Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 37 vom 30.07.1986  - Seite 1142 bis 1155 - Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts

Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts 1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts Vom 25. Juli 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor dem Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erstes Kapitel Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff". 2. Der Artikel 1 wird Artikel 1 Abs. 1. 3. Der Artikel 3 wird Artikel 1 Abs. 2. 4. Der Artikel 4 wird gestrichen. 5. Der Artikel 12 wird Artikel 38 und erhält die Überschrift "Unerlaubte Handlungen". 6. Die Artikel 32 und 33 werden Artikel 50 und 51; die Überschrift vor dem Artikel 32 wird Überschrift vor dem neuen Artikel 50; in ihr wird das Wort "Abschnitt" durch "Teil" ersetzt. 7. Nach dem Artikel 2 und vor dem neuen Artikel 38 werden unter Ersetzung der Artikel 7, 8,11 und 13 bis 31 die folgenden Überschriften und Vorschriften eingefügt: "Zweites Kapitel Internationales Privatrecht Erster Abschnitt Verweisung Artikel 3 Allgemeine Verweisungsvorschriften (1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verwei- Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1143 sungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluß derjenigen des Internationalen Privatrechts. (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt. (3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Artikel 4 Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung (1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden. (2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen. (3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsord-nung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist. Artikel 5 Personalstatut (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. (2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat. (3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts. Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Zweiter Abschnitt Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. (2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. Artikel 8 Entmündigung Ein Angehöriger eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann nach deutschem Recht entmündigt werden. Artikel 9 Todeserklärung Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Artikel 10 Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) Ehegatten können bei der Eheschließung im Inland durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren nach der Eheschließung zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) Ist die Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten nicht im Inland geschlossen worden und haben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung über ihre Namensführung in der Ehe abgegeben, so kann der deutsche Ehegatte erklären, daß er seinen Familiennamen nach dem Recht des Staates führen will, dem der andere Ehegatte angehört. Die Erklärung ist abzugeben, wenn die Eintragung des Familiennamens in ein deutsches Personenstandsbuch erforderlich wird, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in das Inland; §13a Abs. 3 des Ehegesetzes und § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind sinngemäß anzuwenden. Gibt der deutsche Ehegatte keine Erklärung ab, so führt er in der Ehe den Familiennamen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat. (4) Führen Ehegatten, welche die Ehe nicht im Inland geschlossen haben und von denen mindestens einer nicht Deutscher ist, keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie eine Erklärung über den Ehenamen entsprechend § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, 1. wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 2. wenn deutsches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Ist kein Elternteil Deutscher, so kann vor der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen ehelichen Kindes dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen erhalten soll 1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (6) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört. Artikel 11 Form von Rechtsgeschäften (1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt. (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. (4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind. (5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Artikel 12 Schutz des anderen Vertragsteils Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück. Dritter Abschnitt Familienrecht Artikel 13 Eheschließung (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn 1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, 2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und 3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist. (3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1145 Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung. Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen 1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. (2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört. (3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und 1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder 2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen. (4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht. Artikel 15 Güterstand (1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen 1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, 2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts. (3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt. Artikel 16 Schutz Dritter (1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich. (2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen § 1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind die §§ 1431, 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht. Artikel 17 Scheidung (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war. (2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden. (3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, 1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder 2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Artikel 18 Unterhalt (1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören. (2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden. 1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht. (4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe. (5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere, 1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann, 2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten, 3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat. (7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt. Artikel 19 Eheliche Kindschaft (1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes maßgebend ist. Gehören in diesem Zeitpunkt die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so ist das Kind auch dann ehelich, wenn es nach dem Recht eines dieser Staaten ehelich ist. Ist die Ehe vor der Geburt aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. Das Kind kann die Ehelichkeit auch nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Besteht eine Ehe nicht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so können Schutzmaßnahmen auch nach dem Recht des Staates ergriffen werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Artikel 20 Nichteheliche Kindschaft (1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei der Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann auch nach dem Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem nichtehelichen Kind unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Artikel 21 Legitimation (1) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe unterliegt dem nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgebenden Recht. Gehören die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so wird das Kind auch dann legitimiert, wenn es nach dem Recht eines dieser Staaten legitimiert wird. (2) Die Legitimation in anderer Weise als durch nachfolgende Ehe unterliegt dem Recht des Staates, dem der Elternteil, für dessen eheliches Kind das Kind erklärt werden soll, bei der Legitimation angehört oder, falls er vor dieser gestorben ist, zuletzt angehörte. Artikel 22 Annahme als Kind Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Artikel 23 Zustimmung Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden. Artikel 24 Vormundschaft und Pflegschaft (1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel oder Pflegling angehört. Im Fall einer Entmündigung nach Artikel 8 kann die Vormundschaft nach deutschem Recht angeordnet werden; anstelle dieser Maßnahmen kann auch eine Pflegschaft nach §1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet werden. Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1147 (2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist. (3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates. Vierter Abschnitt Erbrecht Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Artikel 26 Verfügungen von Todes wegen (1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht 1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte, 2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, 3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, 4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder 5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht. (2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war. (3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das glei- che gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend. (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. Fünfter Abschnitt Schuldrecht Erster Unterabschnitt Vertragliche Schuldverhältnisse Artikel 27 Freie Rechtswahl (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt. (3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen). (4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11,12, 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden. Artikel 28 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. 1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt. (3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist. (4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. (5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Artikel 29 Verbraucherverträge (1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, 1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, 2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für 1. Beförderungsverträge, 2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. Artikel 30 Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, 1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder 2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Artikel 31 Einigung und materielle Wirksamkeit (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen. Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1149 Artikel 32 Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts (1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für 1. seine Auslegung, 2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, 3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen, 4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, 5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. (2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. (3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweismittel des deutschen Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig. Artikel 33 Übertragung der Forderung; gesetzlicher Forderungsübergang (1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt. (2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner. (3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist. Artikel 34 Zwingende Vorschriften Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Artikel 35 Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung (1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen. (2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. Artikel 36 Einheitliche Auslegung Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen. Artikel 37 Ausnahmen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden auf 1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen; 2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person; 3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann; 4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an. Zweiter Unterabschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse". 8. In den Überschriften vor den Artikeln 55 und 153 wird jeweils das Wort "Abschnitt" durch "Teil" ersetzt. 1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 9. Die Überschrift vor dem Artikel 219 erhält folgende Fassung: "Fünfter Teil Übergangsrecht aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes". 10. Der Artikel 219 erhält folgende Überschrift: "Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts". 11. Nach dem Artikel 219 wird angefügt: "Artikel 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. (2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils. (3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983 1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst 2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise 3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte. Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. Auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15 anzuwenden. Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind, bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2, 3 treffen. (4) Ist ein Ehegatte Deutscher und der andere Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger und unterliegt die Namensführung des ausländischen Ehegatten einem Recht, das eine Bestimmung des Ehenamens im Sinn des § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs nicht zuläßt, so kann der deutsche Ehegatte, der eine Erklärung nach Artikel 10 Abs. 3 nicht abgegeben hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des anderen Ehegatten zu seinem Ehenamen bestimmen, wenn dadurch ein gemeinsamer Familienname zustande kommt. Die Erklärung ist, wenn die Ehe im Inland geschlossen wird, bei der Eheschließung abzugeben. Ist die Ehe im Inland vor dem in Absatz 1 genannten Tag oder nicht im Inland geschlossen worden, so bedarf die Erklärung der öffentlichen Beglaubigung. Gibt der Ehegatte keine Erklärung ab, so führt er in der Ehe den Familiennamen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat. (5) Führen die Eltern eines ehelichen Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen, so kann vor der Beurkundung der Geburt des Kindes dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen, den ein Elternteil führt, das Kind erhalten soll. Ist das Kind nicht im Inland geboren und seine Geburt nicht nach § 41 des Personenstandsgesetzes beurkundet worden, so kann die Bestimmung des Familiennamens nachgeholt werden; sie ist vorzunehmen, wenn die Eintragung des Familiennamens in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird; die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Trifft der gesetzliche Vertreter keine Bestimmung, so erhält das Kind den Familiennamen des Vaters." Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs "§ 1409 Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden." § 1558 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." § 1559 wird wie folgt gefaßt: "§ 1559 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem C blal ber Ge; folg 1. Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), wird wie folgt geändert: 1. § 1409 wird wie folgt gefaßt: Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1\5\ erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt." 4. Dem § 1746 Abs. 1 wird angefügt: "Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts." Artikel 3 Änderung des Verschollenheitsgesetzes § 12 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe h des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 12 (1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststellung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, 1. Deutscher war oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht. (3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich." Artikel 4 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), wird wie folgt geändert: 1. In § 328 Abs. 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt gefaßt: "2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; 3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; 4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;". 2. § 606 a wird wie folgt gefaßt: "§ 606 a (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig, 1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war, 2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder 4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und, wenn die Entscheidung von den Staaten anerkannt wird, denen die Ehegatten angehören, Nummern 1 bis 3 nicht entgegen." 3. § 606 b wird aufgehoben. 4. § 621 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war." 5. § 640 a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 640 a (1) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist auch für diesen kein Gerichtsstand begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. (2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien 1. Deutscher ist oder 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich." 6. § 641 a Abs. 2 wird aufgehoben. 7. Dem § 648 wird angefügt: "(3) Gegen eine Person, die nicht Deutscher ist und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die Person aufhält." 8. Nach § 648 wird eingefügt: "§ 648 a (1) Für die Entmündigung sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der zu Entmündigende 1. Deutscher ist oder 1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. (2) Die Entmündigung im Inland kann unterbleiben, wenn in einem anderen Staat, dessen Gerichte zuständig sind, ein Verfahren eingeleitet ist." 9. § 676 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Vorschriften des § 647, des § 648 Abs. 3 und der §§ 648 a bis 655 gelten entsprechend." 10. § 1039 wird wie folgt gefaßt: "§ 1039 (1) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als zwei Mitgliedern und ist von einem Schiedsrichter, obwohl er an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hat, die Unterschrift nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus; der Vorsitzende hat unter dem Schiedsspruch zu vermerken, daß die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war. (2) Der Schiedsspruch ist den Parteien in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn sie nicht eine andere Art der Bekanntmachung vereinbart haben. (3) Der Schiedsspruch ist auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen; außer für den Fall der Vollstreckbarerklärung können die Parteien etwas anderes vereinbaren. Dem Schiedsspruch ist die Zustellungsurkunde oder, wenn eine andere Art der Bekanntmachung vereinbart ist, ein Nachweis der Bekanntmachung beizufügen." 11. In § 1041 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;". 12. In § 1044 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;". 13. § 1045 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, 1. das im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, sonst 2. das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, hilfsweise 3. in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird eingefügt: .,§16a Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen: 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, daß er seine Rechte wahrnehmen konnte; 3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; 4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist." 2. Nach § 35 wird eingefügt: "§ 35 a (1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel, Pflegling oder das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel, Pflegling oder das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich." 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt." Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1153 b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 4. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung "nach den Vorschriften des § 36 Abs. 1, 2" durch die Verweisung "nach den Vorschriften der §§ 35 a, 36 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 5. § 43 a wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Für Entscheidungen, welche die Ehelicherklärung betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Vater oder das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4. c) Dem neuen Absatz 3 wird angefügt: "Ist der Vater nicht Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend." 6. § 43 b wird wie folgt gefaßt: "§ 43 b (1) Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. (2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird. (3) Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend. (4) Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind Deutscher und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend." 7. In § 44 Satz 1 wird die Verweisung "Artikel 23 Abs. 2" durch die Verweisung "Artikel 24 Abs. 3" ersetzt. 8. In § 47 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: "(1) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, so kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Instanzenzug vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt." 9. In § 185 Abs. 2 wird die Verweisung "Artikel 2 bis 5,32" durch die Verweisung "Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50" ersetzt. Artikel 6 Änderung sonstigen Bundesrechts §1 Änderung des Ehegesetzes § 15 a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 16 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) geändert worden ist, verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin. §2 Änderung des AGB-Gesetzes § 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) geändert worden ist, wird aufgehoben. §3 Änderung der Grundbuchordnung § 116 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Verweisung "Artikel 2 bis 5, 32, 55" wird durch die Verweisung "Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55" ersetzt. 8. 1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §4 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Verweisung "Artikel 2 bis 5, 32, 55" wird durch die Verweisung "Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55" ersetzt. §5 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes § 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Wörter "das minderjährige Kind" werden durch die Wörter "das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt. §6 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In das Erste Buch SozialgesetzbuchfArtikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110), wird nach § 33 eingefügt: "§34 Begrenzung von Rechten und Pflichten (1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht. (2) Ansprüche mehrerer verwitweter Ehegatten auf Hinterbliebenenrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt." §7 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert: 1. In § 15a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt: "Der Antrag ist nur zulässig, wenn 1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist; 2. die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist." 2. An § 15 d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 1 gilt ferner für die Erklärung nach Artikel 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und für die Erklärung eines Ehegatten, durch die er den Familiennamen seines Ehegatten zu seinem Ehenamen bestimmt, sofern diese Erklärung nach Artikel 220 Abs. 4 Satz 3 des genannten Gesetzes der öffentlichen Beglaubigung bedarf." 3. An § 31 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 1 gilt ferner für die Erklärung des gesetzlichen Vertreters eines ehelichen Kindes, durch die er den Familiennamen des Kindes bestimmt, sofern diese Erklärung nach Artikel 220 Abs. 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der öffentlichen Beglaubigung bedarf." 4. In § 41 Abs. 3 erhält der erste Satzteil folgende Fassung: "Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben,". §8 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) § 40 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I 5. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter der elterlichen Sorge der Mutter steht." 2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und dessen Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt" gestrichen. Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986 1155 §9 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung Dem Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602) wird angefügt: "Macht es von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind die Notariate auch für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen nach § 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständig." Artikel 7 Schlußvorschriften §1 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1986 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth