Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 38 vom 31.07.1986  - Seite 1169 bis 1174 - Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1169 Gesetz zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften Vom 25. Juli 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 c werden folgende §§ 6 d und 6 e eingefügt: "§ 6 d (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. die Abgabe einzelner aus dem gesamten Angebot hervorgehobener Waren je Kunde mengenmäßig beschränkt oder an Wiederverkäufer ausschließt oder 2. den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder blickfangmäßig herausgestellte sonstige Angaben über einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren hervorruft, deren Abgabe er je Kunde mengenmäßig beschränkt oder an Wiederverkäufer ausschließt, kann auf Unterlassung dieser Art der Werbung in Anspruch genommen werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich die Bekanntmachung oder Mitteilung ausschließlich an Personen richtet, die die Waren in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. §6e (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die tatsächlich geforderten Preise für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren oder gewerbliche Leistungen höheren Preisen gegenüberstellt oder Preissenkungen um einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz ankündigt und dabei den Eindruck erweckt, daß er die höheren Preise früher gefordert hat, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden 1. auf Preisauszeichnungen, die nicht blickfangmäßig herausgestellt werden, 2. wenn ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder einem ähnlichen, das Angebot in einem Waren- oder Dienstleistungsbereich umfassenden Verkaufsprospekt enthalten ist, 3. wenn die Bekanntmachung oder Mitteilung sich ausschließlich an Personen richtet, die die Waren oder gewerblichen Leistungen in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden." 2. § 7 wird wie folgt gefaßt: ..§7 (1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen (Sonderangebote). (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen 1. beginnend am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli, in denen Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden (Winter- und Sommerschlußverkäufe), 2. zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (Jubiläumsverkäufe)." 3. Die §§ 7 a bis 7 d werden aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt gefaßt: -§8 (1) Ist die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats 1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder 2. vor Durchführung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens den Umständen nach unvermeidlich (Räumungszwangslage), so können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage erforderlich ist, Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des Warenvorrats anzugeben. (2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher Art durchgeführt hat, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die einen Räumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens eine Woche, Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: 1. den Grund des Räumungsverkaufs, 2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des Räumungsverkaufs, 3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu räumenden Waren, 4. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche, die von der Baumaßnahme betroffen ist, 5. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Führung des Geschäftsbetriebs. Der Anzeige sind Belege für die den Grund des Räumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über die Zulässigkeit des Bauvorhabens. (4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauensmänner befugt. Zu diesem Zweck können sie die Geschäftsräume des Veranstalters während der Geschäftszeiten betreten. Die Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist jedem gestattet. (5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durchführung des gesamten Räumungsverkaufs kann in Anspruch genommen werden, wer 1. den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt, 2. nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von Waren). (6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch genommen werden, wer 1. den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuchlich herbeigeführt hat oder in anderer Weise von den Möglichkeiten eines Räumungsverkaufs mißbräuchlich Gebrauch macht, 2. mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen, 3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vollständigen Beendigung der angezeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt." 5. Die §§ 9, 9 a, 10 und 11 werden aufgehoben. 6. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 (1) Wer den §§ 4, 6, 6 c, 12 zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6 e, 7, 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden 1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, 2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, 3. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1171 Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des § 1 können diese Verbände den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, 4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. (3) Im Falle des § 12 kann der Anspruch auf Unterlassung nur von den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden und Kammern geltend gemacht werden. (4) Werden in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet. (5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet: 1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren; 2. wer den §§ 6 bis 6e, 7, 8, 12 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt." 7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§13a (1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von § 4, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zu eigen gemacht hat. (2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil gegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der Abnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die sein Rücktrittsrecht begründen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluß des Vertrages erklärt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen werden. (3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweglichen Sachen nach § 1 d Abs. 1,3,4 und 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so trägt im Verhältnis zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den Rücktritt des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei denn, daß der andere Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte." 8. In § 14 Abs. 3 werden die Worte "§ 13 Abs. 3" durch die Worte "§ 13 Abs. 4" ersetzt. 9. In § 16 Abs. 4 werden die Worte "§ 13 Abs. 3" durch die Worte "§ 13 Abs. 4" ersetzt. "§ 23 a Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6 a bis 6 e, 7, 8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint." § 27 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen)." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen." c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "aus § 13" durch die Angabe "aus den §§13 und 13 a" ersetzt. d) In Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit 10. § 23 a wird wie folgt gefaßt: 11. § 23 a wird § 23 b. 12. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13 a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt." 13. 1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen." 14. § 29 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Rabattgesetzes Das Rabattgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469), wird wie folgt geändert: § 12 wird wie folgt gefaßt: "§ 12 Wer einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 4 und 5 und § 23 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden." Artikel 3 Änderung der Zugabeverordnung Die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. §13 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 und § 23 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: § 95 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;". Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: 1. § 247 wird aufgehoben. 2. Nach § 609 wird folgender § 609 a eingefügt: "§ 609 a (1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend für Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war; 3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. (2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband." Artikel 6 Änderung des Hypothekenbankgesetzes § 18 des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftsbank § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171) wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986 1173 rungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1389), wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Ladenschlußgesetzes Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Städten mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln 1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und 2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet, an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte "und in Fährhäfen" angefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a angefügt: "(2 a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zur Versorgung der Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen." Artikel 10 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 697), wird wie folgt geändert: 1. In § 168 Buchstabe d wird die Bezeichnung "4 und" gestrichen. 2. Nach § 173 e wird folgender § 173 f eingefügt: "§ 173f (1) Von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 wird auf Antrag befreit, wer dadurch versiche- rungspflichtig wird, daß seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird. Dies gilt auch für Angestellte, die im Anschluß an ihr bisheriges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt. Voraussetzung ist ferner, daß der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren 1. als Angestellter beschäftigt, 2. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder nach §173b befreit, 3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenpflege entsprechen. (2) § 173 a Abs. 2 gilt. (3) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und wegen der Umstellung seines Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach §165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger wegen der Umstellung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis versicherungspflichtig wird und für einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt." 3. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach den Worten "oder nach § 173 e" die Worte "oder nach § 173 f" eingefügt. Artikel 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes In das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 740), wird folgender § 238 eingefügt: "§ 238 Die Leistungen der Produktiven Winterbauförderung nach den §§ 77 bis 79 werden bis zum 31. März 1989 nicht gewährt, es sei denn, daß die Anerkennung einer Förderung vor dem 1. Juli 1986 beantragt worden ist." Artikel 12 Überleitungs- und Schlußvorschriften (1) Es werden aufgehoben: 1. Die Verordnung über Sommer- und Winterschlußverkäufe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1969 (BAnz. Nr. 138 vom 31. Juli 1969); 2. die Anordnung (zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art) in der im Bundesgesetzblatt 1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Teil III, Gliederungsnummer 43-1-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 3. die Verordnung über den Handel mit seidenen Bändern in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 43-1-3-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141). (2) Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, bleiben § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die in Artikel 6 bis 8 genannten Vorschriften in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung anwendbar; § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Artikel 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Die Artikel 9,10,11 und 13 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1987 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Für den Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm