Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1986  Nr. 69 vom 30.12.1986  - Seite 2566 bis 2567 - Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus

Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus 2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus Vom 19. Dezember 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), wird wie folgt geändert: 1. § 129 a wird wie folgt gefaßt: "§129a Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a), 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder 3. Straftaten nach § 305 a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 315 Abs. 1, des § 316 b Abs. 1, des § 316 c Abs. 1 oder des § 319 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern. (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). (7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1)." 2. Nach § 130 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 130 a Anleitung zu Straftaten (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswi- drigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend." 3. In § 140 wird die Verweisung "§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Verweisung "§ 126 Abs. 1" ersetzt. 4. Nach § 305 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 305 a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (1) Wer rechtswidrig 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), wird wie folgt geändert: 1. § 120 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2567 1. bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74 a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt, 2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt, 3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239 b des Strafgesetzbuches), besonders schwerer Brandstiftung (§ 307 des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§310b Abs. 1 des Strafgesetzbuches), Mißbrauch ionisierender Strahlen (§ 311 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwemmung (§ 312 des Strafgesetzbuches), Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und gemeingefährlicher Vergiftung (§ 319 des Strafgesetzbuches), wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten oder der im Land Berlin anwesenden Truppen der Drei Mächte zu beeinträchtigen, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landge- richt, in den Fällen der Nummern 2 und 3 an das Landoder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt." 2. § 142 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt." Artikel 3 Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (1) Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: In Artikel 7 Abs. 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer eingefügt: "9 a. § 305 a auf Straftaten der Zerstörung von Kraftfahrzeugen dieser Truppen;". (2) Diese Bestimmung gilt nicht im Land Berlin. Artikel 4 Neufassung des Strafgesetzbuches Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1986 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard