Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 37 vom 30.07.1986  - Seite 1110 bis 1119 - Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes 1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes Vom 24. Juli 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schwerbehindertengesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1516), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: ..§1 Schwerbehinderte Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben." 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden." 3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a Behinderung (1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funk- tionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. (2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. (3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung findet." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung." c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen." d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1111 für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "unanfechtbar gewordenen" gestrichen und die Worte "der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Worte "der Behinderung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Vergünstigungen" durch das Wort "Nachteilsausgleichen" ersetzt. cc) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist." f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozialgerichtsgesetzes auch für Streitigkeiten nach Satz 1." bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. 5. § 5 erhält folgende Fassung: .,§5 Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter (1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu beschäftigen 1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche, a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben, 2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, verfügen, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "zählen" durch das Wort "gelten" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: " 1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten (§ 52),". c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften," angefügt. 7. § 7 erhält folgende Fassung: "§7 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtplatzzahl Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 zählen bis zum 31. Dezember 1989 Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzurunden." 8. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b eingefügt: "§7a Anrechnung auf Pflichtplätze (1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1. (2) Ein teiizeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter weniger als 19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. (3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. (4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet. §7b Mehrfachanrechnung (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin- 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I derten im Sinne des § 5 Abs. 1, auf mehr als einen Pflichtplatz, höchstens drei Pflichtplätze, zulassen, wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 7 a Abs. 2. (2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf zwei Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die bis zum 31. Dezember 1989 befristete Anrechnung auf drei Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. (3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als drei Pflichtplätze, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort." 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der für die Ausgleichsabgabe angegebene Betrag von "einhundert" Deutsche Mark in "einhundertfünfzig" Deutsche Mark geändert. bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe kann die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des §24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung." cc) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz angefügt: "Nachforderungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "nachgehenden" durch das Wort "begleitenden" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Zahl "40" durch die Zahl "45" und der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen Förderung Schwerbehinderter nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 a zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erforderlich ist." bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der auf die einzelne Hauptfürsorgestelle entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich die- ses Gesetzes und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle in den Betrieben und Dienststellen be-schäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten und Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Geltungsbereich dieses Gesetzes." cc) Satz 4 wird gestrichen. 10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Förderung des Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbehinderter" durch die Worte "besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1" ersetzt. 11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1, darunter die nach § 7 Satz 1, sowie der Stellen nach § 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle,". b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Personen," die Worte "darunter die Zahlen der zur Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten," eingefügt. c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, erläßt das Arbeitsamt einen Feststellungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse." d) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort "Richter-" ein Komma und das Wort "Staatsanwalts-" eingefügt. e) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahre durchgeführt wird." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber den Vertrauensmann der Schwerbehinderten gemäß § 22 Abs. 2 beteiligen und die in § 20 genannten Vertretungen hören." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "eine tunlichst große" durch die Worte "wenigstens die vorgeschriebene" ersetzt. Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1113 c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "den Betrieb ernstlich schädigen würde oder" durch die Worte "für den Arbeitgeber nicht zumutbar" ersetzt. 13. Dem § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt: "(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptsfürsorgestelle zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung." 14. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebs oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist." 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Schwerbehinderte, 1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder 2. die auf Stellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder 3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Beendigungen derartiger Arbeitsverhältnisse" durch die Worte "die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1" ersetzt. 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "10 Tagen" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt. b) Absatz 5 wird gestrichen. 17. In § 19 Satz 2 wird vor dem Wort "Kündigung" das Wort "ordentlichen" eingefügt. 18. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort "Richter-" ein Komma und das Wort "Staatsanwalts-" eingefügt. 19. § 20 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Richter-" ein Komma und das Wort "Staatsanwalts-" eingefügt. b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Richter-" ein Komma und das Wort "Staatsanwalts-" eingefügt. c) In Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: "sie wirken auf die Wahl des Vertrauensmannes hin." 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird." bb) In Satz 4 werden die Worte "mit der für seinen Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle" durch die Worte "mit der für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Hauptfürsorgestelle" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "oder Richterrat" nach Einfügung eines Kommas durch die Worte "Richter- oder Staatsanwaltsrat" ersetzt. c) In Absatz 4 werden vor dem Wort "wählbar" die Worte "auch Soldaten" eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn 1. das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrückt, 2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder 3. ein Vertrauensmann noch nicht gewählt ist. Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen des Vertrauensmannes festgelegten Zeitraumes eine Wahl des Vertrauensmannes stattgefunden, so ist der Vertrauensmann in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Vertrauensmannes neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Vertrauensmannes zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen des Vertrauensmannes festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Vertrauensmann in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen des Vertrauensmannes neu zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen Wahlen der Vertrauensmänner finden im Jahre 1986 statt; Vertrauensmänner, die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt." 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte "das Wahlverfahren," durch die Worte "die Wahlanfechtung," und die Worte "oder Richterrates" unter Einfügung eines Kommas durch die Worte "Richter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind der Vertrauensmann und sein Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bisherigen Vertrauensmannes noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf." bb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Scheidet der Vertrauensmann vorzeitig aus seinem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellvertreter entsprechend." g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung von einem Mann wahrgenommen, führt er die Bezeichnung Vertrauensmann." 21. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Worten "Der Vertrauensmann hat" eingefügt: "die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern," bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "durchgeführt" ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt: "insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 4, 5 und 11 obliegenden Verpflichtungen erfüllt," cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann er nach Unterrichtung des Arbeitgebers den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden nach dem Wort "Richter-" ein Komma und das Wort "Staatsanwalts-" eingefügt. bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "er kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen." cc) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schwerbehinderten" die Worte "oder ist er entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden" eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Der Vertrauensmann ist zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgsetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzuzuziehen." § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "verwaltet" durch das Wort "führt" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "oder Richterrates" werden unter Einfügung eines Kommas durch die Worte "Richter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Stellvertreter des Vertrauensmannes besitzen während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der Vertrauensmann, im übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen." c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen seiner ständigen Heranziehung nach § 22 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist." d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: "Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreters an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten." § 24 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Ist ein Vertrauensmann nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt er die Rechte und Pflichten des Gesamtvertrauensmannes wahr." 22. 23. Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1115 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "Bezirksvertrauensmänner" die Worte "des Geschäftsbereichs" eingefügt. bb) Im zweiten Halbsatz wird die Zahl "5" durch die Zahl "10" ersetzt. c) Dem Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: "Der nach Satz 2 zuständige Vertrauensmann ist auch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; er hat dem Vertrauensmann der Dienststelle, die den Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist." d) In Absatz 6 werden nach der Zahl "4" ein Komma und die Zahl "4 a" sowie nach der Zahl "23" die Worte "mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 21 Abs. 4 a mit der Maßgabe, daß die Wahl der Gesamt- und Bezirksvertrauensmänner in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Hauptvertrauensmänner in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet." 24. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Vertrauensmann und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle eng zusammen." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben." 25. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort "nachgehende" durch das Wort "begleitende" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "nachgehende" durch das Wort "begleitende" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfaßt auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen." cc) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Richter-" ein Komma und das Wort "Staatsanwalts-" eingefügt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren, insbesondere 1. an Schwerbehinderte a) für technische Hilfen, b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes, c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht, e) zur Erhaltung der Arbeitskraft, f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen, 2. an Arbeitgeber a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d oder des § 7 a Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, 3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3. Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gewähren." d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "nachgehenden" durch das Wort "begleitenden" ersetzt. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Regierung des jeweiligen Landes" durch die Worte "der zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 6 Abs. 1),". b) Nach Absatz 1 wird als Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 a Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§8 Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 hinaus 1. in § 5 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder 26. 27. 1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als zwölf Monate arbeitslos gemeldet waren, oder 3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte, oder 4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbesondere in den Fällen des § 7 a Abs. 2 Satz 2, oder 5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung, insbesondere in den Fällen des § 7 b Abs. 2 Satz 2, einstellen. Die Geldleistungen werden als einmalige oder laufende Zuwendungen, längstens bis zu drei Jahren, zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgeset-zes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), gewährt. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie über das Verfahren." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land übertragener befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen zugewiesen werden." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 in folgender Fassung: "(3) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere Stellen ein; die Beratung und Vermittlung können auch außerhalb dieser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der Behinderten liegt." 28. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird der Halbsatz "frühestens aber nach Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe der Gleichstellung" gestrichen. bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonates nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam." In § 42 werden der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der vergleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden." "§44 Zusatzurlaub Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt." 31. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Nachteilsausgleich". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behinderung." c) In Absatz 2 wird das Wort "Vergünstigungen" durch das Wort "Nachteilsausgleiche" ersetzt. 32. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten". b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt. Die Beteiligung des Vertrauensmannes gemäß § 22 Abs. 2 bleibt unberührt." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten gelten die §§ 1, 2 a, 3, 20 bis 29. 30. 31. 30. § 44 erhält folgende Fassung: Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1117 35. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte aufzunehmen." 36. In § 56 werden die Worte "geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)" ersetzt. 26 und 35 Abs. 1 sowie die §§ 42, 44, 45 und 57 bis 59. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind." 33. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Über die Schwerbehinderten wird alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände: 1. die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem Ausweis, 2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung." b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte "einschließlich des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" gestrichen. c) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung: "2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-und Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, der Arbeitsförderung, der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sowie der Sozialhilfe." 34. § 53 erhält folgende Fassung: "§53 Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen, können 30 vom Hundert des Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. (2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß 1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter und zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet worden ist und 2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom Hundert durch die von der Werkstatt für Behinderte erbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle der Weiterveräußerung von Erzeugnissen, die von einer anderen anerkannten Werkstatt für Behinderte hergestellt worden sind, ist die von dieser erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gelten Absätze 2 und 4 entsprechend. (4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger einer Gesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behinderte vergibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil dieser Einrichtung ist, ist ausgeschlossen." 37. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "durch Rechtsverordnung" gestrichen und das Wort "festgesetzt" durch das Wort "bekanntgemacht" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Hierbei" durch die Worte "Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" ersetzt. 38. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf" gestrichen und das Wort "festgesetzt" durch das Wort "bekanntgemacht" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Hierbei" durch die Worte "Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" ersetzt. 39. § 63 a wird wie folgt geändert: a) § 63 a erhält folgende Überschrift: "Einnahmen aus Wertmarken". b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils ein Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen." 40. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "als privater Arbeitgeber" werden gestrichen. b) In Nummer 3 wird nach den Worten "§ 10 Abs. 2" eingefügt: "Satz 1, 3, 4 oder 5". c) In Nummer 6 werden die Worte "dem Betriebsrat" durch die Worte "den in § 20 genannten Vertretungen" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Sozialgesetzbuchs Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 - BGBl. I S. 3015), zuletzt 37. 38. 39. 1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475), wird wie folgt geändert: a) In § 10 werden nach dem Wort "hat" die Worte "unabhängig von der Ursache der Behinderung" eingefügt. b) In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "nachgehende" durch das Wort "begleitende" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes In § 29 Abs. 2 Satz 4, den §§ 32, 35 Abs. 3 und § 52 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), werden die Worte "Vertrauensmann der Schwerbehinderten" und deren Formen durch das Wort "Schwerbehindertenvertretung" und dessen Formen ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes In § 34 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998), werden die Worte "Vertrauensmann der Schwerbehinderten" und deren Formen durch das Wort "Schwerbehindertenvertretung" und dessen Formen ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "mit der Kriegsopferversorgung" die Worte "oder dem Schwerbehindertenrecht" eingefügt. 2. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In den Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl zu beteiligen." 3. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer und Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes zu berufen." 4. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten und die Behinderten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten aufgestellt." 5. § 41 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je vier Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten oder der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes." 6. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen." Artikel 6 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes § 3 a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), erhält folgende Fassung: "Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes erfüllen." Artikel 7 Neufassung des Schwerbehindertengesetzes Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom 1. August 1986 an geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Absatzfolge bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen; er hat dabei das Wort "Vertrauensmann der Schwerbehinderten" oder "Vertrauensmann" und seine Zusammensetzungen und Formen durch das Wort "Schwerbehindertenvertretung" und dessen Zusammensetzungen und Formen zu ersetzen. Artikel 8 Bezeichnungen in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1119 treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes. Artikel 9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 und 11 Buchstaben a und b treten mit Wirkung vom 1. Januar 1986, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 27 Buchstaben a, b und c mit Wirkung vom 1. Juli 1986, Nr. 30 und Artikel 6 am 1. Januar 1987 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. Juli 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher