Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 68 vom 24.12.1986  - Seite 2496 bis 2500 - Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)

Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) 2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) Vom 18. Dezember 1986 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert: 1. In § 68 a Abs. 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen" eingefügt. 2. In § 140 Abs. 2 werden ein Beistrich und die Worte "namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist" angefügt. 3. § 247 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als Zeugen in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht." 4. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung "§ 49 des Sortenschutzgesetzes" durch die Verweisung "§ 39 des Sortenschutzgesetzes" ersetzt. 5. § 377 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 379 a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§113 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 67 Abs. 1" ersetzt. 7. § 395 erhält folgende Fassung: "§ 395 (1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer 1. durch eine rechtswidrige Tat a) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178, 179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches, b) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des Strafgesetzbuches, c) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225, 229 und 340 des Strafgesetzbuches, d) nach den §§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239 a und 239 b des Strafgesetzbuches, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. (2) Die gleiche Befugnis steht zu 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, 2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90 b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie 3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach §108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten. (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. (4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen." 8. § 396 erhält folgende Fassung: "§ 396 (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, §153a Abs. 2, §153b Abs. 2 oder §154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß." Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2497 9. § 397 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu." b) Absatz 2 entfällt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 10. Nach § 397 wird folgender § 397 a eingefügt: "§ 397 a (1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend. (2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar." 11. Nach § 399 wird folgender § 400 eingefügt: "§ 400 (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar." 12. § 403 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes." 13. In § 404 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar." 14. § 406 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "Endurteil" durch das Wort "Urteil" ersetzt. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt." 15. Nach § 406 c wird folgender Abschnitt eingefügt: "Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406 d (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. (2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145 a entsprechend. (3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach Absatz 1 zu belehren. §406e (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. 2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I (3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend. § 406 f (1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. (2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht. (3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. §406g (1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt wird. (2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Benachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5 und § 224 Abs. 1 entsprechend. (3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt § 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn 1. die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst aus besonderen Gründen geboten ist, 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. § 406 h Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach §§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen." 16. In § 459 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden." 17. Nach § 471 wird folgender § 472 eingefügt: "§ 472 (1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153 a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat. (4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." 18. In § 473 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406 g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Faile des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen." 17. 18. Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2499 Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 171 a wird folgender § 171 b eingefügt: "§ 171 b (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen. (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar." 2. § 172 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungsoder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,". 3. In § 173 Abs. 2 wird die Verweisung "des § 172" durch die Verweisung "der §§171 b und 172" ersetzt. 4. § 174 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung "§§ 172, 173" durch die Verweisung "§§171 b, 172 und 173" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 172 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "§§ 171 b und 172 Nr. 2 und 3" ersetzt. 5. § 175 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches In § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, werden nach den Worten "den Schaden wiedergutzu- machen" ein Beistrich und die Worte "sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen" eingefügt. Artikel 4 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert: 1. § 95 erhält folgende Fassung: "§95 Vertretung eines Nebenklägers und anderer Verfahrensbeteiligter Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren." 2. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "In den Fällen der §§ 23, 89 ist § 123 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten In § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren sind nicht anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes In § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBl. I S. 1099) geändert worden ist, wird die Verweisung "§ 396 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 396 Abs. 3" ersetzt und die Verweisung ", § 397 Abs. 2" gestrichen. Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes In § 52 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "außerdem ist § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Artikel 8 Änderung des Urheberrechtsgesetzes In § 110 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) geändert worden ist, wird der Halbsatz: "im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes." gestrichen und das Komma hinter "machen" durch einen Punkt ersetzt. Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 169, 172 bis 191" durch die Verweisung "§§ 169, 171 b bis 191" ersetzt. 2. Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung In § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) geändert worden ist, wird die Verweisung "§§ 169,172 bis 197" durch die Verweisung "§§ 169, 171 b bis 197" ersetzt. Artikel 11 Überleitungsvorschriften (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden. (3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten. (4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Artikel 12 Neufassung der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard