Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 65 vom 17.12.1986  - Seite 2317 bis 2322 - Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs

Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs Bundesgesetzblatt 2317 Teil I Z 5702 A 1986 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1986 Nr. 65 Tag Inhalt Seite 8. 12. 86 Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ................. 2317 neu: 404-19-4; 400-2, 404-19 3, 800-22 8. 12. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes........................ ............. 2323 9231-8 9. 12. 86 Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen................................................ 2326 360-1, 361-1, 368-1, 367-1, 366-1, 363-1, 310-4, 302-2, 317-1, 420-1, 310-4, 303-8, 251-1, 362-1, 300-2, 360-1, 368-1 9. 12. 86 Gesetz über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbiidungsregelung bei den Berufen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten -----. . 2343 2124-7 9. 12. 86 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften................................ 2344 9231-6, 9232-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37............................................................ 2347 Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs Vom 8. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: § 1587 I Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Abschnitts I wird das Wort "vorläufige" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: "§2 Soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt." 3. Nach Abschnitt I werden folgende Abschnitte I a und I b eingefügt: "I a. Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs §3a (1) Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Ausgleichsrente nach § 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Für die Anwendung des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht erforderlich, daß der Verpflichtete bereits eine Versorgung erlangt hatte. Sind mehrere Anrechte schuldrechtlich auszugleichen, so hat jeder Versorgungsträger die Ausgleichsrente nur in dem Verhältnis zu entrichten, in dem das bei ihm 2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I bestehende schuldrechtlich auszugleichende Anrecht zu den insgesamt schuldrechtlich auszugleichenden Anrechten des Verpflichteten steht. Eine bereits zu entrichtende Ausgleichsrente unterliegt den Anpassungen, die für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für das auszugleichende Anrecht maßgebende Regelung in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Absatz 1 bei dem Versorgungsträger geltend gemacht wird, 1. für das Anrecht eine Realteilung vorsieht, oder 2. dem Berechtigten nach dem Tod des Verpflichteten einen Anspruch gewährt, der dem Anspruch nach Absatz 1 bei Würdigung aller Umstände allgemein gleichwertig ist. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 1587 f Nr. 5 in Verbindung mit § 1587 b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 1587 f Nr. 5 in Verbindung mit § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 1 insoweit nicht, als die vereinbarte Ausgleichsrente die nach dem Gesetz geschuldete Ausgleichsrente übersteigt und der Versorgungsträger nicht zugestimmt hat. (4) Eine an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in Höhe der nach Absatz 1 ermittelten und gezahlten Ausgleichsrente zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch über den Tod des Berechtigten hinaus. Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungsträger nach Absatz 1 nur Leistungen erbracht hat, die insgesamt zwei Jahresbeträge der auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Ausgleichsrente nicht übersteigen. Hat er solche Leistungen erbracht, so sind diese auf die an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung anzurechnen. (5) Ist eine ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung, so hat die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten auf Antrag die entsprechend den vorstehenden Absätzen ermittelte Ausgleichsrente zu entrichten, soweit~die Einrichtung an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung erbringt. Leistungen, die der Berechtigte von der Einrichtung als Hinterbliebener erhält, werden angerechnet. (6) In den Fällen der Absätze 1, 4 und 5 gelten § 1585 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 1585 b Abs. 2 und 3, § 1587 d Abs. 2, § 1587 h und § 1587 k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (7) Der Versorgungsträger wird bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente nach Absatz 1 Kenntnis erlangt, 1. gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten Leistungen erbringt, welche die um die Ausgleichsrente nach Absatz 1 gekürzte Hinterbliebenenversorgung übersteigen; 2. gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten befreit, soweit er an den Berechtigten nach Maßgabe eines gegen den Verpflichteten gerichteten Vollstreckungstitels, der diesen wegen des bei dem Versorgungsträger begründeten Anrechts zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete, oder auf Grund einer Abtretung nach § 1587 i Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Leistungen erbringt, welche die Ausgleichsrente nach Absatz 1 übersteigen. Nach Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Berechtigte den Versorgungsträger zur Zahlung der Ausgleichsrente aufgefordert und ihm eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels übermittelt hat, findet Nummer 1 keine Anwendung; Nummer 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als der Versorgungsträger in dem dem Tod des Verpflichteten vorangehenden Monat an den Berechtigten auf Grund einer Abtretung nach § 1587 i des Bürgerlichen Gesetzbuchs Leistungen erbracht hat; 3. gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten nach Maßgabe einer gemäß Absatz 9 Satz 3 ergangenen einstweiligen Anordnung Leistungen erbringt, welche die um die Ausgleichsrente nach Absatz 1 gekürzte Hinterbliebenenversorgung übersteigen; gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten wird er befreit, soweit er an den Berechtigten nach Maßgabe einer solchen einstweiligen Anordnung Leistungen erbringt, welche die Ausgleichsrente nach Absatz 1 übersteigen. Nach Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in welchem dem Versorgungsträger die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist, finden die Nummern 1 und 2 keine Anwendung. (8) Der Berechtigte und die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten sind verpflichtet, einander und dem nach Absatz 1 verpflichteten Versorgungsträger die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung eines Anspruchs nach den vorstehenden Absätzen erforderlich sind. Die Träger einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung sind einander, dem Berechtigten und der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen. Ist der Wert eines Anrechts von dem Wert eines anderen Anrechts abhängig, so hat der Träger des anderen Anrechts dem Träger des einen Anrechts die erforderliche Auskunft über den Wert des anderen Anrechts zu erteilen. § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (9) Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. In den Fällen des Absatzes 1 hat das Gericht die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten, in den Fällen des Absatzes 4 den Berechtigten zu beteiligen. Das Gericht kann auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung der Ausgleichsrente nach den Absätzen 1 und 5 und die an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung regeln. Die Entscheidung nach Satz 3 ist unanfechtbar; im übrigen gelten die §§ 620 a bis 620 g der Zivilprozeßordnung entsprechend. I b. Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise §3b (1) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 Abs. 2 Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2319 und 3 noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgunsausgleich unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht 1. ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Der Wert der zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte darf, bezogen auf das Ende der Ehezeit, insgesamt zwei vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen; 2. den Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Gericht kann dem Verpflichteten Ratenzahlungen gestatten; es hat dabei die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen; § 1587 d Abs. 2, § 1587 e Abs. 3 und § 1587 f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Absatz 1 findet auf die in § 3 a Abs. 5 bezeichneten Versorgungen keine Anwendung. §3c Das Familiengericht kann den Ausgleich eines Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß den Berechtigten bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen kann." 4. § 7 wird wie folgt geändert: .-§7 Sind auf Grund des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden, sind dem Leistenden vom Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem durch die Beitragszahlungen begründeten Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind." 5. Nach Abschnitt II werden folgende Abschnitte II a und II b eingefügt: "II a. Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich § 10a (1) Das Familiengericht ändert auf Antrag seine Entscheidung entsprechend ab, wenn 1. ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, oder 2. ein in der abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war oder nachträglich unverfallbar geworden ist, oder 3. ein von der abzuändernden Entscheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-nes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebende Regelung eine solche Begründung bereits vorsah oder nunmehr vorsieht. (2) Die Abänderung findet nur statt, wenn 1. sie zur Übertragung oder Begründung von Anrechten führt, deren Wert insgesamt vom Wert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte wesentlich abweicht, oder 2. durch sie eine für die Versorgung des Berechtigten maßgebende Wartezeit erfüllt wird, und 3. sie sich voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt. Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte, mindestens jedoch 0,5 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. (3) Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. (4) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger. (5) Der Antrag kann frühestens in dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem einer der Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat oder der Verpflichtete oder seine Hinterbliebenen aus einer auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzten Versorgung oder der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen auf Grund des Versorgungsausgleichs Versorgungsleistungen erhalten. (6) Durch die Abänderungsentscheidung entfällt eine für die Versorgung des Berechtigten bereits erfüllte Wartezeit nicht. (7) Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Werden durch die Abänderung einem Ehegatten zum Ausgleich eines Anrechts Anrechte übertragen oder für ihn begründet, so müssen sich der Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Leistungen, die der Ehegatte wegen dieses Anrechts gemäß § 3 a erhalten hat, anrechnen lassen. (8) Hat der Verpflichtete auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts Zahlungen erbracht, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Das Familiengericht 2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I bestimmt, daß der Berechtigte oder der Versorgungsträger den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen hat, der Versorgungsträger unter Anrechnung der dem Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zuviel gewährten Leistungen. §1587d des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt zugunsten des Berechtigten entsprechend. (9) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten die Abänderung nicht ausgeschlossen haben. (10) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Familiengericht erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des Antraggegners wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt. (11) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Versorgungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (12) Hat der Verpflichtete Zahlungen zur Abwendung der Kürzung seines Versorgungsanrechts geleistet, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzuzahlen. II b. Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands § 10b Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eins vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast abweichend von § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes hierfür die Beiträge zu zahlen, die zur Begründung der Anwartschaft im Zeitpunkt der Zahlung erforderlich sind. § 10c (1) Bei der Nachversicherung eines Beamten auf Widerruf oder eines Soldaten auf Zeit finden § 1402 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung und §124 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes keine Anwendung. Die zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge sind um einen nach § 10 b geleisteten Betrag zu kürzen. Der Dienstherr hat dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Nachversicherung den Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts, aus dem sich die Höhe der zugunsten des Berechtigten begründeten Rentenanwartschaft ergibt, mitzuteilen. Durch die Nachversicherung nach den ungekürzten Entgelten und die Mitteilung nach Satz 2 wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 3 befreit. (2) Der Jahresbetrag der Rente des Verpflichteten vermindert sich um den Betrag, der sich ergäbe, wenn eine Rentenanwartschaft in der durch das QuasiSplitting begründeten Höhe übertragen worden wäre. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewandt worden ist; § 1304 a Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung und § 83 a Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten entsprechend. Ein an den Dienstherrn gezahlter Kapitalbetrag ist von diesem mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Versicherungsträger abzuführen. §10d Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können." 6. § 11 wird wie folgt gefaßt: "§11 (1) Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. (2) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften und Versorgungen von den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und sonstigen Stellen sowie von den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen Auskünfte einholen. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen, die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten." 7. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 (1) Es treten in Kraft 1. die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977; 2. die §§ 3 a, 3 b, 3 c, 10 a und 10 d am I.Januar 1987; § 10 a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987 geschlossene Vereinbarungen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist; wurde im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre; 3. die §§ 10 b und 10 c am 1. Januar 1988; 4. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1983. (2) Die §§4 bis 10 a dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft." Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2321 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) oder unter das Bremische Zusatzver-sorgungsneuregelungsgesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die die Gesetze sonst Anwendung finden, oder". 2. In Absatz 3 werden die Worte "in seiner jeweiligen Fassung" durch folgende Worte ersetzt: "oder des Bremischen Zusatzversorgungsneurege-lungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen". 3. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Gesetzes" durch die Worte "der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Gesetze" ersetzt. 4. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Ist in einem Versorgungsausgleich zu Lasten eines Anrechts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 bis 6 ein Anrecht in oder außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, sind die nach Absatz 6 Satz 3 zugrunde zu legenden Entgelte in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der zur Begründung des Anrechts herangezogene Teilbetrag des Anrechts nach Absatz 6 Satz 3, Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 zu dem Betrag steht, der sich ohne diese Kürzung als Zusatzrente ergäbe. Für die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 sind die gekürzten Entgelte maßgebend." Artikel 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen §1 (1) Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt, wenn die §§ 1 und 3 b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften ab. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Verpflichtete Zahlungen zur Begründung eines Anrechts für den Berechtigten geleistet hat. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so gilt für den Umfang der Abänderung § 10 a Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich entsprechend. (3) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die Träger der durch die Abänderungsentscheidung auszugleichenden Versorgungen. (4) Der Antrag kann nur binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entsprechend mit der Maßgabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist. Wurde im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre. §2 (1) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können für die Vergangenheit von einem öffentlich-rechtlichen Träger einer auszugleichenden Versorgung die Rentenleistungen verlangen, die sie von diesem oder einem anderen Träger auf Grund des Versorgungsausgleichs erhalten hätten, wenn die §§ 1 und 3 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 1. Juli 1977 gegolten hätten. Nicht verlangt werden können Leistungen für Zeiträume, für die 1. der Träger der auszugleichenden Versorgung Rentenleistungen aus dem auszugleichenden Anrecht erbracht oder 2. der Verpflichtete dem Berechtigten Unterhalt geleistet hat; Unterhaltsleistungen bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung für den Berechtigten eine schwere Härte darstellen würde. (2) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können von einem nicht öffentlich-rechtlichen Träger einer auszugleichenden Versorgung die Leistungen verlangen, die sie erhalten hätten, wenn § 3 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 8. April 1986 gegolten hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Familiengericht. §3 Zur Abgeltung von Erstattungen nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen ausgleichspflichtige Soldaten auf Zeit nach der Begründung einer Rentenanwartschaft durch Quasi-Splitting vor dem 1. Januar 1988 nachversichert worden sind, zahlt der Bundesminister der Verteidigung den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bis zum 30. Juni 1988 einen Pauschalbetrag. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der Beiträge, die zum Zeitpunkt der Zahlung zur Begründung der Rentenanwartschaften in allen Fällen dieser Art erforderlich wären, gemindert um die Summe der bereits geleisteten Erstattungen. Die Verteilung des Pauschalbetrages auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten erfolgt nach dem Verhältnis der Beitragseinnahmen im Jahre 1987. Die Durchführung des Abgeltungsverfahrens obliegt dem Bundesversicherungsamt. 2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I §4 Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist für die Anwendung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1, der §§ 3 c, 10 a Abs. 2 Satz 2 und des § 10 b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als monatliche Bezugsgröße der Wert von 1 850 Deutsche Mark zugrunde zu legen. §5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch tm Land Berlin. §6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, Artikel 3 Nr. 1 bis 3 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1984. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 8. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Finanzen Gerhard Stoltenberg Der Bundesminister der Verteidigung Wörner Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm