze des Zolltarifs bis auf das Dreifache erhöhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit Zollsätze bis zu einer Belastung in Höhe des höchsten Wertzollsatzes des Zolltarifs festsetzen, wenn diese Waren infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zunehmendem Umfang unter solchen Umständen eingeführt werden, daß die dadurch geschaffene Lage die im Inland ansässigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht." 2. § 77 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung 1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben; 2. den Zolltarif insoweit ändern, a) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Beitrittsverträge hierzu und Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften gestattet worden ist; b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Zolltarifänderungen durchführen; c) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter Buchstabe a bezeichneten Verträgen, insbesondere nach dem Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sowie nach den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten berechtigt ist. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern, 1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist; 2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese Gemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge erforderlich ist; 3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten verpflichtet ist. (3) Bei den Änderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf volle Zahlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet werden. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1986 567 (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur internationalen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern." b) Die Absätze 5 bis 7 und 10 werden gestrichen; die bisherigen Absätze 8,9 und 11 werden Absätze 5 bis 7. c) Satz 1 des neuen Absatzes 7 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung die Inanspruchnahme eines Zollkontingents von der Vorlage eines Zollkontingentscheins abhängig machen und die Grundsätze für die Verteilung sowie die für die Verteilung zuständige Zollkontingentscheinstelle festsetzen." Artikel 31 Zolltarifgesetz Das Zolltarifgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Februar 1986 (BGBl. II S. 478), wird aufgehoben; jedoch tritt der bisherige Deutsche Teil-Zolltarif erst mit dem Inkrafttreten der ersten nach dem 1. Mai 1986 erlassenen Zolltarifverordnung außer Kraft. Artikel 32 Gesetz über die Deutsche Bundesbank In § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, werden die Angabe "§ 12 Abs. 1" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 und 2" sowie die Worte "Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke" durch das Wort "Bundesstatistikgesetzes" ersetzt. Achter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 33 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "fünfzig" ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung: "(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden." c) Absatz 3 wird Absatz 2; die Worte "Absatz 2" werden durch die Worte "Absatz 1" ersetzt. 3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Fassung: "1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,". c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 4. In § 15 Abs. 5 werden die Worte "Nr. 3 oder 4" durch die Worte "Nr. 2 oder 3" ersetzt. Artikel 34 Bundes-Immissionsschutzgesetz In § 66 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721,1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, wird Absatz 3 aufgehoben. Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 35 Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen Der Bundesminister des Innern kann das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen, der Bundesminister der Finanzen das Gesetz über das Branntweinmonopol und die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bundesminister für Wirtschaft die Wirtschaftsprüferordnung und der Bundesminister für Verkehr das Güterkraftverkehrsgesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 36 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) Artikel 8 Nr. 2 bis 4, die Artikel 14, 18 und 19 Abs. 5, die Artikel 21 und 22 Abs. 2 sowie Artikel 34 treten am Tage der Verkündung in Kraft. (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. April 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Rita Süssmuth Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Artikel 37 Inkrafttreten (1) Artikel 8 Nr. 1 tritt am ersten Tage des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.