Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 67 vom 20.12.1986  - Seite 2441 bis 2450 - Zweites Rechtsbereinigungsgesetz

Zweites Rechtsbereinigungsgesetz Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2441 Zweites Rechtsbereinigungsgesetz Vom 16. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 1 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 11 a und 41 b werden aufgehoben. 2. In §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, § 33 d Abs. 5 und § 150 a Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte "des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" durch die Worte "des Jugendschutzgesetzes" ersetzt. 3. In § 33 d Abs. 5 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 8" ersetzt. 4. In § 59 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3 bis 4, 6 und 8" durch die Angabe "Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8" ersetzt. 5. In § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 68 Abs. 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe "§§ 55 bis 60 a und 60 c bis 63" durch die Angabe "§§ 55 bis 60 a und 60 c bis 61 a" ersetzt. 6. In § 61 Satz 1 wird die Angabe "§ 55 c Abs. 1, §" durch die Angabe "§§ 55 c," ersetzt. 7. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,". 8. In § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "§ 41 b Abs. 1," gestrichen. Artikel 2 Gaststättengesetz Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "der für den Ort seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen" durch das Wort "einer" ersetzt. 2. § 4 Abs. 4, §§ 16,17, 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 32 werden aufgehoben. 3. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe "16," gestrichen und die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. 2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 3 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 12. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1873) wird aufgehoben. Zweiter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 4 Bu ndesf ernstraßengesetz Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, 2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesstraßen" die Worte "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten." d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. e) In Absatz 5 werden nach der Angabe "des Absatzes 2" die Worte "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" eingefügt. f) In Absatz 7 werden nach den Worten "die Begrenzung der Verkehrsflächen" die Worte "sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen" eingefügt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: "das gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5 und 15 des Gaststättengesetzes." b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 3. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr einzuholen." b) Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 5 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert gemäß Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsan-passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird angefügt: "(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort "Verkehrssicherheit" ersetzt durch die Worte "Verkehrs- und Betriebssicherheit"; b) Nummer 9 Buchstabe e wird aufgehoben; in Nummer 9 Buchstabe d wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt. 3. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten "Angelegenheiten der Schiffstechnik" die Worte "einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung" eingefügt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort "Schüttgütern" durch die Worte "Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort "gemeinsam" durch die Worte "im Einvernehmen" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "gemeinsam" durch die Worte "im Einvernehmen" ersetzt. 6. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2443 veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. Artikel 6 Gewerberechtliche Vorschriften für die Seeschiffahrt (1) § 29 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte ", Aufsichts- und Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen" gestrichen. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (2) § 23 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 205) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte "und Anlagen auf Seeschiffen" gestrichen. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (3) § 27 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 220) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte ", Aufsichts- und Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium-carbidlager auf Seeschiffen" gestrichen. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 7 Seemannsgesetz In § 80 Abs. 2 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte "Arbeitsschutzbehörde im Benehmen mit der" gestrichen. Artikel 8 Verordnungen über Abgaben und Entgelte auf dem Nord-Ostsee-Kanal und in bundeseigenen Häfen 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-abgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Dezember 1977 (BAnz. Nr. 237 vom 20. Dezember 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 1982 (BAnz. Nr. 242 S. 2) geändert worden ist, wird gestrichen. 2. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 1986 (BAnz. S. 10219) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 9 Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-übereinkommen Dem Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) wird nach dem Wort "entspricht" der Satzteil ", sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen" angefügt. Artikel 10 Gesetz über das Seelotswesen Dem § 42 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) wird folgender Satz angefügt: "§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben." Artikel 11 Seeunfalluntersuchungsgesetz Dem § 7 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146) werden folgende Sätze angefügt: "Der Vorsitzende des Bundesoberseeamtes und sein Vertreter sind Ehrenbeamte des Bundes, sofern sie das Amt nicht als Bundesbeamte im Nebenamt ausüben. Die Ehrenbeamten werden jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt." Artikel 12 Güterkraftverkehrsgesetz In § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1986 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, werden die Worte "mit Ausnahme von Schlachtvieh" gestrichen. Dritter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz Artikel 13 Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 150 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung wird durch den zuständigen Bundesminister erteilt." 2. § 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Vierter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 14 Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben. Artikel 15 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben. Artikel 16 Zollgesetz § 23 Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 17 Allgemeine Zollordnung § 28 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 560,1221; 1977 I S. 287; 1982 I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2181) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 18 Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen Das Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben. Artikel 19 Allgemeines Kriegsfolgenrecht (1) Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), werden aufgehoben 1. der Vierte Teil mit den §§ 68 bis 84, 2. der Fünfte Teil mit dem § 85 und 3. § 110 Abs. 1 Nr. 6. (2) Die Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 20 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird wie folgt geändert: 1. § 45 wird aufgehoben. 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "sowie dem Vertreter des Bundesinteresses" gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. In § 51 werden die Angabe "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwerde einlegen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben." d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. Artikel 21 Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten Das Gesetz über die innerdeutche Regelung von Vor-kriegsremboursverbindlichkeiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird gestrichen. Artikel 22 Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite Das Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3725), geändert durch § 14 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1975 vom 16. April 1975 (BGBl. I 5. 917), wird aufgehoben. Artikel 23 Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537), wird wie folgt geändert: Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2445 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: "Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz". 2. § 11 wird aufgehoben. Fünfter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 24 Milchgesetz In das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird folgender § 38 eingefügt: "§38 (1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 37 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden für die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit und Verpackung von Milch und Milcherzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der Milch be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden. (2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit. (3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden." Artikel 25 Rennwett- und Lotteriewesen (1) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Landeszentraibe-hörde oder der von ihr bezeichneten Behörde" durch die Worte "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt; bb) die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen; bb) in dem bisherigen Satz 3 werden die Worte "Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde" durch die Worte "nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt; cc) folgender Satz wird angefügt: "Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden."; c) Absatz 3 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt gefaßt: >.§3 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden darf." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen; bb) der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Welche Angaben der Wettschein enthalten muß, bestimmt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."; b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder die Wette in das Wettbuch eingetragen" gestrichen; c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet." 5. In § 6 Satz 2 wird das Wort "Landeszentralbehörde" durch die Worte "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt. 6. § 25 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen." 2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (2) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), werden wie folgt geändert: 1. Die Überschrift "Zulassungsbehörden" vor § 1 sowie § 1 werden gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Voraussetzungen" ersetzt; b) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Zulassungsbehörde (§ 1)" durch die Worte "nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt; c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) in Satz 1 werden die Worte "durch die Zulassungsbehörde" gestrichen; bb) in Satz 2 wird das Wort "Landeszentralbehörde" durch die Worte "nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "die deutsche Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt," gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Abschluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu leisten. (3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forderungen aus dem Wettgeschäft."; c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde."; bb) in Satz 2 werden die Worte "von der Zulassungsbehörde jederzeit in den festgesetzten Grenzen" durch die Worte "von der Behörde jederzeit" ersetzt; d) Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen. 4. Die Überschrift ,,a) zeitliche Begrenzung" vor § 4 wird gestrichen; § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "der Zahl," gestrichen; bb) in Satz 3 werden die Worte "Die Landeszentralbehörden können" durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann" ersetzt; cc) Satz 4 wird gestrichen; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "im Deutschen Reiche und im Ausland laufenden" gestrichen; bb) die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben; cc) in dem bisherigen Satz 5 wird das Wort "Landeszentralbehörden" durch die Worte "nach Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt; c) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt gefaßt: >.§7 Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben." 8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "zulassende Behörde" durch die Worte "nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) die Art und den Inhalt der Wette,"; b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Tintenstift" durch die Worte "nicht löschbarem Schreibmittel" ersetzt. 10. Die Überschrift vor § 12 sowie § 12 werden gestrichen. 11. Die Überschrift vor § 13 sowie § 13 werden wie folgt gefaßt: ,,d) Nachweise §13 Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen 1. als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wetteinsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen Einnahmen aus dem Wettbetrieb, 2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlungen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben ist, zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend." Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2447 12. § 54 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "oder das Gericht" werden gestrichen; b) die Angabe "(§§ 1 und 34)" wird durch die Angabe "(§ 34)" ersetzt. 13. In den Anlagen werden die Muster 3 und 4 gestrichen. (3) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze können im Rahmen der einschlägigen Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Sechster Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Artikel 26 Bundessozialhilfegesetz Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Die Sonderbestimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor." b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Die Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor." 2. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen. 3. In § 37 Abs. 4 wird die Angabe "§§ 36, 37 a, 37 b, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des § 57" durch die Angabe "§§ 36, 37 a, 37 b, 38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 4. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 8 - Tuberkulosehilfe - aufgehoben. 5. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird gestrichen. b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und die Worte "außerdem bei der Heilbehandlung für Tuberkulosekranke" werden angefügt. 6. In § 90 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "des § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58" durch die Angabe "des § 29 und des § 43 Abs. 1" ersetzt. 7. In § 92 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Ausnahme der Kosten der Tuberkulosehilfe" durch die Worte "mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe" ersetzt. 8. In § 95 wird Absatz 2 gestrichen. 9. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Nr. 1,3 und 5" durch die Angabe "Nr. 1 und 5" ersetzt. bb) In Halbsatz 2 werden die Worte "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" gestrichen. 10. § 108 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten." b) In Absatz 4 werden die Worte "aus dem Ausland" gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Worte "aus dem Ausland" durch Worte "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. 11. In § 116 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt: "(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden." 12. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wöchnerinnen" das Komma und das Wort "Tuberkulosehilfe" gestrichen. 13. Abschnitt 13 - Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe - wird aufgehoben. 14. Die §§ 141 bis 143 werden aufgehoben. 15. § 147 a wird wie folgt gefaßt: "§ 147 a Übergangsregelung aus Anlaß des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist. (2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen." 2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 27 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz In § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird das Wort "obersten" gestrichen. Siebter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 28 Bundesversorgungsgesetz Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1986 (BGBl. I S. 915), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 7 Satz 1 wird Buchstabe e gestrichen; die Buchstaben f und g werden Buchstaben e und f. 2. In § 18 c wird der Absatz 7 aufgehoben. 3. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Tuberkulose oder" gestrichen. 4. § 27 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8. b) In Absatz 4 werden die Worte "oder Tuberkulose" gestrichen. 5. § 27 h wird wie folgt gefaßt: "§ 27 h Erhalten Beschädigte oder Hinterbliebene am 31. Dezember 1986 als Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987." 6. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Wenn und solange ein Anspruch auf Weitergewährung von Heilbehandlung nach §147a Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes besteht, sind entsprechende Ansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 ausgeschlossen." Artikel 29 Fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV In Artikel 2 Nr. 4 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes-KOV vom 23. Juni 1986 (BGBl. I S. 915) werden im Text des § 26 c Abs. 6 in Satz 1 die Worte "286 Deutsche Mark" durch die Worte "290 Deutsche Mark" und in Satz 2 die Worte "776 Deutsche Mark" durch die Worte "788 Deutsche Mark" ersetzt. Artikel 30 Sozialgesetzbuch In § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel! des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. J S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 § 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird Buchstabe d gestrichen. Artikel 31 Verordnungen zur Neuordnung der Krankenversicherung Die Zweite Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Vierte Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Sechste Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 8230-9, veröffentlichten bereinigten Fassung und die Vierzehnte Verordnung zur Neuordnung der Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-16, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben. Artikel 32 Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: 1. In § 380 wird nach dem Wort "Rehabilitationsträgern" die Textstelle ", der Künstlersozialkasse" eingefügt. 2. In § 381 wird nach Absatz 2 eingefügt: "(2 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3 zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten, als diese die Beiträge nach § 381 a übersteigen." 3. Die Überschrift vor § 494 wird wie folgt gefaßt: "VIII. Auszubildende und Bezieher von Vorruhestandsgeld". 4. § 494 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der Beitragssatz ist entsprechend zu ermäßigen." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von Vorruhestandsgeld; § 385 Abs. 2 und 2 a bleibt unberührt." Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2449 5. In § 514 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung "393 d" die Textstelle ," 494" eingefügt. Artikel 33 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Dem § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von Vorruhestandsgeld; § 67 a Abs. 2 und 3 bleibt unberührt." Artikel 34 Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum Die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird gestrichen. Achter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 35 Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen Das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben. Neunter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Artikel 36 Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz Im Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), werden 1. die §§ 1 bis 13, 20 a, 20 b, 21 a und 22 Satz 1 und 2 sowie die §§ 28 und 29 aufgehoben, 2. in § 31 Nr. 2 die Worte "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch das Datum "1. Januar 1977" ersetzt. Artikel 37 Wohnungsbaugesetz für das Saarland Im Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) werden 1. in § 6 Abs. 2 die Buchstaben d, e und f und 2. in § 27 a am Ende des letzten Satzes die Worte "in der Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685)*)" gestrichen. Zehnter Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Artikel 38 Gesetze über die Beschränkung von Nachbarrechten (1) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbarrechte gegenüber Betrieben, die für die Volksertüchtigung von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. (2) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbarrechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 39 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird das Wort "fünf" jeweils durch das Wort "zehn" ersetzt. Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 40 Neufassung von Gesetzen Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Gewerbeordnung, der Bundesminister für Verkehr das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit das Bundessozialhilfegesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 41 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 42 Inkrafttreten (1) Artikel 32 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 (§ 494 Satz 3, §514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) und Artikel 33 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) treten mit Wirkung vom 1. Mai 2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 1984 in Kraft. Artikel 29 tritt am Tage nach der Verkündung (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des dieses Gesetzes in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Gerhard Stoltenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Martin Bangemann Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Rita Süssmuth Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wallmann Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dr. Oscar Schneider