Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 21 vom 23.05.1986  - Seite 721 bis 729 - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)

Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) Bundesgesetzblatt 721 Teil I Z 5702 A 1986 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1986 Nr. 21 Tag Inhalt Seite 15. 5. 86 Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) ..................... 721 450-2, 454-1, 4110-1, 43-1, 7100-1, 7610-1, 810-31, 812-2, 300-2, 360-1, 4123-1, 453-11, 7631-1, 810-1, 820-1,821-1,822-1 15. 5. 86 Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG) ......................................... 730 611-1,610-6-5 15. 5. 86 Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen...... 740 810-1 15. 5. 86 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung..................... 742 neu: 800-24 13. 5. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Zustimmungsgesetz vom 9. Januar 1974 zu dem am 19. Dezember 1967 unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) ................................................................... 743 1104-5, 188-8 13. 5. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) 744 1104-5,303-8 Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) Vom 15. Mai 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152) sowie die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152 a);". 2. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,". 3. § 78 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 6 werden die Worte "oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags im Sicherungsverfahren oder im selbständigen Verfahren" gestrichen; b) folgender Satz 2 wird angefügt: "Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen." 4. § 138 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten in den Fällen des § 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3,". 722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 5. Nach § 152 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 152 a Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (1) Wer in der Absicht, daß inländische oder ausländische Euroschecks unter Verwendung falscher Vordrucke als echt in den Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, 8. 1. falsche Vordrucke für Euroschecks herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt oder 2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vorbereitet, indem er 9. a) Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung dieser Vordrucke geeignet sind, oder b) Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung echter Vordrucke bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 10. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, daß inländische oder ausländische Euroscheckkarten unter Verwendung falscher Vordrucke zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden oder daß ein solcher Gebrauch ermöglicht werde, eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf Vordrucke für Euroscheckkarten bezieht. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, gilt § 149 Abs. 2, 3 entsprechend. (5) § 150 gilt entsprechend." 6. § 202 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich." 7. Nach § 202 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 202 a Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden." 8. In § 205 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht in den Fällen des § 202 a." 9. Nach § 263 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 263 a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend." 10. Nach § 264 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 264 a Kapitalanlagebetrug (1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder 2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 723 ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern." 11. Nach § 266 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 266 a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 266 b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248 a gilt entsprechend." 12. Nach § 268 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden. §270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich." 13. In § 271 Abs. 1 werden nach dem Wort "Büchern" ein Beistrich und das Wort "Dateien" sowie nach dem Wort "beurkundet" die Worte "oder gespeichert" eingefügt. 14. In § 273 werden nach dem Wort "Beurkundung" die Worte "oder Datenspeicherung" eingefügt. 15. § 274 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt; b) nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. beweiserhebliche Daten (§ 202 a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder"; c) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 16. § 303 Abs. 3 wird gestrichen. 17. Nach § 303 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§303a Datenveränderung (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verän- 724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I dert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §303b Computersabotage (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er 1. eine Tat nach § 303 a Abs. 1 begeht oder 2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §303c Strafantrag In den Fällen der §§ 303 bis 303 b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." 18. In § 348 Abs. 1 werden die Worte "in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt" durch die Worte "in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. IS. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,". 2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils erhält folgende Fassung: "Sechster Abschnitt Verfall von Vermögensvorteilen; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen". 3. In den Sechsten Abschnitt wird vor § 30 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 29 a Verfall von Vermögensvorteilen (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht. (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden. (3) Die Höhe des Vermögensvorteils kann geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend. (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden." 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen"; b) in Absatz 1 werden die Worte " als Nebenfolge der Straftat oder Ordnungswidrigkeit" gestrichen; c) in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "hunderttausend" durch die Worte "einer Million" und das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "fünfhunderttausend" ersetzt; d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."; e) in Absatz 5 werden nach dem Wort "Strafgesetzbuches" die Worte eingefügt "oder nach § 29 a". 5. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Worte "oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selbständigen Verfahren" gestrichen; b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen."; Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 725 c) in Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 87 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Anordnung von Einziehung und Verfall"; b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Die Absätze 1,2 Satz 1,2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend." 7. In § 88 Abs. 1 werden die Worte "als Nebenfolge der Tat des Betroffenen" gestrichen. 8. § 99 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 99 wird Absatz 1; b) folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29 a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an." 9. In § 103 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fassung: "2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,". 10. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Entscheidungen" das Klammerzitat gestrichen; b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt." 11. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "oder amtlichen Wertzeichen" durch die Worte " .amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "und Beglaubigungszeichen" durch die Worte ".Beglaubigungszeichen und Vordrucke für Euroschecks und Euroscheckkarten" ersetzt. 12. In § 130 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "hunderttausend" durch die Worte "einer Million" ersetzt. Artikels Änderung des Börsengesetzes Die §§ 88 und 89 des Börsengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 1013), erhalten folgende Fassung: ..§ 88 Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Waren oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, 1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, Waren oder Anteile erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder 2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §89 (1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, 2. Optionen auf solche Geschäfte, . die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis-einen Gewinn zu erzielen." Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 b wird folgender § 6 c eingefügt: "§6c Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den Fall zu gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten im Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "6," die Angabe "6 c," eingefügt; b) in den Absätzen 1 a bis 3 wird nach der Angabe "6 b," jeweils die Angabe "6 c," eingefügt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Wettbewerbes oder" durch das Wort "Wettbewerbs," ersetzt und werden nach den Worten "aus Eigennutz" die Worte " , zugunsten eines Dritten" eingefügt; das Wort "Geschäftsbetriebes" wird durch das Wort "Geschäftsbetriebs" ersetzt; b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, daß das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im Ausland verwertet." 4. In § 18 wird Satz 2 gestrichen. 5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend." 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung "§ 4" wird jeweils durch die Verweisung "den §§ 4 und 6 c" ersetzt; b) in Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dies gilt in den Fällen der §§17,18 und 20 nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."; c) in Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3. Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist."; b) es wird folgender Absatz 7 a eingefügt: "(7 a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden." 2. § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7 a Satz 1,3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften zuwiderhandelt,"; Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 727 b) in Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder"; c) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen; d) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. entgegen a) § 35 Abs. 3 a Satz 1, b) § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 3 a Satz 1 oder c) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,". 3. § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,". 4. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "vorzunehmen" die Worte eingefügt: ", in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist"; b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. In § 46 b erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: "Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1." 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "bis zu einem Jahr" durch die Worte "bis zu drei Jahren" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 3. Nach § 54 wird folgender § 55 eingefügt: "§55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts entgegen § 46 b Satz 1 unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes In Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2484), wird § 10 wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch die hierauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit ah die Einzugsstelle sowie sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflichten gilt er neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 8 Änderung weiterer Gesetze 1. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), wird wie folgt geändert: a) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe "4," die Angabe "6 c," eingefügt; b) in § 444 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "als Nebenfolge der Tat des Angeschuldigten" gestrichen. 2. § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Worten "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Worte " , dem Handelsgesetzbuch" eingefügt; b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. des Computerbetruges, des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,". 3. In dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301), erhält die Nummer 1 der Überschrift vor der Nummer 1740 folgende Fassung: "1. die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;". 4. § 64 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden der Strichpunkt und die ihm nachfolgenden Satzteile gestrichen; b) nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt."; c) der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 5. § 8 Abs. 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), erhält folgende Fassung: "(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73 d des Strafgesetzbuches, § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 1 gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung des Verfalls entsprechend." 6. § 88 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), erhält folgende Fassung: "Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt." 7. § 225 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird aufgehoben. 8. Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 697), wird wie folgt geändert: a) In den Überschriften vor den §§ 529 und 1428 werden jeweils die Worte "Straf- und" gestrichen; b) die §§ 529 und 1428 werden aufgehoben. 9. Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 697), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift vor § 150 werden die Worte "Straf- und" gestrichen; b) § 150 wird aufgehoben. 10. Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 697), wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift vor § 233 erhält folgende Fassung: "VII. Bußgeldvorschriften"; b) die §§ 233 und 234 werden aufgehoben. Artikel 9 Übergangsvorschrift War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei einer Straftat nach § 17, § 18 oder § 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einen Strafantrag zu stellen, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen. Artikel 10 Neufassung des Strafgesetzbuches Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom 1. August 1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986 729 Artikeln Artikel 12 Berlin-Klausel Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 15. Mai 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm