Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 4 vom 21.01.1987  - Seite 141 bis 141 - Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB (24. StrÄndG)

Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – § 168 StGB (24. StrÄndG) Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB (24. StrÄndG) Vom 13. Januar 1987 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2566) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Januar 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard