Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 68 vom 24.12.1986  - Seite 2478 bis 2484 - Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)

Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz) 2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz) Vom 16. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. IS. 721), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "Die Bundesregierung kann" ersetzt durch die Worte "Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und". 2. In § 6 Satz 1 wird das Klammerzitat "(§§ 42, 43 und 51)" ersetzt durch "(§ 51)". 3. Abschnitt III. erhält folgende Überschrift: "III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung". 4. Die §§ 36 bis 44 werden durch folgende §§ 36 bis 44 d ersetzt: "§36 (1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit nicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist; ist der Emittent ein solches Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein stellen. (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn 1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel gemäß § 38 erlassen worden sind, 2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Anga- Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2479 ben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen. (4) Der Prospekt ist durch Abdruck in dem Börsen-pflichtblatt (§ 37 Abs. 4) zu veröffentlichen, in dem der Zulassungsantrag veröffentlicht worden ist; ist der Zulassungsantrag in mehreren Börsenpflichtblättern veröffentlicht worden, so muß der Prospekt in denselben Börsenpflichtblättern veröffentlicht werden. Außerdem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. (5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer anderen inländischen Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfüllt. §37 (1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht der Börsenvorstand zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das antragstellende Kreditinstitut ergeben. (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungsstelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen. (3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Entscheidungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebildeten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens zwei Zeitungen mit weiter Verbreitung im Inland zu Bekanntmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblauer). Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. §38 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über 1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens; b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung; c) den Mindestbetrag der Emission; d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken; 2. den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzulassenden Wertpapiere und den Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz-und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten sowie die Personen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen; 3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts; 4. das Zulassungsverfahren. (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt abgesehen werden kann, 1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist, 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder 3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. §39 (1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen sind. (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländischen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustimmung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse verweigert werden. §40 (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und mit den entsprechenden Stellen der Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug- 2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I nisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung. (2) Wird ein Zulassungsantrag auch bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestellt, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entsprechenden Stelle des anderen Mitgliedstaates, die über den Antrag zu entscheiden hat, die Anforderungen an den Prospekt so weit wie möglich ab. (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft amtlich notiert werden, so kann die Zulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlicht wird. §41 Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zur amtlichen , Notierung zugelassen. §42 (1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung der zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einführung) hat ein Kreditinstitut, das an dieser Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, im Auftrag des Emittenten dem Börsenvorstand den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; ist der Emittent ein solches Kreditinstitut, so kann er dies selbst mitteilen. (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen. (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird. §43 (1) Der Börsenvorstand kann die amtliche Notierung zugelassener Wertpapiere 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der amtlichen Notierung haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze und nach § 44 d Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und der Börsenvorstand die amtliche Notierung eingestellt hat. §44 (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet, 1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt; 2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle, am Börsenplatz zu benennen, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapierurkunde bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können; 3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen zu unterrichten; 4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zur amtlichen Notierung zu beantragen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen sowie darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt. §44a (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß unverzüglich alle Tatsachen veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und dem Publikum nicht bekannt sind, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten zu einer erheblichen Kursänderung zugelassener Aktien führen können oder, im Falle zugelassener Schuldverschreibungen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können. Der Börsenvorstand ist über die zu veröffentlichenden Tatsachen unverzüglich zu unterrichten. Legt der Emittent dar, daß ihm aus der Veröffentlichung solcher Angaben ein auch unter Berücksichtigung der Interessen des Publikums nicht zu rechtfertigender Nachteil droht, so kann der Börsenvorstand den Emittenten von der Veröffentlichungspflicht befreien. Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2481 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Form der in Absatz 1 vorgeschriebenen Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, daß diese Veröffentlichung unverzüglich dem Börsenvorstand zu übermitteln ist. § 44 b (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen Notierung zugelassen sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen sowie über den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden. § 44 c (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das antragstellende und das einführende Kreditinstitut sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder den Börsenvorstand zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen. §44d Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung widerrufen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt." 5. Nach § 70 wird folgender Abschnitt V. eingefügt: "V. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung §71 (1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nichtamtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen wer- den, wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt. (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein stellen. Die Börsenordnung muß Bestimmungen enthalten, nach denen der Börsenvorstand anderen Unternehmen als den in Satz 1 genannten Kreditinstituten auf Antrag gestatten kann, die Zulassung der Wertpapiere zusammen mit dem Emittenten zu beantragen; dabei ist insbesondere darauf abzustellen, daß diese Unternehmen die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, die für die Beurteilung des Emittenten sowie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und eines hinreichenden Schutzes des Publikums notwendig sind, und über die für diese Tätigkeit erforderlichen ausreichenden Mittel verfügen. (3) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß. §72 (1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen. (2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung; 2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des Zulassungsausschusses; 3. das Zulassungsverfahren; 4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsenpreises; 5. die Form der auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 44 a Abs. 1 vorgeschriebenen Veröffentlichungen. §73 (1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn 1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind, 2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere enthält, die für die Anlageentscheidungen des Publikums von wesentlicher Bedeutung sind; insbesondere sind Angaben über die Entwicklung des Unternehmens, die laufende Geschäftslage und die Geschäftsaussichten sowie der letzte veröffentlichte Jahresabschluß aufzunehmen, und 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Schuldverschreibungen von Emittenten, von denen Aktien oder Schuldverschreibungen an einer inländischen Börse zur amtli- 2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I chen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen sind und wenn seit der letzten Veröffentlichung des Unternehmensberichts oder des für die Zulassung zur amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts weniger als drei Jahre vergangen sind. (3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird. §74 Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 42) sind, zum geregelten Markt zugelassen. § 75 (1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt bestimmt der Börsenvorstand einen oder mehrere Makler. Sie üben ihre Tätigkeit unter der Aufsicht des Börsenvorstands aus. (2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig. (3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Feststellung des Börsenpreises gilt § 43 entsprechend. §76 Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 44 a Abs. 1 und § 44 c Abs. 1 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. §77 Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so gelten die Vorschriften der §§ 45 bis 49 entsprechend. §78 In Wertpapieren, die weder zur amtlichen Notierung noch zum geregelten Markt zugelassen sind, dürfen Preise einschließlich Angebot und Nachfrage nach näherer Bestimmung durch die Börsenordnung ausgerufen, ermittelt oder veröffentlicht werden, wenn ein ordnungsgemäßer Handel an der Börse gewährleistet erscheint." 6. § 90 wird wie folgt gefaßt: "§90 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 1. § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder Zahlstelle am Börsenplatz nicht benennt, 2. § 44 a Abs. 1 Satz 1 a) auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 a Abs. 2 oder b) auch in Verbindung mit § 76 die zu veröffentlichenden Tatsachen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 3. § 44 b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 b Abs. 2, den Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder 4. § 44 c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, die verlangten Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach 1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder 2. § 44 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 7. Nach § 96 wird folgende Vorschrift angefügt: "§97 (1) Zwischenberichte nach § 44 b sind erstmals für das nach Inkrafttreten des § 44 b Abs. 1 (Artikel 5 Abs. 2 des Börsenzulassungs-Gesetzes) beginnende Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Gesellschaften, die vor der Verkündung des Börsenzulassungs-Gesetzes in seinem Geltungsbereich keine Zwischenberichte erstattet haben und die außerhalb seines Geltungsbereichs nicht zu einer Zwischenberichterstattung verpflichtet sind, die der Vorschrift des § 44 b mindestens entspricht, haben Zwischenberichte nach § 44 b erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr zu veröffentlichen. (2) Wertpapiere, die in den geregelten Freiverkehr einer Börse einbezogen sind, sind zum geregelten Markt an dieser Börse zugelassen, wenn der Emittent innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Börsenzulassungs-Gesetzes nach dessen Artikel 5 Abs. 3 gegenüber dem Börsenvorstand schriftlich erklärt, daß diese Wertpapiere künftig im geregelten Markt gehandelt werden sollen, und wenn diese Wertpapiere bei Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2483 Verkündung des Börsenzulassungs-Gesetzes in den geregelten Freiverkehr einbezogen waren." Artikel 2 Änderung anderer Gesetze (1) Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen." 2. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2. (2) § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Ausgleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544) wird aufgehoben; die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. (3) In § 8 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, werden die Worte "zum amtlichen Handel zugelassen" ersetzt durch die Worte "zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen". (4) § 54 a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 werden die Worte "an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen" ersetzt durch die Worte "an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassenen". 2. In Nummer 6 werden die Worte "und an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassene" ersetzt durch die Worte "und an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassene". (5) § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist." (6) In § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153) geändert worden ist, werden die Worte "zum amtlichen Handel zugelassen" ersetzt durch die Worte "zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen". (7) In § 83 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, werden die Worte "amtlich oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden" ersetzt durch die Worte "zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind". (8) § 11 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), das zuletzt durch Artikel 2 Nr 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind." (9) § 19a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 441), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "zum amtlichen Handel zugelassen" ersetzt durch die Worte "zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen". 2. In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt: "Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind." Artikel 3 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 4. Juli 1910 (RGBl. S. 917); 2. die Verordnung betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 20. April 1932 (RGBl. I S. 181). Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Börsengesetzes in der 2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt, soweit er die §§38, 44 Abs. 2 des Börsengesetzes neu faßt und § 42 Abs. 3, § 44 a Abs. 2, § 44 b Abs. 2 und § 72 des Börsengesetzes neu einfügt, am 1. Januar 1987 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 und 6 tritt, soweit er § 44 b Abs. 1 und § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes neu einfügt, am I.Juli 1988 in Kraft. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1987 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm