Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 46 vom 04.09.1986  - Seite 1446 bis 1454 - Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes 1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Vom 15. August 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: "§1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters kann auch aus mehreren zusammengehörigen Bestandteilen bestehen. (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird." 2. Nach § 1 werden eingefügt: "§ 1 a Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 1. Gegenstände, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung des Gegenstandes durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt den Schutz für einen unter § 3 a fallenden Gegenstand nicht aus; 2. Pflanzensorten oder Tierarten. § 1 b (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. (2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann." 3. § 2 wird wie folgt gefaßt: ..§2 (1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jeden Gegenstand ist eine besondere Anmeldung erforderlich. (2) Die Anmeldung muß enthalten: 1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist; 2. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll; 3. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters; 4. eine Zeichnung. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1447 (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (4) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden. (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren." 4. Nach § 2 werden eingefügt: "§2a (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden. (2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt. §2b (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung desselben Gegenstandes zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 5 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt. (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden. §2c (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 20 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 6. § 3 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 3 Abs. 3) unterbleiben." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Im übrigen sind die Vorschriften des §31 Abs. 5, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zuständig." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 18 Abs. 7" durch die Angabe "§ 27 Abs. 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "§ 18 Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe "§ 27 Abs. 6 Satz 3" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegen- 1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I stand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. (2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 5 a Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigt sind." 9. Nach § 5 werden eingefügt: "§5a Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen; 3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art. §5b (1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 7 Abs. 1 und 3). (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. (3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden." 10. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 (1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 1 b nicht schutzfähig ist, 2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder 3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. (2) Im Falle des § 5 b Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden." In § 8 Satz 4 wird die Angabe "§ 37 Abs. 7" durch die Angabe "§ 81 Abs. 7" und die Angabe "§ 44 a" durch die Angabe "§ 125" ersetzt. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden." § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "§ 36 g Abs. 1" durch die Angabe "§ 69 Abs. 1" und die Angabe "§ 36 g Abs. 2" durch die Angabe "§ 69 Abs. 2" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden." 11. 12. 13. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1449 14. In § 11 a wird die Angabe "§ 15 Abs. 1" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1" und die Angabe "§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m" durch die Angabe "§§ 81 bis 99,110 bis 122" ersetzt. 15. § 12 wird wie folgt gefaßt: "§12 (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht." 16. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige § 13 wird § 13 Abs. 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: "(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden. (3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind." 17. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei Jahre verlängert. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die erste Schutzfrist endet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird. Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten Schutzfrist eingetragen, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über die Eintragung zugestellt worden ist, entrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden." b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt: "(6) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif um weitere zwei Jahre verlängert. Absatz 2 Satz 2 bis 6 und die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. (7) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet." c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 18. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer den Vorschriften der §§ 5 bis 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 eingefügt: "§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." 19. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder 2. das Recht aus einem Patent entgegen § 6 ausübt." 20. § 18 wird gestrichen. 21. § 19 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Gebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten." 1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 2 Änderung des Warenzeichengesetzes und anderer Gesetze auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (1) Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt. "(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden." 1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "oder Unterklasse" gestrichen. 2. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und in § 10 Abs. 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe "§ 35 d" durch die Angabe "§ 62" ersetzt. 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem Tag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede Klasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Werden die Gebühren nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebühren mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet werden." 4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 43 Abs. 4" durch die Angabe "§ 123 Abs. 5" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 46 Abs. 2" durch die Angabe "§ 128 Abs. 2" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe "§ 18 Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe "§ 27 Abs. 6 Satz 3" ersetzt. 7. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§28e Abs. 2" durch die Angabe "§ 47 Abs. 2" ersetzt. 8. In § 12 a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 361 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" durch die Angabe "§ 73 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" ersetzt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "§ 36 g Abs. 2" durch die Angabe "§ 69 Abs. 2" ersetzt. 10. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Vorschriften der Staatsverträge über das Prioritätsrecht für Fabrik- oder Handelsmarken sind auf Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwenden, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt der Vertragsstaat, in dem die frühere Anmeldung der Dienstleistungsmarke eingereicht worden ist oder der Ursprungsland der internationalen Registrierung der Dienstleistungsmarke ist, Gegenseitigkeit gewährt." (2) Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953), wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 51" durch die Angabe "§ 143" ersetzt. (3) Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 9" durch die Angabe "§ 19" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 11 Abs. 3" durch die Angabe "§ 17 Abs. 3" und die Angabe "§ 31" du/ch die Angabe "§ 57" ersetzt. 3. Der Abschnitt "A. Gebühren des Patentamts" des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Erste Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt: "Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark 100.000 A. Gebühren des Patentamts 110.000 I. Patentsachen 111.000 1. Erteilungsverfahren 111.100 a) Für die Anmeldung (§ 35 Abs. 3 des Patentgesetzes) 111.200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 43 Abs. 2), 111.201 wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 gestellt worden ist (unverändert) Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1451 Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark b) Der Zweite Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt: "Nummer Gebührentatbestand 111.300 111.301 111.302 111.500 112.000 112.100 112.103 112.104 112.105 112.106 112.107 112.108 112.109 112.110 112.111 112.112 112.113 112.114 112.115 112.116 112.117 112.118 112.119 112.120 112.200 113.000 113.100 113.200 113.300 113.400 113.500 113.800 113.900 c) Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 44 Abs. 3), wenn ein Antrag nach § 43 bereits gestellt worden ist wenn ein Antrag nach § 43 nicht gestellt worden ist d) Für die Erteilung des Patents (§ 57) 2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung a) Patentjahresgebühr für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 10. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der Nrn. 111.500 und 112.100 (§57 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2) 3. Sonstige Anträge a) Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 4) b) Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für die Benutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5) c) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers (§30 Abs. 3) d) Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung dieser Eintragung (§ 34 Abs. 4) e) Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 64 Abs. 2) f) Für die Veröffentlichung von Übersetzungen (Artikel II § 2 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) g) Für die Behandlung der internationalen Anmeldungen beim Deutschen Patentamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)" (unverändert) Gebühr in Deutsche Mark 120.000 II. Gebrauchsmustersachen 121.000 1. Erteilungsverfahren 121.100 a) für die Anmeldung (§ 2 Abs. 4 (unver- des Gebrauchsmustergesetzes) ändert) 121.200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in 450 Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 2 c Abs. 2) 122.000 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters 122.100 a) Verlängerungsgebühr 122.101 für die erste Verlängerung (unver-der Schutzdauer (§ 14 Abs. 2) ändert) 122.102 für die weitere Verlängerung 600 der Schutzdauer (§ 14 Abs. 6) 122.200 b) Zuschlag für die Verspätung (unver- der Zahlung einer Gebühr ändert) der Nr. 122.101 und 122.102 (§ 14 Abs. 2 Satz 4 und 6 und Abs. 6 Satz 2) 123.000 3. Sonstige Anträge 123.300 a) Für den Antrag auf Eintragung (unver- einer Änderung in der Person des ändert) Rechtsinhabers (§ 3 Abs. 4) 123.600 b) Für den Antrag auf Löschung (unver- (§ 8)" ändert) c) Im Dritten Unterabschnitt wird in Nummer 2 Buchstabe c die Angabe "§ 9 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 Satz 4" ersetzt. 4. Der Erste und Zweite Unterabschnitt des Abschnitts "B. Gebühren des Patentgerichts" des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie folgt gefaßt: "Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark (unverändert) 200.000 B. Gebühren des Patentgerichts 210.000 I. Patentsachen 214.000 1. Beschwerdeverfahren 214.100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 des Patentgesetzes) 215.000 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren 215.100 a) Klagen 215.110 (i) Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6) 1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark (unverändert) 215.120 (ii) Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate (§ 110 Abs. 1) 215.200 b) Einstweilige Verfügungen 215.210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2) 215.220 (ii) Für die Einlegung der Beschwer- de gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 122 Abs. 2) 220.000 II. Gebrauchsmustersachen 224.000 1. Beschwerdeverfahren 224.100 Für die Einlegung der Beschwerde 224.110 (i) gegen den Beschluß der Ge- brauchsmusterstelle (§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) 224.120 (ii) gegen den Beschluß der Ge- brauchsmusterabteilung (§ 10 Abs. 2) 225.000 2. Zwangslizenzverfahren 225.100 a) Klagen 225.110 (i) Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 81 Abs. 6 des Patentgesetzes) 225.120 (ii) Für die Einlegung der Berufung (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit §110 Abs. 1 des Patentgesetzes) 225.200 b) Einstweilige Verfügungen 225.210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 85 Abs. 2 des Patentgesetzes) 225.220 (ii) Für die Einlegung der Beschwer- de gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 122 Abs. 2 des Patentgesetzes)" (4) Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), geändert durch Artikel 1 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel II § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 48 Satz 1" durch die Angabe "§ 141 Satz 1" ersetzt. 2. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 30 d" durch die Angabe "§ 53", in Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 die Angabe "§ 30 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 50 Abs. 1" und in Satz 3 die Angabe "§ 26 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 35 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 3. In Artikel II § 7 Satz 1 wird die Angabe "§ 11" durch die Angabe "§ 17" ersetzt. 4. In Artikel II § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 26 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 35 Abs. 3 Satz 2" und in Absatz 3 Satz 1 die Angabe "§ 28 b Abs. 3" durch die Angabe "§44 Abs. 3" und die Angabe "§ 28 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 43 Abs. 1" ersetzt. 5. In Artikel II § 10 Abs. 2 wird die Angabe "§ 51" durch die Angabe "§ 143" ersetzt. 6. In Artikel III § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 30 d" durch die Angabe "§ 53" und in Absatz 2 Satz 2 die Angabe "§ 30 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 50 Abs. 1" sowie in Satz 3 die Angabe "§ 26 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. 7. In Artikel III § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 26 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Abs. 3" ersetzt. 8. In Artikel III § 7 Satz 1 wird die Angabe "§ 28 b Abs. 3" durch die Angabe "§ 44 Abs. 3" sowie die Angabe "§ 28 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 43 Abs. 1" ersetzt. 9. In Artikel III § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "§ 32 Abs. 5" und die Angabe "§ 24 Abs. 5" durch die Angabe "§ 33" sowie in Absatz 3 die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2" ersetzt. (5) Das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 7 wird die Angabe "§ 49" durch die Angabe "§ 142" ersetzt. 2. In Artikel 13 Abs. 1 wird die Angabe "§ 42 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "§110 Abs. 4 Satz 1" und in Absatz 2 die Angabe "§ 421" durch die Angabe "§ 121" ersetzt. (6) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert: 1. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "§46 e Abs. 1" durch die Angabe "§ 133 Abs. 1" ersetzt. 2. In § 155 Abs. 2, in § 165 Abs. 1 Satz 2 und in § 178 Abs. 1 wird jeweils die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 25" ersetzt. (7) Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-und Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§ 42" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "§ 36 I Abs. 3" durch die Angabe "§ 73 Abs. 3" ersetzt. 3. In § 7 Nr. 3 wird die Angabe "§ 35 d Abs. 2 Satz 2 und 4" durch die Angabe "§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 4" ersetzt. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1453 (8) In § 8 a Abs. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188) geändert worden ist, werden die Worte "§41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y" durch die Worte "§ 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109" ersetzt. (9) Im Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird nach § 15 Abs. 2 folgender Absatz angefügt: "(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind." (5) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 41 o Abs. 1" durch die Angabe "§ 99 Abs. 1" und die Angabe "§ 37 Abs. 6 und des § 41 Abs. 2 und 6" durch die Angabe "§ 81 Abs. 7 und des § 85 Abs. 2 und 6" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "§§ 46 a bis 46 i" durch die Angabe "§§ 129 bis 137" ersetzt. 3. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 361 Abs. 3, § 37 Abs. 5 und 6 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 73 Abs. 3, § 81 Abs. 6 und 7 Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 4. In § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 41 m Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 97 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 5. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "§ 44 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 125 Abs. 1" ersetzt. 6. In § 23 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 25" ersetzt. 7. In § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "§ 45 a Abs. 1" durch die Angabe "§ 127 Abs. 1" ersetzt. 8. In § 23 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 wird jeweils die Angabe "§41 o Abs. 1" durch die Angabe "§99 Abs. 1" ersetzt. 9. In § 23 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe "§§ 30 a, 41 o Abs. 3" durch die Angabe "§§ 50, 99 Abs. 3" ersetzt. 3. Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. 4. § 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Gebrauchsmusterstreitsachen anzuwenden. Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsachen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmustergesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. 5. § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge- Artikel 3 Änderung anderer Gesetze (1) Im Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird in § 120 Abs. 1 Nr. 3 und in § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d jeweils die Angabe "§ 30 c Abs. 2" durch die Angabe "§ 52 Abs. 2" ersetzt. (2) In der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), werden in § 374 Abs. 1 Nr. 8 die Worte "§49 des Patentgesetzes" durch die Worte "§ 142 des Patentgesetzes" ersetzt. (3) In der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), wird in § 190 Abs. 1 Nr. 8 die Angabe "§ 8 Abs. 2" durch die Angabe "§ 13 Abs. 2" ersetzt. (4) Im Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2226), werden in § 120 Satz 1 die Worte "§ 36 b Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 274, 316)" durch die Worte "§ 65 Abs. 2 des Patentgesetzes" ersetzt. 10. In § 23 Abs. 1 Nr. 12 wird die Angabe "§ 36 q Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 o Abs. 1, § 41 y Abs. 2" durch die Angabe "§ 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3" ersetzt. (6) In der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), wird in § 66 Abs. 2 Satz 1 die Angabe "§ 14 Abs. 4" durch die Angabe "§ 23 Abs. 4", die Angabe "§ 30 a Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 50 Abs. 1 und 2" und die Angabe "§ 361 Abs. 3" durch die Angabe "§ 73 Abs. 3" ersetzt. Artikel 4 Übergangsvorschriften 1. §1 Abs.1,§1 bAbs.1,§2Abs. 1 Satz2,Abs.2und5, § 2 a, § 2 b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 a Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und auf die darauf eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften. 2. Eine Erklärung nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 kann nur in bezug auf solche Patentanmeldungen abgegeben werden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind. 1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I reichten Anmeldungen oder internationalen Registrierungen von Dienstleistungsmarken anzuwenden. Artikel 5 Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Gebrauchsmustergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 15. August 1986 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Barschel Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Justiz Engelhard